RS Lvwg 2021/9/29 LVwG-AV-202/001-2021, LVwG-AV-448/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

29.09.2021

Norm

GewO 1994 §13 Abs1
GewO 1994 §26
GewO 1994 §87 Abs1 Z1
GewO 1994 §91 Abs2

Rechtssatz

Mit der Formulierung „…die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist…“ in § 26 Abs 1 GewO wird die hypothetische Beurteilung eines zukünftigen Verhaltens aufgetragen. […] Die Nachsicht ist erst dann zu erteilen, wenn die in dieser Bestimmung genannte Befürchtung gar nicht besteht (vgl VwGH 2015/04/0031).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Gastgewerbe; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Gewerbeausübung; Ausschluss; Nachsicht; Prognose;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.202.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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