Entscheidungsdatum
05.03.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W173 2108943-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Dr. Markus Orgler, Dr. Josef Pfurtscheller, Rechtsanwälte, Adolf Pichler Platz 4/II, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Österreichischen Postbus AG, Personalamt, vom 10.03.2015, Zl. PMI/PMT-644386/12-A02, nunmehr Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Barichgasse 38, 1031 Wien, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Dr. Markus Orgler, Dr. Josef Pfurtscheller, Rechtsanwälte, Adolf Pichler Platz 4/II, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Österreichischen Postbus AG, Personalamt, vom 10.03.2015, Zl. PMI/PMT-644386/12-A02, nunmehr Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Barichgasse 38, 1031 Wien, zu Recht erkannt:
I) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid der Post- und Telegraphendirektion für Tirol und Vorarlberg in Innsbruck vom 6.7.1982, Zl. 14 680-1/22, wurden Herrn
XXXX (in der Folge BF) die Zeiten zwischen der Vollendung seines 18. Lebensjahres und dem Tag des Beginns seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit nach den Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 im Ausmaß von 4 Jahren, 2 Monaten und 14 Tagen für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet.römisch 40 (in der Folge BF) die Zeiten zwischen der Vollendung seines 18. Lebensjahres und dem Tag des Beginns seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit nach den Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 im Ausmaß von 4 Jahren, 2 Monaten und 14 Tagen für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet.
2. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) vom 4.5.2011, Zl. 3607 180160-008, wurde festgestellt, dass der Vorfall vom 10.03.2011 gemäß § 90 B-KUVG nicht als Dienstunfall anerkannt werde. Leistungen gemäß §§ 88 ff B-KUVG würden nicht gewährt.2. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) vom 4.5.2011, Zl. 3607 180160-008, wurde festgestellt, dass der Vorfall vom 10.03.2011 gemäß Paragraph 90, B-KUVG nicht als Dienstunfall anerkannt werde. Leistungen gemäß Paragraphen 88, ff B-KUVG würden nicht gewährt.
3. Der BF wurde mit Bescheid der Österreichischen Postbus AG, Personalamt, (in der Folge belangte Behörde) vom 5.11.2012, Zahl PA-934/11 - A02, gemäß § 14 Abs. 1 und 3 Beamtendienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 idgF von Amts wegen mit Ablauf des Monats November 2012 in den Ruhestand versetzt. Die dagegen erhobene Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.6.2013, 2012/12/0169, als unbegründet abgewiesen.3. Der BF wurde mit Bescheid der Österreichischen Postbus AG, Personalamt, (in der Folge belangte Behörde) vom 5.11.2012, Zahl PA-934/11 - A02, gemäß Paragraph 14, Absatz eins und 3 Beamtendienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, idgF von Amts wegen mit Ablauf des Monats November 2012 in den Ruhestand versetzt. Die dagegen erhobene Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.6.2013, 2012/12/0169, als unbegründet abgewiesen.
4. Mit Schreiben vom 19.11.2012 unterzog die belangte Behörde das Ergebnis ihrer Beweisaufnahme zur Bemessung des Ruhebezuges unter Einräumung einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist dem Parteiengehör. Die belangte Behörde verwies darin auf die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), woraus sich ergebe, dass grundsätzlich 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage bilden würde. Nach der Aktenlage seien die Voraussetzungen für die Anwendung des § 5 Abs. 4 PG 1965 nicht gegeben. Für die Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage seien die 126 höchsten nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Beitragsgrundlagen zu berücksichtigen. Es sei gegenständlich dafür der unmittelbar vor der Ruhestandsversetzung des BF liegende entsprechende Zeitraum herangezogen worden. Beim Beamten, der nach dem 31. Dezember 1954 geboren und vor dem 1. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sei und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befunden habe, sei eine Parallelrechnung durchzuführen. Dem Beamten gebühre der nach den Bestimmungen des PG 1965 bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentsatz nach § 7 bzw. § 90 Abs. 1 PG 1965 entspreche. Dieses ergebe sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit. Neben dem Ruhebezug sei für den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG zu bemessen. Die Pension nach dem APG gebühre in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes auf 100 % entspreche. Nach § 9 zugerechnete Zeiten seien nicht zu berücksichtigen. Die Gesamtpension des Beamten setze sich somit aus dem anteiligen Ruhebezug nach § 99 Abs. 2 PG 1965 und aus der anteiligen Pension nach § 99 Abs. 3 PG 1965 zusammen.4. Mit Schreiben vom 19.11.2012 unterzog die belangte Behörde das Ergebnis ihrer Beweisaufnahme zur Bemessung des Ruhebezuges unter Einräumung einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist dem Parteiengehör. Die belangte Behörde verwies darin auf die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), woraus sich ergebe, dass grundsätzlich 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage bilden würde. Nach der Aktenlage seien die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 5, Absatz 4, PG 1965 nicht gegeben. Für die Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage seien die 126 höchsten nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Beitragsgrundlagen zu berücksichtigen. Es sei gegenständlich dafür der unmittelbar vor der Ruhestandsversetzung des BF liegende entsprechende Zeitraum herangezogen worden. Beim Beamten, der nach dem 31. Dezember 1954 geboren und vor dem 1. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sei und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befunden habe, sei eine Parallelrechnung durchzuführen. Dem Beamten gebühre der nach den Bestimmungen des PG 1965 bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentsatz nach Paragraph 7, bzw. Paragraph 90, Absatz eins, PG 1965 entspreche. Dieses ergebe sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit. Neben dem Ruhebezug sei für den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG zu bemessen. Die Pension nach dem APG gebühre in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes auf 100 % entspreche. Nach Paragraph 9, zugerechnete Zeiten seien nicht zu berücksichtigen. Die Gesamtpension des Beamten setze sich somit aus dem anteiligen Ruhebezug nach Paragraph 99, Absatz 2, PG 1965 und aus der anteiligen Pension nach Paragraph 99, Absatz 3, PG 1965 zusammen.
5. Im Schriftsatz vom 27.11.2012 vertrat der BF die Meinung, dass die Pensionsberechnung des BF sich auf unrichtigen Gesetzesgrundlagen stütze. Die Ruhestandsversetzung sei tatsächlich auf das einem Dienstunfall gleichzuhaltende Mobbing-Verhalten des Vorgesetzten zurückzuführen, sodass eine Kürzung unzulässig sei. Es seien nicht die 126 höchsten, sondern die 126 unmittelbar vor der Ruhestandsversetzung liegenden Beitragsmonate heranzuziehen, welche durch die partielle Arbeitsunfähigkeit zumindest teilweise nicht zu den 126 höchsten Beitragsmonaten zählen würden. Es seien die richtigen Bemessungsgrundlagen zu Grunde zu legen und von einer Kürzung Abstand zu nehmen.
6. Mit Bescheid der Österreichischen Post AG, Personalamt, vom 10.03.2015, Zl. PMI/PMT-644386/12-A02, zugestellt am 17.03.2015, wurde festgestellt, dass dem BF ab 1.12.2012 eine Gesamtpension von monatlich brutto € 1.705,80 gebühre. Diese bestehe aus einem Ruhegenuss von monatlich brutto € 1.187,97, einer Nebengebührenzulage von monatlich brutto € 276,27 und einer Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz von monatlich brutto € 241,56.
Nach Ausführungen zur Zusammensetzung der Gesamtpension des Beamten und der Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zum PG 1965 führte die belangte Behörde in der Begründung aus, dass entgegen der vom BF vertretenen Meinung es sich beim Vorfall vom 10.3.2011 um keinen Dienstunfall gehandelt habe, da kein Unfallgeschehen vorgelegen sei. Da die Voraussetzung der Bestimmungen des § 5 Abs. 4 PG 1965 nicht erfüllt würde, habe eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage entsprechend dem Lebensalter des BF zu erfolgen. Bei einer dem Ruhegenuss gemäß § 5 Abs. 2 und 3 des PG 1965 gekürzten Ruhegenussbemessungsgrundlage sei die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspreche. Gemäß § 61 Abs. 3 PG 1965 dürfe die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20 v.H. der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen.Nach Ausführungen zur Zusammensetzung der Gesamtpension des Beamten und der Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zum PG 1965 führte die belangte Behörde in der Begründung aus, dass entgegen der vom BF vertretenen Meinung es sich beim Vorfall vom 10.3.2011 um keinen Dienstunfall gehandelt habe, da kein Unfallgeschehen vorgelegen sei. Da die Voraussetzung der Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 4, PG 1965 nicht erfüllt würde, habe eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage entsprechend dem Lebensalter des BF zu erfolgen. Bei einer dem Ruhegenuss gemäß Paragraph 5, Absatz 2 und 3 des PG 1965 gekürzten Ruhegenussbemessungsgrundlage sei die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspreche. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, PG 1965 dürfe die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20 v.H. der höchsten aufgewertete