Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
21.05.2026Norm
GewO 1994 §13 Abs1 Z1 litbRechtssatz
Eine Strafregisterbescheinigung aus dem Ausland ist im Rahmen der Mitwirkungspflicht vorzulegen, wenn die Behörde diesbezüglich keine Zugriffsmöglichkeit hat. Es muss nämlich der Behörde möglich sein, auf Grund eines zur Anmeldung zeitnahen polizeilichen Führungszeugnisses die Voraussetzungen eines Gewerbes zu überprüfen.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeausübung; Ausschluss; Nachsicht; gerichtlich strafbare Handlung; Prognoseentscheidung; Mitwirkungspflicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.360.001.2026Zuletzt aktualisiert am
16.06.2026