TE Bvwg Erkenntnis 2016/6/2 W174 2107109-1

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Veröffentlicht am 02.06.2016
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Entscheidungsdatum

02.06.2016

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GehG §57
GehG §59
PG 1965 §4
PG 1965 §7
PG 1965 §91
PG 1965 §93
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 57 heute
  2. GehG § 57 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 57 gültig von 01.01.2025 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2024
  4. GehG § 57 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  5. GehG § 57 gültig von 01.01.2024 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2023
  6. GehG § 57 gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  7. GehG § 57 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  8. GehG § 57 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  9. GehG § 57 gültig von 24.12.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  10. GehG § 57 gültig von 01.01.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  11. GehG § 57 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  12. GehG § 57 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017
  13. GehG § 57 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  14. GehG § 57 gültig von 01.01.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017
  15. GehG § 57 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016
  16. GehG § 57 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  17. GehG § 57 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
  18. GehG § 57 gültig von 18.06.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  19. GehG § 57 gültig von 12.02.2015 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  20. GehG § 57 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  21. GehG § 57 gültig von 01.03.2014 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2014
  22. GehG § 57 gültig von 01.02.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  23. GehG § 57 gültig von 01.01.2011 bis 31.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  24. GehG § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  25. GehG § 57 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  26. GehG § 57 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  27. GehG § 57 gültig von 01.10.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2006
  28. GehG § 57 gültig von 01.10.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  29. GehG § 57 gültig von 01.01.2007 bis 30.09.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2006
  30. GehG § 57 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  31. GehG § 57 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  32. GehG § 57 gültig von 01.09.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  33. GehG § 57 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  34. GehG § 57 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2003
  35. GehG § 57 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  36. GehG § 57 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1999
  37. GehG § 57 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  38. GehG § 57 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  39. GehG § 57 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  40. GehG § 57 gültig von 01.01.2003 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  41. GehG § 57 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  42. GehG § 57 gültig von 01.01.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  43. GehG § 57 gültig von 01.04.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  44. GehG § 57 gültig von 01.01.2000 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  45. GehG § 57 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1999
  46. GehG § 57 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  47. GehG § 57 gültig von 15.02.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  48. GehG § 57 gültig von 01.09.1996 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 376/1996
  49. GehG § 57 gültig von 01.06.1996 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1996
  50. GehG § 57 gültig von 01.01.1995 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  51. GehG § 57 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  52. GehG § 57 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992
  53. GehG § 57 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1992
  54. GehG § 57 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 22/1991
  55. GehG § 57 gültig von 01.09.1990 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  56. GehG § 57 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 737/1988
  57. GehG § 57 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 737/1988
  58. GehG § 57 gültig von 01.09.1988 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 288/1988
  59. GehG § 57 gültig von 01.07.1988 bis 31.08.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 288/1988
  60. GehG § 57 gültig von 01.01.1987 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987
  61. GehG § 57 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 572/1985
  62. GehG § 57 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 548/1984
  63. GehG § 57 gültig von 01.01.1984 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 656/1983
  1. GehG § 59 heute
  2. GehG § 59 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 59 gültig von 01.01.2025 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2024
  4. GehG § 59 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2023
  5. GehG § 59 gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  6. GehG § 59 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  7. GehG § 59 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  8. GehG § 59 gültig von 01.09.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  9. GehG § 59 gültig von 01.01.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  10. GehG § 59 gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  11. GehG § 59 gültig von 01.01.2019 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  12. GehG § 59 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  13. GehG § 59 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  14. GehG § 59 gültig von 01.09.2018 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017
  15. GehG § 59 gültig von 01.01.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  16. GehG § 59 gültig von 01.01.2018 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017
  17. GehG § 59 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  18. GehG § 59 gültig von 01.01.2017 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016
  19. GehG § 59 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  20. GehG § 59 gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
  21. GehG § 59 gültig von 12.02.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  22. GehG § 59 gültig von 01.03.2014 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2014
  23. GehG § 59 gültig von 01.10.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2012
  24. GehG § 59 gültig von 15.06.2012 bis 30.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2012
  25. GehG § 59 gültig von 01.02.2012 bis 14.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  26. GehG § 59 gültig von 01.01.2011 bis 31.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  27. GehG § 59 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  28. GehG § 59 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  29. GehG § 59 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  30. GehG § 59 gültig von 01.10.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  31. GehG § 59 gültig von 01.10.2007 bis 30.09.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  32. GehG § 59 gültig von 01.01.2007 bis 30.09.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2006
  33. GehG § 59 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  34. GehG § 59 gültig von 31.12.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  35. GehG § 59 gültig von 01.01.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  36. GehG § 59 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  37. GehG § 59 gültig von 01.01.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  38. GehG § 59 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2003
  39. GehG § 59 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  40. GehG § 59 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  41. GehG § 59 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1999
  42. GehG § 59 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  43. GehG § 59 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1999
  44. GehG § 59 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  45. GehG § 59 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  46. GehG § 59 gültig von 01.01.2003 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  47. GehG § 59 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  48. GehG § 59 gültig von 01.01.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  49. GehG § 59 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  50. GehG § 59 gültig von 01.10.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  51. GehG § 59 gültig von 09.01.1999 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1999
  52. GehG § 59 gültig von 09.01.1999 bis 08.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1999
  53. GehG § 59 gültig von 01.01.1999 bis 08.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1999
  54. GehG § 59 gültig von 15.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  55. GehG § 59 gültig von 01.01.1995 bis 14.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  56. GehG § 59 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  57. GehG § 59 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992
  58. GehG § 59 gültig von 01.09.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992
  59. GehG § 59 gültig von 01.01.1992 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1992
  60. GehG § 59 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 22/1991
  61. GehG § 59 gültig von 01.01.1990 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  62. GehG § 59 gültig von 01.01.1990 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 737/1988
  63. GehG § 59 gültig von 01.09.1989 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  64. GehG § 59 gültig von 01.01.1989 bis 31.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 737/1988
  65. GehG § 59 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 288/1988
  66. GehG § 59 gültig von 01.01.1987 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987
  67. GehG § 59 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 572/1985
  68. GehG § 59 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 268/1985
  69. GehG § 59 gültig von 01.01.1985 bis 31.08.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 548/1984
  70. GehG § 59 gültig von 01.09.1984 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 268/1985
  71. GehG § 59 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 548/1984
  72. GehG § 59 gültig von 01.01.1984 bis 31.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 656/1983
  1. PG 1965 § 4 heute
  2. PG 1965 § 4 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2024
  3. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2021 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. PG 1965 § 4 gültig von 01.02.2016 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
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  21. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
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  29. PG 1965 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  30. PG 1965 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  31. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.1966 bis 30.04.1996
  1. PG 1965 § 7 heute
  2. PG 1965 § 7 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. PG 1965 § 7 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  4. PG 1965 § 7 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
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  5. PG 1965 § 91 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
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  1. PG 1965 § 93 heute
  2. PG 1965 § 93 gültig ab 12.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  3. PG 1965 § 93 gültig von 01.01.2014 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
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  8. PG 1965 § 93 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  9. PG 1965 § 93 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  10. PG 1965 § 93 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002

Spruch

W174 2107109-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria Mugli-Maschek als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , XXXX , vertreten durch Dr. Michael Augustin, Mag. Peter Haslinger, Mag. Thomas Böchzelt, Rechtsanwälte, Krottenbachgasse 4, 8700 Leoben, vom 24.04.2015 gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, vom 17.03.2015, Zl. XXXX , betreffend die Feststellung des Ruhegenusses samt Nebengebührenzulage nach dem Pensionsgesetz 1965, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria Mugli-Maschek als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch Dr. Michael Augustin, Mag. Peter Haslinger, Mag. Thomas Böchzelt, Rechtsanwälte, Krottenbachgasse 4, 8700 Leoben, vom 24.04.2015 gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, vom 17.03.2015, Zl. römisch 40 , betreffend die Feststellung des Ruhegenusses samt Nebengebührenzulage nach dem Pensionsgesetz 1965, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang:

1.1 Mit Bescheid vom 17.03.2015, Zl. XXXX , stellte die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, fest, dass dem XXXX (in der Folge Beschwerdeführer) ab 01.09.2013 ein Ruhegenuss von monatlich brutto EUR 4.999,72 sowie eine Nebengebührenzulage von monatlich brutto EUR 922,80 gebühre.1.1 Mit Bescheid vom 17.03.2015, Zl. römisch 40 , stellte die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, fest, dass dem römisch 40 (in der Folge Beschwerdeführer) ab 01.09.2013 ein Ruhegenuss von monatlich brutto EUR 4.999,72 sowie eine Nebengebührenzulage von monatlich brutto EUR 922,80 gebühre.

Soweit für die gegenständliche Entscheidung wesentlich wurde begründend ausgeführt, der Beschwerdeführer befinde sich gemäß § 15 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 236b Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, ab 01.09.2013 im Ruhestand.Soweit für die gegenständliche Entscheidung wesentlich wurde begründend ausgeführt, der Beschwerdeführer befinde sich gemäß Paragraph 15, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 236 b, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, ab 01.09.2013 im Ruhestand.

Die Ruhegenussberechtigungsgrundlage setze sich gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 91 Abs. 3 PG 1965 aus dem Durchschnittswert der 144 höchsten Beitragsgrundlagen zusammen. Sie betrage EUR 6.043,33. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage betrage gemäß § 5 PG 1965 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage, das seien monatlich EUR 4.834,66. Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit gemäß § 6 PG 1965 betrage zusammen 46 Jahre, 1 Monat und 18 Tage. Der monatliche Ruhegenuss betrage daher gemäß § 7 PG 1965 in Verbindung mit § 90 PG 1965 für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 46 Jahren und 1 Monat zusammen 102,41% der Ruhegenussbemessungsgrundlage, das sind monatlich EUR 4.951,18.Die Ruhegenussberechtigungsgrundlage setze sich gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 3, PG 1965 aus dem Durchschnittswert der 144 höchsten Beitragsgrundlagen zusammen. Sie betrage EUR 6.043,33. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage betrage gemäß Paragraph 5, PG 1965 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage, das seien monatlich EUR 4.834,66. Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit gemäß Paragraph 6, PG 1965 betrage zusammen 46 Jahre, 1 Monat und 18 Tage. Der monatliche Ruhegenuss betrage daher gemäß Paragraph 7, PG 1965 in Verbindung mit Paragraph 90, PG 1965 für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 46 Jahren und 1 Monat zusammen 102,41% der Ruhegenussbemessungsgrundlage, das sind monatlich EUR 4.951,18.

Gemäß § 92 PG 1965 sind ein Vergleichsruhegenuss und eine Vergleichsruhegenusszulage zu berechnen. Aufgrund der im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand erreichten besoldungsrechtlichen Stellung, und zwar Verwendungsgruppe L 1, Gehaltsstufe 18 (seit 01.07.2003), ergebe sich zum 01.09.2013 der ruhegenussfähige Monatsbezug gemäß § 93 Abs. 3 PG 1965 nach den Ansätzen des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, und betrage demnach EUR 6.798,35. Die Bemessungsgrundlage des Vergleichsruhegenusses gemäß § 93 Abs. 2 GG 1965 betrage in Anwendung des § 5 PG 1965 hievon 80%, somit EUR 5.438,68.Gemäß Paragraph 92, PG 1965 sind ein Vergleichsruhegenuss und eine Vergleichsruhegenusszulage zu berechnen. Aufgrund der im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand erreichten besoldungsrechtlichen Stellung, und zwar Verwendungsgruppe L 1, Gehaltsstufe 18 (seit 01.07.2003), ergebe sich zum 01.09.2013 der ruhegenussfähige Monatsbezug gemäß Paragraph 93, Absatz 3, PG 1965 nach den Ansätzen des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54, und betrage demnach EUR 6.798,35. Die Bemessungsgrundlage des Vergleichsruhegenusses gemäß Paragraph 93, Absatz 2, GG 1965 betrage in Anwendung des Paragraph 5, PG 1965 hievon 80%, somit EUR 5.438,68.

Der Beschwerdeführer, der mit 01.04.2000 zum Direktor des BORG XXXX ernannt worden sei, habe gemäß § 57 Abs. 1, 2 und 3 GehG laufend eine Leiterzulage bezogen, welche ihm aufgrund seiner zehnjährig ausgeübten Funktion mit 01.04.2010 um 25% erhöht gebühre. Mit 01.07.2008 sei der Beschwerdeführer zusätzlich mit der Leitung des BG/BRG Leoben betraut worden. Die zweite Leiterzulage in der Verwendungsgruppe L 1 erhöhe sich gemäß § 59 GehG in Verbindung mit § 57 GehG nach sechsjähriger Ausübung der Funktion um 15%, nach zehnjähriger Ausübung der Funktion um 25% und nach vierzehnjähriger Ausübung der Funktion um 40%. Eine Erhöhung der zweiten Leiterzulage, habe daher bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden können. Der pensionsrechtlichen Beurteilung sei, unabhängig von einer tatsächlichen Verrechnung, ausschließlich die Gebührlichkeit von Ansprüchen zu Grunde zu legen. Daher betrage der monatliche Vergleichsruhegenuss gemäß § 93 PG 1965 für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 46 Jahren und 1 Monat höchstens 100% der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 93 Abs. 2 PG 1965, das seien monatlich EUR 5.438,68. Die Vergleichspension betrage somit monatlich EUR 5.438,68.Der Beschwerdeführer, der mit 01.04.2000 zum Direktor des BORG römisch 40 ernannt worden sei, habe gemäß Paragraph 57, Absatz eins, 2 und 3 GehG laufend eine Leiterzulage bezogen, welche ihm aufgrund seiner zehnjährig ausgeübten Funktion mit 01.04.2010 um 25% erhöht gebühre. Mit 01.07.2008 sei der Beschwerdeführer zusätzlich mit der Leitung des BG/BRG Leoben betraut worden. Die zweite Leiterzulage in der Verwendungsgruppe L 1 erhöhe sich gemäß Paragraph 59, GehG in Verbindung mit Paragraph 57, GehG nach sechsjähriger Ausübung der Funktion um 15%, nach zehnjähriger Ausübung der Funktion um 25% und nach vierzehnjähriger Ausübung der Funktion um 40%. Eine Erhöhung der zweiten Leiterzulage, habe daher bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden können. Der pensionsrechtlichen Beurteilung sei, unabhängig von einer tatsächlichen Verrechnung, ausschließlich die Gebührlichkeit von Ansprüchen zu Grunde zu legen. Daher betrage der monatliche Vergleichsruhegenuss gemäß Paragraph 93, PG 1965 für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 46 Jahren und 1 Monat höchstens 100% der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach Paragraph 93, Absatz 2, PG 1965, das seien monatlich EUR 5.438,68. Die Vergleichspension betrage somit monatlich EUR 5.438,68.

Die Vergleichspension übersteige den Ruhegenuss als auch den Betrag von EUR 2.472,54, und sei daher der Ruhegenuss gemäß § 94 PG 1965 zu berechnen. Dies ergebe einen (erhöhten) Ruhegenuss von monatlich EUR 4.999,72. Die Summe der Nebengebührenwerte für die vom Beschwerdeführer bezogenen anspruchsbegründete Nebengebühren betrage für die Zeit vor dem 01.01.2000, EUR 14.125,58 und für die Zeit nach dem 01.01.2000, EUR 4.859,50, sodass die Nebengebührenzulage gemäß § 61 Abs 2 und § 69 PG 1965 EUR 922,80 ausmache. Da die errechnete Nebengebührenzulage gemäß § 61 Abs. 3 PG 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteige, gebühre sie ab 01.09.2013 im Ausmaß von monatlich EUR 922,80.Die Vergleichspension übersteige den Ruhegenuss als auch den Betrag von EUR 2.472,54, und sei daher der Ruhegenuss gemäß Paragraph 94, PG 1965 zu berechnen. Dies ergebe einen (erhöhten) Ruhegenuss von monatlich EUR 4.999,72. Die Summe der Nebengebührenwerte für die vom Beschwerdeführer bezogenen anspruchsbegründete Nebengebühren betrage für die Zeit vor dem 01.01.2000, EUR 14.125,58 und für die Zeit nach dem 01.01.2000, EUR 4.859,50, sodass die Nebengebührenzulage gemäß Paragraph 61, Absatz 2 und Paragraph 69, PG 1965 EUR 922,80 ausmache. Da die errechnete Nebengebührenzulage gemäß Paragraph 61, Absatz 3, PG 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteige, gebühre sie ab 01.09.2013 im Ausmaß von monatlich EUR 922,80.

Der Ruhebezug des Beschwerdeführers betrage somit monatlich brutto EUR 5.922,52 [(erhöhter) Ruhegenuss EUR 4.999,72 plus Nebengebührenzulage EUR 992,80]. Es gebühre kein Erhöhungsbetrag gemäß § 90a PG 1965, denn der Ruhegenuss von brutto monatlich EUR 5.922,52 betrage 99,471% des Vergleichsruhebezuges 2003, welcher unter Anwendung aller am 31.12.2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen war.Der Ruhebezug des Beschwerdeführers betrage somit monatlich brutto EUR 5.922,52 [(erhöhter) Ruhegenuss EUR 4.999,72 plus Nebengebührenzulage EUR 992,80]. Es gebühre kein Erhöhungsbetrag gemäß Paragraph 90 a, PG 1965, denn der Ruhegenuss von brutto monatlich EUR 5.922,52 betrage 99,471% des Vergleichsruhebezuges 2003, welcher unter Anwendung aller am 31.12.2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen war.

1.2 Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 24.02.2015 und zwar wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage infolge Nichtberücksichtigung einer erhöhten zweiten Leiterzulage.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, die Behörde gelange zunächst richtig zu den Feststellungen, dass der Beschwerdeführer mit 01.04.2000 zum Direktor des BORG XXXX ernannt worden sei, laufend im Sinne des § 57 GehG eine Leiterzulage bezogen habe und ihm diese im Hinblick auf die Dauer der Ausübung der Leiterfunktion um 25% erhöht gebühre. Ebenso richtig festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer mit 01.10.2008 zusätzlich mit der Leitung des BG/BRG XXXX betraut worden sei. Ausgehend von diesen unbekämpft bleibenden Sachverhaltsfeststellungen, hätte die Behörde erkennen müssen, dass die Erhöhung der zweiten Leiterzulage bei der Ruhegenussberechnungsgrundlage zu berücksichtigen sei.Im Wesentlichen wurde vorgebracht, die Behörde gelange zunächst richtig zu den Feststellungen, dass der Beschwerdeführer mit 01.04.2000 zum Direktor des BORG römisch 40 ernannt worden sei, laufend im Sinne des Paragraph 57, GehG eine Leiterzulage bezogen habe und ihm diese im Hinblick auf die Dauer der Ausübung der Leiterfunktion um 25% erhöht gebühre. Ebenso richtig festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer mit 01.10.2008 zusätzlich mit der Leitung des BG/BRG römisch 40 betraut worden sei. Ausgehend von diesen unbekämpft bleibenden Sachverhaltsfeststellungen, hätte die Behörde erkennen müssen, dass die Erhöhung der zweiten Leiterzulage bei der Ruhegenussberechnungsgrundlage zu berücksichtigen sei.

Der Steiermärkische Landesschulrat habe die zweite Leiterzulage betreffend die Funktion des Direktors des BG/BRG XXXX insoweit festgelegt, als auch diese bereits mit dem erhöhten Betrag - unter Zugrundelegung der Schulleitungsfunktion ab 01.04.2000 - berechnet und jeweils zur Auszahlung gebracht worden sei. Diese Vorgehensweise entspreche den ständigen Usancen und erweise sich mit der Rechtslage übereinstimmend. Aus § 59 GehG ergebe sich, dass Lehrern, die mit der Leitung von Unterrichtsanstalten betraut seien, für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage gebühre. Daher hätte auch für die zweite Leiterzulage eine Einstufung unter Zugrundelegung der erstmaligen Übernahme einer Leitungsfunktion, somit unter Zugrundelegung des Stichtages 01.04.2000 zu erfolgen gehabt und wäre damit auch die zweite Leiterzulage um 25% zu erhöhen gewesen, wie dies bei der Gehaltsabrechnung vorgenommen worden sei. Auch in die Bemessungsgrundlage des Ruhegenusses im bekämpften Bescheid hätte dies eingerechnet werden müssen.Der Steiermärkische Landesschulrat habe die zweite Leiterzulage betreffend die Funktion des Direktors des BG/BRG römisch 40 insoweit festgelegt, als auch diese bereits mit dem erhöhten Betrag - unter Zugrundelegung der Schulleitungsfunktion ab 01.04.2000 - berechnet und jeweils zur Auszahlung gebracht worden sei. Diese Vorgehensweise entspreche den ständigen Usancen und erweise sich mit der Rechtslage übereinstimmend. Aus Paragraph 59, GehG ergebe sich, dass Lehrern, die mit der Leitung von Unterrichtsanstalten betraut seien, für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage gebühre. Daher hätte auch für die zweite Leiterzulage eine Einstufung unter Zugrundelegung der erstmaligen Übernahme einer Leitungsfunktion, somit unter Zugrundelegung des Stichtages 01.04.2000 zu erfolgen gehabt und wäre damit auch die zweite Leiterzulage um 25% zu erhöhen gewesen, wie dies bei der Gehaltsabrechnung vorgenommen worden sei. Auch in die Bemessungsgrundlage des Ruhegenusses im bekämpften Bescheid hätte dies eingerechnet werden müssen.

Die Erhöhung der Leiterzulage gebühre dafür, dass bereits in Leitungsfunktionen entsprechende Leitungserfahrung erworben worden sei, sodass naturgemäß im Hinblick auf die bereits bestehende Leitung seit 2000 auch für die Leitung des BG/BRG XXXX diese erworbene Erfahrung an Leitungsfunktionen in Anrechnung zu bringen sei. Es sei vollkommen unverständlich, dass die bereits erworbene Erfahrung als Schulleiter zwar für die Leitung des BORG XXXX , jedoch nicht für das BG/BRG XXXX angerechnet werde. Es komme ausschließlich auf die bereits erworbene Zeit als Leiter einer Schule an und sei daher die mit dem vorliegenden Bescheid erfolgte Differenzierung zwischen BORG XXXX und BG/BRG XXXX nicht sachgerecht. Nachdem die vom Beschwerdeführer erworbene Leitungserfahrung unteilbar sei, sei die dem bekämpften Bescheid zu Grunde liegende Auslegung des Gesetzes, wonach die Erhöhung für die beiden Funktionen gesondert zu bestimmen sein sachlich nicht gerechtfertigt.Die Erhöhung der Leiterzulage gebühre dafür, dass bereits in Leitungsfunktionen entsprechende Leitungserfahrung erworben worden sei, sodass naturgemäß im Hinblick auf die bereits bestehende Leitung seit 2000 auch für die Leitung des BG/BRG römisch 40 diese erworbene Erfahrung an Leitungsfunktionen in Anrechnung zu bringen sei. Es sei vollkommen unverständlich, dass die bereits erworbene Erfahrung als Schulleiter zwar für die Leitung des BORG römisch 40 , jedoch nicht für das BG/BRG römisch 40 angerechnet werde. Es komme ausschließlich auf die bereits erworbene Zeit als Leiter einer Schule an und sei daher die mit dem vorliegenden Bescheid erfolgte Differenzierung zwischen BORG römisch 40 und BG/BRG römisch 40 nicht sachgerecht. Nachdem die vom Beschwerdeführer erworbene Leitungserfahrung unteilbar sei, sei die dem bekämpften Bescheid zu Grunde liegende Auslegung des Gesetzes, wonach die Erhöhung für die beiden Funktionen gesondert zu bestimmen sein sachlich nicht gerechtfertigt.

Von dieser Rechtslage bzw. einer dergestalt zu interpretierenden Rechtslage sei auch der Landesschulrates Steiermark bei der jeweiligen Gehaltsabrechnung ausgegangen und sei die Richtigkeit dieser Abrechnung im Sinne eines Zurechtbestehens der erhöhten Leiterzulage nicht in Zweifel zu ziehen und sei daher auch von der Behörde bei der nunmehrigen Pensionsbemessung von der vom Landesschulrates Steiermark tatsächlich ermittelten und auch zur Auszahlung gelangt Nebengebührenzulage auszugehen gewesen.

In diesem Zusammenhang sei darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer für die erhöhte zweite Leiterzulage Pensionsversicherungsbeiträge bezahlt habe und daher schon aus diesem Grund auch dieser erhöhte Bezug Berücksichtigung finden müsse. Die vom Landesschulrat vorgenommene Einstufung erweise sich demnach insgesamt als richtig und die gegenteilige Auffassung der Behörde sei nicht begründet und nicht mit der Rechtslage konform. Der angefochtene Bescheid sei daher dahingehend abzuändern, dass bei der Bemessung der Nebengebührenzulage im Hinblick auf die Leitung des BG/BRG Leoben die Erhöhung der zweiten Leiterzulage Berücksichtigung finde, in eventu die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde 1.Instanz zurückverwiesen werde.

1.3 Mit Schriftsatz vom 11.05.2015 legte die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, die obige Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt vor.

1.4. Mit Schriftsatz vom 17.02.2016 legte die Versicherungsanstalt Öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, eine Gleichschrift des Pensionsbemessungsbescheides sowie eine Kopie der Übernahmebestätigung vor. Unter einem wurde das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes zur Dienstrechts-Novelle 2013 vom 24.03.2014 vorgelegt, worin unter Pkt. 16 angesprochen werde, dass bei der Ruhegenussbemessungsgrundlage ab 01.01.2014 gemäß § 4 Abs 1 Z 1 PG 1965 an die Stelle der besoldungsrechtlichen Stellung die tatsächliche Besoldung trete.1.4. Mit Schriftsatz vom 17.02.2016 legte die Versicherungsanstalt Öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, eine Gleichschrift des Pensionsbemessungsbescheides sowie eine Kopie der Übernahmebestätigung vor. Unter einem wurde das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes zur Dienstrechts-Novelle 2013 vom 24.03.2014 vorgelegt, worin unter Pkt. 16 angesprochen werde, dass bei der Ruhegenussbemessungsgrundlage ab 01.01.2014 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, PG 1965 an die Stelle der besoldungsrechtlichen Stellung die tatsächliche Besoldung trete.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2. 1. Getroffene Feststellungen:

Der Beschwerdeführer trat am 20.01.1972 in den Bundesdienst ein. Seit 01.11.1975 erhielt er Bezüge der Verwendungsgruppe L1 und seit 01.07.2013 Bezüge der Verwendungsgruppe L1, Gehaltsstufe 18, große Dienstalterzulage, gemäß § 55 Abs 1 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 (GehG).Der Beschwerdeführer trat am 20.01.1972 in den Bundesdienst ein. Seit 01.11.1975 erhielt er Bezüge der Verwendungsgruppe L1 und seit 01.07.2013 Bezüge der Verwendungsgruppe L1, Gehaltsstufe 18, große Dienstalterzulage, gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 (GehG).

Mit 01.04.2000 wurde der Beschwerdeführer zum Leiter (Direktor) des BORG XXXX ernannt und bezog hierfür laufend eine Leiterdienstzulage gemäß § 57 Abs. 1 und 2 GehG. Infolge der bereits mehr als zehnjährigen Ausübung dieser Leiterfunktion gelangte diese Dienstzulage gemäß § 57 Abs 3 GehG, im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung um 25% erhöht zur Auszahlung.Mit 01.04.2000 wurde der Beschwerdeführer zum Leiter (Direktor) des BORG römisch 40 ernannt und bezog hierfür laufend eine Leiterdienstzulage gemäß Paragraph 57, Absatz eins und 2 GehG. Infolge der bereits mehr als zehnjährigen Ausübung dieser Leiterfunktion gelangte diese Dienstzulage gemäß Paragraph 57, Absatz 3, GehG, im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung um 25% erhöht zur Auszahlung.

Mit 01.07.2008 wurde der Beschwerdeführer zusätzlich mit der Leitung des BG/BRG XXXX betraut. Hierfür bezog er laufend eine weitere Dienstzulage für Leiter gemäß § 59 Abs 1 GehG, welche bis zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand gemäß § 57 Abs 3 GehG ebenfalls um 25% erhöht zur Auszahlung gebracht wurde.Mit 01.07.2008 wurde der Beschwerdeführer zusätzlich mit der Leitung des BG/BRG römisch 40 betraut. Hierfür bezog er laufend eine weitere Dienstzulage für Leiter gemäß Paragraph 59, Absatz eins, GehG, welche bis zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 57, Absatz 3, GehG ebenfalls um 25% erhöht zur Auszahlung gebracht wurde.

Mit Ablauf des 31.08.2013 wurde der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erklärung vom 25.09.2012 in den Ruhestand versetzt, er befindet sich seit 01.09.2013 im Ruhestand.

Zuletzt bezog der Beschwerdeführer Bezüge im Gehaltsschema eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 1, Gehaltsstufe 18, große Dienstalterszulage von insgesamt monatlich brutto EUR 5.201,45 sowie eine um 25% erhöhte Dienstzulage für Leiter gemäß § 57 Abs 1 bis 3 GehG von monatlich brutto 745,50 und eine weitere, zweite, ebenfalls um 25% erhöhte Dienstzulage für Leiter gemäß § 59 Abs 1 in Verbindung mit § 57 Abs 2 und 3 GehG von monatlich brutto EUR 1.064,25.Zuletzt bezog der Beschwerdeführer Bezüge im Gehaltsschema eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 1, Gehaltsstufe 18, große Dienstalterszulage von insgesamt monatlich brutto EUR 5.201,45 sowie eine um 25% erhöhte Dienstzulage für Leiter gemäß Paragraph 57, Absatz eins bis 3 GehG von monatlich brutto 745,50 und eine weitere, zweite, ebenfalls um 25% erhöhte Dienstzulage für Leiter gemäß Paragraph 59, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 2 und 3 GehG von monatlich brutto EUR 1.064,25.

2.2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt Beweis erhoben, wobei sich der erhobene Sachverhalt insoweit unstrittig aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes (siehe auch insbesondere Auszüge aus dem Personalakt des Beschwerdeführers) und dem Gerichtsakt ergibt.

2.3. Rechtliche Beurteilung:

2.3.1. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Bestimmungen:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg cit). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine solche Senatszuständigkeit ist in den in diesem Fall maßgeblichen Bestimmungen nicht bestimmt, weshalb im verfahrensgegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.Gemäß Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 2, VwGVG und Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine solche Senatszuständigkeit ist in den in diesem Fall maßgeblichen Bestimmungen nicht bestimmt, weshalb im verfahrensgegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2.3.2. Zu Spruchpunkt A:

2.3.2.1. Anzuwendende Rechtslage:

Der Beschwerdeführer wurde mit Ablauf des 31.08.2013 in den Ruhestand versetzt. Demzufolge hat er erstmals mit dem auf diesen Tag folgenden Monatsersten, das ist der 01.09.2013, Anspruch auf Ruhegenuss. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Bemessung des Ruhebezuges der Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung maßgebend (vgl. VwGH 27.06.2013, Zl. 2012/12/0149 uva). Im vorliegenden Fall sind daher die einschlägigen gesetzlichen Regelungen in der am 01.09.2013 geltenden Fassung anzuwenden und zwar das Pensionsgesetz 1965, BGBl 340/1965 (PG 1965) in der Fassung BGBl I Nummer 86/2013 sowie das Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956 (GehG) in der Fassung BGBl. I Nr. 140/2011.Der Beschwerdeführer wurde mit Ablauf des 31.08.2013 in den Ruhestand versetzt. Demzufolge hat er erstmals mit dem auf diesen Tag folgenden Monatsersten, das ist der 01.09.2013, Anspruch auf Ruhegenuss. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Bemessung des Ruhebezuges der Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung maßgebend vergleiche VwGH 27.06.2013, Zl. 2012/12/0149 uva). Im vorliegenden Fall sind daher die einschlägigen gesetzlichen Regelungen in der am 01.09.2013 geltenden Fassung anzuwenden und zwar das Pensionsgesetz 1965, Bundesgesetzblatt 340 aus 1965, (PG 1965) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nummer 86 aus 2013, sowie das Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, (GehG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,.

2.3.2.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat gemäß § 24 Abs 1 VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Das Bundesverwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Einen solchen Antrag auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht gestellt und eine solche ist auch nicht erforderlich bzw geboten.

Der im beschwerdegegenständlichen Verfahren zur Beurteilung erforderliche Sachverhalt konnte anhand der Aktenlage hinreichend geklärt werden und ist unstrittig. Der Beschwerdeführer konnte seinen Standpunkt in der Beschwerde umfangreich darlegen, wobei dabei keinerlei neue Sachverhaltselemente hervorgekommen sind oder Beweise zur Untermauerung der eigenen Rechtsansicht vom Beschwerdeführer angeboten wurden. Auch die Schriftsätze der anderen Verfahrenspartei und die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Akten lassen klar erkennen, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der gegenständlichen Rechtssache zulässt. Schließlich sind die Rechtslage und höchstgerichtliche Judikatur unmissverständlich und eindeutig.

Auch im Lichte von Art 6 Abs 1 EMRK bzw Art 47 GRC erscheint eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat zuletzt in seiner Entscheidung vom 02.09.2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (vgl. den Originaltext: "any hearing at all"), erfüllt sind, sofern im Verfahren vom Gericht ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen zu beurteilen sind. Im erwähnten Zusammenhang verwies der Gerichtshof auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige. In der vorliegenden Angelegenheit wurden vom Beschwerdeführers ausschließlich die Lösung von Rechtsfragen betreffend die Gesetzbzw Verfassungsmäßigkeit der Voraussetzungen einer erhöhten Dienstzulage für Leiter gemäß §§ 57 in Verbindung mit § 59 GehG aufgeworfen, sodass im Ergebnis keine für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes relevanten Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung die Durchführung einer mündliche Verhandlung erforderlich gemacht haben.Auch im Lichte von Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw Artikel 47, GRC erscheint eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat zuletzt in seiner Entscheidung vom 02.09.2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung vergleiche den Originaltext: "any hearing at all"), erfüllt sind, sofern im Verfahren vom Gericht ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen zu beurteilen sind. Im erwähnten Zusammenhang verwies der Gerichtshof auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige. In der vorliegenden Angelegenheit wurden vom Beschwerdeführers ausschließlich die Lösung von Rechtsfragen betreffend die Gesetzbzw Verfassungsmäßigkeit der Voraussetzungen einer erhöhten Dienstzulage für Leiter gemäß Paragraphen 57, in Verbindung mit Paragraph 59, GehG aufgeworfen, sodass im Ergebnis keine für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes relevanten Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung die Durchführung einer mündliche Verhandlung erforderlich gemacht haben.

2.3.2.3. Zum vorliegenden Fall:

Der vorliegende Bescheid der Versicherungsanstalt Öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, (im Folgenden belangte Behörde) wird "ausschließlich hinsichtlich [...] der Ermittlung der Bemessungsgrundlage, als dabei eine Erhöhung der zweiten Leiterzulage nicht berücksichtigt wurde" bekämpft. Damit richtet sich die Beschwerde gegen die Bemessung des Ruhegenusses.

Zur Bemessung des Ruhegenusses hat die Behörde zunächst ausgehend von der Ruhegenussberechtigungsgrundlage, die Ruhegenussbemessungsgrundlage zu ermitteln (vgl. dazu §§ 4 Abs 1, 5, 6 und 7 sowie 91 Abs 3 PG 1965).Zur Bemessung des Ruhegenusses hat die Behörde zunächst ausgehend von der Ruhegenussberechtigungsgrundlage, die Ruhegenussbemessungsgrundlage zu ermitteln vergleiche dazu Paragraphen 4, Absatz eins, 5, 6 und 7 sowie 91 Absatz 3, PG 1965).

In einem weiteren Schritt sind gemäß § 92 PG 1965 anlässlich der Bemessung des Ruhegenusses ein Vergleichsruhegenuss und eine Vergleichsruhegenusszulage gemäß § 93 zu berechnen. Soweit § 93 nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, also des PG 1965, anzuwenden.In einem weiteren Schritt sind gemäß Paragraph 92, PG 1965 anlässlich der Bemessung des Ruhegenusses ein Vergleichsruhegenuss und eine Vergleichsruhegenusszulage gemäß Paragraph 93, zu berechnen. Soweit Paragraph 93, nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, also des PG 1965, anzuwenden.

Gemäß § 93 Abs 1 PG 1965 wird der Vergleichsruhegenuss auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt. Gemäß § 93 Abs 2 leg cit. bilden 80% des ruhegenussfähigen Monatsbezuges die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, PG 1965 wird der Vergleichsruhegenuss auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt. Gemäß Paragraph 93, Absatz 2, leg cit. bilden 80% des ruhegenussfähigen Monatsbezuges die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.

Gemäß § 93 Abs 3 leg. cit besteht der ruhegenussfähige Monatsbezug ausGemäß Paragraph 93, Absatz 3, leg. cit besteht der ruhegenussfähige Monatsbezug aus

1. dem Gehalt und

2. den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat.

Gemäß § 57 Abs 1 PG 1965 gebührt den Leitern von Unterrichtsanstalten (mit Ausnahme der Pädagogischen Institute) eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Gehaltsstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe richtet sich nach Bedeutung und Umfang der Anstalt. Die Einreihung der Anstalten in die Dienstzulagengruppen ist vom zuständigen Bundesminister durch Verordnung festzusetzen.Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, PG 1965 gebührt den Leitern von Unterrichtsanstalten (mit Ausnahme der Pädagogischen Institute) eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Gehaltsstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe richtet sich nach Bedeutung und Umfang der Anstalt. Die Einreihung der Anstalten in die Dienstzulagengruppen ist vom zuständigen Bundesminister durch Verordnung festzusetzen.

Gemäß § 57 Abs 2 lit b leg. cit. beträgt die Dienstzulage für den Leiter der Verwendungsgruppe L 1, in der Dienstzulagengruppe I, ab der Gehaltsstufe 14, EURO 851,40 und in der Dienstzulagengruppe IV, ab der Gehaltsstufe 14, EURO 596,40.Gemäß Paragraph 57, Absatz 2, Litera b, leg. cit. beträgt die Dienstzulage für den Leiter der Verwendungsgruppe L 1, in der Dienstzulagengruppe römisch eins, ab der Gehaltsstufe 14, EURO 851,40 und in der Dienstzulagengruppe römisch vier, ab der Gehaltsstufe 14, EURO 596,40.

Gemäß § 57 Abs 3 leg. cit. erhöht sich die Dienstzulage der Leiter der Verwendungsgruppe L 1 nach sechsjähriger Ausübung der Funktion um 15 vH, nach zehnjähriger Ausübung der Funktion um 25 vH und nach vierzehnjähriger Ausübung der Funktion um 40 vH. In die Zeit der Ausübung der Funktion sind Zeiträume einer Betrauung mit der Leitung von Unterrichtsanstalten oder der pädagogischen Leitung einer Expositur oder der Ausübung einer Inspektionsfunktion im vollen Beschäftigungsausmaß zur Gänze und Zeiträume der Ausübung einer Funktion, für die eine Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 1 oder gemäß § 71 Abs. 4 oder gemäß § 169 Abs. 2 gebührt, zu zwei Dritteln einzurechnen.Gemäß Paragraph 57, Absatz 3, leg. cit. erhöht sich die Dienstzulage der Leiter der Verwendungsgruppe L 1 nach sechsjähriger Ausübung der Funktion um 15 vH, nach zehnjähriger Ausübung der Funktion um 25 vH und nach vierzehnjähriger Ausübung der Funktion um 40 vH. In die Zeit der Ausübung der Funktion sind Zeiträume einer Betrauung mit der Leitung von Unterrichtsanstalten oder der pädagogischen Leitung einer Expositur oder der Ausübung einer Inspektionsfunktion im vollen Beschäftigungsausmaß zur Gänze und Zeiträume der Ausübung einer Funktion, für die eine Dienstzulage gemäß Paragraph 58, Absatz eins, oder gemäß Paragraph 71, Absatz 4, oder gemäß Paragraph 169, Absatz 2, gebührt, zu zwei Dritteln einzurechnen.

Gemäß § 59 Abs 1 PG 1965 gebührt Lehrern, die mit der Leitung von Unterrichtsanstalten, mit der pädagogischen Leitung einer Expositur oder mit den im § 58 Abs. 1 angeführten Funktionen betraut sind, für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage, deren Höhe sich nach den Bestimmungen der §§ 57 bzw. 58 richtet; bei Anwendung des § 57 Abs. 1 sind hiebei die Klassen einer Expositur wie die Klassen einer selbständigen Schule zu zählen.Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, PG 1965 gebührt Lehrern, die mit der Leitung von Unterrichtsanstalten, mit der pädagogischen Leitung einer Expositur oder mit den im Paragraph 58, Absatz eins, angeführten Funktionen betraut sind, für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage, deren Höhe sich nach den Bestimmungen der Paragraphen 57, bzw. 58 richtet; bei Anwendung des Paragraph 57, Absatz eins, sind hiebei die Klassen einer Expositur wie die Klassen einer selbständigen Schule zu zählen.

Zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand am 31.08.2013 hatte der Beschwerdeführer Anspruch auf die Bezüge im Gehaltsschema eines Lehrers, in der Verwendungsgruppe L 1, Gehaltsstufe 18, große Dienstalterszulage von insgesamt monatlich brutto EUR 5.201,45. Weiters bezog der Beschwerdeführer seit 01.04.2000 als Leiter des BORG XXXX eine Dienstzulage für Leiter gemäß § 57 Abs 1 und Abs 2 GehG, welche gemäß § 57 Abs 3 GehG, infolge der mehr als zehnjährigen Ausübung dieser Leitungsfunktion mit einem um 25% erhöhte Betrag von monatlich brutto EUR 745,50 zur Auszahlung gelangte. Zusätzlich zu dieser ersten Dienstzulage als Leiter des BORG XXXX gelangte - worauf der Beschwerdeführer richtigerweise hinweist - auch eine zweite Dienstzulage für Leiter gemäß § 59 Abs 1 ab 01.07.2008 zur Anweisung, da der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt mit einer zweiten Leitungsfunktion am BG/BRG XXXX betraut wurde. Dieser zweite Leiterzulage bezog der Beschwerdeführer - wie den im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen unmissverständlich zu entnehmen ist - gleichfalls erhöht um 25% und zwar im Betrag von monatlich brutto EUR 1.064,25.Zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand am 31.08.2013 hatte der Beschwerdeführer Anspruch auf die Bezüge im Gehaltsschema eines Lehrers, in der Verwendungsgruppe L 1, Gehaltsstufe 18, große Dienstalterszulage von insgesamt monatlich brutto EUR 5.201,45. Weiters bezog der Beschwerdeführer seit 01.04.2000 als Leiter des BORG römisch 40 eine Dienstzulage für Leiter gemäß Paragraph 57, Absatz eins und Absatz 2, GehG, welche gemäß Paragraph 57, Absatz 3, GehG, infolge der mehr als zehnjährigen Ausübung dieser Leitungsfunktion mit einem um 25% erhöhte Betrag von monatlich brutto EUR 745,50 zur Auszahlung gelangte. Zusätzlich zu dieser ersten Dienstzulage als Leiter des BORG römisch 40 gelangte - worauf der Beschwerdeführer richtigerweise hinweist - auch eine zweite Dienstzulage für Leiter gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ab 01.07.2008 zur Anweisung, da der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt mit einer zweiten Leitungsfunktion am BG/BRG römisch 40 betraut wurde. Dieser zweite Leiterzulage bezog der Beschwerdeführer - wie den im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen unmissverständlich zu entnehmen ist - gleichfalls erhöht um 25% und zwar im Betrag von monatlich brutto EUR 1.064,25.

Der Beschwerdeführer bringt nun vor, diese Form der Berechnung einer um 25% erhöhten zweiten Dienstzulage für Leiter durch die Dienstbehörde, den Landesschulrat für Steiermark, sei von der belangten Behörde bei der Berechnung des Vergleichsruhegenusses im Zuge der Bemessung des Ruhegenusses zu berücksichtigen. Die belangte Behörde habe jedoch den Ruhegenuss des Beschwerdeführers zum Stichtag 01.09.2013 rechtswidriger Weise ohne Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer gebührenden, um 25% erhöhten Dienstzulage als Leiter vorgenommen.

Zunächst ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, als einem Lehrer, der mit der Leitung mehrerer Unterrichtsanstalten betraut ist, für die Dauer dieser Verwendung, der Leitung mehrerer Unterrichtsanstalten, auch mehrere Dienstzulagen gemäß § 57 Abs. 1 bzw. § 59 Abs. 1 GehG gebühren (vgl. VwGH 23.09.1991, Zl. 90/12/0245). Der Beschwerdeführer war unstrittig ab 01.04.2000 mit der Leitung des BORG XXXX betraut und übernahm ab 01.07.2008 zusätzlich die Leitung des BG/BRG XXXX . Zum Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung am 01.09.2013 leitete der Beschwerdeführer daher das BORG XXXX bereits seit mehr als zehn Jahren, sodass ihm in Anwendung der Bestimmungen des § 57 Abs. 3 GehG die Dienstzulage eines Leiters gemäß § 57 Abs. 1 und Abs. 2 GehG um 25 % erhöht gebührte. Die Leitung des BG/BRG XXXX hingegen wurde dem Beschwerdeführer erst ab 01.07.2008 übertragen. Daher gebührt ihm für diese Leitungsfunktion zwar zweifellos eine weitere, zweite Dienstzulage als Leiter gemäß § 59 Abs 1 GehG. Eine allfällige Erhöhung dieser zweiten Dienstzulage als Leiter gemäß § 59 Abs 1 GehG, ist jedoch - entgegen des Vorbringens des Beschwerdeführers, der in diesem Zusammenhang auf § 59 GehG rekrutiert - ebenso nach § 57 Abs. 3 GehG zu beurteilen (vgl. § 59 Abs 1, 1 Satz GehG: "deren Höhe sich nach den Bestimmungen der §§ 57 bzw. 58 richtet"). Wenn sich der Beschwerdeführer darauf beruft, die erhöhte Gebührlichkeit der zweiten Dienstzulage als Leiter am BG/BRG XXXX ergebe sich aus seiner bereits erworbenen Leitungserfahrung als Direktor des BORG XXXX ab 01.04.2000, übersieht er zum einen den klaren Wortlaut von § 59 Abs 1 1 Satz GehG, aber auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 GehG, wonach bei der Feststellung der Gebührlichkeit einer erhöhten Leiterzulage die maßgeblichen materiell-rechtlichen Bestimmungen zeitraumbezogen anzuwenden sind. Für die Erhöhung der Dienstzulage nach § 57 GehG ist demnach generell die tatsächliche Dauer der Ausübung der Leiterfunktion maßgeblich (vgl. VwGH 26.04.2006, Zl. 2003/12/0072). Der Beschwerdeführer übernahm diese zweite Leitungsfunktion am BG/BRG XXXX erst am 01.07.2008, sodass er zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung am 01.09.2013 diese konkrete Leitungsfunktion erst insgesamt fünf Jahre und ein Monat ausgeübt hatte. In Entsprechung dieser Judikatur hat die belangte Behörde zu Recht bei der Berechnung des Vergleichsruhegenusses des Beschwerdeführers lediglich den Grundbetrag der zweiten Dienstzulage als Leiterzulage gemäß § 57 Abs 1 und 2 in Verbindung mit § 59 Abs. 1 GehG berücksichtigt. Nach § 59 Abs 1 GehG in Verbindung mit § 57 Abs 3 GehG käme, wie bereits oben ausgeführt, eine 15% bzw. 25% Erhöhung der weiteren Leiterzulage des Beschwerdeführers als Leiter des BG/BRG XXXX erst in Betracht, wenn der Beschwerdeführer diese zweite Leitungsfunktion am BG/BRG XXXX bereits zumindest sechs bzw. zehn Jahre ausgeübt hätte. Dies trifft jedoch nicht zu.Zunächst ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, als einem Lehrer, der mit der Leitung mehrerer Unterrichtsanstalten betraut ist, für die Dauer dieser Verwendung, der Leitung mehrerer Unterrichtsanstalten, auch mehrere Dienstzulagen gemäß Paragraph 57, Absatz eins, bzw. Paragraph 59, Absatz eins, GehG gebühren vergleiche VwGH 23.09.1991, Zl. 90/12/0245). Der Beschwerdeführer war unstrittig ab 01.04.2000 mit der Leitung des BORG römisch 40 betraut und übernahm ab 01.07.2008 zusätzlich die Leitung des BG/BRG römisch 40 . Zum Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung am 01.09.2013 leitete der Beschwerdeführer daher das BORG römisch 40 bereits seit mehr als zehn Jahren, sodass ihm in Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 57, Absatz 3, GehG die Dienstzulage eines Leiters gemäß Paragraph 57, Absatz eins und Absatz 2, GehG um 25 % erhöht gebührte. Die Leitung des BG/BRG römisch 40 hingegen wurde dem Beschwerdeführer erst ab 01.07.2008 übertragen. Daher gebührt ihm für diese Leitungsfunktion zwar zweifellos eine weitere, zweite Dienstzulage als Leiter gemäß Paragraph 59, Absatz eins, GehG. Eine allfällige Erhöhung dieser zweiten Dienstzulage als Leiter gemäß Paragraph 59, Absatz eins, GehG, ist jedoch - entgegen des Vorbringens des Beschwerdeführers, der in diesem Zusammenhang auf Paragraph 59, GehG rekrutiert - ebenso nach Paragraph 57, Absatz 3, GehG zu beurteilen vergleiche Paragraph 59, Absatz eins, eins, Satz GehG: "deren Höhe sich nach den Bestimmungen der Paragraphen 57, bzw. 58 richtet"). Wenn sich der Beschwerdeführer darauf beruft, die erhöhte Gebührlichkeit der zweiten Dienstzulage als Leiter am BG/BRG römisch 40 ergebe sich aus seiner bereits erworbenen Leitungserfahrung als Direktor des BORG römisch 40 ab 01.04.2000, übersieht er zum einen den klaren Wortlaut von Paragraph 59, Absatz eins, 1 Satz GehG, aber auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, GehG, wonach bei der Feststellung der Gebührlichkeit einer erhöhten Leiterzulage die maßgeblichen materiell-rechtlichen Bestimmungen zeitraumbezogen anzuwenden sind. Für die Erhöhung der Dienstzulage nach Paragraph 57, GehG ist demnach generell die tatsächliche Dauer der Ausübung der Leiterfunktion maßgeblich vergleiche VwGH 26.04.2006, Zl. 2003/12/0072). Der Beschwerdeführer übernahm diese zweite Leitungsfunktion am BG/BRG römisch 40 erst am 01.07.2008, sodass er zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung am 01.09.2013 diese konkrete Leitungsfunktion erst insgesamt fünf Jahre und ein Monat ausgeübt hatte. In Entsprechung dieser Judikatur hat die belangte Behörde zu Recht bei der Berechnung des Vergleichsruhegenusses des Beschwerdeführers lediglich den Grundbetrag der zweiten Dienstzulage als Leiterzulage gemäß Paragraph 57, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz eins, GehG berücksichtigt. Nach Paragraph 59, Absatz eins, GehG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 3, GehG käme, wie bereits oben ausgeführt, eine 15% bzw. 25% Erhöhung der weiteren Leiterzulage des Beschwerdeführers als Leiter des BG/BRG römisch 40 erst in Betracht, wenn der Beschwerdeführer diese zweite Leitungsfunktion am BG/BRG römisch 40 bereits zumindest sechs bzw. zehn Jahre ausgeübt hätte. Dies trifft jedoch nicht zu.

Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die zweite Dienstzulage als Leiter des BG/BRG XXXX bis zum Ende seiner aktiven Dienstzeit am 31.08.2013, um 25% erhöht, im Betrag von monatlich brutto EUR 1.064,25 [851,40 + 212,85 (= 25% von 851,40) = 1064,25] bezog, ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Nach der Rechtsprechung bewirkt die Anknüpfung an die "besoldungsrechtlichen Stellung" in § 93 Abs. 3 PG 1965, dass der im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung gebührende Gehalt und die gebührenden als ruhegenussfähig erklärten Zulagen maßgeblich sind und nicht etwa jener Betrag, der einem Beamten tatsächlich zur Auszahlung gebracht wurde (vgl. VwGH 18.12.2003, Zl. 2002/12/0269; 24.04.2000, Zl. 2001/12/0140 zum insoweit vergleichbaren § 5 Abs. 1 PG 1965).Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die zweite Dienstzulage als Leiter des BG/BRG römisch 40 bis zum Ende seiner aktiven Dienstzeit am 31.08.2013, um 25% erhöht, im Betrag von monatlich brutto EUR 1.064,25 [851,40 + 212,85 (= 25% von 851,40) = 1064,25] bezog, ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Nach der Rechtsprechung bewirkt die Anknüpfung an die "besoldungsrechtlichen Stellung" in Paragraph 93, Absatz 3, PG 1965, dass der im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung gebührende Gehalt und die gebührenden als ruhegenussfähig erklärten Zulagen maßgeblich sind und nicht etwa jener Betrag, der einem Beamten tatsächlich zur Auszahlung gebracht wurde vergleiche VwGH 18.12.2003, Zl. 2002/12/0269; 24.04.2000, Zl. 2001/12/0140 zum insoweit vergleichbaren Paragraph 5, Absatz eins, PG 1965).

Auch dem Einwand des Beschwerdeführers, die im zu beurteilen Bescheid erfolgte Differenzierung zwischen der Dienstzulage des Beschwerdeführers als Leiter des BORG XXXX einerseits und des BG/BRG XXXX andererseits sei nicht sachgerecht, da die vom Beschwerdeführer erworbene Leitungserfahrung unteilbar sei und auch der Landesschulrat Steiermark bei der jeweiligen Gehaltsabrechnung von einer solchen Rechtslage ausgegangen sei, ist nicht zu folgen. Bei der Gestaltung des Dienst- und Besoldungsrechtes öffentlich Bediensteter steht dem Gesetzgeber insbesondere ein weiterer rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu. Er ist dabei lediglich gehalten, die genannten Rechtsgebiete derart zu gestalten, dass die dem Beamten gebührenden Leistungen im Großen und Ganzen und in einem angemessenen Verhältnis zu den ihm obliegenden Dienstpflichten stehen. Selbst wenn eine Regelung unter Umständen zu unbefriedigenden Ergebnissen und Härten führt, berührt dies ihre Sachlichkeit nicht (vgl. VwGH Zl. 2011/12/0090 unter Hinweis auf E vom 30.05.2011, Zl. 2010/12/0102, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes). Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Bedingtheit besoldungsrechtliche Ansprüche und im Hinblick auf die hohe Regelungsdichte im Bereich der Dienstzulage (Leiterzulage) nach § 57 GehG kam der Verwaltungsgerichtshof etwa in einem zu diesem Fall durchaus vergleichbaren Sachverhalt zum Ergebnis, dass bei einer Zulagenerhöhung von 25% gemäß § 57 Abs. 6 GehG in der Fassung der Novelle BGBl. 1990/447 keine weitere Zulagenerhöhung für die Leitung einer Abendschule gebührt (vgl. VwGH 16.03.1998, Zl. 97/12/0158). Basierend auf dieser Rechtsprechung stellt sich die vorliegende Regelung in Bezug auf die gegebenen Voraussetzungen für einer Erhöhung der zweiten Dienstzulage als Leiter gemäß § 59 Abs 1 in Verbindung mit § 57 Abs 3 GehG nach Ansicht des Bundesverwaltungsgericht als sachgerecht und verfassungskonform dar.Auch dem Einwand des Beschwerdeführers, die im zu beurteilen Bescheid erfolgte Differenzierung zwischen der Dienstzulage des Beschwerdeführers als Leiter des BORG römisch 40 einerseits und des BG/BRG römisch 40 andererseits sei nicht sachgerecht, da die vom Beschwerdeführer erworbene Leitungserfahrung unteilbar sei und auch der Landesschulrat Steiermark bei der jeweiligen Gehaltsabrechnung von einer solchen Rechtslage ausgegangen sei, ist nicht zu folgen. Bei der Gestaltung des Dienst- und Besoldungsrechtes öffentlich Bediensteter steht dem Gesetzgeber insbesondere ein weiterer rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu. Er ist dabei lediglich gehalten, die genannten Rechtsgebiete derart zu gestalten, dass die dem Beamten gebührenden Leistungen im Großen und Ganzen und in einem angemessenen Verhältnis zu den ihm obliegenden Dienstpflichten stehen. Selbst wenn eine Regelung unter Umständen zu unbefriedigenden Ergebnissen und Härten führt, berührt dies ihre Sachlichkeit nicht vergleiche VwGH Zl. 2011/12/0090 unter Hinweis auf E vom 30.05.2011, Zl. 2010/12/0102, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes). Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Bedingtheit besoldungsrechtliche Ansprüche und im Hinblick auf die hohe Regelungsdichte im Bereich der Dienstzulage (Leiterzulage) nach Paragraph 57, GehG kam der Verwaltungsgerichtshof etwa in einem zu diesem Fall durchaus vergleichbaren Sachverhalt zum Ergebnis, dass bei einer Zulagenerhöhung von 25% gemäß Paragraph 57, Absatz 6, GehG in der Fassung der Novelle BGBl. 1990/447 keine weitere Zulagenerhöhung für die Leitung einer Abendschule gebührt vergleiche VwGH 16.03.1998, Zl. 97/12/0158). Basierend auf dieser Rechtsprechung stellt sich die vorliegende Regelung in Bezug auf die gegebenen Voraussetzungen für einer Erhöhung der zweiten Dienstzulage als Leiter gemäß Paragraph 59, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 3, GehG nach Ansicht des Bundesverwaltungsgericht als sachgerecht und verfassungskonform dar.

Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei auch nicht, dass mit der Dienstrechts-Novelle 2013 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 eine Änderung der Rechtslage in Bezug auf die Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage gemäß § 4 Abs 1 Z 1 1. Satz in Kraft getreten ist (vgl. § 4 Abs 1 Z 1 GehG in der Fassung, BGBl I Nr. 210/213, Art. 9). Demnach ist bei der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 20 Abs. 2 Z 1 GehG) die tatsächliche Besoldung maßgebend. Wie den erläuternden Bemerkungen zu § 4 Abs. 1 Z1 PG 1965 entnommen werden kann, wird mit dem Abstellen auf die tatsächliche Besoldung bei der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage dem Umstand Rechnung getragen, dass eine Berichtigung der besoldungsrechtlichen Stellung zwar zeitlich unbegrenzt zurückwirkt, die Geltendmachung allfälliger Übergenüsse oder Fehlbeträge jedoch nur innerhalb der Verjährungsfrist möglich ist. Die Neuregelung stellt sicher, dass sich der Ruhegenuss an den tatsächlichen Bezügen und den davon geleisteten Beiträgen und orientiert (vgl. 41/A XXV. GP - Initiativantrag). Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Argument, der Beschwerdeführer habe aufgrund der vom Landesschulrates Steiermark vorgenommenen Einstufung auch Pensionsbeiträge für die erhöhte zweite Leiterzulage bezahlt und schon aus diesem Grund habe dieser erhöhte Bezug bei der Bemessung des Ruhegenusses Berücksichtigung zu finden, auf die Anwendung dieser Regelung abzielt, ist ihm entgegen zu halten, dass der Anwendung dieser Bestimmung schon deren Inkraftreten mit 01.01.2014 entgegensteht. Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall bereits mit Ablauf des 31.08.2013 in den Ruhestand versetzt wurde, kommt die Berücksichtigung dieser erst ab 01.01.2014 geltenden, für den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall dem Grunde nach vorteilhaften Bestimmung, jedenfalls nicht in Betracht.Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei auch nicht, dass mit der Dienstrechts-Novelle 2013 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 eine Änderung der Rechtslage in Bezug auf die Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Satz in Kraft getreten ist vergleiche Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, GehG in der Fassung, BGBl römisch eins Nr. 210/213, Artikel 9,). Demnach ist bei der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung (Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins, GehG) die tatsächliche Besoldung maßgebend. Wie den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 4, Absatz eins, Z1 PG 1965 entnommen werden kann, wird mit dem Abstellen auf die tatsächliche Besoldung bei der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage dem Umstand Rechnung getragen, dass eine Berichtigung der besoldungsrechtlichen Stellung zwar zeitlich unbegrenzt zurückwirkt, die Geltendmachung allfälliger Übergenüsse oder Fehlbeträge jedoch nur innerhalb der Verjährungsfrist möglich ist. Die Neuregelung stellt sicher, dass sich der Ruhegenuss an den tatsächlichen Bezügen und den davon geleisteten Beiträgen und orientiert vergleiche 41/A römisch 25 . Gesetzgebungsperiode - Initiativantrag). Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Argument, der Beschwerdeführer habe aufgrund der vom Landesschulrates Steiermark vorgenommenen Einstufung auch Pensionsbeiträge für die erhöhte zweite Leiterzulage bezahlt und schon aus diesem Grund habe dieser erhöhte Bezug bei der Bemessung des Ruhegenusses Berücksichtigung zu finden, auf die Anwendung dieser Regelung abzielt, ist ihm entgegen zu halten, dass der Anwendung dieser Bestimmung schon deren Inkraftreten mit 01.01.2014 entgegensteht. Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall bereits mit Ablauf des 31.08.2013 in den Ruhestand versetzt wurde, kommt die Berücksichtigung dieser erst ab 01.01.2014 geltenden, für den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall dem Grunde nach vorteilhaften Bestimmung, jedenfalls nicht in Betracht.

Abschließend bleibt zu den hier zu beurteilende Dienstzulagen als Leiter gemäß §§ 57 und 59 GehG und deren Ausmaß an Gebührlichkeit anzumerken, dass diese Dienstzulagen als Leiter gemäß §§ 57 und 59 GehG nicht zu den anspruchsbegründenden Nebengebühren gemäß § 59 PG 1965 zählen. § 59 GehG enthält eine taxative Aufzählung jener anspruchsbezogenen Nebengebühren, die einen Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss begründen. Da diese beiden Dienstzulagen als Leiter gemäß §§ 57 und 59 GehG in dieser abschließenden Aufzahlung des § 59 PG 1965 nicht enthalten sind, sind sie bei der Bemessung des Ruhegenusses zu berücksichtigen, und nicht in der Berechnung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss einzubeziehen.Abschließend bleibt zu den hier zu beurteilende Dienstzulagen als Leiter gemäß Paragraphen 57 und 59 GehG und deren Ausmaß an Gebührlichkeit anzumerken, dass diese Dienstzulagen als Leiter gemäß Paragraphen 57 und 59 GehG nicht zu den anspruchsbegründenden Nebengebühren gemäß Paragraph 59, PG 1965 zählen. Paragraph 59, GehG enthält eine taxative Aufzählung jener anspruchsbezogenen Nebengebühren, die einen Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss begründen. Da diese beiden Dienstzulagen als Leiter gemäß Paragraphen 57 und 59 GehG in dieser abschließenden Aufzahlung des Paragraph 59, PG 1965 nicht enthalten sind, sind sie bei der Bemessung des Ruhegenusses zu berücksichtigen, und nicht in der Berechnung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss einzubeziehen.

Dem Beschwerdeführer gebührt daher mit Wirksamkeit vom 01.09.2013 ein Ruhebezug (Gesamtpension) in Höhe von monatlich brutto EUR 5.922,52. Dieser Betrag setzt sich aus einem Ruhegenuss von monatlich brutto EUR 4.999,72 sowie einer Nebengebührenzulage von monatlich brutto EUR 922,80 zusammen. Zu diesem Ergebnis kam auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid.

Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.

2.3.3. Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ist eine Revision nicht zulässig. Die vorliegende Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab bzw. eine solche verwaltungsgerichtlich Rechtsprechung fehlt nicht, sondern die zu lösende Rechtsfrage wurde in der bisherigen gesicherten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die jeweils oben zitierter Judikate) einheitlich beantwortet.Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ist eine Revision nicht zulässig. Die vorliegende Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab bzw. eine solche verwaltungsgerichtlich Rechtsprechung fehlt nicht, sondern die zu lösende Rechtsfrage wurde in der bisherigen gesicherten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die jeweils oben zitierter Judikate) einheitlich beantwortet.

Auch sind im Verfahren keine Hinweise hervor gekommen, die darauf schließen lassen, dass diese Entscheidung von der Lösung einer anderen (neuen) Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Bemessungsgrundlage, Leitungsfunktion, Ruhegenuss, Zulagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W174.2107109.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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