Entscheidungsdatum
01.12.2017Norm
BDG 1979 §15Spruch
W255 2153562-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald Eppel, MA als Einzelrichter aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom 07.02.2017, Zl. XXXX, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 28.03.2017, Zl. XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald Eppel, MA als Einzelrichter aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom 07.02.2017, Zl. römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 28.03.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 07.02.2017, Zl. XXXX, stellte die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (im Folgenden: BVA) fest, dass Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ab 01.10.2016 ein Ruhebezug nach dem Pensionsgesetz 1965 (PG) in der Höhe von monatlich brutto € 3.702,29 gebühre. Dieser bestehe aus einem Ruhegenuss von monatlich brutto € 3.288,74, einem Erhöhungsbetrag gemäß § 90a PG von monatlich brutto € 167,63 sowie einer Nebengebührenzulage von monatlich brutto € 245,92. In der Begründung dieses Bescheides wurde die Berechnung der Pension der Beschwerdeführerin ausführlich und Schritt für Schritt dargestellt und unter anderem festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin ab dem 01.10.2016 gemäß § 15c des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) im Ruhestand befinde und die Anspruchsvoraussetzungen für einen Ruhebezug nach dem PG vorliegen würden.1. Mit Bescheid vom 07.02.2017, Zl. römisch 40 , stellte die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (im Folgenden: BVA) fest, dass Frau römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ab 01.10.2016 ein Ruhebezug nach dem Pensionsgesetz 1965 (PG) in der Höhe von monatlich brutto € 3.702,29 gebühre. Dieser bestehe aus einem Ruhegenuss von monatlich brutto € 3.288,74, einem Erhöhungsbetrag gemäß Paragraph 90 a, PG von monatlich brutto € 167,63 sowie einer Nebengebührenzulage von monatlich brutto € 245,92. In der Begründung dieses Bescheides wurde die Berechnung der Pension der Beschwerdeführerin ausführlich und Schritt für Schritt dargestellt und unter anderem festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin ab dem 01.10.2016 gemäß Paragraph 15 c, des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) im Ruhestand befinde und die Anspruchsvoraussetzungen für einen Ruhebezug nach dem PG vorliegen würden.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25.02.2017 fristgerecht Beschwerde. Begründend führte sie aus, dass der Erhöhungsbeitrag gemäß § 90a PG auf Seite 6 des angefochtenen Bescheides mit € 178,23 ermittelt worden sei und gemäß § 90a Abs. 1a PG nicht auf € 167,63 gekürzt werden dürfe. Die Differenz zwischen dem letzten Aktivbruttobezug und dem laut § 15c BDG iVm. den im Bescheid angeführten gesetzlichen Grundlagen ermittelten Ruhegenuss ohne Nebengebühren entspreche nicht sinngemäß den allgemeinen Gleichheitsgrundsätzen vor dem Gesetz, da laut Gesetz BeamtInnen derselben Gehaltsstufe (18 + DAZ bzw. D2) – auch abgesehen vom Dienstalter von 42 Jahren – bei vorzeitiger Pensionierung eine wesentlich günstigere Regelung erhalten (haben). Hinzu gelte, dass die Harmonisierung und das Budgetbegleitgesetz 2003 für BeamtInnen, die ab 01.01.1955 geboren seien, also nicht für 1954er Jahrgänge, wie die Beschwerdeführerin, gelte. Der Beschwerdeführerin sei vor dem Ansuchen um Pensionierung behördlicherseits nur die für sie eklatant ungünstige Variante der Pensionierung gemäß § 15c BDG in Aussicht gestellt worden, obwohl ihre ruhegenussfähigen Dienstzeiten mindestens 42 Jahre betragen würden. Sie ersuche daher, ihre pensionsrechtlichen Ansprüche neuerlich zu überprüfen. In ihrem Fall sei eine Pensionierung gemäß § 15 iVm. § 236d BDG sinnvoll. Zudem habe die Beschwerdeführerin die Erfüllung der Erziehungs- und Betreuungsarbeit ihrer beiden kurz nach der Geburt schwer erkrankten Kinder (Ösophagusatresie / Leukämie) parallel zur Erfüllung ihrer dienstrechtlichen Verpflichtungen geleistet, wodurch Kindererziehungszeiten zu den 42 Dienstjahren nicht angerechnet worden seien.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25.02.2017 fristgerecht Beschwerde. Begründend führte sie aus, dass der Erhöhungsbeitrag gemäß Paragraph 90 a, PG auf Seite 6 des angefochtenen Bescheides mit € 178,23 ermittelt worden sei und gemäß Paragraph 90 a, Absatz eins a, PG nicht auf € 167,63 gekürzt werden dürfe. Die Differenz zwischen dem letzten Aktivbruttobezug und dem laut Paragraph 15 c, BDG in Verbindung mit den im Bescheid angeführten gesetzlichen Grundlagen ermittelten Ruhegenuss ohne Nebengebühren entspreche nicht sinngemäß den allgemeinen Gleichheitsgrundsätzen vor dem Gesetz, da laut Gesetz BeamtInnen derselben Gehaltsstufe (18 + DAZ bzw. D2) – auch abgesehen vom Dienstalter von 42 Jahren – bei vorzeitiger Pensionierung eine wesentlich günstigere Regelung erhalten (haben). Hinzu gelte, dass die Harmonisierung und das Budgetbegleitgesetz 2003 für BeamtInnen, die ab 01.01.1955 geboren seien, also nicht für 1954er Jahrgänge, wie die Beschwerdeführerin, gelte. Der Beschwerdeführerin sei vor dem Ansuchen um Pensionierung behördlicherseits nur die für sie eklatant ungünstige Variante der Pensionierung gemäß Paragraph 15 c, BDG in Aussicht gestellt worden, obwohl ihre ruhegenussfähigen Dienstzeiten mindestens 42 Jahre betragen würden. Sie ersuche daher, ihre pensionsrechtlichen Ansprüche neuerlich zu überprüfen. In ihrem Fall sei eine Pensionierung gemäß Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 236 d, BDG sinnvoll. Zudem habe die Beschwerdeführerin die Erfüllung der Erziehungs- und Betreuungsarbeit ihrer beiden kurz nach der Geburt schwer erkrankten Kinder (Ösophagusatresie / Leukämie) parallel zur Erfüllung ihrer dienstrechtlichen Verpflichtungen geleistet, wodurch Kindererziehungszeiten zu den 42 Dienstjahren nicht angerechnet worden seien.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.03.2017, Zl. XXXX, wies die BVA die Beschwerde vom 07.02.2017 ab. Begründend führe die BVA aus, dass die Bemessung der Ruhebezüge der Beschwerdeführerin unter Heranziehung ihrer Erklärung vom 09.02.2016, in welcher sie mitgeteilt habe, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin habe damit gemäß § 15c BDG ihre Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30.09.2016 bewirkt. Unter Anrechnung ihrer durch ihre Dienstbehörde, den Landesschulrat für Steiermark mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, festgestellten Vordienstzeiten habe sich eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 42 Jahren, 7 Monaten und 11 Tagen ergeben. Die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit sei mit 36 Jahren, 7 Monaten und 1 Tag festgestellt worden; die Zeiten der Reifeprüfung und des Hochschulstudiums der Beschwerdeführerin im Ausmaß von insgesamt 5 Jahren 11 Monaten und 10 Tagen würden zwar zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit, nicht jedoch zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen, da für diese weder Beiträge gezahlt noch nachträglich entrichtet worden seien. Voraussetzung für eine Bemessung eines Ruhebezuges infolge einer Ruhestandsversetzung nach § 236d BDG sei, dass im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung das 62. Lebensjahr vollendet sei und eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren vorliege. Die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit der Beschwerdeführerin betrage 36 Jahre, 7 Monate und 1 Tag, sodass schon die Voraussetzungen einer Ruhestandsversetzung nach § 236d BDG zum 01.10.2016 nicht erfüllt gewesen seien.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.03.2017, Zl. römisch 40 , wies die BVA die Beschwerde vom 07.02.2017 ab. Begründend führe die BVA aus, dass die Bemessung der Ruhebezüge der Beschwerdeführerin unter Heranziehung ihrer Erklärung vom 09.02.2016, in welcher sie mitgeteilt habe, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin habe damit gemäß Paragraph 15 c, BDG ihre Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30.09.2016 bewirkt. Unter Anrechnung ihrer durch ihre Dienstbehörde, den Landesschulrat für Steiermark mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , festgestellten Vordienstzeiten habe sich eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 42 Jahren, 7 Monaten und 11 Tagen ergeben. Die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit sei mit 36 Jahren, 7 Monaten und 1 Tag festgestellt worden; die Zeiten der Reifeprüfung und des Hochschulstudiums der Beschwerdeführerin im Ausmaß von insgesamt 5 Jahren 11 Monaten und 10 Tagen würden zwar zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit, nicht jedoch zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen, da für diese weder Beiträge gezahlt noch nachträglich entrichtet worden seien. Voraussetzung für eine Bemessung eines Ruhebezuges infolge einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 236 d, BDG sei, dass im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung das 62. Lebensjahr vollendet sei und eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren vorliege. Die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit der Beschwerdeführerin betrage 36 Jahre, 7 Monate und 1 Tag, sodass schon die Voraussetzungen einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 236 d, BDG zum 01.10.2016 nicht erfüllt gewesen seien.
Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sei bei der Vergleichsrechnung des Ruhegenusses der Vergleichsruhegenuss ohne die Abschläge nach § 5 Abs. 2a PG zu berechnen und im Falle der Beschwerdeführerin auch ohne solchen Abschlag berechnet worden. Nach § 5 Abs. 2a PG sei bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15c BDG der sich nach der Anwendung des Abs. 2 und der §§ 90a Abs. 1 und 92 bis 94 ergebende Ruhebezug zusätzlich um 0,175% für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liege, in dem die Beamte das 65. Lebensjahr vollendet habe, zu verringern.Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sei bei der Vergleichsrechnung des Ruhegenusses der Vergleichsruhegenuss ohne die Abschläge nach Paragraph 5, Absatz 2 a, PG zu berechnen und im Falle der Beschwerdeführerin auch ohne solchen Abschlag berechnet worden. Nach Paragraph 5, Absatz 2 a, PG sei bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15 c, BDG der sich nach der Anwendung des Absatz 2 und der Paragraphen 90 a, Absatz eins und 92 bis 94 ergebende Ruhebezug zusätzlich um 0,175% für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liege, in dem die Beamte das 65. Lebensjahr vollendet habe, zu verringern.
Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, die Zeiten für die Erziehung ihrer beiden erkrankten Kinder seien nicht angerechnet worden, werde angemerkt, dass die Zeiten betreffend der am XXXX geborenen XXXX als beitragsfreie Ruhegenussvordienstzeit angerechnet worden sei. Die Zeiten betreffend den am XXXX geborenen XXXX würden sich mit der bereits angerechneten beitragsgedeckten Bundesdienstzeit decken; eine mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraums sei gemäß § 236b BDG nicht möglich. Zur Vollständigkeit werde mitgeteilt, dass Kindererziehungszeiten grundsätzlich dann berücksichtigt würden, wenn nicht bereits 100% der Ruhegenussbemessungsgrundlage erreicht würden. Aufgrund der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit der Beschwerdeführerin im Ausmaß von 42 Jahren und 7 Monaten sei bereits das Höchstausmaß von 100% erreicht, sodass auch Kindererziehungszeiten keine weitere Erhöhung ergeben könnten. Bezugnehmend auf die Bedenken der Beschwerdeführerin, die im Bescheid angeführten Rechtsgrundlagen würden nicht den allgemeinen Gleichheitsgrundsätzen vor dem Gesetz entsprechen, sei anzumerken, dass der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa VfSlg. 11.665/1988 sowie 14.846/1997) dargetan habe, dass keine Verfassungsvorschrift den Schutz erworbener Rechtspositionen gewährleistet, sodass es im Prinzip in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers falle, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. Ein Verstoß gegen verfassungsgemäß gewährleistete Rechte liege nicht vor.Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, die Zeiten für die Erziehung ihrer beiden erkrankten Kinder seien nicht angerechnet worden, werde angemerkt, dass die Zeiten betreffend der am römisch 40 geborenen römisch 40 als beitragsfreie Ruhegenussvordienstzeit angerechnet worden sei. Die Zeiten betreffend den am römisch 40 geborenen römisch 40 würden sich mit der bereits angerechneten beitragsgedeckten Bundesdienstzeit decken; eine mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraums sei gemäß Paragraph 236 b, BDG nicht möglich. Zur Vollständigkeit werde mitgeteilt, dass Kindererziehungszeiten grundsätzlich dann berücksichtigt würden, wenn nicht bereits 100% der Ruhegenussbemessungsgrundlage erreicht würden. Aufgrund der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit der Beschwerdeführerin im Ausmaß von 42 Jahren und 7 Monaten sei bereits das Höchstausmaß von 100% erreicht, sodass auch Kindererziehungszeiten keine weitere Erhöhung ergeben könnten. Bezugnehmend auf die Bedenken der Beschwerdeführerin, die im Bescheid angeführten Rechtsgrundlagen würden nicht den allgemeinen Gleichheitsgrundsätzen vor dem Gesetz entsprechen, sei anzumerken, dass der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vergleiche etwa VfSlg. 11.665 aus 1988, sowie 14.846 aus 1997,) dargetan habe, dass keine Verfassungsvorschrift den Schutz erworbener Rechtspositionen gewährleistet, sodass es im Prinzip in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers falle, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. Ein Verstoß gegen verfassungsgemäß gewährleistete Rechte liege nicht vor.
Die Berechnung des Ruhebezuges der Beschwerdeführerin sei an Hand der besoldungsrechtlichen Stellung und des Verlaufes aus dem Anlass nochmal überprüft und für korrekt befunden worden.
4. Mit Schreiben vom 07.04.2017 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte sie aus, dass sie um eine Pensionierung nach langer Dienstzeit im Sinne der § 15 iVm. § 236d BDG ersuche. Entgegen der Behauptung in der Beschwerdevorentscheidung seien die Voraussetzungen für eine Pensionierung nach § 236d BDG gegeben, da es bei der Übernahme in das Beamtendienstverhältnis und im Zusammenhang mit der Anrechnung der Vordienstzeiten einen Überweisungsbetrag gemäß §§ 308ff ASVG gegeben habe. Die Vordienstzeiten von 9 Jahren, 9 Monaten und 23 Tagen seien am 12.04.1985 bescheidmäßig unbedingt anerkannt und ein Überweisungsbetrag von ÖS 29.952,00 im September 1986 an das Bundesrechenamt auf das Postsparkonto Nr. 5,210.008 überwiesen worden.4. Mit Schreiben vom 07.04.2017 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte sie aus, dass sie um eine Pensionierung nach langer Dienstzeit im Sinne der Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 236 d, BDG ersuche. Entgegen der Behauptung in der Beschwerdevorentscheidung seien die Voraussetzungen für eine Pensionierung nach Paragraph 236 d, BDG gegeben, da es bei der Übernahme in das Beamtendienstverhältnis und im Zusammenhang mit der Anrechnung der Vordienstzeiten einen Überweisungsbetrag gemäß Paragraphen 308 f, f, ASVG gegeben habe. Die Vordienstzeiten von 9 Jahren, 9 Monaten und 23 Tagen seien am 12.04.1985 bescheidmäßig unbedingt anerkannt und ein Überweisungsbetrag von ÖS 29.952,00 im September 1986 an das Bundesrechenamt auf das Postsparkonto Nr. 5,210.008 überwiesen worden.
Entgegen der Behauptung in der Beschwerdevorentscheidung sei der errechnete Erhöhungsbetrag von € 178,23 auf € 167,63 gekürzt worden. Laut dem dem Bescheid der BVA beigelegtem "Beiblatt zum Jahresbezugszettel 2013" betrage der Nebengebührenwert im Dezember 1999 3541,63. Dies ergebe addiert mit den bis 1999 bescheidmäßig festgestellten 414,69 einen Wert von 3.956,32 anstelle des von auf Seite 15 als "Nebengebührenwerte bis 31.12.1999" angeführten Wertes von 3.838,50, was eine höhere Nebengebührenzulage als angeführt bedinge. Zur Überprüfung der Nebengebührenwerte ab 01.01.2000 lege die Beschwerdeführerin zusätzlich noch vom Portal der Bundesbeamten ausgedruckte Nebengebührenlisten bei. Dort finde sich auch ein Betrag von 30.680,02 für den Zeitraum von 01.01.2006 bis 31.12.2016. Als weiteren Nachweis ihrer langjährigen, pädagogischen Tätigkeit für den öffentlichen Dienst lege sie das Dekret der Bundesministerin bei. Ihre sehr gerne durchgeführte und arbeitsintensive Tätigkeit zum Wohle von jungen Menschen habe sie nie im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gesehen, der ihre Rechtsposition im Vergleich zu Pädagogen ähnlichen Geburtsjahrganges zu ihren Lasten verändere, da ja dadurch keine Verfassungsgesetze verletzt werden würden.
Dem Vorlageantrag wurden folgende Dokumente beigelegt:
* zwei Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 11.06.1985,
* eine Abgangsbescheinigung der Universität Wien,
* eine Beitragserstattung gemäß § 308 Abs. 3 ASVG betr. Juli 1975 – September 1975,* eine Beitragserstattung gemäß Paragraph 308, Absatz 3, ASVG betr. Juli 1975 – September 1975,
* ein Bescheid des Landesschulrats für Steiermark vom 12.04.1985 über die Anrechnung von Ruhgenussvordienstzeiten,
* ein Beiblatt zum Jahres-Bezugszettel 2013,
* Tabellen betreffend Nebengebührenzahlungen für den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2016,
* Schreiben der Bundesministerin für Bildung an die Beschwerdeführerin vom 14.07.2016.
5. Am 20.04.2017 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.08.2017 wurde der BVA der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin zwecks Abgabe einer Stellungnahme hierzu binnen zwei Wochen übermittelt.
7. Mit Schreiben vom 07.09.2017 führte die BVA im Hinblick auf den Inhalt des Vorlageantrages der Beschwerdeführerin aus, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin zitierten Werten im Dezember 1999 von € 3.541,63 um keine Nebengebührenwerte, sondern um die aufgewertete Beitragsgrundlage für dieses Monat handle. Folglich könne sich auch bei der Addierung der Werte vor 1999 (NG-Bescheid) keine Änderung ergeben. Weiters habe die Beschwerdeführerin einen Ausdruck der Nebengebührenliste ab dem 01.01.2000 vorgelegt. Bei dem dort aufgelisteten Betrag von € 30.680,02, auf den sich die Beschwerdeführerin beziehe, handle es sich um den ausgezahlten Betrag, mit dem die geleisteten Überstunden abgegolten worden seien.
Seitens der BVA sei nochmals eine Nebengebührenwertabfrage durchgeführt worden. Die vom 26.01.2017 übermittelten maschinellen NG-Werte durch das BRZ würden mit der Abfrage übereinstimmen. Es hätten sich keine Änderungen ergeben. Im Übrigen werde auf die Vorbringen im Bescheid, in der Beschwerdevorentscheidung und im Vorlageantrag verwiesen.
8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.09.2017 wurde der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der BVA vom 07.09.2017 zwecks Abgabe einer Stellungnahme hierzu binnen zwei Wochen übermittelt. Seitens der Beschwerdeführerin erfolgte hierzu keine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom XXXX, Zl. XXXX, gemäß § 15c Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 idgF. mit Ablauf des 30.09.2016 in den Ruhestand versetzt.1.1. Die Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 15 c, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 idgF. mit Ablauf des 30.09.2016 in den Ruhestand versetzt.
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 07.02.2016 wurde der Ruhebezug der Beschwerdeführerin bemessen und durch die Beschwerdevorentscheidung vom 28.03.2017 bescheidersetzend bestätigt.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der BVA sowie durch die Einholung ergänzender Stellungnahmen der BVA und der Beschwerdeführerin durch das Bundesverwaltungsgericht (siehe Aufforderungsschreiben vom 23.08.2017 und 13.09.2017).
Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig. Vorliegend handelt es sich vielmehr um eine reine Beurteilung der Rechtsfrage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen:
3.1.1. Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979 (BDG):3.1.1. Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, (BDG):
Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung
§ 15. (1) Der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er seinen 738. Lebensmonat vollendet.Paragraph 15, (1) Der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er seinen 738. Lebensmonat vollendet.
(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach § 40 HDG 2014 kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung oder die (vorläufige) Dienstenthebung geendet hat.(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach Paragraph 112, oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach Paragraph 40, HDG 2014 kann eine Erklärung nach Absatz eins, nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung oder die (vorläufige) Dienstenthebung geendet hat.
(4) Die Erklärung nach Abs. 1 kann schon ein Jahr vor Vollendung des(4) Die Erklärung nach Absatz eins, kann schon ein Jahr vor Vollendung des
738. Lebensmonats abgegeben werden. Der Beamte kann sie bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate, wenn der Beamte eine Funktion oder einen Arbeitsplatz innehat, die nach den §§ 2 bis 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach § 40 HDG 2014 kann jedoch der Beamte die Erklärung nach Abs. 1 jederzeit widerrufen.738. Lebensmonats abgegeben werden. Der Beamte kann sie bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate, wenn der Beamte eine Funktion oder einen Arbeitsplatz innehat, die nach den Paragraphen 2 bis 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 85, auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß Paragraph 112, oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach Paragraph 40, HDG 2014 kann jedoch der Beamte die Erklärung nach Absatz eins, jederzeit widerrufen.
Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung
§ 15c. (1) Der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er sein 62. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 480 Monaten aufweist.Paragraph 15 c, (1) Der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er sein 62. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 480 Monaten aufweist.
(2) § 15 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.(2) Paragraph 15, Absatz 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.
Versetzung in den Ruhestand von nach 1953 geborenen Beamtinnen und Beamten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit
§ 236d. (1) Die §§ 15 und 15a sind – auch nach ihrem Außerkrafttreten – auf nach dem 31. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Beamtin oder der Beamte ihr oder sein 62. Lebensjahr vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweist.Paragraph 236 d, (1) Die Paragraphen 15 und 15 a sind – auch nach ihrem Außerkrafttreten – auf nach dem 31. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Beamtin oder der Beamte ihr oder sein 62. Lebensjahr vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweist.
(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Absatz eins, zählen
1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit gemäß § 6 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Pensionsgesetzes 1965, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,
2. bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,2. bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, nach Paragraph 172, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, oder nach Paragraph 164, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach Paragraph 308, Absatz 6, ASVG, Paragraph 172, Absatz 6, GSVG oder Paragraph 164, Absatz 6, BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
2a. bei Beamtinnen und Beamten, auf die § 1 Abs. 14 PG 1965 anzuwenden ist: Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG, nach § 172 GSVG oder nach § 164 BSVG in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist, oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,2a. bei Beamtinnen und Beamten, auf die Paragraph eins, Absatz 14, PG 1965 anzuwenden ist: Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, ASVG, nach Paragraph 172, GSVG oder nach Paragraph 164, BSVG in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach Paragraph 308, Absatz 6, ASVG, Paragraph 172, Absatz 6, GSVG oder Paragraph 164, Absatz 6, BSVG zu leisten war oder ist, oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes, Diese Bestimmung gilt sinngemäß im Anwendungsbereich des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes –LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296/1985 und des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes – RStDG, BGBl. Nr. 305/1961.3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes, Diese Bestimmung gilt sinngemäß im Anwendungsbereich des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes –LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LLDG 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985, und des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes – RStDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,.
4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 und 5 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Ziffer eins bis 3 und 5 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,
5. Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG) sowie5. Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG) sowie
6. nach Abs. 3 oder nach § 104 Abs. 1 in der am 30. Dezember 2010 geltenden Fassung des Pensionsgesetzes 1965 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres).6. nach Absatz 3, oder nach Paragraph 104, Absatz eins, in der am 30. Dezember 2010 geltenden Fassung des Pensionsgesetzes 1965 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres).
Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.
(3) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Beamtin oder den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der Beamtin oder vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr oder ihm glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.(3) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach Paragraph 53, Absatz 2, Litera h, oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. der Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Beamtin oder den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der Beamtin oder vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr oder ihm glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.
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3.1.2. Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340/1965 (PG):3.1.2. Pensionsgesetz 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, (PG):
Anspruch auf Ruhegenuß
§ 3. (1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt.Paragraph 3, (1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt.
(2) Der Ruhegenuss und die übrigen nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme des Kinderzuschusses bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten.
Ruhegenußberechnungsgrundlage
§ 4. (1) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:Paragraph 4, (1) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:
1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln wobei anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 22 Abs. 2 Z 1 GehG) die tatsächliche Besoldung maßgebend ist. Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht.1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln wobei anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung (Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, GehG) die tatsächliche Besoldung maßgebend ist. Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht.
2. Die ermittelten Beitragsgrundlagen sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, aufzuwerten.2. Die ermittelten Beitragsgrundlagen sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den Paragraphen 108, Absatz 4 und 108 c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, aufzuwerten.
3. Ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2 bildet die Ruhegenussberechnungsgrundlage. Sind gemäß § 91 Abs. 3 oder gemäß Z 4 oder Z 5 weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate.3. Ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Ziffer eins und 2 bildet die Ruhegenussberechnungsgrundlage. Sind gemäß Paragraph 91, Absatz 3, oder gemäß Ziffer 4, oder Ziffer 5, weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate.
4. Zeiten der Kindererziehung gemäß § 25a Abs. 3 und 7 verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um höchstens 36 pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung abweichend von § 25a Abs. 3 dritter Satz für jedes Kind gesondert zählen. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.4. Zeiten der Kindererziehung gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3 und 7 verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um höchstens 36 pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung abweichend von Paragraph 25 a, Absatz 3, dritter Satz für jedes Kind gesondert zählen. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.
5. Zeiten einer Dienstfreistellung auf Grund einer Familienhospizkarenz verringern die zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um die Anzahl der vollen Monate der Dienstfreistellung. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.
6. Liegen weniger als die nach Z 3 bis 5, allenfalls in Verbindung mit § 91 Abs. 3, jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so sind zusätzlich folgende Beitragsmonate zu ermitteln:6. Liegen weniger als die nach Ziffer 3 bis 5, allenfalls in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 3,, jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so sind zusätzlich folgende Beitragsmonate zu ermitteln:
a) Zunächst sind für jeden nach dem 31. Dezember 1987 liegenden Kalendermonat der angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt worden ist, und für den ein Überweisungsbetrag gemäß § 311 Abs. 2 ASVG (§ 175 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978 - GSVG, § 167 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978 - BSVG) geleistet wurde, die fehlenden höchsten monatlichen Bemessungsgrundlagen für den Pensionsbeitrag nach den für das frühere Dienstverhältnis geltenden Bestimmungen zu ermitteln. Sonderzahlungen und Zahlungen für Nebengebühren, die nach den §§ 65 und 66 berücksichtigt wurden, bleiben dabei außer Betracht.a) Zunächst sind für jeden nach dem 31. Dezember 1987 liegenden Kalendermonat der angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt worden ist, und für den ein Überweisungsbetrag gemäß Paragraph 311, Absatz 2, ASVG (Paragraph 175, Absatz 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, - GSVG, Paragraph 167, Absatz 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, - BSVG) geleistet wurde, die fehlenden höchsten monatlichen Bemessungsgrundlagen für den Pensionsbeitrag nach den für das frühere Dienstverhältnis geltenden Bestimmungen zu ermitteln. Sonderzahlungen und Zahlungen für Nebengebühren, die nach den Paragraphen 65 und 66 berücksichtigt wurden, bleiben dabei außer Betracht.
b) Bei Bedarf sind weiters für jeden nach dem 31. Dezember 1987 liegenden Kalendermonat eines als Ruhegenussvordienstzeit angerechneten vertraglichen Dienstverhältnisses zu einer inländischen Gebietskörperschaft, für den ein Überweisungsbetrag gemäß § 308 ASVG (§ 172 GSVG, § 164 BSVG) in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG (§ 172 Abs. 6 GSVG, § 164 Abs. 6 BSVG) geleistet wurde, die fehlenden höchsten monatlichen Bemessungsgrundlagen für den Beitrag in der Pensionsversicherung nach den §§ 44 bis 47 ASVG zu ermitteln. Sonderzahlungen und Zahlungen für Nebengebühren, die nach den §§ 65 und 66 berücksichtigt wurden, bleiben dabei außer Betracht.b) Bei Bedarf sind weiters für jeden nach dem 31. Dezember 1987 liegenden Kalendermonat eines als Ruhegenussvordienstzeit angerechneten vertraglichen Dienstverhältnisses zu einer inländischen Gebietskörperschaft, für den ein Überweisungsbetrag gemäß Paragraph 308, ASVG (Paragraph 172, GSVG, Paragraph 164, BSVG) in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach Paragraph 308, Absatz 6, ASVG (Paragraph 172, Absatz 6, GSVG, Paragraph 164, Absatz 6, BSVG) geleistet wurde, die fehlenden höchsten monatlichen Bemessungsgrundlagen für den Beitrag in der Pensionsversicherung nach den Paragraphen 44 bis 47 ASVG zu ermitteln. Sonderzahlungen und Zahlungen für Nebengebühren, die nach den Paragraphen 65 und 66 berücksichtigt wurden, bleiben dabei außer Betracht.
Liegen auch danach weniger als die erforderlichen Beitragsmonate vor, ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller vorhandenen Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.
(2) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 78d Abs. 1 Z 3 BDG 1979 beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung 1 350 Euro und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 78d Abs. 1 Z 2 BDG 1979 herabgesetzt ist, beträgt mindestens 1 350 Euro, wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst.(2) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach Paragraph 78 d, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung 1 350 Euro und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Absatz eins, Ziffer eins, zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach Paragraph 78 d, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 herabgesetzt ist, beträgt mindestens 1 350 Euro, wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst.
(2a) Die Beitragsgrundlage für die Zeit eines Karenzurlaubes gegen Entfall der Bezüge nach § 75c BDG 1979 beträgt für jeden vollen Kalendermonat 1 350 Euro und für jeden restlichen Tag den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 zu addieren.(2a) Die Beitragsgrundlage für die Zeit eines Karenzurlaubes gegen Entfall der Bezüge nach Paragraph 75 c, BDG 1979 beträgt für jeden vollen Kalendermonat 1 350 Euro und für jeden restlichen Tag den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Absatz eins, Ziffer eins, zu addieren.
(2b) An die Stelle des Betrages von 1 350 Euro in den Abs. 2 und 2a tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.(2b) An die Stelle des Betrages von 1 350 Euro in den Absatz 2 und 2 a tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins, ASVG) vervielfachte Betrag.
(2c) Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 50e BDG 1979 herabgesetzt ist, erhöht sich um die Beitragsgrundlage gemäß § 44 Abs. 1 Z 19 ASVG, sofern ein aliquotes Pflegekarenzgeld nach § 21c des Bundespflegegeldgesetzes – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, bezogen wird.(2c) Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach Paragraph 50 e, BDG 1979 herabgesetzt ist, erhöht sich um die Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 19, ASVG, sofern ein aliquotes Pflegekarenzgeld nach Paragraph 21 c, des Bundespflegegeldgesetzes – BPGG, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, bezogen wird.
(3) Die Beitragsgrundlagen des abgelaufenen Kalenderjahres sind dem Beamten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch oder schriftlich mitzuteilen.
Ruhegenußbemessungsgrundlage
§ 5. (1) 80% der Ruhegenußberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage.Paragraph 5, (1) 80% der Ruhegenußberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage.
(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 in Verbindung mit § 236c Abs. 1 BDG 1979 bewirken hätte können, ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen. Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 207n BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung 0,3333 Prozentpunkte pro Monat. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 236 c, Absatz eins, BDG 1979 bewirken hätte können, ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen. Bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 207 n, BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung 0,3333 Prozentpunkte pro Monat. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(2a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15b BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 2 0,12 Prozentpunkte pro Monat. Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15c BDG 1979 ist der sich nach der Anwendung des Abs. 2 und der §§ 90a Abs. 1 und 92 bis 94 ergebende Ruhebezug zusätzlich um 0,175% für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, zu verringern.(2a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15 b, BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Absatz 2, 0,12 Prozentpunkte pro Monat. Bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15 c, BDG 1979 ist der sich nach der Anwendung des Absatz 2 und der Paragraphen 90 a, Absatz eins und 92 bis 94 ergebende Ruhebezug zusätzlich um 0,175% für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, zu verringern.
(2b) Abs. 2 ist im Falle einer Versetzung in den Ruhestand nach § 15 oder § 15a BDG 1979, jeweils in Verbindung mit § 236b BDG 1979, nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach diesen Bestimmungen vor dem 1. Jänner 2014 erfüllt werden.(2b) Absatz 2, ist im Falle einer Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 15, oder Paragraph 15 a, BDG 1979, jeweils in Verbindung mit Paragraph 236 b, BDG 1979, nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach diesen Bestimmungen vor dem 1. Jänner 2014 erfüllt werden.
(3) Bleibt der Beamte nach Vollendung seines 65. Lebensjahres im Dienststand, so ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage für jeden vollen Monat, der zwischen dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten und dem Monatsersten nach dem Übertritt (der Versetzung) in den Ruhestand liegt, um 0,28 Prozentpunkte zu erhöhen.
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(5) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf 62% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (des ruhegenussfähigen Monatsbezuges) nicht unterschreiten und 90,08% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (des ruhegenussfähigen Monatsbezuges) nicht überschreiten.
(6) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15 oder § 15a BDG 1979, jeweils in Verbindung mit § 236b BDG 1979, 68% der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.(6) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15, oder Paragraph 15 a, BDG 1979, jeweils in Verbindung mit Paragraph 236 b, BDG 1979, 68% der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.
Ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit
§ 6. (1) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen ausParagraph 6, (1) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus
a) der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit,
b) den angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten,
c) den angerechneten Ruhestandszeiten,
d) den zugerechneten Zeiträumen,
e) den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenußfähig erklärten Zeiten.
(2) Als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit gilt die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit
1. eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und
2. eines Karenzurlaubes, sofern bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
(2a) Die Zeit, die der Beamte als Militärperson auf Zeit zurückgelegt hat, gilt als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit, die als zeitverpflichteter Soldat zurückgelegte Zeit als Ruhegenußvordienstzeit.
(2b) Im bestehenden Dienstverhältnis nach dem Mutterschutzgesetz - MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, und dem Väter-Karenzgesetz - VKG, BGBl. Nr. 651/1989, zurückgelegte Karenzurlaube oder Karenzen gelten als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit.(2b) Im bestehenden Dienstverhältnis nach dem Mutterschutzgesetz - MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, und dem Väter-Karenzgesetz - VKG, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, zurückgelegte Karenzurlaube oder Karenzen gelten als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit.
(3) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt.
Kinderzurechnungsbetrag
§ 25a. (1) Dem Beamten gebührt zum Ruhegenuß für Zeiten, in denen er sein Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat, ein Kinderzurechnungsbetrag, wenn und soweit diese Zeiten vor der AufnahmeParagraph 25 a, (1) Dem Beamten gebührt zum Ruhegenuß für Zeiten, in denen er sein Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat, ein Kinderzurechnungsbetrag, wenn und soweit diese Zeiten vor der Aufnahme
1. in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund oder
2. in ein diesem unmittelbar vorangehendes Dienstverhältnis zum Bund oder zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft
liegen.
(2) Als eigene Kinder im Sinne des Abs. 1 gelten:(2) Als eigene Kinder im Sinne des Absatz eins, gelten:
1. Kinder im Sinne des § 1 Abs. 5 und1. Kinder im Sinne des Paragraph eins, Absatz 5, und
2. Pflegekinder, wenn die Übernahme in unentgeltliche Pflege nach dem 31. Dezember 1987 erfolgt ist.
(3) Für das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages werden nur Zeiten der Erziehung im Inland berücksichtigt, und zwar im Ausmaß von höchstens 48 Monaten, gezählt ab der Geburt des Kindes. Im Fall einer Mehrlingsgeburt verlängert sich dieser Zeitraum auf 60 Kalendermonate. Liegt die Geburt eines weiteren Kindes des Beamten, das dieser tatsächlich und überwiegend selbst erzieht, vor dem Ablauf dieses Zeitraums, so endet dieser Zeitraum mit dem der Geburt vorangehenden Tag. Endet die Erziehung des weiteren Kindes vor dem Tag, an dem der ursprüngliche Zeitraum im Falle des Unterbleibens seines vorzeitigen Endens abgelaufen wäre, sind die folgenden Monate bis zu seinem Ablauf wieder zu zählen. Einer Geburt sind die Annahme an Kindes Statt und die Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege gleichzuhalten.
(4) Auf das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages sind die §§ 239 Abs. 1 und 261 Abs. 2 ASVG anzuwenden. Bei seiner erstmaligen Bemessung ist auf die Bemessungsgrundlage auch § 607 Abs. 6 und auf das Prozentausmaß auch § 607 Abs. 12 ASVG anzuwenden.(4) Auf das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages sind die Paragraphen 239, Absatz eins und 261 Absatz 2, ASVG anzuwenden. Bei seiner erstmaligen Bemessung ist auf die Bemessungsgrundlage auch Paragraph 607, Absatz 6 und auf das Prozentausmaß auch Paragraph 607, Absatz 12, ASVG anzuwenden.
(6) Der Kinderzurechnungsbetrag darf die Differenz zwischen Ruhegenußbemessungsgrundlage und Ruhegenuß nicht übersteigen.
(7) Anspruch auf Kinderzurechnungsbetrag für ein und dasselbe Kind besteht in den jeweiligen Zeiträumen nur für den Beamten, der das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. § 227a Abs. 5 und 6 ASVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Bestand eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gleichkommt.(7) Anspruch auf Kinderzurechnungsbetrag für ein und dasselbe Kind besteht in den jeweiligen Zeiträumen nur für den Beamten, der das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Paragraph 227 a, Absatz 5 und 6 ASVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Bestand eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gleichkommt.
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Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss
§ 58. Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.Paragraph 58, Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.
Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss
§ 61. (1) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss ist auf der Grundlage der für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sichParagraph 61, (1) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss ist auf der Grundlage der für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sich
1. um Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen nach § 65 Abs. 5, nach § 66 Abs. 3 und nach § 11 Abs. 4 des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung und1. um Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen nach Paragraph 65, Absatz 5,, nach Paragraph 66, Absatz 3 und nach Paragraph 11, Absatz 4, des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung und
2. um Gutschriften von Nebengebührenwerten
a) nach den §§ 67 und 68 unda) nach den Paragraphen 67 und 68 und
b) nach § 12 des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung.b) nach Paragraph 12, des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung.
(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss beträgt, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage) zugrunde liegt, ein Siebenhundertstel des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG ergibt. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß § 5 Abs. 2 oder Abs. 2a gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß § 5 Abs. 3 erhöhte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu erhöhen, das dem Verhältnis der erhöhten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht.(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss beträgt, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage) zugrunde liegt, ein Siebenhundertstel des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG ergibt. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß Paragraph 5, Absatz 2, oder Absatz 2 a, gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß Paragraph 5, Absatz 3, erhöhte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu erhöhen, das dem Verhältnis der erhöhten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht.
(3) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss darf 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen. Bei Beamten, auf die die §§ 96 Abs. 4 oder 113c GehG anzuwenden ist, darf die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20% des ruhegenussfähigen Monatsbezuges zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen nicht übersteigen.(3) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss darf 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen. Bei Beamten, auf die die Paragraphen 96, Absatz 4, oder 113c GehG anzuwenden ist, darf die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20% des ruhegenussfähigen Monatsbezuges zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen nicht übersteigen.
(4) In nach dem 31. Dezember 1999 erlassenen Feststellungen von Nebengebührenwerten nach § 65 Abs. 5 oder § 66 Abs. 3 sowie in Gutschriften von Nebengebührenwerten nach den §§ 67 und 68 ist festzuhalten, wie viele der festgestellten oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte auf bis zum 31. Dezember 1999 bezogene und wie viele auf danach bezogene Nebengebühren entfallen.(4) In nach dem 31. Dezember 1999 erlassenen Feststellungen von Nebengebührenwerten nach Paragraph 65, Absatz 5, oder Paragraph 66, Absatz 3, sowie in Gutschriften von Nebengebührenwerten nach den Paragraphen 67 und 68 ist festzuhalten, wie viele der festgestellten oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte auf bis zum 31. Dezember 1999 bezogene und wie viele auf danach bezogene Nebengebühren entfallen.
Abfindung von Nebengebührenzulagen
§ 64. Wenn eine monatliche Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches 7,3 € nicht übersteigt, gebührt statt der Nebengebührenzulage eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache der monatlichen Nebengebührenzulage.Paragraph 64, Wenn eine monatliche Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches 7,3 € nicht übersteigt, gebührt statt der Nebengebührenzulage eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache der monatlichen Nebengebührenzulage.
Übergangsbestimmungen
§ 69. (1) Bei der Ermittlung der Nebengebührenzulage ist § 61 Abs. 2 auf Nebengebührenwerte, denen Geldleistungen zugrunde liegen, auf die der Anspruch vor dem 1. Jänner 2000 entstanden ist, mit der Abweichung anzuwenden, dass statt eines Siebenhundertstels der 437,5te Teil des Betrages heranzuziehen ist, der sich aus der Multiplikation der Summe dieser Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG ergibt.Paragraph 69, (1) Bei der Ermittlung der Nebengebührenzulage ist Paragraph 61, Absatz 2, auf Nebengebührenwerte, denen Geldleistungen zugrunde liegen, auf die der Anspruch vor dem 1. Jänner 2000 entstanden ist, mit der Abweichung anzuwenden, dass statt eines Siebenhundertstels der 437,5te Teil des Betrages heranzuziehen ist, der sich aus der Multiplikation der Summe dieser Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG ergibt.
(2) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so ist der Divisor "700" in § 61 Abs. 2 jeweils durch folgenden Divisor zu ersetzen:(2) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so ist der Divisor "700" in Paragraph 61, Absatz 2, jeweils durch folgenden Divisor zu ersetzen:
Jahr
Divisor
2000
455
2001
472,5
2002
490
2003
507,5
2004
525
2005
542,5
2006
560
2007
577,5
2008
595
2009
612,5
2010
630
2011
647,5
2012
665
2013
682,5
Übergangsbestimmungen zu
den Novellen BGBl. Nr. 297/1995 und BGBl. I Nr. 142/2000den Novellen Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,
§ 88. (1) Die §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 20 Abs. 1 sind auf Beamte, die vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seit dem Zeitpunkt der Aufnahme bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand oder ihres Todes ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:Paragraph 88, (1) Die Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 20 Absatz eins, sind auf Beamte, die vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seit dem Zeitpunkt der Aufnahme bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand oder ihres Todes ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Die zur Entstehung des Anspruches auf Ruhegenuss erforderliche Gesamtdienstzeit beträgt abweichend von § 3 Abs. 1 zehn Jahre.1. Die zur Entstehung des Anspruches auf Ruhegenuss erforderliche Gesamtdienstzeit beträgt abweichend von Paragraph 3, Absatz eins, zehn Jahre.
2. § 8 Abs. 1 und § 20 Abs. 1, jeweils in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung, sind weiter anzuwenden.2. Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 20, Absatz eins,, jeweils in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung, sind weiter anzuwenden.
Ausschließlich durch arbeitsfreie Tage bewirkte Unterbrechungen gelten nicht als Unterbrechung im Sinne des ersten Satzes.
(2) Für die Anwendung des Abs. 1 sind die im § 113 Abs. 6 und 7 des Gehaltsgesetzes 1956 in der am 1. Jänner 2015 geltenden Fassung genannten Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt.(2) Für die Anwendung des Absatz eins, sind die im Paragraph 113, Absatz 6 und 7 des Gehaltsgesetzes 1956 in der am 1. Jänner 2015 geltenden Fassung genannten Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt.
(3) Ist am 1. Jänner 1996 bereits die Hälfte des
1. für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe,
2. für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere Dienstklasse,
3. für das Erreichen der Dienstalterszulage oder der erhöhten Dienstalterszulage,
4. für die Vorrückung in die nächsthöhere Zulagenstufe (§ 60a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956),4. für die Vorrückung in die nächsthöhere Zulagenstufe (Paragraph 60 a, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956),
5. für die außerordentliche Vorrückung (§ 104 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956) oder5. für die außerordentliche Vorrückung (Paragraph 104, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956) oder
6. für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 (§ 140 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956)6. für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 (Paragraph 140, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956)
erforderlichen Zeitraums verstrichen und scheidet der Beamte längstens bis zum Ende des nach den Z 1 bis 6 jeweils in Frage kommenden Zeitraums aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis aus, so ist der Monatsbezug des Beamten mit Ausnahme der Funktionszulage und des Fixgehaltes so zu behandeln, als ob die Vorrückung, Zeitvorrückung oder außerordentliche Vorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage oder erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte. Die §§ 8 und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf diesen Zeitraum anzuwenden. Auf Beamte, die zwischen 1. Mai und 31. Dezember 1995 aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, ist § 5 Abs. 2 und 3 in der bis 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.erforderlichen Zeitraums verstrichen und scheidet der Beamte längstens bis zum Ende des nach den Ziffer eins bis 6 jeweils in Frage kommenden Zeitraums aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis aus, so ist der Monatsbezug des Beamten mit Ausnahme der Funktionszulage und des Fixgehaltes so zu behandeln, als ob die Vorrückung, Zeitvorrückung oder außerordentliche Vorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage oder erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte. Die Paragraphen 8 und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf diesen Zeitraum anzuwenden. Auf Beamte, die zwischen 1. Mai und 31. Dezember 1995 aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, ist Paragraph 5, Absatz 2 und 3 in der bis 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(4) § 6 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung ist(4) Paragraph 6, Absatz 3, in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung ist
1. auf Beamte, die vor dem 1. Mai 1995 aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind, weiterhin anzuwenden,
2. auf Beamte, die in der Zeit vom 1. Mai 1995 bis 31. Dezember 1995 aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, weiterhin anzuwenden, wenn dies für sie günstiger ist.
(5) Ansprüche auf den Grundbetrag der Haushaltszulage enden spätestens mit Ablauf des 30. April 1995.
(6) Wenn die Voraussetzungen nach wie vor gegeben sind, gelten Ansprüche auf einen Steigerungsbetrag der Haushaltszulage ab 1. Mai 1995 als Ansprüche auf Kinderzulage und ab 1. Jänner 2012 als Ansprüche auf Kinderzuschuss.
(7) Ansprüche auf Todesfall- oder Bestattungskostenbeitrag für Todesfälle, die nach dem 31. Dezember 2000 eingetreten sind, können nur bestehen, wenn der Tod im Dienststand eingetreten ist. Ein Pflegekostenbeitrag kann für Todesfälle, die nach dem 31. Dezember 2000 eingetreten sind, nur im Fall des Todes im Dienststand gewährt werden. Auf Todesfälle, die vor dem 1. Jänner 2001 eingetreten sind, sind die §§ 42 bis 45 und die auf sie verweisenden Bestimmungen in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.(7) Ansprüche auf Todesfall- oder Bestattungskostenbeitrag für Todesfälle, die nach dem 31. Dezember 2000 eingetreten sind, können nur bestehen, wenn der Tod im Dienststand eingetreten ist. Ein Pflegekostenbeitrag kann für Todesfälle, die nach dem 31. Dezember 2000 eingetreten sind, nur im Fall des Todes im Dienststand gewährt werden. Auf Todesfälle, die vor dem 1. Jänner 2001 eingetreten sind, sind die Paragraphen 42 bis 45 und die auf sie verweisenden Bestimmungen in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 71/2003Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,
§ 90. (1) Abweichend von § 7 sind bei Beamten, die am 31. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von 15 Jahren bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum 31. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von zehn Jahren aufweisen,Paragraph 90, (1) Abweichend von Paragraph 7, sind bei Beamten, die am 31. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von 15 Jahren bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum 31. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von zehn Jahren aufweisen,
1. die vor dem 1. Jänner 2004 angefallenen Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit mit 2% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und 0,167% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat,
2. die nach dem 31. Dezember 2003 anfallenden Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit mit 1,667% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und 0,139% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum 31. Dezember 2003 mit 1,429% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und mit 0,119% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat und
3. die ersten 15 Jahre bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum 31. Dezember 2003 die ersten 10 Jahre der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit unabhängig von ihrer zeitlichen Lagerung mit 50% der Ruhegenussbemessungsgrundlage
beim Ausmaß des Ruhegenusses zu veranschlagen. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(1a) Für die Anwendung des Abs. 1 sind die im § 113 Abs. 6 und 7 des Gehaltsgesetzes 1956 in der am 1. Jänner 2015 geltenden Fassung genannten Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft gleichgestellt.(1a) Für die Anwendung des Absatz eins, sind die im Paragraph 113, Absatz 6 und 7 des Gehaltsgesetzes 1956 in der am 1. Jänner 2015 geltenden Fassung genannten Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft gleichgestellt.
(2) Ein unter Anwendung des Abs. 1 bemessener Ruhegenuss darf bei Vorliegen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von bis zu 45 Jahren 100% der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht übersteigen. Beträgt die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mit Ausnahme zugerechneter Zeiten mehr als 45 Jahre, so beträgt der Ruhegenuss jenes Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage, das sich aus § 7 ergibt.(2) Ein unter Anwendung des Absatz eins, bemessener Ruhegenuss darf bei Vorliegen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von bis zu 45 Jahren 100% der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht übersteigen. Beträgt die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mit Ausnahme zugerechneter Zeiten mehr als 45 Jahre, so beträgt der Ruhegenuss jenes Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage, das sich aus Paragraph 7, ergibt.
(3) § 13a Abs. 2a und § 90 Abs. 7 gelten auch für Personen, die am 31. Dezember 2003 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.(3) Paragraph 13 a, Absatz 2 a und Paragraph 90, Absatz 7, gelten auch für Personen, die am 31. Dezember 2003 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.
(6) Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979 vor dem 1. Jänner 2004 eingeleitet worden ist, sind die § 5 Abs. 2, § 7 und § 96 Abs. 1 sowie § 83a GehG, jeweils in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, weiter anzuwenden. Die Abschläge nach § 5 sowie die Zurechnung nach § 9 sind in diesen Fällen bis zum Ablauf jenes Monats zu berechnen, zu dem der Beamte nach der am 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage frühestens seine Ruhestandsversetzung durch Erklärung bewirken hätte können.(6) Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 14, BDG 1979 vor dem 1. Jänner 2004 eingeleitet worden ist, sind die Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 7 und Paragraph 96, Absatz eins, sowie Paragraph 83 a, GehG, jeweils in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, weiter anzuwenden. Die Abschläge nach Paragraph 5, sowie die Zurechnung nach Paragraph 9, sind in diesen Fällen bis zum Ablauf jenes Monats zu berechnen, zu dem der Beamte nach der am 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage frühestens seine Ruhestandsversetzung durch Erklärung bewirken hätte können.
(7) Die Zuschüsse zu den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach Abschnitt XI dieses Bundesgesetzes sind dabei nur insoweit anzupassen, als die dem Zuschuss jeweils zu Grunde liegende Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung die Medianpension nicht überschreitet.(7) Die Zuschüsse zu den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach Abschnitt römisch elf dieses Bundesgesetzes sind dabei nur insoweit anzupassen, als die dem Zuschuss jeweils zu Grunde liegende Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung die Medianpension nicht überschreitet.
Erhöhung des Ruhebezuges
§ 90a. (1) Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist - allenfalls nach Anwendung der §§ 92 bis 94 - ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90% des Vergleichsruhebezuges beträgt.Paragraph 90 a, (1) Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist - allenfalls nach Anwendung der Paragraphen 92 bis 94 - ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90% des Vergleichsruhebezuges beträgt.
(1a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15c BDG 1979 ist der Ruhebezug – allenfalls unter Anwendung der §§ 92 bis 94 - im Rahmen der Vergleichsberechnung nach Abs. 1 ohne Anwendung des § 5 Abs. 2a zu bemessen. Der sich aus dieser Vergleichsberechnung allenfalls ergebende Erhöhungsbetrag gebührt zum unter Anwendung des § 5 Abs. 2a und der §§ 92 bis 94 bemessenen Ruhebezug.(1a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15 c, BDG 1979 ist der Ruhebezug – allenfalls unter Anwendung der Paragraphen 92 bis 94 - im Rahmen der Vergleichsberechnung nach Absatz eins, ohne Anwendung des Paragraph 5, Absatz 2 a, zu bemessen. Der sich aus dieser Vergleichsberechnung allenfalls ergebende Erhöhungsbetrag gebührt zum unter Anwendung des Paragraph 5, Absatz 2 a und der Paragraphen 92 bis 94 bemessenen Ruhebezug.
(1b) An die Stelle des im Abs. 1 zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90% treten für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Pensionsanspruch aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach § 15 (in Verbindung mit § 236b, § 236c oder § 236d), § 15b oder § 15c BDG 1979 bestanden hat:(1b) An die Stelle des im Absatz eins, zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90% treten für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Pensionsanspruch aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15, (in Verbindung mit Paragraph 236 b,, Paragraph 236 c, oder Paragraph 236 d,), Paragraph 15 b, oder Paragraph 15 c, BDG 1979 bestanden hat:
Jahr
Prozentsatz
2004 oder früher [ ]
95% [ ]
2016
92%
2017
91,75%"
(2) Bei der Bemessung des Kinderzurechnungsbetrages im Rahmen des Vergleichsruhebezuges sind die §§ 239 Abs. 1 und 261 Abs. 2 ASVG in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden. (2) Bei der Bemessung des Kinderzurechnungsbetrages im Rahmen des Vergleichsruhebezuges sind die Paragraphen 239, Absatz eins und 261 Absatz 2, ASVG in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Eine allfällige Kürzung nach § 5 und eine allfällige Zurechnung nach § 9 sind im Rahmen der Bemessung des Vergleichsruhebezuges bis zum Ablauf jenes Monates zu berechnen, zu dem der Beamte nach der am 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage frühestens seine Ruhestandsversetzung durch Erklärung bewirken können hätte.(3) Eine allfällige Kürzung nach Paragraph 5 und eine allfällige Zurechnung nach Paragraph 9, sind im Rahmen der Bemessung des Vergleichsruhebezuges bis zum Ablauf jenes Monates zu berechnen, zu dem der Beamte nach der am 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage frühestens seine Ruhestandsversetzung durch Erklärung bewirken können hätte.
Erhöhung des Ruhegenusses
§ 92. Anläßlich der Bemessung des Ruhegenusses sind ein Vergleichsruhegenuß und eine Vergleichsruhegenußzulage gemäß § 93 zu berechnen. Soweit § 93 nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.Paragraph 92, Anläßlich der Bemessung des Ruhegenusses sind ein Vergleichsruhegenuß und eine Vergleichsruhegenußzulage gemäß Paragraph 93, zu berechnen. Soweit Paragraph 93, nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
§ 93. (1) Der Vergleichsruhegenuß wird auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.Paragraph 93, (1) Der Vergleichsruhegenuß wird auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
(2) 80% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage. § 5 Abs. 2 bis 5 ist anzuwenden.(2) 80% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage. Paragraph 5, Absatz 2 bis 5 ist anzuwenden.
(3) Der ruhegenußfähige Monatsbezug besteht aus
1. dem Gehalt und
2. den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen,
die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat.
(4) Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand der
1. für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe,
2. für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere Dienstklasse,
3. für das Erreichen der Dienstalterszulage oder der erhöhten Dienstalterszulage,
4. für die Vorrückung in die nächsthöhere Zulagenstufe (§ 60a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956),4. für die Vorrückung in die nächsthöhere Zulagenstufe (Paragraph 60 a, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956),
5. für die außerordentliche Vorrückung (§ 104 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956) oder5. für die außerordentliche Vorrückung (Paragraph 104, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956) oder
6. für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 (§ 140 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956)6. für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 (Paragraph 140, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956)
erforderliche Zeitraum bereits zur Gänze verstrichen, so ist der Monatsbezug des Beamten mit Ausnahme der Funktionszulage und des Fixgehaltes so zu behandeln, als ob die Vorrückung, Zeitvorrückung oder außerordentliche Vorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage oder erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte.
(5) Fallen in die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen
1. die Wochendienstzeit des Beamten nach den §§ 50a, 50b, 50e oder 78d BDG 1979 herabgesetzt war, soweit auf diese Zeiten nicht § 116d Abs. 3 GehG angewendet wurde, oder1. die Wochendienstzeit des Beamten nach den Paragraphen 50 a, 50 b, 50 e, oder 78d BDG 1979 herabgesetzt war, soweit auf diese Zeiten nicht Paragraph 116 d, Absatz 3, GehG angewendet wurde, oder
2. die Lehrverpflichtung nach der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung des
a) § 8 Abs. 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965,a) Paragraph 8, Absatz 8, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,,
b) § 44 Abs. 7 LDG 1984 oderb) Paragraph 44, Absatz 7, LDG 1984 oder
c) § 44 Abs. 7 LLDG 1985c) Paragraph 44, Absatz 7, LLDG 1985
ermäßigt war oder
4. der Beamte eine Dienstfreistellung nach § 17 Abs. 1 BDG 1979 in Anspruch genommen und sich nicht nach § 13 Abs. 8a des Gehaltsgesetzes 1956 in der vom 1. August 1996 bis zum 31. Juli 1997 geltenden Fassung zur Zahlung des Pensionsbeitrages auch von den gekürzten Bezügen verpflichtet hat oder4. der Beamte eine Dienstfreistellung nach Paragraph 17, Absatz eins, BDG 1979 in Anspruch genommen und sich nicht nach Paragraph 13, Absatz 8 a, des Gehaltsgesetzes 1956 in der vom 1. August 1996 bis zum 31. Juli 1997 geltenden Fassung zur Zahlung des Pensionsbeitrages auch von den gekürzten Bezügen verpflichtet hat oder
5. die Lehrverpflichtung nach § 213a oder § 213b BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung herabgesetzt war,5. die Lehrverpflichtung nach Paragraph 213 a, oder Paragraph 213 b, BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung herabgesetzt war,
so ist der ruhegenußfähige Monatsbezug nach den Abs. 1 und 2 mit jenem Faktor zu vervielfachen, der sich aus Abs. 6 ergibt.so ist der ruhegenußfähige Monatsbezug nach den Absatz eins und 2 mit jenem Faktor zu vervielfachen, der sich aus Absatz 6, ergibt.
(6) Der nach Abs. 5 anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln:(6) Der nach Absatz 5, anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln:
1. Zeiten nach Abs. 5 Z 1 bis 4 sind in dem Prozentausmaß zu zählen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war.1. Zeiten nach Absatz 5, Ziffer eins bis 4 sind in dem Prozentausmaß zu zählen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war.
2. Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung sind wie folgt zu zählen:
a) In Vollbeschäftigung zurückgelegte Dienstleistungszeiten nach § 213a oder § 213b BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung sind in vollem Ausmaß zu zählen.a) In Vollbeschäftigung zurückgelegte Dienstleistungszeiten nach Paragraph 213 a, oder Paragraph 213 b, BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung sind in vollem Ausmaß zu zählen.
b) Dienstleistungszeiten nach § 213a oder § 213b BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung, während derer die Lehrverpflichtung nach den in Abs. 5 Z 1 oder 2 genannten Bestimmungen ermäßigt war, sind in dem Prozentausmaß zu zählen, das sich aus § 12e Abs. 1 GehG ergibt.b) Dienstleistungszeiten nach Paragraph 213 a, oder Paragraph 213 b, BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung, während derer die Lehrverpflichtung nach den in Absatz 5, Ziffer eins, oder 2 genannten Bestimmungen ermäßigt war, sind in dem Prozentausmaß zu zählen, das sich aus Paragraph 12 e, Absatz eins, GehG ergibt.
c) Zeiten einer Freistellung nach § 213a oder § 213b BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung sind im Ausmaß von null Prozent zu zählen.c) Zeiten einer Freistellung nach Paragraph 213 a, oder Paragraph 213 b, BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung sind im Ausmaß von null Prozent zu zählen.
3. Zeiten nach § 6 Abs. 1 lit. c und d sind bei der Zählung nicht zu berücksichtigen.3. Zeiten nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera c und d sind bei der Zählung nicht zu berücksichtigen.
4. Die übrigen Monate der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit sowie die Zeit, auf die § 116d Abs. 3 GehG angewendet wurde, sind in vollem Ausmaß zu zählen.4. Die übrigen Monate der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit sowie die Zeit, auf die Paragraph 116 d, Absatz 3, GehG angewendet wurde, sind in vollem Ausmaß zu zählen.
5. Die Summe der Monate nach den Z 1, 2 und 4 ist durch die Anzahl dieser Monate zu teilen. Die so ermittelte und auf vier Kommastellen gerundete Zahl ist der Faktor.5. Die Summe der Monate nach den Ziffer eins, 2 und 4 ist durch die Anzahl dieser Monate zu teilen. Die so ermittelte und auf vier Kommastellen gerundete Zahl ist der Faktor.
(7) Die Abs. 5 und 6 sind nicht anzuwenden, wenn die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit eines Beamten unter Außerachtlassung(7) Die Absatz 5 und 6 sind nicht anzuwenden, wenn die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit eines Beamten unter Außerachtlassung
1. der in Abs. 5 Z 1 bis 4 angeführten Zeiten,1. der in Absatz 5, Ziffer eins bis 4 angeführten Zeiten,
2. von Zeiten einer Freistellung nach § 213a oder § 213b BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung und 3. von Zeiten nach § 6 Abs. 1 lit. c und d2. von Zeiten einer Freistellung nach Paragraph 213 a, oder Paragraph 213 b, BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung und 3. von Zeiten nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera c und d
für die Erlangung des Vergleichsruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ausreicht.
(8) Auf vor dem 1. Juli 1997 liegende Zeiten der Herabsetzung der Wochendienstzeit ist § 6 Abs. 2 zweiter Satz in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung anzuwenden.(8) Auf vor dem 1. Juli 1997 liegende Zeiten der Herabsetzung der Wochendienstzeit ist Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung anzuwenden.
(9) Der Vergleichsruhegenuß darf
1. die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach Abs. 2 und nach § 5 Abs. 2 bis 5 nicht übersteigen und1. die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach Absatz 2 und nach Paragraph 5, Absatz 2 bis 5 nicht übersteigen und
2. 40% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten.
(10) Der Emeritierungsbezug beträgt
1. im Fall des § 163 Abs. 5 Z 2 BDG 1979 monatlich 100%,1. im Fall des Paragraph 163, Absatz 5, Ziffer 2, BDG 1979 monatlich 100%,
2. im Fall des § 163 Abs. 5 Z 1 BDG 1979 monatlich 90%2. im Fall des Paragraph 163, Absatz 5, Ziffer eins, BDG 1979 monatlich 90%
des Gehaltes und der ruhegenußfähigen Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der emeritierte Universitätsprofessor im Zeitpunkt der Emeritierung erreicht hat.
(11) Hat der Beamte Anspruch auf Exekutivdienstzulage, Omnibuslenkerzulage, Erzieherzulage, Wachdienstzulage oder Truppendienstzulage – im folgenden kurz "Aktivzulage" genannt – gehabt, so ist eine Zulage zum Vergleichsruhegenuß (Vergleichsruhegenußzulage) zu berechnen.
(12) Die Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage bilden 80% der Aktivzulage, die der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt des letzten rechtmäßigen Bezuges der Aktivzulage erreicht hat. Hat die Erzieherzulage in diesem Zeitpunkt nur im halben Ausmaß gebührt, so bilden 80% der halben in Betracht kommenden Erzieherzulage die Bemessungsgrundlage.
§ 5 Abs. 2, 4 und 5 ist auf die Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage anzuwenden.Paragraph 5, Absatz 2, 4 und 5 ist auf die Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage anzuwenden.
(13) Die Vergleichsruhegenußzulage beträgt
1. für jeden der ersten 120 Dienstmonate, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,417% und
2. für jeden weiteren Dienstmonat, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,208%
der Bemessungsgrundlage; das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf eine Kommastelle zu runden. Die Zeit, in der die Wochendienstzeit des Beamten oder die Lehrverpflichtung des Lehrers nach den §§ 50a, 50b, 50e oder 78d BDG 1979 oder nach § 8 Abs. 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, herabgesetzt gewesen ist, soweit auf diese Zeit nicht § 116d Abs. 3 GehG angewendet wurde, ist hiebei in jenem Ausmaß zu berücksichtigen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war.der Bemessungsgrundlage; das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf eine Kommastelle zu runden. Die Zeit, in der die Wochendienstzeit des Beamten oder die Lehrverpflichtung des Lehrers nach den Paragraphen 50 a, 50 b, 50 e, oder 78d BDG 1979 oder nach Paragraph 8, Absatz 8, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, herabgesetzt gewesen ist, soweit auf diese Zeit nicht Paragraph 116 d, Absatz 3, GehG angewendet wurde, ist hiebei in jenem Ausmaß zu berücksichtigen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war.
(14) Die Vergleichsruhegenußzulage darf die Bemessungsgrundlage nach Abs. 12 nicht übersteigen.(14) Die Vergleichsruhegenußzulage darf die Bemessungsgrundlage nach Absatz 12, nicht übersteigen.
(15) § 6 Abs. 3 gilt sinngemäß.(15) Paragraph 6, Absatz 3, gilt sinngemäß.
(16) Die Ruhegenussfähigkeit von Zulagen ist nach den am 31. Dezember 2002 geltenden Rechtsvorschriften zu beurteilen.
(17) Die Zeit eines Sabbaticals nach § 78e BDG 1979 ist bei der Anwendung der Abs. 5 bis 7 wie die Zeit einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 213a oder 213b BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung zu behandeln.(17) Die Zeit eines Sabbaticals nach Paragraph 78 e, BDG 1979 ist bei der Anwendung der Absatz 5 bis 7 wie die Zeit einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 213 a, oder 213b BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung zu behandeln.
(18) Auf Landeslehrer ist § 115 Abs. 4 LDG 1984 und auf land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer § 121 Abs. 4 LLDG 1985, jeweils in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung, anzuwenden.(18) Auf Landeslehrer ist Paragraph 115, Absatz 4, LDG 1984 und auf land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer Paragraph 121, Absatz 4, LLDG 1985, jeweils in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung, anzuwenden.
§ 94. (1) Ist der Ruhegenuß höher als die Summe aus Vergleichsruhegenuß und Vergleichsruhegenußzulage (Vergleichspension), gebührt keine Erhöhung des Ruhegenusses nach den Abs. 3 oder 4.Paragraph 94, (1) Ist der Ruhegenuß höher als die Summe aus Vergleichsruhegenuß und Vergleichsruhegenußzulage (Vergleichspension), gebührt keine Erhöhung des Ruhegenusses nach den Absatz 3, oder 4.
(2) Ist die Vergleichspension höher als der Ruhegenuß, ist die in den Abs. 3 oder 4 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der Ruhegenuß um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen.(2) Ist die Vergleichspension höher als der Ruhegenuß, ist die in den Absatz 3, oder 4 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der Ruhegenuß um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen.
(3) Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 €, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:
1. Zunächst ist der Ruhegenuß von der Vergleichspension abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz der Vergleichspension auszudrücken.
2. Derjenige Teil der Vergleichspension, der über dem Betrag von 2 034,8 € liegt, ist mit dem sich aus Z 1 ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.2. Derjenige Teil der Vergleichspension, der über dem Betrag von 2 034,8 € liegt, ist mit dem sich aus Ziffer eins, ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.
3. Zu dem sich aus Z 2 ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7% von 2 034,8 entspricht.3. Zu dem sich aus Ziffer 2, ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7% von 2 034,8 entspricht.
4. Ist der sich aus Z 1 ergebende Betrag höher als der sich aus Z 3 ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Z 1 und aus Z 3 ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.4. Ist der sich aus Ziffer eins, ergebende Betrag höher als der sich aus Ziffer 3, ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Ziffer eins und aus Ziffer 3, ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
(4) Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 € nicht, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:
1. Von der Vergleichspension ist zunächst der Betrag von 508,7 €
abzuziehen und das Resultat durch die Zahl 21 802 zu dividieren.
2. Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Stellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen.
3. Ist der Ruhegenuß niedriger als das Produkt der Vergleichspension mit der sich aus Z 2 ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.3. Ist der Ruhegenuß niedriger als das Produkt der Vergleichspension mit der sich aus Ziffer 2, ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
(4a) Der Erhöhungsbetrag nach den Abs. 2 bis 4 ist bei der Anwendung des § 7 Abs. 2, des § 9 letzter Satz, des § 25a Abs. 6 und des § 90 Abs. 2 beim Ruhegenuss nicht zu berücksichtigen.(4a) Der Erhöhungsbetrag nach den Absatz 2 bis 4 ist bei der Anwendung des Paragraph 7, Absatz 2,, des Paragraph 9, letzter Satz, des Paragraph 25 a, Absatz 6 und des Paragraph 90, Absatz 2, beim Ruhegenuss nicht zu berücksichtigen.
(5) Die in den Abs. 3 und 4 genannten Beträge sowie der Divisor in Abs. 4 Z 1 sind mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG zu vervielfachen.(5) Die in den Absatz 3 und 4 genannten Beträge sowie der Divisor in Absatz 4, Ziffer eins, sind mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor gemäß Paragraph 108, Absatz 5 und Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen.
3.2. Zu Spruchpunkt A): Abweisung der Beschwerde
3.2.1. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der §§ 15 und 15a BDG gemäß § 236d BDG3.2.1. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Paragraphen 15 und 15 a BDG gemäß Paragraph 236 d, BDG
Die Beschwerdeführerin begehrt im Vorlageantrag die Berechnung ihres Ruhebezuges auf Grundlage von §§ 15 und 15a BDG iVm. § 236d BDG.Die Beschwerdeführerin begehrt im Vorlageantrag die Berechnung ihres Ruhebezuges auf Grundlage von Paragraphen 15 und 15 a BDG in Verbindung mit Paragraph 236 d, BDG.
Gemäß § 236d BDG muss eine Beamtin zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen, um sich allenfalls auf §§ 15 und 15a BDG stützen zu können.Gemäß Paragraph 236 d, BDG muss eine Beamtin zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen, um sich allenfalls auf Paragraphen 15 und 15 a BDG stützen zu können.
Gemäß § 236d Abs. 2 BDG zählen zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit:Gemäß Paragraph 236 d, Absatz 2, BDG zählen zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit:
1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit gemäß § 6 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Pensionsgesetzes 1965, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,
2. bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,2. bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, nach Paragraph 172, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, oder nach Paragraph 164, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach Paragraph 308, Absatz 6, ASVG, Paragraph 172, Absatz 6, GSVG oder Paragraph 164, Absatz 6, BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
2a. bei Beamtinnen und Beamten, auf die § 1 Abs. 14 PG 1965 anzuwenden ist: Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG, nach § 172 GSVG oder nach § 164 BSVG in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist, oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,2a. bei Beamtinnen und Beamten, auf die Paragraph eins, Absatz 14, PG 1965 anzuwenden ist: Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, ASVG, nach Paragraph 172, GSVG oder nach Paragraph 164, BSVG in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach Paragraph 308, Absatz 6, ASVG, Paragraph 172, Absatz 6, GSVG oder Paragraph 164, Absatz 6, BSVG zu leisten war oder ist, oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
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4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 und 5 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Ziffer eins bis 3 und 5 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,
5. Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG) sowie5. Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG) sowie
6. nach Abs. 3 oder nach § 104 Abs. 1 in der am 30. Dezember 2010 geltenden Fassung des Pensionsgesetzes 1965 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres).6. nach Absatz 3, oder nach Paragraph 104, Absatz eins, in der am 30. Dezember 2010 geltenden Fassung des Pensionsgesetzes 1965 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres).
Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.
Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen somit neben der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit nur mehr Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag oder ein besonderer Pensionsbeitrag geleistet wurden, sowie bis zu 60 Monate Kindererziehungszeit, bis zu 30 Monate Wehr- und Zivildienstzeiten und die Zeiten eines Wochengeldbezugs. Die Möglichkeit des Nachkaufs von Schul- und Studienzeiten oder von "Ausübungsersatzzeiten" entfällt. Schul- und Studienzeiten gelten für die Geburtsjahrgänge ab 1954 nicht mehr zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit (Fellner, BDG § 236d).Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen somit neben der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit nur mehr Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag oder ein besonderer Pensionsbeitrag geleistet wurden, sowie bis zu 60 Monate Kindererziehungszeit, bis zu 30 Monate Wehr- und Zivildienstzeiten und die Zeiten eines Wochengeldbezugs. Die Möglichkeit des Nachkaufs von Schul- und Studienzeiten oder von "Ausübungsersatzzeiten" entfällt. Schul- und Studienzeiten gelten für die Geburtsjahrgänge ab 1954 nicht mehr zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit (Fellner, BDG Paragraph 236 d,).
Die BVA geht in ihrer Beschwerdevorentscheidung davon aus, dass die Beschwerdeführerin eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 42 Jahren, 7 Monaten und 11 Tagen und eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 36 Jahren, 7 Monaten und 1 Tag aufweist. Die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit liegt unter der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit, da die BVA die Zeiten der Reifeprüfung sowie des Hochschulstudiums der Beschwerdeführerin im Ausmaß von insgesamt 5 Jahren 11 Monaten und 10 Tagen nicht zur beitragsgedeckten Zeit gerechnet hat, da die Beschwerdeführerin für diese Zeiten weder Beiträge gezahlt hat noch nachträglich entrichtet wurden.
Seitens der Beschwerdeführerin wurden im Vorlageantrag Dokumente (insb. Bescheid des Landesschulrats für Steiermark vom XXXX über die Anrechnung von Ruhgenussvordienstzeiten sowie zwei damit korrespondierende Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom XXXX) vorgelegt, denen zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführerin 9 Jahre, 9 Monate und 23 Tage für ihre Reifeprüfung, Hochschulstudium, Probejahr und "LSR f. Stmk.: VI."Seitens der Beschwerdeführerin wurden im Vorlageantrag Dokumente (insb. Bescheid des Landesschulrats für Steiermark vom römisch 40 über die Anrechnung von Ruhgenussvordienstzeiten sowie zwei damit korrespondierende Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom römisch 40 ) vorgelegt, denen zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführerin 9 Jahre, 9 Monate und 23 Tage für ihre Reifeprüfung, Hochschulstudium, Probejahr und "LSR f. Stmk.: römisch sechs."
als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet wurden. Weiters ist den vorgelegten Dokumenten zu entnehmen, dass die Zeiten der Reifeprüfung und des Hochschulstudiums der Beschwerdeführerin als nicht überweisungsfähige Ersatzzeiten im Ausmaß von 72 Monaten berechnet und qualifiziert wurden, während andere Tätigkeiten der BF als überweisungsfähige Beitragszeiten im Ausmaß von 44 Monaten und überweisungsfähige Ersatzzeiten im Ausmaß von 4 Monaten (sowie 3 weitere nicht überweisungsfähige Beitragszeiten im Ausmaß von 3 Monaten und nicht überweisungsfähige Ersatzzeiten im Ausmaß von 1 Monat) berechnet und qualifiziert wurden. Schließlich ist den vorgelegten Dokumenten zu entnehmen, dass seitens der Beschwerdeführerin für die überweisungsfähigen 44 Beitragsmonate und 4 Ersatzmonate ein Überweisungsbetrag gemäß §§ 308ff ASVG geleistet wurde, nicht jedoch für die nicht überweisungsfähigen Zeiten, zu denen Reifeprüfung und Hochschulstudium zählen.als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet wurden. Weiters ist den vorgelegten Dokumenten zu entnehmen, dass die Zeiten der Reifeprüfung und des Hochschulstudiums der Beschwerdeführerin als nicht überweisungsfähige Ersatzzeiten im Ausmaß von 72 Monaten berechnet und qualifiziert wurden, während andere Tätigkeiten der BF als überweisungsfähige Beitragszeiten im Ausmaß von 44 Monaten und überweisungsfähige Ersatzzeiten im Ausmaß von 4 Monaten (sowie 3 weitere nicht überweisungsfähige Beitragszeiten im Ausmaß von 3 Monaten und nicht überweisungsfähige Ersatzzeiten im Ausmaß von 1 Monat) berechnet und qualifiziert wurden. Schließlich ist den vorgelegten Dokumenten zu entnehmen, dass seitens der Beschwerdeführerin für die überweisungsfähigen 44 Beitragsmonate und 4 Ersatzmonate ein Überweisungsbetrag gemäß Paragraphen 308 f, f, ASVG geleistet wurde, nicht jedoch für die nicht überweisungsfähigen Zeiten, zu denen Reifeprüfung und Hochschulstudium zählen.
Die BVA hat somit jene Zeiten, die im Falle der Beschwerdeführerin für ihre Reifeprüfung und ihr Hochschulstudium als ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit herangezogen wurden, zu Recht nicht (auch) zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit gezählt, da Schul- und Studienzeiten für die Geburtsjahrgänge ab 1954 nicht mehr zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen und seitens der Beschwerdeführerin hierfür auch kein Überweisungsbetrag gemäß §§ 308ff ASVG geleistet wurde. Die Beschwerdeführerin übersieht in ihrem diesbezüglichen Vorbringen, dass sich der Überweisungsbetrag im Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 11.06.1985 auf andere Beitragszeiten, nicht jedoch auf Reifeprüfung und Hochschulstudium bezieht und dass § 236d BDG Schul- und Studienzeiten ausschließt.Die BVA hat somit jene Zeiten, die im Falle der Beschwerdeführerin für ihre Reifeprüfung und ihr Hochschulstudium als ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit herangezogen wurden, zu Recht nicht (auch) zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit gezählt, da Schul- und Studienzeiten für die Geburtsjahrgänge ab 1954 nicht mehr zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen und seitens der Beschwerdeführerin hierfür auch kein Überweisungsbetrag gemäß Paragraphen 308 f, f, ASVG geleistet wurde. Die Beschwerdeführerin übersieht in ihrem diesbezüglichen Vorbringen, dass sich der Überweisungsbetrag im Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 11.06.1985 auf andere Beitragszeiten, nicht jedoch auf Reifeprüfung und Hochschulstudium bezieht und dass Paragraph 236 d, BDG Schul- und Studienzeiten ausschließt.
Im Falle der Beschwerdeführerin liegt somit keine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren, sondern lediglich eine von 36 Jahren, 7 Monaten und 1 Tag vor, weshalb § 236d BDG iVm. §§ 15 und 15a BDG gegenständlich nicht anwendbar ist.Im Falle der Beschwerdeführerin liegt somit keine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren, sondern lediglich eine von 36 Jahren, 7 Monaten und 1 Tag vor, weshalb Paragraph 236 d, BDG in Verbindung mit Paragraphen 15 und 15 a BDG gegenständlich nicht anwendbar ist.
3.2.2. "Ungerechtfertigte" Kürzung des Erhöhungsbetrages
Seitens der BVA wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 90a PG ein Erhöhungsbetrag von monatlich brutto € 167,63 zugesprochen.Seitens der BVA wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 90 a, PG ein Erhöhungsbetrag von monatlich brutto € 167,63 zugesprochen.
Laut Ausführungen der Beschwerdeführerin stünde ihr ein Erhöhungsbetrag von € 178,23 zu, da die BVA diesen Betrag berechnet und unzulässiger Weise – entgegen § 90a Abs. 1a PG – auf € 167,63 gekürzt habe.Laut Ausführungen der Beschwerdeführerin stünde ihr ein Erhöhungsbetrag von € 178,23 zu, da die BVA diesen Betrag berechnet und unzulässiger Weise – entgegen Paragraph 90 a, Absatz eins a, PG – auf € 167,63 gekürzt habe.
Seitens der BVA wurde zunächst ein Ruhegenuss der Beschwerdeführerin von € 3.333,74 berechnet. Sodann wurden entsprechend des PG Vergleichsberechnungen angestellt.
Gemäß § 90a Abs. 1 PG iVm. § 90a Abs. 1b PG ist anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges - allenfalls nach Anwendung der §§ 92 bisGemäß Paragraph 90 a, Absatz eins, PG in Verbindung mit Paragraph 90 a, Absatz eins b, PG ist anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges - allenfalls nach Anwendung der Paragraphen 92, bis
94 - ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31.
Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen.
Die 1. Vergleichsberechnung durch die BVA nach §§ 92 bis 94 PG ("Vergleichspension") ergab einen Ruhegenuss von € 3.496,80 und eine Nebengebührenzulage von € 261,47, somit einen Ruhebezug von €Die 1. Vergleichsberechnung durch die BVA nach Paragraphen 92 bis 94 PG ("Vergleichspension") ergab einen Ruhegenuss von € 3.496,80 und eine Nebengebührenzulage von € 261,47, somit einen Ruhebezug von €
3.758,28. Hierbei wurden Abschläge iSd § 5 Abs. 2 PG iHv 0,28% pro Monat bei der Berechnung berücksichtigt. Der berechnete Vergleichsbetrag war höher als der ursprüngliche berechnete Ruhegenuss, weshalb eine weitere Vergleichsrechnung durchzuführen war (§ 94 Abs. 2 PG).3.758,28. Hierbei wurden Abschläge iSd Paragraph 5, Absatz 2, PG iHv 0,28% pro Monat bei der Berechnung berücksichtigt. Der berechnete Vergleichsbetrag war höher als der ursprüngliche berechnete Ruhegenuss, weshalb eine weitere Vergleichsrechnung durchzuführen war (Paragraph 94, Absatz 2, PG).
Gemäß § 90 Abs. 1a PG ist bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15c BDG 1979 der Ruhebezug – allenfalls unter Anwendung der §§ 92 bis 94 - im Rahmen der Vergleichsberechnung nach Abs. 1 ohne Anwendung des § 5 Abs. 2a zu bemessen.Gemäß Paragraph 90, Absatz eins a, PG ist bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15 c, BDG 1979 der Ruhebezug – allenfalls unter Anwendung der Paragraphen 92 bis 94 - im Rahmen der Vergleichsberechnung nach Absatz eins, ohne Anwendung des Paragraph 5, Absatz 2 a, zu bemessen.
Die 2. Vergleichsberechnung nach § 90a PG ("Vergleichsruhebezug") ergab einen Ruhegenuss von € 3.982,01 und eine Vergleichsnebengebührenzulage von € 296,80, somit einen Ruhebezug von € 4.278,81; somit den höchsten Betrag. Dieser Vergleichsruhebezug wurde ohne die Abschläge des § 5 Abs. 2 PG berechnet.Die 2. Vergleichsberechnung nach Paragraph 90 a, PG ("Vergleichsruhebezug") ergab einen Ruhegenuss von € 3.982,01 und eine Vergleichsnebengebührenzulage von € 296,80, somit einen Ruhebezug von € 4.278,81; somit den höchsten Betrag. Dieser Vergleichsruhebezug wurde ohne die Abschläge des Paragraph 5, Absatz 2, PG berechnet.
Aus § 90a Abs. 1 PG iVm. § 90a Abs. 1b PG ergibt sich, dass der Ruhebezug – falls erforderlich – durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen ist, dass er (für 2016) 92% des Vergleichsruhebezuges beträgt.Aus Paragraph 90 a, Absatz eins, PG in Verbindung mit Paragraph 90 a, Absatz eins b, PG ergibt sich, dass der Ruhebezug – falls erforderlich – durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen ist, dass er (für 2016) 92% des Vergleichsruhebezuges beträgt.
92% des höheren Vergleichsruhebezuges von € 4.278,81 ergeben €
3.936,51, der Differenzbetrag zum Ruhebezug der 1.
Vergleichsberechnung ergibt € 178,23, weshalb der Ruhebezug grundsätzlich um einen Erhöhungsbetrag von € 178,23 zu erhöhen wäre.
Aus § 90a Abs. 1a letzter Satz PG ergibt sich jedoch, dass der aus dieser Vergleichsberechnung allenfalls ergebende Erhöhungsbetrag – im gegenständlichen Fall € 178,23 – zum unter Anwendung des § 5 Abs. 2a und der §§ 92 bis 94 bemessenen Ruhebezug gebührt.Aus Paragraph 90 a, Absatz eins a, letzter Satz PG ergibt sich jedoch, dass der aus dieser Vergleichsberechnung allenfalls ergebende Erhöhungsbetrag – im gegenständlichen Fall € 178,23 – zum unter Anwendung des Paragraph 5, Absatz 2 a und der Paragraphen 92 bis 94 bemessenen Ruhebezug gebührt.
Gemäß § 5 Abs. 2a PG ist der ist der sich nach der Anwendung des Abs. 2 und der §§ 90a Abs. 1 und 92 bis 94 ergebende Ruhebezug zusätzlich um 0,175% für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, zu verringern.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2 a, PG ist der ist der sich nach der Anwendung des Absatz 2 und der Paragraphen 90 a, Absatz eins und 92 bis 94 ergebende Ruhebezug zusätzlich um 0,175% für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, zu verringern.
Im gegenständlichen Fall liegen zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand (30.09.2016) und dem Ablauf des Monates, in dem die Beschwerdeführerin das 65. Lebensjahr vollendet (31.07.2019), 34 Monate. Eine Kürzung von 0,175% für 34 Monate entspricht einer Kürzung um insgesamt 5,95%.
Die Vergleichspension (1. Vergleichsberechnung) – Ruhegenuss von €
3.496,80 und eine Nebengebührenzulage von € 261,47 – sowie der berechnete Erhöhungsbetrag von € 178,23 waren daher jeweils um 5,95% zu kürzen. Dies ergibt den der Beschwerdeführerin von der BVA zugesprochenen Ruhegenuss von € 3.288,74, plus Erhöhungsbetrag von €
167,63 plus Nebengebührenzulage von € 245,92.
Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag wurde der Ruhebezug im Rahmen der Vergleichsberechnung ohne Anwendung des § 5 Abs. 2a PG (daher ohne Abschläge) berechnet (siehe "2. Vergleichsberechnung, Vergleichsruhebezug").Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag wurde der Ruhebezug im Rahmen der Vergleichsberechnung ohne Anwendung des Paragraph 5, Absatz 2 a, PG (daher ohne Abschläge) berechnet (siehe "2. Vergleichsberechnung, Vergleichsruhebezug").
Der sich aus den Vergleichsberechnungen ergebende Erhöhungsbetrag wurde jedoch in korrekter Umsetzung von § 90a Abs. 1a letzter Satz PG zu Recht unter Anwendung des § 5 Abs. 2a PG (daher mit Abschlägen) berechnet.Der sich aus den Vergleichsberechnungen ergebende Erhöhungsbetrag wurde jedoch in korrekter Umsetzung von Paragraph 90 a, Absatz eins a, letzter Satz PG zu Recht unter Anwendung des Paragraph 5, Absatz 2 a, PG (daher mit Abschlägen) berechnet.
Die Einwände der Beschwerdeführerin gegen die "ungerechtfertigte" Kürzung des Erhöhungsbetrages durch die BVA gehen daher ins Leere.
3.2.3. Berechnung der Nebengebührenzulage
Seitens der BVA wurde eine Nebengebührenzulage iHv € 245,92 (94,05% von € 261,47) errechnet. Dabei wurde gemäß § 61 PG von einem Nebengebührenwert als Beamtin bis 31.12.1999 iHv € 3.423 ausgegangen.Seitens der BVA wurde eine Nebengebührenzulage iHv € 245,92 (94,05% von € 261,47) errechnet. Dabei wurde gemäß Paragraph 61, PG von einem Nebengebührenwert als Beamtin bis 31.12.1999 iHv € 3.423 ausgegangen.
Sofern die Beschwerdeführerin in ihrem Vorlageantrag ausführte, dass bei der Berechnung von einem Nebengebührenwert als Beamtin bis 31.12.1999 iHv € 3.541,63 auszugehen gewesen wäre, ist dem zu entgegnen, dass das von der Beschwerdeführerin vorgelegte "Beiblatt zum Jahresbezugszettel 2013", auf das sie sich stützt, nicht die Nebengebührenwerte, sondern die aufgewerteten Beitragsgrundlagen des jeweiligen Monats listet und daher von der BFA zurecht nicht heranzuziehen war.
Sofern sich die Beschwerdeführerin in ihrem Vorlageantrag auf die von ihr vorgelegte – vom Portal der Bundesbeamten ausgedruckte – Nebengebührenliste bezieht, auf der sich ein Gesamtbetrag iHv €
30.680,02 für den Zeitraum von 01.01.2006 bis 31.12.2016 befindet, ist festzustellen, dass es sich hierbei um den ausgezahlten Betrag handelt, mit dem die geleisteten Überstunden der Beschwerdeführerin abgegolten wurden. Dementsprechend findet sich auf dieser Nebengebührenliste die Tabellenspalte "Lohnart-Langtext" mit dem jeweiligen Eintrag "Mehrleistungsstunden 50%" statt dem Eintrag "NG-Werte Beamte akt. Monat" samt diesbezüglichen Beträgen. Der auf dieser Liste ausgewiesene Gesamtbetrag iHV € 30.680,02 bezieht sich daher auf die geleisteten Überstunden, gibt aber nicht die Nebengebührenwerte wieder und ist folglich nicht für die Berechnung der Nebengebührenzulage heranzuziehen.
Die Einwände der Beschwerdeführerin gegen die Berechnung der Nebengebührenzulage durch die BVA gehen daher ins Leere.
3.2.4. Verfassungsmäßigkeit der anzuwendenden Bestimmungen
Bezugnehmend auf die Bedenken der Beschwerdeführerin, die im Bescheid angeführten Rechtsgrundlagen würden nicht den allgemeinen Gleichheitsgrundsätzen vor dem Gesetz entsprechen, hat die BVA zu Recht auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs verwiesen, in der dieser festgestellt hat, dass keine Verfassungsvorschrift den Schutz erworbener Rechtspositionen gewährleistet, sodass es im Prinzip in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. Ein Verstoß gegen verfassungsgemäß gewährleistete Rechte liegt nicht vor (vgl. etwa VfSlg. 11.665/1988 und 14.846/1997 sowie VfGH vom 27.09.2014, B 113/2014-4).Bezugnehmend auf die Bedenken der Beschwerdeführerin, die im Bescheid angeführten Rechtsgrundlagen würden nicht den allgemeinen Gleichheitsgrundsätzen vor dem Gesetz entsprechen, hat die BVA zu Recht auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs verwiesen, in der dieser festgestellt hat, dass keine Verfassungsvorschrift den Schutz erworbener Rechtspositionen gewährleistet, sodass es im Prinzip in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. Ein Verstoß gegen verfassungsgemäß gewährleistete Rechte liegt nicht vor vergleiche etwa VfSlg. 11.665 aus 1988, und 14.846 aus 1997, sowie VfGH vom 27.09.2014, B 113/2014-4).
Eine Verfassungs- oder Gesetzeswidrigkeit ist in der Anwendung dieser Bestimmung daher nicht zu erkennen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, 1. Satz VwGVG hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Die Durchführung einer Verhandlung wurde gegenständlich nicht beantragt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unbestritten. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Somit steht auch Art. 6 EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Die Durchführung einer Verhandlung wurde gegenständlich nicht beantragt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unbestritten. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Somit steht auch Artikel 6, EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
3.4. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Berechnung, Erhöhungsbetrag, RuhegenussEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W255.2153562.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.01.2018