RS Lvwg 2022/1/20 LVwG-AV-1459/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.2022
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

20.01.2022

Norm

GewO 1994 §13 Abs1
GewO 1994 §87 Abs1 Z1

Rechtssatz

Für das gewerbebehördliche Entziehungsverfahren gemäß § 87 Abs 1 Z 1 GewO sind gerichtliche Aussprüche über die bedingte Strafnachsicht grundsätzlich nicht von Relevanz; die Behörde hat eigenständig eine Prognose zu erstellen, ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des verurteilten Gewerbeinhabers die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftrat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist.

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Handelsgewerbe; Entziehung; Straftat; Prognoseentscheidung; Persönlichkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1459.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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