RS Lvwg 2022/1/20 LVwG-AV-1459/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.2022
beobachten
merken

Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

20.01.2022

Norm

GewO 1994 §13 Abs1
GewO 1994 §87 Abs1 Z1

Rechtssatz

Bei der Prüfung, ob die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewebes zu befürchten ist (§ 87 Abs 1 Z 1 GewO), ist sowohl auf die Eigenart der strafbaren Handlung als auch auf die Persönlichkeit des Verurteilten Bedacht zu nehmen (vgl VwGH 2012/04/0113). Dabei sind auch alle äußeren Umstände zu berücksichtigen, die auf die Persönlichkeitsentwicklung – sei es im positiven oder negativen Sinn – von Einfluss sein können, wie zB die unbescholtene Lebensführung seit Tatbegehung, der Rückfall in neuerliche Straftaten, Schadenswiedergutmachung etc (Grabler/Stolzlechner in Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO3, § 26 Rz 10).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Handelsgewerbe; Entziehung; Straftat; Prognoseentscheidung; Persönlichkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1459.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten