Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Mag. XXXX (in der Folge Beschwerdeführerin ) befindet sich seit dem 01.03.2016 im Ruhestand. 2. Mit Bescheid vom 09.03.2017, XXXX stellte die BVA fest, dass der Beschwerdeführerin ein Ruhegenuss vom 01.03.2016 an von monatlich brutto € 4.521,97 gebührt. Außerdem gebühre eine Nebengebührenzulage von monatlich brutto € 719,27. Die BVA stützt ihren Bescheid ua. auf § 15 Abs.1 und 2 iVm § 236b Abs.1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 3... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 25.01.2017 wurde festgestellt, dass Herrn XXXX (Beschwerdeführer-Bf) ab 01.08.016 eine Gesamtpension (Ruhegenuss und Nebengebührenzulage und Pension nach dem APG) gemäß §§ 3 bis7, 58,61 iVm 69,88,90-94 und 99 des PG 1965 von monatlich brutto € 2.899,53 gebühre. 2. Dagegen hat XXXX Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass er – gemäß der Entscheidungen des EuGH, des VwGH und des OGH - bei der LPD Salzburg die Neufestsetzu... mehr lesen...