Entscheidungsdatum
23.05.2019Norm
BDG 1979 §75Spruch
W173 2115644-1/28E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Einzelrichterin, über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Dr. Johannes Dörner, Dr. Alexander Singer, Rechtsanwälte, Brockmanngasse 91/1, 8010 Graz, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gegen die Österreichische Post AG, Personalamt XXXX , nunmehr Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Barichgasse 38, 1031 Wien, zur Bemessung des Ruhebezugs nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.4.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Einzelrichterin, über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Dr. Johannes Dörner, Dr. Alexander Singer, Rechtsanwälte, Brockmanngasse 91/1, 8010 Graz, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gegen die Österreichische Post AG, Personalamt römisch 40 , nunmehr Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Barichgasse 38, 1031 Wien, zur Bemessung des Ruhebezugs nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.4.2019 zu Recht erkannt:
A)
Ab 1.12.2013 gebührt Herrn XXXX ein Ruhegenuss von monatlich brutto 2.653,14 Euro sowie eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss von monatlich brutto 223,15 Euro.Ab 1.12.2013 gebührt Herrn römisch 40 ein Ruhegenuss von monatlich brutto 2.653,14 Euro sowie eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss von monatlich brutto 223,15 Euro.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
1. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 04.11.2013 wurden Herrn XXXX (BF) von der Österreichischen Post AG, Personalamt, im Hinblick auf die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30.11.2013 Unterlagen zur Ausfertigung und Rücksendung der beiliegenden Einkommenserklärung übermittelt. Unter Hinweis auf die rechtlichen Grundlagen zur Berechnung seines Ruhegenusses gemäß § 3a PG 1965 wurde unter Einräumung einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist ausgeführt, dass die 144 höchsten nach dem 31.12.1979 liegenden Beitragsgrundlagen für die Ermittlung seiner Ruhegenussberechnungsgrundlage maßgebend seien.1. Mit Schreiben vom 04.11.2013 wurden Herrn römisch 40 (BF) von der Österreichischen Post AG, Personalamt, im Hinblick auf die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30.11.2013 Unterlagen zur Ausfertigung und Rücksendung der beiliegenden Einkommenserklärung übermittelt. Unter Hinweis auf die rechtlichen Grundlagen zur Berechnung seines Ruhegenusses gemäß Paragraph 3 a, PG 1965 wurde unter Einräumung einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist ausgeführt, dass die 144 höchsten nach dem 31.12.1979 liegenden Beitragsgrundlagen für die Ermittlung seiner Ruhegenussberechnungsgrundlage maßgebend seien.
2. Mit Bescheid der Österreichischen Post AG, Personalamt, vom 2.12.2013, Zl. PMG/PMT-652375/13-A02, wurde festgestellt, dass dem BF ab 1.12.2013 ein Ruhegenuss von monatlich brutto Euro 2.653,14 sowie eine Nebengebührenzulage von monatlich brutto Euro 223,15 gebühre. In der Begründung wurde auf die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und auf die beiliegende, einen Bescheidbestandteil bildende Ruhegenussnachweisung verwiesen.
3. Nach Erhebung einer Berufung gegen den Bescheid vom 2.12.2013 verwies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 25.02.2014, Zl. W178 2001044-1/2E, nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde nicht begründet habe, auf Basis welcher dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung des BF die Beitragsgrundlagen herangezogen worden wären. Es wären als Vorfrage die besoldungsrechtliche Stellung und die daraus folgenden Beitragsgrundlagen bzw. Ruhegenussberechnungsgrundlage für den BF zu ermitteln gewesen. Nicht geklärt sei, ob der BF das Sonderruhestandsmodell nach § 230b BDG 1979 in Anspruch genommen habe. Sofern zur Frage der strittigen Zulage ein besoldungsrechtliches Verfahren anhängig sei, wäre der rechtskräftige Verfahrensabschluss abzuwarten. Außerdem sei nicht bekannt, ob der BF die Zuerkennung der Zulage bei der Aktivdienstbehörde beantragt habe. Es sei weder der maßgebende Sachverhalt in entscheidungswesentlichen Fragen erhoben worden, noch liege eine hinreichende Bescheidbegründung vor.3. Nach Erhebung einer Berufung gegen den Bescheid vom 2.12.2013 verwies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 25.02.2014, Zl. W178 2001044-1/2E, nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde nicht begründet habe, auf Basis welcher dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung des BF die Beitragsgrundlagen herangezogen worden wären. Es wären als Vorfrage die besoldungsrechtliche Stellung und die daraus folgenden Beitragsgrundlagen bzw. Ruhegenussberechnungsgrundlage für den BF zu ermitteln gewesen. Nicht geklärt sei, ob der BF das Sonderruhestandsmodell nach Paragraph 230 b, BDG 1979 in Anspruch genommen habe. Sofern zur Frage der strittigen Zulage ein besoldungsrechtliches Verfahren anhängig sei, wäre der rechtskräftige Verfahrensabschluss abzuwarten. Außerdem sei nicht bekannt, ob der BF die Zuerkennung der Zulage bei der Aktivdienstbehörde beantragt habe. Es sei weder der maßgebende Sachverhalt in entscheidungswesentlichen Fragen erhoben worden, noch liege eine hinreichende Bescheidbegründung vor.
4. Mit Schriftsatz vom 16.04.2015, eingelangt bei der Österreichischen Post AG, Personalamt, am 17.4.2015, brachte der BF, nunmehr vertreten durch Dr. Johannes Dörner und Dr. Alexander Singer, Rechtsanwälte, eine Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 3 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ein. Die Österreichische Post AG, Personalamt. habe als Dienstbehörde erster Instanz - nach Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht - seit mehr als einem Jahr keine Entscheidung getroffen und damit ihre Entscheidungspflicht verletzt. Begründend führte der BF aus, dass nicht die Auflassung der Dienststelle maßgebend sei, sondern die Rechtsfrage, ob eine solche reine Auflassung ohne Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes zu einer anderen Dienststelle den Anspruch auf die Dienstzulage gemäß § 105 GehG 1956, hier die Dienstzulage PT 4/1, beende oder nicht. Eine Beendigungswirkung trete nicht ein, da kein actus contrarius (Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes), der nicht zulagenwertig wäre, in diesem Fall erfolgt sei.4. Mit Schriftsatz vom 16.04.2015, eingelangt bei der Österreichischen Post AG, Personalamt, am 17.4.2015, brachte der BF, nunmehr vertreten durch Dr. Johannes Dörner und Dr. Alexander Singer, Rechtsanwälte, eine Beschwerde gemäß Artikel 132, Absatz 3, B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ein. Die Österreichische Post AG, Personalamt. habe als Dienstbehörde erster Instanz - nach Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht - seit mehr als einem Jahr keine Entscheidung getroffen und damit ihre Entscheidungspflicht verletzt. Begründend führte der BF aus, dass nicht die Auflassung der Dienststelle maßgebend sei, sondern die Rechtsfrage, ob eine solche reine Auflassung ohne Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes zu einer anderen Dienststelle den Anspruch auf die Dienstzulage gemäß Paragraph 105, GehG 1956, hier die Dienstzulage PT 4/1, beende oder nicht. Eine Beendigungswirkung trete nicht ein, da kein actus contrarius (Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes), der nicht zulagenwertig wäre, in diesem Fall erfolgt sei.
5. Mit Mahnklage vom 27.04.2015 begehrte der BF von der Österreichischen Post AG die Zahlung von Euro 2.821,69 samt Zinsen, da ihm von Oktober 2010 bis November 2013 die Dienstzulage der Dienstzulagengruppe 1 der Verwendungsgruppe PT 4 monatlich hätte ausbezahlt werden müssen. Diese Mahnklage wurde beim Arbeits- und Sozialgerichts Wien unter der Aktenzahl 39 Cga79/15w protokolliert. Der BF stützte sich in der Klage auf § 72 PBVG iVm §97 Abs. 1 Z 4 ArbVG zur Maßnahme zur Milderung der Konsequenzen von Restrukturierungsmaßnahmen (Sozialplan BV 09-10) vom 5.2.2009. Die österreichische Post AG wandte Unzulässigkeit des Rechtsweges ein, da die begehrte Zulage sich ausschließlich auf öffentliches Recht stütze.5. Mit Mahnklage vom 27.04.2015 begehrte der BF von der Österreichischen Post AG die Zahlung von Euro 2.821,69 samt Zinsen, da ihm von Oktober 2010 bis November 2013 die Dienstzulage der Dienstzulagengruppe 1 der Verwendungsgruppe PT 4 monatlich hätte ausbezahlt werden müssen. Diese Mahnklage wurde beim Arbeits- und Sozialgerichts Wien unter der Aktenzahl 39 Cga79/15w protokolliert. Der BF stützte sich in der Klage auf Paragraph 72, PBVG in Verbindung mit §97 Absatz eins, Ziffer 4, ArbVG zur Maßnahme zur Milderung der Konsequenzen von Restrukturierungsmaßnahmen (Sozialplan BV 09-10) vom 5.2.2009. Die österreichische Post AG wandte Unzulässigkeit des Rechtsweges ein, da die begehrte Zulage sich ausschließlich auf öffentliches Recht stütze.
6. Mit Schriftsatz vom 06.05.2015 beantragte der BF zudem von der Österreichischen Post AG, Personalamt, die bescheidmäßige Zuerkennung einer Zulage gemäß PT 4/1 zur Überbrückungsleistung. Mit Bescheid vom 13.8.2010 sei dem BF ein Karenzurlaub gemäß § 75 iVm § 230b BDG 1979 bis zum Ablauf des Monats der frühestens Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung ohne Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage gewährt worden. Zur Ruhestandsversetzung sei bereits ein Verwaltungsverfahren anhängig und liege infolge Untätigkeit der Behörde eine Säumnisbeschwerde vor.6. Mit Schriftsatz vom 06.05.2015 beantragte der BF zudem von der Österreichischen Post AG, Personalamt, die bescheidmäßige Zuerkennung einer Zulage gemäß PT 4/1 zur Überbrückungsleistung. Mit Bescheid vom 13.8.2010 sei dem BF ein Karenzurlaub gemäß Paragraph 75, in Verbindung mit Paragraph 230 b, BDG 1979 bis zum Ablauf des Monats der frühestens Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung ohne Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage gewährt worden. Zur Ruhestandsversetzung sei bereits ein Verwaltungsverfahren anhängig und liege infolge Untätigkeit der Behörde eine Säumnisbeschwerde vor.
Basierend auf dem Übergangsmodell gemäß der Sozialplan-BV 09-10 habe der BF eine ihm nicht nachvollziehbare Überbrückungsleistung von brutto Euro 2.544,00 erhalten, wobei ihm die genaue Zusammensetzung der Überbrückungsleistung nicht nachvollziehbar sei. Nunmehr habe der BF erkannt, dass ihm die gegenständliche Dienstzulage gemäß § 105 GehG 1956 (PT 4/1) nicht gewährt worden sei. Diese Zulage sei ihm jedoch für die Monate 10/2010 bis einschließlich 11/2013 zugestanden.Basierend auf dem Übergangsmodell gemäß der Sozialplan-BV 09-10 habe der BF eine ihm nicht nachvollziehbare Überbrückungsleistung von brutto Euro 2.544,00 erhalten, wobei ihm die genaue Zusammensetzung der Überbrückungsleistung nicht nachvollziehbar sei. Nunmehr habe der BF erkannt, dass ihm die gegenständliche Dienstzulage gemäß Paragraph 105, GehG 1956 (PT 4/1) nicht gewährt worden sei. Diese Zulage sei ihm jedoch für die Monate 10 aus 2010, bis einschließlich 11 aus 2013, zugestanden.
Auf Grund der Zuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichtes sei diese Zulage auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht worden. Im Fall des Einwands der Unzuständigkeit werde aus advokatorischer Vorsicht beantragt, die Höhe der Überbrückungsleistung zu überprüfen, die Zulage nachzuentrichten bzw. über die Zulage bescheidmäßig abzusprechen und ihm diese zuzuerkennen, wobei sich dieser Antrag mit Rücksicht auf eine allfällige Verjährung der Ansprüche nach dem GehG 1956 jedenfalls für den Zeitraum ab 05/2012 noch als berechtigt erweise. Die Zulage zur Überbrückungsleistung habe im Zeitraum der Karenzierung in folgender Höhe gebührt: 10/2010 bis 06/2011 jeweils brutto € 133,68; 07/11 bis 06/2012 jeweils brutto € 136,42; 07/2012 bis 06/2013 jeweils brutto € 140, 79; 07/2013 bis 11/2013 jeweils brutto 144,59. Es wäre ein Zulage von insgesamt Euro 5.252,69 zugestanden. In den letzten drei Jahren betrage der Anspruch jedenfalls nach Euro 2.684,27 für den Zeitraum 05/2012-11/2013.Auf Grund der Zuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichtes sei diese Zulage auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht worden. Im Fall des Einwands der Unzuständigkeit werde aus advokatorischer Vorsicht beantragt, die Höhe der Überbrückungsleistung zu überprüfen, die Zulage nachzuentrichten bzw. über die Zulage bescheidmäßig abzusprechen und ihm diese zuzuerkennen, wobei sich dieser Antrag mit Rücksicht auf eine allfällige Verjährung der Ansprüche nach dem GehG 1956 jedenfalls für den Zeitraum ab 05 aus 2012, noch als berechtigt erweise. Die Zulage zur Überbrückungsleistung habe im Zeitraum der Karenzierung in folgender Höhe gebührt: 10 aus 2010, bis 06 aus 2011, jeweils brutto € 133,68; 07/11 bis 06 aus 2012, jeweils brutto € 136,42; 07 aus 2012, bis 06 aus 2013, jeweils brutto € 140, 79; 07 aus 2013, bis 11 aus 2013, jeweils brutto 144,59. Es wäre ein Zulage von insgesamt Euro 5.252,69 zugestanden. In den letzten drei Jahren betrage der Anspruch jedenfalls nach Euro 2.684,27 für den Zeitraum 05/2012-11/2013.
7. Mit Schreiben vom 01.06.2015 informierte die belangte Behörde den BF im Hinblick auf die vorliegende Säumnisbeschwerde über die Absicht zur "Ruhegenussbemessung" den Bescheid nachzuholen. Dazu verwies die belangte Behörde auf die gemäß § 16 VwGVG eingeräumte Möglichkeit zur Bescheiderlassung innerhalb einer Frist von drei Monaten. Darüber hinaus wurden dem BF die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Auf Grund des Karenzurlaubes gemäß §§ 75 iVm 230b BDG 1979 im Zuge der Inanspruchnahme des Übergangsmodells vom 01.10.2010 bis 30.11.2013 könne nur PT 4 herangezogen werden, da bei einer Karenzierung die Höherverwendung (Dienstzulage 1 der Verwendungsgruppe PT 4) in diesem Zeitraum weggefalle. Zugleich wurde unter Einräumung einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist dem BF die Liste seiner Beitragsgrundlagen übermittelt.7. Mit Schreiben vom 01.06.2015 informierte die belangte Behörde den BF im Hinblick auf die vorliegende Säumnisbeschwerde über die Absicht zur "Ruhegenussbemessung" den Bescheid nachzuholen. Dazu verwies die belangte Behörde auf die gemäß Paragraph 16, VwGVG eingeräumte Möglichkeit zur Bescheiderlassung innerhalb einer Frist von drei Monaten. Darüber hinaus wurden dem BF die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Auf Grund des Karenzurlaubes gemäß Paragraphen 75, in Verbindung mit 230b BDG 1979 im Zuge der Inanspruchnahme des Übergangsmodells vom 01.10.2010 bis 30.11.2013 könne nur PT 4 herangezogen werden, da bei einer Karenzierung die Höherverwendung (Dienstzulage 1 der Verwendungsgruppe PT 4) in diesem Zeitraum weggefalle. Zugleich wurde unter Einräumung einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist dem BF die Liste seiner Beitragsgrundlagen übermittelt.
8. Dem hielt der BF in seiner Stellungnahme vom 08.06.2015 entgegen, dass eine Dienstzulage unabhängig von der Karenzierung zu betrachten sei, da eine Karenzierung von der dauernden Betrauung mit einer bestimmten Funktion abhängig sei. Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus dem Besoldungsrecht. Nur im Fall einer Versetzung des BF auf einen Arbeitsplatz, für den keine Dienstzulage vorgesehen sei, bestünde kein Anspruch mehr auf eine Dienstzulage.
9. Im Bescheid der belangten Behörde vom 7.08.2015, Zl. PMG/PMT-652375/13-A06, zugestellt am 20.08.2015, wurde festgestellt, dass dem BF ein Ruhegenuss von monatlich brutto Euro 2.653,14 sowie eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss von monatlich brutto Euro 223,15 gebühre. In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und Hinweis auf die beiliegende, einen Bescheidbestandteil bildende Ruhegenussnachweisung aus, dass der BF zwar mit Wirkung vom 13.8.2010 auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe TP 4, Dienstzulagengruppe 1, versetzt worden sei, eine Ernennung des BF auf diese Planstelle jedoch nicht erfolgt sei. Der BF habe aber für die Zeit vom 1.10.2010 bis zu seiner Ruhestandsversetzung mit Ablauf 30.11.2013 einen Karenzurlaub angetreten. Nach der Judikatur bewirke der Eintritt eines mehr als sechs Monate dauernden Karenzurlaubes ex lege die Abberufung vom Arbeitsplatz. Der BF sei daher ab 1.10.2010 wieder auf die Einstufung entsprechend seiner Ernennung, Verwendungsgruppe TP 4, zurückgefallen, sodass sein bisheriger Anspruch auf die Dienstzulage 1 der Verwendungsgruppe TP 4 erloschen sei. Für das Pensionsbemessungsverfahren für den Zeitraum 1.10.2010 bis 30.11.2013 sei daher die Beitragsgrundlage gemäß § 4 PG 1965 entsprechend der Einstufung TP 4 maßgeblich. Dies treffe auch für die Vergleichsruhegenussberechnung gemäß § 93 leg.cit. zu.9. Im Bescheid der belangten Behörde vom 7.08.2015, Zl. PMG/PMT-652375/13-A06, zugestellt am 20.08.2015, wurde festgestellt, dass dem BF ein Ruhegenuss von monatlich brutto Euro 2.653,14 sowie eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss von monatlich brutto Euro 223,15 gebühre. In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und Hinweis auf die beiliegende, einen Bescheidbestandteil bildende Ruhegenussnachweisung aus, dass der BF zwar mit Wirkung vom 13.8.2010 auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe TP 4, Dienstzulagengruppe 1, versetzt worden sei, eine Ernennung des BF auf diese Planstelle jedoch nicht erfolgt sei. Der BF habe aber für die Zeit vom 1.10.2010 bis zu seiner Ruhestandsversetzung mit Ablauf 30.11.2013 einen Karenzurlaub angetreten. Nach der Judikatur bewirke der Eintritt eines mehr als sechs Monate dauernden Karenzurlaubes ex lege die Abberufung vom Arbeitsplatz. Der BF sei daher ab 1.10.2010 wieder auf die Einstufung entsprechend seiner Ernennung, Verwendungsgruppe TP 4, zurückgefallen, sodass sein bisheriger Anspruch auf die Dienstzulage 1 der Verwendungsgruppe TP 4 erloschen sei. Für das Pensionsbemessungsverfahren für den Zeitraum 1.10.2010 bis 30.11.2013 sei daher die Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 4, PG 1965 entsprechend der Einstufung TP 4 maßgeblich. Dies treffe auch für die Vergleichsruhegenussberechnung gemäß Paragraph 93, leg.cit. zu.
10. Gegen den am 20.8.2015 zugestellten Bescheid vom 7.8.2015 brachte der BF mit Schriftsatz vom 07.09.2015 fristgerecht Beschwerde ein. In der Begründung räumte der BF ein, dass eine mehr als sechs Monate dauernde Karenzierung vor Ruhestandsversetzung die Abberufung des Beamten von seinem Arbeitsplatz bewirken könnte. Eine Dienstzulage sei aber ruhegenussfähig und daher bei der Ruhegenussbemessung zu berücksichtigen. Maßgeblich sei nach der Judikatur, ob von vornherein eine zeitliche Begrenzung bestanden habe oder nicht. Von einer "dauernden Betrauung" (mit Anspruch auf die in § 34 GehG 1956 geregelte Zulage) sei auszugehen, wenn der Beamte die Aufgaben des höherwertigen Arbeitsplatzes länger als sechs Monate durchgehend ausübe.10. Gegen den am 20.8.2015 zugestellten Bescheid vom 7.8.2015 brachte der BF mit Schriftsatz vom 07.09.2015 fristgerecht Beschwerde ein. In der Begründung räumte der BF ein, dass eine mehr als sechs Monate dauernde Karenzierung vor Ruhestandsversetzung die Abberufung des Beamten von seinem Arbeitsplatz bewirken könnte. Eine Dienstzulage sei aber ruhegenussfähig und daher bei der Ruhegenussbemessung zu berücksichtigen. Maßgeblich sei nach der Judikatur, ob von vornherein eine zeitliche Begrenzung bestanden habe oder nicht. Von einer "dauernden Betrauung" (mit Anspruch auf die in Paragraph 34, GehG 1956 geregelte Zulage) sei auszugehen, wenn der Beamte die Aufgaben des höherwertigen Arbeitsplatzes länger als sechs Monate durchgehend ausübe.
In der gegenständlichen Konstellation habe zwar der Karenzurlaubsantritt die Abberufung des BF von seinem Arbeitsplatz in PT 4/1 bewirkt. Die vor dem Antritt des Karenzurlaubes bereits erbrachten Zeiten mit Anspruch auf die Dienstzulage 1 der Verwendungsgruppe 4 seien aber als ruhegenussfähige Zeiten erhalten geblieben und der Ruhegenussbemessung zu Grunde zu legen. Es handle sich um im Rahmen der dienstlichen Laufbahn des BF mit dem Anspruch auf Dienstzulage 1 der Verwendungsgruppe PT 4 bereits erbrachte und auch besoldungsrechtlich abgegoltene Dienstleistungen.
Es sei eine verfassungskonforme Interpretation der Gesetzesbestimmungen, insbesondere auch des § 75b BDG 1979, geboten. Würde die verfahrensgegenständliche ruhegenussfähige Zulage unberücksichtigt bleiben, sei von einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz auszugehen. Es würde eine Karenzierung, die unmittelbar in einen Ruhestand überleite, dahingehend interpretiert, dass bereits erworbene Ansprüche auf Zulagen, die ohne eine solche Karenzierung jedenfalls ausbezahlt würden, untergehen würden. Außerdem wäre es gleichheitswidrig, wenn durch diese Lösung die Karenzierung, die im engen Zusammenhang mit der Ruhestandsversetzung zu sehen sei, anderen Karenzierungen aus vollkommen anderen Erwägungen gleichgestellt werde, wobei bei diesen anderen Karenzierungen die Konsequenz der Abberufung von einem Arbeitsplatz unstrittig wäre.Es sei eine verfassungskonforme Interpretation der Gesetzesbestimmungen, insbesondere auch des Paragraph 75 b, BDG 1979, geboten. Würde die verfahrensgegenständliche ruhegenussfähige Zulage unberücksichtigt bleiben, sei von einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz auszugehen. Es würde eine Karenzierung, die unmittelbar in einen Ruhestand überleite, dahingehend interpretiert, dass bereits erworbene Ansprüche auf Zulagen, die ohne eine solche Karenzierung jedenfalls ausbezahlt würden, untergehen würden. Außerdem wäre es gleichheitswidrig, wenn durch diese Lösung die Karenzierung, die im engen Zusammenhang mit der Ruhestandsversetzung zu sehen sei, anderen Karenzierungen aus vollkommen anderen Erwägungen gleichgestellt werde, wobei bei diesen anderen Karenzierungen die Konsequenz der Abberufung von einem Arbeitsplatz unstrittig wäre.
Es stelle sich auch im Hinblick auf § 230b BDG 1979 die Frage, welchen Sinn die von der belangten Behörde vertretene Interpretation hätte. Der vereinbarte Karenzurlaub sei sogar insofern zu privilegieren, als er für zeitabhängige Rechte Anrechnungsmöglichkeiten vorsehe. Es käme zum Verlust bereits erworbener Rechte auf Zulagen. In der gegenständlichen Konstellation könne aus der Abberufung des Beamten vom Arbeitsplatz keinesfalls der Verlust der ruhegenussfähigen Zulage abgeleitet werden.Es stelle sich auch im Hinblick auf Paragraph 230 b, BDG 1979 die Frage, welchen Sinn die von der belangten Behörde vertretene Interpretation hätte. Der vereinbarte Karenzurlaub sei sogar insofern zu privilegieren, als er für zeitabhängige Rechte Anrechnungsmöglichkeiten vorsehe. Es käme zum Verlust bereits erworbener Rechte auf Zulagen. In der gegenständlichen Konstellation könne aus der Abberufung des Beamten vom Arbeitsplatz keinesfalls der Verlust der ruhegenussfähigen Zulage abgeleitet werden.
11. Am 12.10.2015 langte die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde unter der Aktenzahl W173 2115644-1 der Gerichtsabteilung W173 zugeteilt.
12. Mit Urteil vom 14.12.2015, Zl. 39 Cga79/15w-15, wurde das Klagebegehren des BF auf Zahlung von Euro 2.821,69 samt Zinsen durch die Österreichische Post AG vom Arbeits- und Sozialgericht Wien abgewiesen. Dagegen erhob der BF Berufung beim Oberlandesgericht Wien.
13. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.4.2016, W173 2115622-1/7E, wurde der Bescheid vom 7.8.2015, Zl PMG/PMT-652375/13-A06, der belangten Behörde gemäß § 16 Abs. 1 iVm § 27 VwGVG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde infolge Überschreitung der dreimonatigen Frist zu Nachholung des Bescheides behoben. Mit Beschluss vom 26.4.2016, Zl W173 2115644-1/8Z, wurde das Verfahren gemäß § 17VwGVG iVm § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung im anhängigen Verfahren über den Antrag des BF vom 6.5.2015 auf bescheidmäßige Zuerkennung einer Zulage PT 4/1 ausgesetzt.13. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.4.2016, W173 2115622-1/7E, wurde der Bescheid vom 7.8.2015, Zl PMG/PMT-652375/13-A06, der belangten Behörde gemäß Paragraph 16, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde infolge Überschreitung der dreimonatigen Frist zu Nachholung des Bescheides behoben. Mit Beschluss vom 26.4.2016, Zl W173 2115644-1/8Z, wurde das Verfahren gemäß Paragraph 17 römisch fünf, w, G, römisch fünf G, in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung im anhängigen Verfahren über den Antrag des BF vom 6.5.2015 auf bescheidmäßige Zuerkennung einer Zulage PT 4/1 ausgesetzt.
14. Die Berufung des BF gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 14.12.2015, Zl 39 Cga79/15w-15, wurde vom Oberlandesgericht Wien mit der Begründung zurückgewiesen, dass das Zivilgericht für Ansprüche von öffentlich-rechtlichen Bediensteten nicht zuständig sei (9 Ra24/16i). Dazu bezog sich das Oberlandesgericht Wien auf die Judikatur des OGH und verwies darauf, dass die eingeklagten Beträge zur Zulage PT 4/1 für die Monate Oktober 2010 bis November 2013 auf Betriebsvereinbarungen basieren würden. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien erwuchs in Rechtskraft. Die Erwägungen im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.9.2017, Zl A9/2017 zur zivilrechtlichen Qualifikation von Betriebsvereinbarungen für öffentlich-rechtliche Bedienstete wurden vom Oberlandesgericht außer Betracht gelassen.
15. Mit einem weiteren bei der belangten Behörde eingebrachten Antrag vom 20.10.2016 begehrte der BF eine Zulage zur Überbrückungsleistung von jeweils Euro 136,42 brutto für die Monate Mai und Juni 2012 sowie in der Höhe von Euro 140,79 brutto für die Monate Juli 2012 bis Juni 2013 und in der Höhe von Euro 144,59 brutto für die Monate Juli bis November 2013. Nach Einbringung einer Säumnisbeschwerde vom 2.5.2017 wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 27.7.2017, Zl 80003/17, den Antrag des BF ab. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf den Entfall der Bezüge aufgrund des Eintritts seines Karenzurlaubes. Bei der Bemessung der Überbrückungsleistung nach der Betriebsvereinbarung sei die Dienstzulage der Dienstzulagengruppe 1 der Verwendungsgruppe PT 4 berücksichtigt worden. Der BF brachte gegen den Bescheid vom 27.7.2017, Zl 800003/17, Beschwerde ein, zumal der angefochtene Bescheid der abgeschlossenen Betriebsvereinbarung widerspreche. Die genannte Beschwerde des BF vom 9.8.2017 wurde beim Bundesverwaltungsgericht unter der Aktenzahl W122 2174186 protokolliert und der Gerichtsabteilung W122 zugeteilt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.6.2018, W122 2174186-1/14E, wurde die Beschwerde des BF vom 9.8.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27.7.2017, Zl 80003/17, abgewiesen. In der Begründung stützte sich das Bundesverwaltungsgericht darauf, dass der BF während seiner Karenz unter Entfall der Bezüge - unbeschadet allfällige strittiger zivilrechtlicher Ansprüche - keine gehaltsrechtlichen Ansprüche auf die begehrte Auszahlung einer Zulage zur Überbrückungsleistung gehabt habe. Der BF sah von der Einbringung einer Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.6.2018, W122 2174186-1/14E, ab.
16. Mit Antrag vom 3.9.2018 begehrte der BF zum beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren, W173 2115644-1, die Fortsetzung des ausgesetzten Verfahrens. Darin brachte der BF vor, nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien zur Verfolgung des Anspruchs im Verwaltungsweg, den Anspruch im Verwaltungsweg weiter verfolgt zu haben. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Erkenntnis vom 22.6.2018, W122 2174186-1/14E, auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Aus wirtschaftlichen Gründen sei von einer weiteren Verfolgung abgesehen worden. Es sei daher zur Frage, ob bei der Überbrückungsleistung bis zur Erreichung des gesetzlichen Pensionsalters die Zulage zu gewähren sei, zu keiner Sachentscheidung gekommen, die für das Bundesverwaltungsgericht eine relevante Bindungswirkung entfalten könne. Für den BF sei jedoch die Ruhegenussfähigkeit seiner Zulage zur Überbrückungsleistung von wirtschaftlicher Bedeutung. Es werde die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Es sei bescheidmäßig darüber abzusprechen, ob es sich bei der Zulage zur Überbrückungsleistung um eine ruhegenussfähige Zulage handle, die geeignet sei, bei der Bemessung des Ruhegenusses zu einer Erhöhung zu führen. Mit Schriftsatz vom 6.3.2019 brachte der BF einen Fristsetzungsantrag wegen Verletzung der Entscheidungspflicht im Hinblick auf den Fortsetzungsantrag vom 3.9.2018 ein. Es sei nach dem Antrag auf Fortsetzung vom 3.9.2018 keine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgt.
17. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.4.2019 verwies die belangte Behörde (nunmehr Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter) darauf, erst seit kurzem für den Ruhebezug und die Pensionen ehemaliger Postbeamter zuständig und über den anhängigen Fall kurzfristig informiert worden zu sein. Das Überbrückungsgeld, das der BF während seines Karenzurlaubes bezogen habe, beruhe auf einer Vereinbarung zwischen dem BF und der österreichischen Post AG. Seine Versetzung basiere auf einem Bescheid. Ebenso sei ein Bescheid zur Genehmigung seines Karenzurlaubes ergangen. Grundlage für die Pensionsversicherungsbeiträge sei die letzte Einstufung des BF. Die Dienstzulage PT4/1 sei nicht zu berücksichtigen. Die Frage, inwiefern dem BF während seiner Karenzzeit auch die Dienstzulage PT4/1 gebühre, sei auf dem Zivilrechtsweg zu klären. Gegenständlich sei die Bestimmung des § 75b BDG maßgeblich.17. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.4.2019 verwies die belangte Behörde (nunmehr Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter) darauf, erst seit kurzem für den Ruhebezug und die Pensionen ehemaliger Postbeamter zuständig und über den anhängigen Fall kurzfristig informiert worden zu sein. Das Überbrückungsgeld, das der BF während seines Karenzurlaubes bezogen habe, beruhe auf einer Vereinbarung zwischen dem BF und der österreichischen Post AG. Seine Versetzung basiere auf einem Bescheid. Ebenso sei ein Bescheid zur Genehmigung seines Karenzurlaubes ergangen. Grundlage für die Pensionsversicherungsbeiträge sei die letzte Einstufung des BF. Die Dienstzulage PT4/1 sei nicht zu berücksichtigen. Die Frage, inwiefern dem BF während seiner Karenzzeit auch die Dienstzulage PT4/1 gebühre, sei auf dem Zivilrechtsweg zu klären. Gegenständlich sei die Bestimmung des Paragraph 75 b, BDG maßgeblich.
Der BF gab an, der Betrag des monatlichen Überbrückungsgeldes sei für ihn im Einzelnen nicht genau zuordenbar gewesen, zumal ihn auch niemand darüber habe aufklären können. Sein letzter Aktivbezug vor seiner Karenzierung habe jedenfalls die PT4/1-Zulage umfasst. Grundsätzlich sei die Pensionsberechnung der belangten Behörde - mit Ausnahme der nicht erfolgten Berücksichtigung der Dienstzulage PT4/1 ab dem Zeitpunkt seiner Karenzierung - korrekt. Es sei ihm im Zuge seiner Versetzung und Ernennung mit Bescheid vom 1.6.2007 zum Leiter des Postamtes XXXX auch die Zulage PT4/1 zuerkannt worden. Ihm sei auch keine weitere Zu- oder Aberkennung der Zulage PT4/1 bekannt. Der Versetzungsbescheid vom Frühjahr 2010 zum Postamt XXXX und der Wegfall der Dienstzulage PT4/1 sei erfolgreich bekämpft worden. Zur geplante Versetzung nach XXXX sei kein Bescheid ergangen. Es sei vermutlich an einer anderen Alternativlösung gesucht worden. Es sei dann die Karenzierung mit der Überbrückungsleistung erfolgt. Dazu verwies der BF auf das Informationsschreiben vom 11.8.2010 zum Übergangsmodell gem. Sozialplan-BV 09-10, insbesondere auf den Hinweis in den Fußnoten 2 und 3. Darin wurde Nachfolgendes ausgeführt:Der BF gab an, der Betrag des monatlichen Überbrückungsgeldes sei für ihn im Einzelnen nicht genau zuordenbar gewesen, zumal ihn auch niemand darüber habe aufklären können. Sein letzter Aktivbezug vor seiner Karenzierung habe jedenfalls die PT4/1-Zulage umfasst. Grundsätzlich sei die Pensionsberechnung der belangten Behörde - mit Ausnahme der nicht erfolgten Berücksichtigung der Dienstzulage PT4/1 ab dem Zeitpunkt seiner Karenzierung - korrekt. Es sei ihm im Zuge seiner Versetzung und Ernennung mit Bescheid vom 1.6.2007 zum Leiter des Postamtes römisch 40 auch die Zulage PT4/1 zuerkannt worden. Ihm sei auch keine weitere Zu- oder Aberkennung der Zulage PT4/1 bekannt. Der Versetzungsbescheid vom Frühjahr 2010 zum Postamt römisch 40 und der Wegfall der Dienstzulage PT4/1 sei erfolgreich bekämpft worden. Zur geplante Versetzung nach römisch 40 sei kein Bescheid ergangen. Es sei vermutlich an einer anderen Alternativlösung gesucht worden. Es sei dann die Karenzierung mit der Überbrückungsleistung erfolgt. Dazu verwies der BF auf das Informationsschreiben vom 11.8.2010 zum Übergangsmodell gem. Sozialplan-BV 09-10, insbesondere auf den Hinweis in den Fußnoten 2 und 3. Darin wurde Nachfolgendes ausgeführt:
"2) Obwohl Sie während der Überbrückungsphase karenziert sind, läuft Ihr gesetzlicher Pensionsbeitrag weiter.
3) Die Überbrückungsleistung entspricht dem Netto Ihrer fiktiven § 14 Pension ab 01.10.2010 (so als ob Sie ab diesem Zeitpunkt in diese Form des Ruhestandes versetzt werden würden), wird jedoch als Sozialplanzahlung vom Unternehmen und nicht als Pension von der Republik Österreich bezahlt."3) Die Überbrückungsleistung entspricht dem Netto Ihrer fiktiven Paragraph 14, Pension ab 01.10.2010 (so als ob Sie ab diesem Zeitpunkt in diese Form des Ruhestandes versetzt werden würden), wird jedoch als Sozialplanzahlung vom Unternehmen und nicht als Pension von der Republik Österreich bezahlt."
Die belangte Behörde hob hervor, dass die im Schreiben vom 11.8.2010 genannte Überbrückungsleistung einen Pensionsbeitrag von € 394,59 umfasse. Dieser Betrag entspreche 12,55 % des letzten Einkommens des BF ohne der Dienstzulage PT4/1. Der Betrag von € 3.144,18 entspreche der Einstufung des BF PT4 Gehaltsstufe 17 und der DAZ. Die Dienstzulage in der Höhe von € 133,68 sei nicht enthalten. § 75b BDG sehe ex lege den Entfall der Dienstzulage PT4/1 vor. Pensionsgrundlage sei daher PT4 entsprechend der letzten Aktivstelle.Die belangte Behörde hob hervor, dass die im Schreiben vom 11.8.2010 genannte Überbrückungsleistung einen Pensionsbeitrag von € 394,59 umfasse. Dieser Betrag entspreche 12,55 % des letzten Einkommens des BF ohne der Dienstzulage PT4/1. Der Betrag von € 3.144,18 entspreche der Einstufung des BF PT4 Gehaltsstufe 17 und der DAZ. Die Dienstzulage in der Höhe von € 133,68 sei nicht enthalten. Paragraph 75 b, BDG sehe ex lege den Entfall der Dienstzulage PT4/1 vor. Pensionsgrundlage sei daher PT4 entsprechend der letzten Aktivstelle.
Der BF gab an, dass die Postfiliale XXXX , wo er zuletzt als Postfilialleiter ernannt gewesen sei, mit 10.12.2009 geschlossen worden sei. Er sei bis zur Zuteilung eines neuen Arbeitsplatzes im Rahmen einer mündlichen Weisung nach Hause geschickt worden. Sein Gehalt sei samt Dienstzulage PT4/1 sechs Monate hindurch weiterbezahlt worden. Ab Februar 2010 sei er am Schalter des Postamtes XXXX und anschließend am Schalter im Postamt XXXX bzw. am Postamt XXXX tätig gewesen. Gegen die beabsichtigte Versetzung nach XXXX habe er Einspruch erhoben. Für seine Tätigkeit im Postamt XXXX habe er sein Gehalt inklusive Dienstzulage PT 4/1 mit Tagesgebühren aufgrund der Entfernung bezogen. Er habe am 13.8.2010 die Karenzierung gemäß § 230b i.V.m. § 75 BDG akzeptiert und dem Vertrag unterschrieben, wobei ihm zugleich der Bescheid vom 13.8.2010 überreicht worden sei, der sich auf seine Versetzung mit Wirksamkeit 13.8.2010 zum Karriere- und Entwicklung Center XXXX , Außenstelle XXXX mit der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechend dem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4, Dienstzulagengruppe 1 - Code 7718 - Mitarbeiter Jobcenter B11 bezogen habe. Der Betrag von €Der BF gab an, dass die Postfiliale römisch 40 , wo er zuletzt als Postfilialleiter ernannt gewesen sei, mit 10.12.2009 geschlossen worden sei. Er sei bis zur Zuteilung eines neuen Arbeitsplatzes im Rahmen einer mündlichen Weisung nach Hause geschickt worden. Sein Gehalt sei samt Dienstzulage PT4/1 sechs Monate hindurch weiterbezahlt worden. Ab Februar 2010 sei er am Schalter des Postamtes römisch 40 und anschließend am Schalter im Postamt römisch 40 bzw. am Postamt römisch 40 tätig gewesen. Gegen die beabsichtigte Versetzung nach römisch 40 habe er Einspruch erhoben. Für seine Tätigkeit im Postamt römisch 40 habe er sein Gehalt inklusive Dienstzulage PT 4/1 mit Tagesgebühren aufgrund der Entfernung bezogen. Er habe am 13.8.2010 die Karenzierung gemäß Paragraph 230 b, in Verbindung mit Paragraph 75, BDG akzeptiert und dem Vertrag unterschrieben, wobei ihm zugleich der Bescheid vom 13.8.2010 überreicht worden sei, der sich auf seine Versetzung mit Wirksamkeit 13.8.2010 zum Karriere- und Entwicklung Center römisch 40 , Außenstelle römisch 40 mit der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechend dem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4, Dienstzulagengruppe 1 - Code 7718 - Mitarbeiter Jobcenter B11 bezogen habe. Der Betrag von €
5.000,-- sei ihm zur Karenzierung angeboten worden. Die von ihm entrichteten Pensionsbeiträge seien ihm nicht bekannt. Erst aufgrund seines Bescheides zu seinem Ruhegenuss habe er die fehlende Berücksichtigung der Dienstzulage PT 4/1 wahrgenommen, sodass er sich zur Beschwerdeerhebung veranlasst gesehen habe. Er habe zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung am 13.8.2010 im guten Glauben gehandelt und keinen Zuspruch der Dienstzulage PT 4/1 per Bescheid verlangt. Die Dienststelle Jobcenter sei eigentlich nicht vorhanden gewesen, sodass er darauf auch nicht den Dienst hätte versehen können. Er sei daher auf Anraten seiner Dienstbehörde in Krankenstand gegangen und zu Hause geblieben. Ihm komme auch gemäß BeinstG die Begünstigteneigenschaft mit einem Grad der Behinderung von 60 % zu.
18. Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes unter Anschluss der Verhandlungsschrift vom 23.4.2019 legte die Dienstbehörde des BF, österreichische Post AG, Personalmanagement, den gesamten Personalakt des BF vor. Im Aktenvorlageschreiben vom 2.5.2019 wurde die besoldungs- und dienstrechtliche Stellung des BF dargestellt und auf die geleisteten Pensionsbeträge, die anhand der jährlichen Lohnkonten ersichtlich seien, verwiesen. Nach der Ernennung des BF am 1.4.1979 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse 1 sei seine Ernennung am 1.4.1982 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse III, erfolgt. Ab 1.10.1995 sei der BF auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4 (Verwendungszulage von PT 5 auf PT 4) in Verwendung gestanden. Nach Ersuchen vom 8.6.1988 auf dauernde Verwendung auf PT 4 sei der Widerruf der Genehmigung zur Verwendung auf Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe PT 4 durch den Dienstgeber erfolgt. Ab 1.10.2003 sei der BF zum Postamt XXXX und zur dauernden Verwendung in PT 4 Code 4050 - Spezialverkäufer Telekom, Postprodukte, Finanzdienstleistungen versetzt worden. Am 1.5.2004 sei der BF auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT 4 ernannt worden. Ab 1.6.2007 sei der BF unter dauernder Verwendung auf dem Arbeitsplatz PT 4/1 Code 0421 - Leiter des Postamtes II/4B gestanden. Eine Verwendungsänderung sei mit dem Schreiben vom 31.3.2010 mit der Versetzung zur Postfiliale XXXX dem BF bekannt gegeben worden, dem der BF seine Ernennung in die Verwendungsgruppe PT 4 entgegengehalten habe. Ebenso sei der BF dem Schreiben seines Dienstgebers vom 30.4.2010 zur Versetzung in die Postfiliale XXXX verbunden mit seiner Verwendungsänderung mit Schreiben vom 30.4.2010 entgegengetreten. Von einer Erlassung des in Entwurfsform vorliegenden Versetzungsbescheides zur Postfiliale XXXX sei abgesehen worden. Mit Bescheid vom 13.8.2010 sei der BF in das Karriere- und Entwicklungcenter (KEC) versetzt und der BF seinem Antrag vom 13.8.2010 entsprechend mit Bescheid ab 1.10.2010 mit einer Überbrückungsleistung gemäß Punkt X Sozialplan BV 09/10 karenziert worden. Im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien sei in der Replik vom 5.10.2015 außer Streit gestellt worden, dass der BF zu keinem Zeitpunkt auf einen Arbeitsplatz PT4/1 ernannt worden, sondern eine Ernennung nur auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT4 erfolgt sei. Unrichtig sei die vom BF vertretene nunmehr gegenteilige Meinung, die dem übermittelten Verhandlungsprotokoll vom 23.4.2019 zu entnehmen sei. Vielmehr sei der BF ab 1.6.2007 in PT4/1 dauernd höher verwendet worden. Eine Verwendung entsprechend seiner dienstrechtlichen Stellung sei vom BF bekämpft worden. Bis zu seiner Karenzierung ab 1.10.2010 sei der BF zwar weiterhin auf einem Arbeitsplatz der Einstufung PT4/1 höher verwendet worden, allerdings bewirke der Antritt eines mehr als sechs Monate dauernden Karenzurlaubes ex lege die Abberufung vom Arbeitsplatz, wobei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes es keines Verwendungsänderungsverfahrens bedürfe (VwGH 18.2.2015, Ro 2014/12/0035). Der BF sei daher wieder auf die Einstufung entsprechend seiner Ernennung, Verwendungsgruppe PT4, zurückgefallen, womit der Anspruch auf die Dienstzulage PT4/1 erloschen sei. Für die Pensionsbemessung sei daher für den Zeitraum 1.10.2010 bis 30.11.2013 die Beitragsgrundlage gemäß § 4 PG 1965 nach der Einstufung PT4 heranzuziehen.18. Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes unter Anschluss der Verhandlungsschrift vom 23.4.2019 legte die Dienstbehörde des BF, österreichische Post AG, Personalmanagement, den gesamten Personalakt des BF vor. Im Aktenvorlageschreiben vom 2.5.2019 wurde die besoldungs- und dienstrechtliche Stellung des BF dargestellt und auf die geleisteten Pensionsbeträge, die anhand der jährlichen Lohnkonten ersichtlich seien, verwiesen. Nach der Ernennung des BF am 1.4.1979 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse 1 sei seine Ernennung am 1.4.1982 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse römisch drei, erfolgt. Ab 1.10.1995 sei der BF auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4 (Verwendungszulage von PT 5 auf PT 4) in Verwendung gestanden. Nach Ersuchen vom 8.6.1988 auf dauernde Verwendung auf PT 4 sei der Widerruf der Genehmigung zur Verwendung auf Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe PT 4 durch den Dienstgeber erfolgt. Ab 1.10.2003 sei der BF zum Postamt römisch 40 und zur dauernden Verwendung in PT 4 Code 4050 - Spezialverkäufer Telekom, Postprodukte, Finanzdienstleistungen versetzt worden. Am 1.5.2004 sei der BF auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT 4 ernannt worden. Ab 1.6.2007 sei der BF unter dauernder Verwendung auf dem Arbeitsplatz PT 4/1 Code 0421 - Leiter des Postamtes II/4B gestanden. Eine Verwendungsänderung sei mit dem Schreiben vom 31.3.2010 mit der Versetzung zur Postfiliale römisch 40 dem BF bekannt gegeben worden, dem der BF seine Ernennung in die Verwendungsgruppe PT 4 entgegengehalten habe. Ebenso sei der BF dem Schreiben seines Dienstgebers vom 30.4.2010 zur Versetzung in die Postfiliale römisch 40 verbunden mit seiner Verwendungsänderung mit Schreiben vom 30.4.2010 entgegengetreten. Von einer Erlassung des in Entwurfsform vorliegenden Versetzungsbescheides zur Postfiliale römisch 40 sei abgesehen worden. Mit Bescheid vom 13.8.2010 sei der BF in das Karriere- und Entwicklungcenter (KEC) versetzt und der BF seinem Antrag vom 13.8.2010 entsprechend mit Bescheid ab 1.10.2010 mit einer Überbrückungsleistung gemäß Punkt römisch zehn Sozialplan BV 09/10 karenziert worden. Im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien sei in der Replik vom 5.10.2015 außer Streit gestellt worden, dass der BF zu keinem Zeitpunkt auf einen Arbeitsplatz PT4/1 ernannt worden, sondern eine Ernennung nur auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT4 erfolgt sei. Unrichtig sei die vom BF vertretene nunmehr gegenteilige Meinung, die dem übermittelten Verhandlungsprotokoll vom 23.4.2019 zu entnehmen sei. Vielmehr sei der BF ab 1.6.2007 in PT4/1 dauernd höher verwendet worden. Eine Verwendung entsprechend seiner dienstrechtlichen Stellung sei vom BF bekämpft worden. Bis zu seiner Karenzierung ab 1.10.2010 sei der BF zwar weiterhin auf einem Arbeitsplatz der Einstufung PT4/1 höher verwendet worden, allerdings bewirke der Antritt eines mehr als sechs Monate dauernden Karenzurlaubes ex lege die Abberufung vom Arbeitsplatz, wobei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes es keines Verwendungsänderungsverfahrens bedürfe (VwGH 18.2.2015, Ro 2014/12/0035). Der BF sei daher wieder auf die Einstufung entsprechend seiner Ernennung, Verwendungsgruppe PT4, zurückgefallen, womit der Anspruch auf die Dienstzulage PT4/1 erloschen sei. Für die Pensionsbemessung sei daher für den Zeitraum 1.10.2010 bis 30.11.2013 die Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 4, PG 1965 nach der Einstufung PT4 heranzuziehen.
19. Zum dem Parteiengehör unterzogenen Vorlageschreiben der österreichischen Post AG vom 2.5.2019 führte der BF mit Schriftsatz vom 15.5.2019 aus, dass damit auch aus der Aktenvorlage sich keine Versetzung zur Postfiliale XXXX ergebe. Zur Versetzung ins Karriere- und Entwicklungscenter sei es auf Grund des dem BF in den Mund gelegten Antrages vom 13.10.2018 gekommen. Der BF sei aber ab 1.6.2007 auf einem Arbeitsplatz der Einstufung PT 4/1 höher verwendet worden. Das Informationsblatt zum Übergangsmodell vom 11.8.2010, insbesondere die darin enthaltene Fußnote 2 und 3 hätten den BF zum Abschluss des Sozialplanes bewogen. Es sei nämlich darin sogar darauf verwiesen worden, es käme zu keiner besoldungsrechtlichen Schlechterstellung des BF und zur Wahrung seiner pensionsrechtlichen Ansprüche. Der BF könne daher auch nicht nachvollziehen, nunmehr auf die Verwendungsgruppe PT4 zurückzufallen, da er mit der Zuerkennung der Sozialplanleistung am 13.8.2010 weiterhin auf einem Arbeitsplatz der Einstufung PT 4/1 verwendet werden sollte. Es sollte wohl nur zu einer Lösung auf dem Zivilrechtsweg kommen. Auch wenn der BF aus wirtschaftlichen Überlegungen von einer Weiterverfolgung auf dem Zivilrechtsweg absehe, könnte daraus nicht abgeleitet werden, ihm kämen auch gegenständlich keine Rechte zu. Dazu schilderte der BF den von ihm bisher beschrittenen Klagsweg im Hinblick auf die Zuerkennung der Dienstzulage PT4/1 zum Überbrückungsgeld und den negativen Kompetenzkonflikt mit der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes. Gegenständlich sei die Frage die Ruhegenussfähigkeit der Zulage PT4/1 im Rahmen der Pensionsbemessung des BF zu klären. Die belangte Behörde sah von einer Stellungnahme ab.19. Zum dem Parteiengehör unterzogenen Vorlageschreiben der österreichischen Post AG vom 2.5.2019 führte der BF mit Schriftsatz vom 15.5.2019 aus, dass damit auch aus der Aktenvorlage sich keine Versetzung zur Postfiliale römisch 40 ergebe. Zur Versetzung ins Karriere- und Entwicklungscenter sei es auf Grund des dem BF in den Mund gelegten Antrages vom 13.10.2018 gekommen. Der BF sei aber ab 1.6.2007 auf einem Arbeitsplatz der Einstufung PT 4/1 höher verwendet worden. Das Informationsblatt zum Übergangsmodell vom 11.8.2010, insbesondere die darin enthaltene Fußnote 2 und 3 hätten den BF zum Abschluss des Sozialplanes bewogen. Es sei nämlich darin sogar darauf verwiesen worden, es käme zu keiner besoldungsrechtlichen Schlechterstellung des BF und zur Wahrung seiner pensionsrechtlichen Ansprüche. Der BF könne daher auch nicht nachvollziehen, nunmehr auf die Verwendungsgruppe PT4 zurückzufallen, da er mit der Zuerkennung der Sozialplanleistung am 13.8.2010 weiterhin auf einem Arbeitsplatz der Einstufung PT 4/1 verwendet werden sollte. Es sollte wohl nur zu einer Lösung auf dem Zivilrechtsweg kommen. Auch wenn der BF aus wirtschaftlichen Überlegungen von einer Weiterverfolgung auf dem Zivilrechtsweg absehe, könnte daraus nicht abgeleitet werden, ihm kämen auch gegenständlich keine Rechte zu. Dazu schilderte der BF den von ihm bisher beschrittenen Klagsweg im Hinblick auf die Zuerkennung der Dienstzulage PT4/1 zum Überbrückungsgeld und den negativen Kompetenzkonflikt mit der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes. Gegenständlich sei die Frage die Ruhegenussfähigkeit der Zulage PT4/1 im Rahmen der Pensionsbemessung des BF zu klären. Die belangte Behörde sah von einer Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1.Der BF wurde an XXXX geboren. Am 1.4.1979 wurde der BF auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe D, Dienstklasse I, Postamt XXXX , ernannt und in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen. An Ruhegenussvordienstzeiten wurden dem BF sieben Jahre und neun Tage angerechnet. Eine weitere Ernennung des BF erfolgt mit Wirksamkeit 1.4.1982 auf eine Planstelle der Dienstklasse III, Verwendungsgruppe C. Ab 1.10.1985 erhielt der BF für die Dauer der Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4 eine ruhegenussfähige Verwendungszulage im Ausmaß von 50 % des Differenzbetrages von PT 5 Gehaltsstufe 7 auf PT 4 Gehaltsstufe 7. Auf Grund von Dienstpflichtverletzungen des BF in dieser Verwendung als Kassenbeamter wurde die Genehmigung zur dauernden Verwendung des BF auf den Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe PT4 per 8.6.1988 widerrufen und der BF wieder auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 5 Code 0444 eingesetzt.1.1.Der BF wurde an römisch 40 geboren. Am 1.4.1979 wurde der BF auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe D, Dienstklasse römisch eins, Postamt römisch 40 , ernannt und in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen. An Ruhegenussvordienstzeiten wurden dem BF sieben Jahre und neun Tage angerechnet. Eine weitere Ernennung des BF erfolgt mit Wirksamkeit 1.4.1982 auf eine Planstelle der Dienstklasse römisch drei, Verwendungsgruppe C. Ab 1.10.1985 erhielt der BF für die Dauer der Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4 eine ruhegenussfähige Verwendungszulage im Ausmaß von 50 % des Differenzbetrages von PT 5 Gehaltsstufe 7 auf PT 4 Gehaltsstufe 7. Auf Grund von Dienstpflichtverletzungen des BF in dieser Verwendung als Kassenbeamter wurde die Genehmigung zur dauernden Verwendung des BF auf den Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe PT4 per 8.6.1988 widerrufen und der BF wieder auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 5 Code 0444 eingesetzt.
1.2. Ab 1.10.2003 wurde der BF von Amts wegen zum Postamt XXXX zur dortigen dauernden Verwendung auf einem Arbeitsplatz in PT 4 Code 4050 (Spezialverkäufer Telekom, Postprodukte, Finanzdienstleistungen) versetzt. Ab 1.10.2003 gebührte dem BF auf Grund der dauernden Verwendung auf einem Arbeitsplatz PT4 eine ruhegenussfähige Verwendungszulage im Ausmaß von 50% des Unterscheidungsbetrages zwischen dem Gehalt der Verwendungsgruppe PT5 und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe PT 4. Mit 1.5.2004 wurde der BF auch auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT4 ernannt. Es gebührte ihm ab 1.5.2004 ein Gehalt der Gehaltsstufe 16 der Verwendungsgruppe PT4.1.2. Ab 1.10.2003 wurde der BF von Amts wegen zum Postamt römisch 40 zur dortigen dauernden Verwendung auf einem Arbeitsplatz in PT 4 Code 4050 (Spezialverkäufer Telekom, Postprodukte, Finanzdienstleistungen) versetzt. Ab 1.10.2003 gebührte dem BF auf Grund der dauernden Verwendung auf einem Arbeitsplatz PT4 eine ruhegenussfähige Verwendungszulage im Ausmaß von 50% des Unterscheidungsbetrages zwischen dem Gehalt der Verwendungsgruppe PT5 und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe PT 4. Mit 1.5.2004 wurde der BF auch auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT4 ernannt. Es gebührte ihm ab 1.5.2004 ein Gehalt der Gehaltsstufe 16 der Verwendungsgruppe PT4.
1.4. Auf Grund der positiv abgeschlossenen Erprobung wurde der BF mit Wirksamkeit 1.6.2007 dauernd auf dem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT4 Dienstzulagengruppe 1 Code 0421 (Leiter des Postamtes II/4b) Postfiliale XXXX verwendet. Eine Ernennung erfolgte nicht. Am 10.12.2009 wurde diese Dienststelle des BF ersatzlos aufgelassen und die Postfiliale XXXX geschlossen.1.4. Auf Grund der positiv abgeschlossenen Erprobung wurde der BF mit Wirksamkeit 1.6.2007 dauernd auf dem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT4 Dienstzulagengruppe 1 Code 0421 (Leiter des Postamtes II/4b) Postfiliale römisch 40 verwendet. Eine Ernennung erfolgte nicht. Am 10.12.2009 wurde diese Dienststelle des BF ersatzlos aufgelassen und die Postfiliale römisch 40 geschlossen.
1.5. Gegen die anschließenden von der österreichischen Post AG geplanten und dem BF in Schreiben bekannt gegebenen Versetzungen des BF auf Grund des Fehlens eines anderen freien Arbeitsplatzes entsprechend der bisherigen dauernden Höherverwendung in der Verwendungsgruppe PT4 mit der Dienstzulage 1 verbunden mit einer dauernder Verwendungsänderung aus wichtigen dienstlichen Interesse auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT4 - Code 4050 - Spezialverkäufer Telekom, Postprodukte, Finanzdienstleistungen (Fachberater Bank) in die Postfiliale XXXX und anschließend in die Postfiliale XXXX erhob der BF Einwendungen. Er stützte sich unter anderem auf seine Ernennung in die Verwendungsgruppe PT 4 und sprach sich für seine Versetzung in die Organisationeinheit "Jobcenter" bzw. "Karriere- und Entwicklungscenter" aus.1.5. Gegen die anschließenden von der österreichischen Post AG geplanten und dem BF in Schreiben bekannt gegebenen Versetzungen des BF auf Grund des Fehlens eines anderen freien Arbeitsplatzes entsprechend der bisherigen dauernden Höherverwendung in der Verwendungsgruppe PT4 mit der Dienstzulage 1 verbunden mit einer dauernder Verwendungsänderung aus wichtigen dienstlichen Interesse auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT4 - Code 4050 - Spezialverkäufer Telekom, Postprodukte, Finanzdienstleistungen (Fachberater Bank) in die Postfiliale römisch 40 und anschließend in die Postfiliale römisch 40 erhob der BF Einwendungen. Er stützte sich unter anderem auf seine Ernennung in die Verwendungsgruppe PT 4 und sprach sich für seine Versetzung in die Organisationeinheit "Jobcenter" bzw. "Karriere- und Entwicklungscenter" aus.
1.6. In der Folge beantragte der BF die Gewährung eines Karenzurlaubes gemäß § 75 BDG 1979 iVm § 230b ab 1.10.2010 bis zum Ablauf des Monats, zu dem er frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken kann, sowie seine Versetzung in das Karriere- und Entwicklungscenter XXXX mit 13.8.2010 und die Ausbezahlung einer Prämie in der Höhe von € 5.000,-- nach Antritt seines Karenzurlaubes. Zugleich stellte der BF einen Antrag auf Gewährung der Überbrückungsleistung gemäß Punkt X SozialplanBV 09/10. Mit Bescheid vom 13.8.2010 wurde der BF mit Wirksamkeit vom 13.8.2010 ins das Karriere- und Entwicklungscenter (KEC) XXXX , Außenstelle XXXX auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT4, Dienstzulagengruppe 1 - Code 7718 - Mitarbeiter Jobcenter B11, versetzt. Mit Bescheid vom 13.8.2010 wurde dem BF auch der beantragte Karenzurlaub gemäß § 75 iVm § 230b BDG 1979 ab 1.10.2010 bis zum Ablauf des Monats, zu dem er frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken kann, gewährt. Der BF beantragte auch die Aufrechterhaltung seiner Krankenversicherung für den Zeitraum vom 1.10.2010 bis 30.11.2013.1.6. In der Folge beantragte der BF die Gewährung eines Karenzurlaubes gemäß Paragraph 75, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 230 b, ab 1.10.2010 bis zum Ablauf des Monats, zu dem er frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken kann, sowie seine Versetzung in das Karriere- und Entwicklungscenter römisch 40 mit 13.8.2010 und die Ausbezahlung einer Prämie in der Höhe von € 5.000,-- nach Antritt seines Karenzurlaubes. Zugleich stellte der BF einen Antrag auf Gewährung der Überbrückungsleistung gemäß Punkt römisch zehn SozialplanBV 09/10. Mit Bescheid vom 13.8.2010 wurde der BF mit Wirksamkeit vom 13.8.2010 ins das Karriere- und Entwicklungscenter (KEC) römisch 40 , Außenstelle römisch 40 auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT4, Dienstzulagengruppe 1 - Code 7718 - Mitarbeiter Jobcenter B11, versetzt. Mit Bescheid vom 13.8.2010 wurde dem BF auch der beantragte Karenzurlaub gemäß Paragraph 75, in Verbindung mit Paragraph 230 b, BDG 1979 ab 1.10.2010 bis zum Ablauf des Monats, zu dem er frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken kann, gewährt. Der BF beantragte auch die Aufrechterhaltung seiner Krankenversicherung für den Zeitraum vom 1.10.2010 bis 30.11.2013.
1.7. Der BF wurde mit Ablauf vom 30.11.2013 in den Ruhestand versetzt. Sein Pensionsstichtag ist der 1.12.2013. Zu diesem Zeitpunkt hat der BF sein 60.Lebensjahr vollendet.
1.8. Dem BF gebührt ab 1.12.2013 ein Ruhegenuss von monatlich brutto 2.653,14 Euro sowie eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss von monatlich brutto 223,15 Euro.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts mit der durchgeführten mündlichen Verhandlung am 23.4.2019 und dem zum Schreiben der österreichischen Post AG, Personalmanagement, vom 2.5.2019 eingeräumten Parteiengehör. Den Parteien wurde ausreichend Gelegenheit eingeräumt, ihre Standpunkte dazulegen.
Dem BF wurde auch der der Entscheidung zugrunde gelegte dienst- und besoldungsrechtliche Werdegang des BF im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Gegenständlich ist die Rechtsfrage strittig, inwiefern bei der Berechnung des Ruhegenusses die PT4/1-Dienstzulage gemäß § 105 GehG 1956 ab dem Zeitpunkt der Karenzierung gemäß § 75 iVm §230b BDG 1979 mit 1.10.2010 bis 30.11.2013 für den hier fiktiv heranzuziehenden Monatsbezug des BF als Beamter des Post- und Fernmeldewesens auf Grund des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Berücksichtigung findet oder nicht. Der BF hat selbst in der mündlichen Verhandlung am 23.4.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeräumt, dass - mit Ausnahme der nicht erfolgten Berücksichtigung der Dienstzulage PT4/1 ab dem Zeitpunkt seiner Karenzierung - die Pensionsberechnung der belangten Behörde korrekt ist. Zu dieser Rechtsfrage wird auf die Ausführungen unter Punkt 3.2.1. verwiesen.Dem BF wurde auch der der Entscheidung zugrunde gelegte dienst- und besoldungsrechtliche Werdegang des BF im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Gegenständlich ist die Rechtsfrage strittig, inwiefern bei der Berechnung des Ruhegenusses die PT4/1-Dienstzulage gemäß Paragraph 105, GehG 1956 ab dem Zeitpunkt der Karenzierung gemäß Paragraph 75, in Verbindung mit §230b BDG 1979 mit 1.10.2010 bis 30.11.2013 für den hier fiktiv heranzuziehenden Monatsbezug des BF als Beamter des Post- und Fernmeldewesens auf Grund des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Berücksichtigung findet oder nicht. Der BF hat selbst in der mündlichen Verhandlung am 23.4.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeräumt, dass - mit Ausnahme der nicht erfolgten Berücksichtigung der Dienstzulage PT4/1 ab dem Zeitpunkt seiner Karenzierung - die Pensionsberechnung der belangten Behörde korrekt ist. Zu dieser Rechtsfrage wird auf die Ausführungen unter Punkt 3.2.1. verwiesen.
Im Hinblick auf die Stellungnahme des BF vom 15.5.2019 wird nochmals klargestellt, dass die Frage, inwiefern die genannte Zulage dem BF im Rahmen der Überbrückungsleistung, die der BF während seiner Karenzierung bezogen hat, zugestanden wäre, nicht vor dem Bundesverwaltungsgericht Gegenstand ist, sondern diesbezüglich die Zivilgerichte zuständig sind. Dies ist auch aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.6.2018, W122 2174186-1/14E ersichtlich, wonach es sich bei der Überbrückungsleistung um keine gehaltsrechtlichen Ansprüche handelt.
Die Versetzung ins Karriere- und Entwicklungscenter ab 13.8.2010 erfolgte entsprechend dem Antrag des BF. Eine Versetzung dorthin hatte der BF bereits vorhergehend im Rahmen seiner Einwendungen gegen die geplanten Versetzungen nach XXXX bzw. XXXX angeregt.Die Versetzung ins Karriere- und Entwicklungscenter ab 13.8.2010 erfolgte entsprechend dem Antrag des BF. Eine Versetzung dorthin hatte der BF bereits vorhergehend im Rahmen seiner Einwendungen gegen die geplanten Versetzungen nach römisch 40 bzw. römisch 40 angeregt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Verfahrensbestimmungen:
Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu Spruchpunkt A)
3.2.1. Vorfrage der Gebührlichkeit einer Dienstzulage PT4/1 ab der Karenzierung des BF mit 1.10.2010 bis zum 30.11.2013 im Hinblick auf den fiktiven Bezug des BF nach dem GehG 1965
3.2.1.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen:
Beamtendienstgesetz 1979 (BDG 1979)
Karenzurlaub
§ 75. (1) Dem Beamten kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.Paragraph 75, (1) Dem Beamten kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Eine Beamtin oder ein Beamter,
1. mit der oder dem ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land oder zur Gemeinde Wien als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenats begründet wird oder
2. die oder der befristet zum Mitglied eines Organs einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder
3. die oder der zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten eines Landesschulrats oder des Stadtschulrats Wien bestellt wird oder
4. die oder der durch Dienstvertrag mit der Funktion einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs gemäß § 7 Abs. 11 des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76, betraut wird oder4. die oder der durch Dienstvertrag mit der Funktion einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs gemäß Paragraph 7, Absatz 11, des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), Bundesgesetzblatt Nr. 76, betraut wird oder
5. die oder der zur Rektorin oder zum Rektor gemäß § 23 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120, oder zur hauptamtlichen Vizerektorin oder zum hauptamtlichen Vizerektor gemäß § 24 UG einer Universität gewählt wird oder5. die oder der zur Rektorin oder zum Rektor gemäß Paragraph 23, des Universitätsgesetzes 2002 (UG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120, oder zur hauptamtlichen Vizerektorin oder zum hauptamtlichen Vizerektor gemäß Paragraph 24, UG einer Universität gewählt wird oder
6. die oder der zur Rektorin oder zum Rektor oder zur Vizerektorin oder zum Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 1 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 Z 1 des Hochschulgesetzes 2005 (HG), BGBl. I Nr. 30/2006, bestellt wird oder6. die oder der zur Rektorin oder zum Rektor oder zur Vizerektorin oder zum Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, des Hochschulgesetzes 2005 (HG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, bestellt wird oder
7. die oder der zur Generaldirektorin oder zum Generaldirektor des Militärstabs der Europäischen Union bestellt wird,
ist für die Dauer der Mitgliedschaft oder Funktion gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
(3) Ein Karenzurlaub endet
1. spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach § 160 Abs. 2 eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht, oder1. spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach Paragraph 160, Absatz 2, eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht, oder
2. spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem der Beamte sein 64. Lebensjahr vollendet.
Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Zeiten von Karenzen nach dem MSchG oder dem VKG.
(4) Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube,(4) Absatz 3, gilt nicht für Karenzurlaube,
1. die zur Betreuung
a) eines eigenen Kindes,
b) eines Wahl- oder Pflegekindes oder
c) eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen,
längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind,
2. auf die ein Rechtsanspruch besteht oder
3. die kraft Gesetzes eintreten.
Auswirkungen des Karenzurlaubes und der Karenz auf den Arbeitsplatz
§ 75b. (1) Wenn bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bewirkt der Antritt eines mehr als sechs Monate dauernden Karenzurlaubes oder einer mehr als sechs Monate dauernden Karenz die Abberufung des Beamten von seinem Arbeitsplatz. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubes oder der Karenz zurückgelegte Karenzurlaubs- und Karenzzeiten sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zusammenzuzählen.Paragraph 75 b, (1) Wenn bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bewirkt der Antritt eines mehr als sechs Monate dauernden Karenzurlaubes oder einer mehr als sechs Monate dauernden Karenz die Abberufung des Beamten von seinem Arbeitsplatz. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubes oder der Karenz zurückgelegte Karenzurlaubs- und Karenzzeiten sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zusammenzuzählen.
(2) Hat der Beamte Karenz nach dem MSchG oder dem VKG in Anspruch genommen, so darf der von ihm vor Antritt der Karenz innegehabte Arbeitsplatz nicht auf Dauer nachbesetzt werden. Er hat darauf Anspruch, nach Wiederantritt des Dienstes
1. wieder mit jenem Arbeitsplatz, auf dem er vor Antritt der Karenz verwendet wurde, oder
2. wenn dieser Arbeitsplatz nicht mehr existiert, mit einem anderen gleichwertigen Arbeitsplatz seiner Dienststelle oder
3. wenn ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz einer anderen Dienststelle oder
4. wenn auch ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, mit einem nicht gleichwertigen Arbeitsplatz
a) seiner Dienststelle oder, sofern ein solcher nicht zur Verfügung steht,
b) einer anderen Dienststelle
betraut zu werden.
(3) Im Falle des Abs. 2 Z 3 und 4 ist bei der Zuweisung eines Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle nach Möglichkeit auf Wünsche des Beamten Bedacht zu nehmen, die sich auf die örtliche Lage des Arbeitsplatzes beziehen.(3) Im Falle des Absatz 2, Ziffer 3 und 4 ist bei der Zuweisung eines Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle nach Möglichkeit auf Wünsche des Beamten Bedacht zu nehmen, die sich auf die örtliche Lage des Arbeitsplatzes beziehen.
(4) Im Fall des Abs. 2 Z 4 ist der Beamte dienst- und besoldungsrechtlich wie ein Beamter zu behandeln, der die Gründe für seine Versetzung oder Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten hat.(4) Im Fall des Absatz 2, Ziffer 4, ist der Beamte dienst- und besoldungsrechtlich wie ein Beamter zu behandeln, der die Gründe für seine Versetzung oder Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten hat.
(5) Kann dem Beamten nach Wiederantritt des Dienstes nach einem gemäß § 75a Abs. 2 für zeitabhängige Rechte berücksichtigten Karenzurlaub kein Arbeitsplatz zugewiesen werden, der dem vor Antritt des Karenzurlaubes zuletzt innegehabten zumindest gleichwertig ist, so ist er dienst- und besoldungsrechtlich wie ein Beamter zu behandeln, der die Gründe für seine Versetzung oder Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten hat.(5) Kann dem Beamten nach Wiederantritt des Dienstes nach einem gemäß Paragraph 75 a, Absatz 2, für zeitabhängige Rechte berücksichtigten Karenzurlaub kein Arbeitsplatz zugewiesen werden, der dem vor Antritt des Karenzurlaubes zuletzt innegehabten zumindest gleichwertig ist, so ist er dienst- und besoldungsrechtlich wie ein Beamter zu behandeln, der die Gründe für seine Versetzung oder Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten hat.
9. Abschnitt Beamte des Post- und Fernmeldewesens
Karenzurlaub
§ 230b. (1) Die Zeit eines mindestens einjährigen Karenzurlaubes nach § 75 ist auf Antrag für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen, wenn dieserParagraph 230 b, (1) Die Zeit eines mindestens einjährigen Karenzurlaubes nach Paragraph 75, ist auf Antrag für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen, wenn dieser
1. zur Begründung eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses zu einem Unternehmen gemäß § 17 Abs. 1a PTSG oder zu einem Unternehmen, an dem ein Unternehmen gemäß § 17 Abs. 1a PTSG direkt oder indirekt beteiligt ist, oder1. zur Begründung eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses zu einem Unternehmen gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG oder zu einem Unternehmen, an dem ein Unternehmen gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG direkt oder indirekt beteiligt ist, oder
2. überwiegend aus betrieblichen Gründen im Sinne des § 17a Abs. 92. überwiegend aus betrieblichen Gründen im Sinne des Paragraph 17 a, Absatz 9
PTSG
gewährt wird. Ein Antrag auf Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte nach Z 1 oder 2 kann rechtswirksam nur gleichzeitig mit dem Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubes gestellt werden.gewährt wird. Ein Antrag auf Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte nach Ziffer eins, oder 2 kann rechtswirksam nur gleichzeitig mit dem Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubes gestellt werden.
(2) Für nach Abs. 1 für zeitabhängige Rechte berücksichtigte Karenzurlaube gilt die Höchstdauer nach § 75 Abs. 3 nicht.(2) Für nach Absatz eins, für zeitabhängige Rechte berücksichtigte Karenzurlaube gilt die Höchstdauer nach Paragraph 75, Absatz 3, nicht.
(3) Nach Ablauf eines für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigenden Karenzurlaubes ist vom zuständigen Personalamt beim zuständigen Pensionsversicherungsträger die Leistung eines Überweisungsbetrages gemäß § 308 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zu beantragen.(3) Nach Ablauf eines für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigenden Karenzurlaubes ist vom zuständigen Personalamt beim zuständigen Pensionsversicherungsträger die Leistung eines Überweisungsbetrages gemäß Paragraph 308, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zu beantragen.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß auch auf die gemäß § 7 Abs. 1 des Postsparkassengesetzes 1969, BGBl. Nr. 458, der Österreichischen Postsparkasse Aktiengesellschaft oder ihrem Rechtsnachfolger zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten anzuwenden.(4) Die Absatz eins bis 3 sind sinngemäß auch auf die gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Postsparkassengesetzes 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 458, der Österreichischen Postsparkasse Aktiengesellschaft oder ihrem Rechtsnachfolger zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten anzuwenden.
Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956)
Dienstzulage
§ 105. (1) Dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage, wenn er dauernd mit einer Verwendung betraut ist, die nach der Anlage 1 zum BDG 1979 oder durch Verordnung nach § 229 Abs. 3 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Dienstzulagengruppen zugeordnet ist. Sie beträgt:Paragraph 105, (1) Dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage, wenn er dauernd mit einer Verwendung betraut ist, die nach der Anlage 1 zum BDG 1979 oder durch Verordnung nach Paragraph 229, Absatz 3, BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Dienstzulagengruppen zugeordnet ist. Sie beträgt:
auf Arbeitsplätzen der Verwendungs-gruppe-in der Dienstzulagen-gruppe-in den Gehaltsstufen-ab der Gehaltsstufe 15
--1 bis 10-11 bis 14-
--Euro
...............................
PT 4
1
49,9
72,5
105,8
PT 5
1
22,2
33,4
44,8
3.2.1.2.
Dienstzulage PT4/1
Der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist darin gelegen, dass Personen in einem grundsätzlich lebenslangen Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetz, Verordnung) geltend gemacht werden können. Die aus einem solchen Dienstverhältnis abgeleiteten Rechte und Pflichten sind daher im Gegensatz zum privatrechtlichen Dienstverhältnis - sofern nicht Gestaltungsrechte gesetzlich ausdrücklich eingeräumt sind - weder vom Dienstgeber noch vom Dienstnehmer gestaltbar, sondern haben sich direkt aus dem Gesetz zu ergeben (vgl VwGH 18.2.2015, 2011/12/0009; 23.6.2014, 2010/12/0179).Der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist darin gelegen, dass Personen in einem grundsätzlich lebenslangen Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetz, Verordnung) geltend gemacht werden können. Die aus einem solchen Dienstverhältnis abgeleiteten Rechte und Pflichten sind daher im Gegensatz zum privatrechtlichen Dienstverhältnis - sofern nicht Gestaltungsrechte gesetzlich ausdrücklich eingeräumt sind - weder vom Dienstgeber noch vom Dienstnehmer gestaltbar, sondern haben sich direkt aus dem Gesetz zu ergeben vergleiche VwGH 18.2.2015, 2011/12/0009; 23.6.2014, 2010/12/0179).
Während für die Zugehörigkeit zu einer Verwendungsgruppe die Ernennung und nicht die tatsächliche Verwendung maßgebend ist, ist bei der gegenständlichen grundsätzlich ruhegenussfähigen Dienstzulage gemäß § 105 Abs. 1 BDG 1979 für Beamte des Post- und Fernmeldewesen die dauernde Betrauung mit einer Verwendung, die nach der Anlage 1 zum BDG 1979 oder durch Verordnung nach § 229 Abs. 3 BDG 1979 einer Dienstzulagengruppe (hier Dienstzulagengruppe 1 auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT4) auf einem Arbeitsplatz zugeordnet ist, erforderlich.Während für die Zugehörigkeit zu einer Verwendungsgruppe die Ernennung und nicht die tatsächliche Verwendung maßgebend ist, ist bei der gegenständlichen grundsätzlich ruhegenussfähigen Dienstzulage gemäß Paragraph 105, Absatz eins, BDG 1979 für Beamte des Post- und Fernmeldewesen die dauernde Betrauung mit einer Verwendung, die nach der Anlage 1 zum BDG 1979 oder durch Verordnung nach Paragraph 229, Absatz 3, BDG 1979 einer Dienstzulagengruppe (hier Dienstzulagengruppe 1 auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT4) auf einem Arbeitsplatz zugeordnet ist, erforderlich.
In der gegenständlichen Fallkonstellation ergibt sich die Frage der Gebührlichkeit dieser Dienstzulage für den Zeitraum ab 1.10.2010 bis 30.11.2013. Dies betrifft einen Zeitraum, in dem der BF eine Karenzierung gemäß § 75 iVm § 230b BDG 1979 in Anspruch nahm. Während des Zeitraums des Kranzurlaubs gemäß § 75 Abs. 1 BDG 1979 iVm § 12c Abs. 1 Z 1 GehG 1956 gebühren keine Bezüge und können auch keine Bemessungsgrundlagen für den Pensionsbeitrag iSd § 5 Abs. 1 Z 1 PG 1965 greifen. Bei dem vom BF beanspruchten Karenzurlaub für die Zeit vom 1.10.2010 bis 30.11.2013 handelt es sich aber um einen Karenzurlaub gemäß § 75 iVm § 230b BDG 1979, bei dem die Zeit auf Antrag für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen ist. Ein solcher Antrag des BF liegt vor.In der gegenständlichen Fallkonstellation ergibt sich die Frage der Gebührlichkeit dieser Dienstzulage für den Zeitraum ab 1.10.2010 bis 30.11.2013. Dies betrifft einen Zeitraum, in dem der BF eine Karenzierung gemäß Paragraph 75, in Verbindung mit Paragraph 230 b, BDG 1979 in Anspruch nahm. Während des Zeitraums des Kranzurlaubs gemäß Paragraph 75, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 12 c, Absatz eins, Ziffer eins, GehG 1956 gebühren keine Bezüge und können auch keine Bemessungsgrundlagen für den Pensionsbeitrag iSd Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, PG 1965 greifen. Bei dem vom BF beanspruchten Karenzurlaub für die Zeit vom 1.10.2010 bis 30.11.2013 handelt es sich aber um einen Karenzurlaub gemäß Paragraph 75, in Verbindung mit Paragraph 230 b, BDG 1979, bei dem die Zeit auf Antrag für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen ist. Ein solcher Antrag des BF liegt vor.
Anders als die Dienstzulage gemäß § 105 Abs. 1 GehG 1956, die auf eine dauernde Betrauung als Beamter des Post- und Fernmeldewesens mit einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz abstellt, die nach der Anlage 1 zum BDG 1979 oder durch Verordnung nach § 229 Abs. 3 leg.cit. der Dienstzulagengruppe zugeordnet ist, sieht die Bestimmung des § 105a GehG 1956 für die nicht ruhegenussfähige Dienstabgeltung nur die Ausübung einer nach § 229 Abs. 3 BDG 1979. einer Dienstzulagengruppe 1 vorgesehenen Verwendung mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertag ab, ohne in die betreffende Dienstzulagengruppe ernannt zu sein, wobei das Ausmaß auf die Dienstzulage, die sich nach den entsprechenden Bestimmungen des § 105 GehG 1956 ergibt, abstellt.Anders als die Dienstzulage gemäß Paragraph 105, Absatz eins, GehG 1956, die auf eine dauernde Betrauung als Beamter des Post- und Fernmeldewesens mit einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz abstellt, die nach der Anlage 1 zum BDG 1979 oder durch Verordnung nach Paragraph 229, Absatz 3, leg.cit. der Dienstzulagengruppe zugeordnet ist, sieht die Bestimmung des Paragraph 105 a, GehG 1956 für die nicht ruhegenussfähige Dienstabgeltung nur die Ausübung einer nach Paragraph 229, Absatz 3, BDG 1979. einer Dienstzulagengruppe 1 vorgesehenen Verwendung mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertag ab, ohne in die betreffende Dienstzulagengruppe ernannt zu sein, wobei das Ausmaß auf die Dienstzulage, die sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Paragraph 105, GehG 1956 ergibt, abstellt.
Im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen der Dienstzulage gemäß § 105 GehG von der Dienstabgeltung gemäß § 106 leg.cit. ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von einer dauernden Betrauung eines Beamten auszugehen, wenn er die Aufgaben des höherwertigen Arbeitsplatzes länger als sechs Monate durchgehend ausübt. In einem derartigen Fall sind nämlich die Belastungen des mit den Aufgaben eines höherwertigen Arbeitsplatzes Betrauten nicht mehr als gering anzusetzen (vgl VwGH 31.3.2006, 2003/12/2006; 13.9.2007, 2006/12/0019). Der BF wurde bereits mit Wirksamkeit vom 1.5.2004 per Bescheid in die Verwendungsgruppe PT4 ernannte. Die dauernde Betrauung des BF in der Verwendung auf einem Arbeitsplatz der entsprechenden Dienstzulagengruppe PT4/1, erfolgt erst mit Wirksamkeit 1.6.2007 mit seiner Verwendung als Leiter der Postfiliale XXXX auf dem Arbeitsplatz Verwendungsgruppe PT4, Dienstzulagengruppe 1, Code 0421-Leiter eines Postamtes II/4b. In diesem Zusammenhang ist dem BF nicht unbekannt, dass diese dauernde Betrauung mit dieser Verwendung nach einer vorherigen positiv abgeschlossenen Erprobung auf dem Arbeitsplatz erfolgt ist. Dies konnte der BF auch dem dazu ergangenen Schreiben vom 9.5.2007 der österreichischen Post AG, Personalamt XXXX , entnehmen. Dem BF gebührte daher auch die Dienstzulage PT4/1 für diese dauernde Betrauung mit der Verwendung auf dem genannten Arbeitsplatz. Eine nachträgliche Ernennung des BF erfolgte jedoch nicht. Diese Postfiliale wurde - wie der BF selbst in der mündlichen Verhandlung am 23.4.2019 angab - mit 10.12.2009 geschlossen.Im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen der Dienstzulage gemäß Paragraph 105, GehG von der Dienstabgeltung gemäß Paragraph 106, leg.cit. ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von einer dauernden Betrauung eines Beamten auszugehen, wenn er die Aufgaben des höherwertigen Arbeitsplatzes länger als sechs Monate durchgehend ausübt. In einem derartigen Fall sind nämlich die Belastungen des mit den Aufgaben eines höherwertigen Arbeitsplatzes Betrauten nicht mehr als gering anzusetzen vergleiche VwGH 31.3.2006, 2003/12/2006; 13.9.2007, 2006/12/0019). Der BF wurde bereits mit Wirksamkeit vom 1.5.2004 per Bescheid in die Verwendungsgruppe PT4 ernannte. Die dauernde Betrauung des BF in der Verwendung auf einem Arbeitsplatz der entsprechenden Dienstzulagengruppe PT4/1, erfolgt erst mit Wirksamkeit 1.6.2007 mit seiner Verwendung als Leiter der Postfiliale römisch 40 auf dem Arbeitsplatz Verwendungsgruppe PT4, Dienstzulagengruppe 1, Code 0421-Leiter eines Postamtes II/4b. In diesem Zusammenhang ist dem BF nicht unbekannt, dass diese dauernde Betrauung mit dieser Verwendung nach einer vorherigen positiv abgeschlossenen Erprobung auf dem Arbeitsplatz erfolgt ist. Dies konnte der BF auch dem dazu ergangenen Schreiben vom 9.5.2007 der österreichischen Post AG, Personalamt römisch 40 , entnehmen. Dem BF gebührte daher auch die Dienstzulage PT4/1 für diese dauernde Betrauung mit der Verwendung auf dem genannten Arbeitsplatz. Eine nachträgliche Ernennung des BF erfolgte jedoch nicht. Diese Postfiliale wurde - wie der BF selbst in der mündlichen Verhandlung am 23.4.2019 angab - mit 10.12.2009 geschlossen.
Auch wenn der BF die von seinem Dienstgeber geplanten Versetzungen auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT4, der nicht in der Verwendung einer Dienstzulagengruppe 1 vorgesehen war, in der Folge erfolgreich entgegengetreten ist und während dieser Zeit die Dienstzulage PT4/1 nach wie vor weiter bezog, ohne die Tätigkeit als Postfilialleiter weiter auszuüben, wurde der BF per Bescheid mit 13.8.2010 auf einen anderen Arbeitsplatz - wie von ihm selbst begehrt - rechtswirksam versetzt, nämlich ins Karriere- und Entwicklungscenter (KEC) XXXX , Außenstelle XXXX .Auch wenn der BF die von seinem Dienstgeber geplanten Versetzungen auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT4, der nicht in der Verwendung einer Dienstzulagengruppe 1 vorgesehen war, in der Folge erfolgreich entgegengetreten ist und während dieser Zeit die Dienstzulage PT4/1 nach wie vor weiter bezog, ohne die Tätigkeit als Postfilialleiter weiter auszuüben, wurde der BF per Bescheid mit 13.8.2010 auf einen anderen Arbeitsplatz - wie von ihm selbst begehrt - rechtswirksam versetzt, nämlich ins Karriere- und Entwicklungscenter (KEC) römisch 40 , Außenstelle römisch 40 .
Dieser Arbeitsplatz war jedenfalls nicht mehr mit der Tätigkeit eines Postfilialleiters verbunden. Vielmehr entsprach dieser Arbeitsplatz im Karriere- und Entwicklungscenter zwar auch der Verwendungsgruppe PT4, Dienstzulagengruppe 1 - Code 7718 - Mitarbeiter Jobcenter B11, endete aber per 30.9.2010, da sich der BF für seine Karenzierung ab 1.10.2010 gemäß § 75 iVm § 230b BDG 1979 entscheid. Die vom BF gewählte Form der Karenzierung sah überhaupt keine Rückkehr zwecks Ausübung seiner Dienstleistung auf dem der Dienstzulagengruppe PT4/1 zugeordneten Verwendung am Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT4 als Mitarbeiter Jobcenter B11 in der Außenstelle XXXX vor. Vielmehr wurde dem BF bereits per Bescheid vom 12.8.2010 seinem Antrag entsprechend - mit 1.10.2010 bis zum seiner frühesten Versetzung in den Ruhestand per Erklärung (bis 30.11.2013) - der begehrte Karenzurlaub gewährt. Dem kam der BF auch nach. Dass diese Betrauung mit der Verwendung auf dem letzten Arbeitsplatz des BF, auf den er auf seinen Antrag hin versetzt wurde, nicht auf Dauer ausgerichtet war und sein konnte, ergibt sich - auch für den BF erkennbar - in der gegenständlichen Fallkonstellation schon aus dem Umstand, dass dem BF dieser genannte Karenzurlaub gemäß § 75 iVm § 230 BDG 1979 ab 1.10.2010 mit Bescheid vom 12.8.2010 genehmigt wurde und mit Bescheid vom 13.8.2010 seine Versetzung mit Wirksamkeit vom 13.8.2010 erfolgte. Die Betrauung mit der dauernden bzw. nicht dauernden Verwendung im Verständnis der gehaltsrechtlichen Bestimmungen ergibt sich auch aus der Art und den Umständen des dienstlichen Einsatzes (VwGH 13.9.2007, 2006/12/0019, 18.9.1996, 95/12/0253).Dieser Arbeitsplatz war jedenfalls nicht mehr mit der Tätigkeit eines Postfilialleiters verbunden. Vielmehr entsprach dieser Arbeitsplatz im Karriere- und Entwicklungscenter zwar auch der Verwendungsgruppe PT4, Dienstzulagengruppe 1 - Code 7718 - Mitarbeiter Jobcenter B11, endete aber per 30.9.2010, da sich der BF für seine Karenzierung ab 1.10.2010 gemäß Paragraph 75, in Verbindung mit Paragraph 230 b, BDG 1979 entscheid. Die vom BF gewählte Form der Karenzierung sah überhaupt keine Rückkehr zwecks Ausübung seiner Dienstleistung auf dem der Dienstzulagengruppe PT4/1 zugeordneten Verwendung am Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT4 als Mitarbeiter Jobcenter B11 in der Außenstelle römisch 40 vor. Vielmehr wurde dem BF bereits per Bescheid vom 12.8.2010 seinem Antrag entsprechend - mit 1.10.2010 bis zum seiner frühesten Versetzung in den Ruhestand per Erklärung (bis 30.11.2013) - der begehrte Karenzurlaub gewährt. Dem kam der BF auch nach. Dass diese Betrauung mit der Verwendung auf dem letzten Arbeitsplatz des BF, auf den er auf seinen Antrag hin versetzt wurde, nicht auf Dauer ausgerichtet war und sein konnte, ergibt sich - auch für den BF erkennbar - in der gegenständlichen Fallkonstellation schon aus dem Umstand, dass dem BF dieser genannte Karenzurlaub gemäß Paragraph 75, in Verbindung mit Paragraph 230, BDG 1979 ab 1.10.2010 mit Bescheid vom 12.8.2010 genehmigt wurde und mit Bescheid vom 13.8.2010 seine Versetzung mit Wirksamkeit vom 13.8.2010 erfolgte. Die Betrauung mit der dauernden bzw. nicht dauernden Verwendung im Verständnis der gehaltsrechtlichen Bestimmungen ergibt sich auch aus der Art und den Umständen des dienstlichen Einsatzes (VwGH 13.9.2007, 2006/12/0019, 18.9.1996, 95/12/0253).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für eine zu gewährende Dienstzulage nach PT4/1 jedenfalls eine dauernde Betrauung mit der Verwendung auf dem zugewiesenen Arbeitsplatz - gegenständlich der Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT4, Dienstzulagengruppe 1 - Code 7718 - Mitarbeiter Jobcenter B11 - erforderlich (vgl VwGH 10.3.2009, 2008/12/0058; 24.2.2006, 2005/12/0145; 5.6.2006, 2006/12/0003). Davon kann in der gegenständlichen Fallkonstellation im Hinblick auf die Art und Umstände des dienstlichen Einsatzes des BF auf dem letzten Arbeitsplatz im Jobcenter B11 wohl nicht ausgegangen werden. Der BF war nicht den Belastungen, die mit den Aufgaben dieses höherwertigen Arbeitsplatzes als Mitarbeiter Jobcenter B11-Code 7718 verbunden sind, zumindest sechs Monate durchgehend ausgesetzt. Dies hätte dem BF auch angesichts seiner vorhergehenden Tätigkeit bewusst sein müssen. Mit der Ausübung einer Tätigkeit im Ausmaß von zirka eineinhalb Monaten (13.8.2010 bis 30.9.2010) ist - wie aus der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hervorgeht - jedenfalls nicht von einer dauernden Betrauung eines Beamten mit der Verwendung, die der Dienstzulagengruppe PT4/1 zugeordnet ist, auszugehen. Eine Rückkehr des BF auf diesen Arbeitsplatz war im Übrigen auch vom BF nicht vorgesehen, zumal er sich für seine Karenzierung gemäß § 70 iVm § 230b BDG 1979 ab 1.10.2010 bis zum 30.11.2013 entschieden hatte, die ihm auch gewährt wurde.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für eine zu gewährende Dienstzulage nach PT4/1 jedenfalls eine dauernde Betrauung mit der Verwendung auf dem zugewiesenen Arbeitsplatz - gegenständlich der Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT4, Dienstzulagengruppe 1 - Code 7718 - Mitarbeiter Jobcenter B11 - erforderlich vergleiche VwGH 10.3.2009, 2008/12/0058; 24.2.2006, 2005/12/0145; 5.6.2006, 2006/12/0003). Davon kann in der gegenständlichen Fallkonstellation im Hinblick auf die Art und Umstände des dienstlichen Einsatzes des BF auf dem letzten Arbeitsplatz im Jobcenter B11 wohl nicht ausgegangen werden. Der BF war nicht den Belastungen, die mit den Aufgaben dieses höherwertigen Arbeitsplatzes als Mitarbeiter Jobcenter B11-Code 7718 verbunden sind, zumindest sechs Monate durchgehend ausgesetzt. Dies hätte dem BF auch angesichts seiner vorhergehenden Tätigkeit bewusst sein müssen. Mit der Ausübung einer Tätigkeit im Ausmaß von zirka eineinhalb Monaten (13.8.2010 bis 30.9.2010) ist - wie aus der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hervorgeht - jedenfalls nicht von einer dauernden Betrauung eines Beamten mit der Verwendung, die der Dienstzulagengruppe PT4/1 zugeordnet ist, auszugehen. Eine Rückkehr des BF auf diesen Arbeitsplatz war im Übrigen auch vom BF nicht vorgesehen, zumal er sich für seine Karenzierung gemäß Paragraph 70, in Verbindung mit Paragraph 230 b, BDG 1979 ab 1.10.2010 bis zum 30.11.2013 entschieden hatte, die ihm auch gewährt wurde.
Im Einklang damit steht auch die Bestimmung des § 75b Abs. 1 BDG 1979, wonach - wenn bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist - der Antritt eines mehr als sechs Monate dauernden Karenzurlaubs ex lege die Abberufung des Beamten von seinem Arbeitsplatz bewirkt. Aus Bestimmung des § 230b leg.cit. ergibt sich jedenfalls nichts Gegenteiliges. § 230b leg.cit. stimmt auf die Berücksichtigung von zeitabhängigen Rechten ab, wofür ein Antrag des BF vorliegt. Dementsprechend wurde auch, wie aus der anschließenden Berechnung des Ruhegenusses des BF ersichtlich ist, bei der Festlegung der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit des BF gemäß § 6 PG keine vom BF in Anspruch genommene Karenzurlaubszeit - nämlich die Zeit vom 1.10.2010 bis 29.11.2013 - bei seiner Bundesdienstzeit ab 1.1.2004 in Abzug gebracht. Dies gilt auch für den Vergleichsruhebezug.Im Einklang damit steht auch die Bestimmung des Paragraph 75 b, Absatz eins, BDG 1979, wonach - wenn bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist - der Antritt eines mehr als sechs Monate dauernden Karenzurlaubs ex lege die Abberufung des Beamten von seinem Arbeitsplatz bewirkt. Aus Bestimmung des Paragraph 230 b, leg.cit. ergibt sich jedenfalls nichts Gegenteiliges. Paragraph 230 b, leg.cit. stimmt auf die Berücksichtigung von zeitabhängigen Rechten ab, wofür ein Antrag des BF vorliegt. Dementsprechend wurde auch, wie aus der anschließenden Berechnung des Ruhegenusses des BF ersichtlich ist, bei der Festlegung der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit des BF gemäß Paragraph 6, PG keine vom BF in Anspruch genommene Karenzurlaubszeit - nämlich die Zeit vom 1.10.2010 bis 29.11.2013 - bei seiner Bundesdienstzeit ab 1.1.2004 in Abzug gebracht. Dies gilt auch für den Vergleichsruhebezug.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes endet auch die Gebührlichkeit der strittigen ruhegenussfähigen Dienstzulage mit der ex lege Abberufung von Arbeitsplatz. Ein Verwendungsänderungsverfahren ist nicht erforderlich (vgl VwGH 18.2.2015, Ro 2014/12/0035). Dem BF mangelt es auch nach seiner Versetzung auf seinen letzten Arbeitsplatz an der dauernden Betrauung mit der Verwendung, die der Dienstzulagengruppe 1 auf dem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT4, auf dem Arbeitsplatz Code 7718 - Mitarbeiter Jobcenter B11, entspricht. Infolge der ex lege Abberufung vom diesem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT4, Dienstzulagengruppe 1, ist der BF ab 1.10.2010 wieder entsprechend seiner Ernennung auf die Verwendungsgruppe PT 4 zurückgefallen, sodass ab diesem Zeitpunkt sein Anspruch auf die Dienstzulage PT4/1 erloschen ist. Für die Ruhegenussbemessung ist daher ab dem Zeitraum 1.10.2010 bis 30.11.2013 als Beitrags-grundlage nach dem PG 1965 grundsätzlich der fiktive Bezug nach der Einstufung der Verwendungsgruppe PT4, in die der BF auch ernannt wurde, heranzuziehen. Auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT4 Dienstzulagengruppe 1 wurde der BF nie ernannt.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes endet auch die Gebührlichkeit der strittigen ruhegenussfähigen Dienstzulage mit der ex lege Abberufung von Arbeitsplatz. Ein Verwendungsänderungsverfahren ist nicht erforderlich vergleiche VwGH 18.2.2015, Ro 2014/12/0035). Dem BF mangelt es auch nach seiner Versetzung auf seinen letzten Arbeitsplatz an der dauernden Betrauung mit der Verwendung, die der Dienstzulagengruppe 1 auf dem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT4, auf dem Arbeitsplatz Code 7718 - Mitarbeiter Jobcenter B11, entspricht. Infolge der ex lege Abberufung vom diesem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT4, Dienstzulagengruppe 1, ist der BF ab 1.10.2010 wieder entsprechend seiner Ernennung auf die Verwendungsgruppe PT 4 zurückgefallen, sodass ab diesem Zeitpunkt sein Anspruch auf die Dienstzulage PT4/1 erloschen ist. Für die Ruhegenussbemessung ist daher ab dem Zeitraum 1.10.2010 bis 30.11.2013 als Beitrags-grundlage nach dem PG 1965 grundsätzlich der fiktive Bezug nach der Einstufung der Verwendungsgruppe PT4, in die der BF auch ernannt wurde, heranzuziehen. Auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT4 Dienstzulagengruppe 1 wurde der BF nie ernannt.
Es wäre dem BF auch unbenommen geblieben, nach seiner Versetzung auf den letzten Arbeitsplatz per 13.8.2010 zumindest durchgehend in der sechsmonatigen Verwendung zu verblieben, um die Belastungen, die mit den Aufgaben dieses höherwertigen Arbeitsplatzes als Mitarbeiter Jobcenter B11-Code 7718 verbunden sind, zumindest sechs Monate durchgehend ausgesetzt zu sein und damit die erforderliche Erprobung unter Beweis gestellt zu haben, um daraus eine Betrauung mit einer dauernde Verwendung auf diesem Arbeitsplatz in der Dienstzulagengruppe PT4/1 iSd § 105 Abs. 1 GehG 1956 begründen zu können. Selbst der BF vertrat in seinem Schriftsatz vom 7.9.2015, dass von dauernden Betrauung auszugehen sei, wenn der Beamter die Aufgaben des höherwertigen Arbeitsplatzes länger als sechs Monate durchgehend ausgeübt habe. Der vom BF vorgebrachte Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz bei einem Absehen von der Berücksichtigung der Dienstzulage PT4/1 ab dem 1.10.2010 bis 30.11.2013 kann darin nicht erblickt werden. Soweit sich der BF auf das Informationsblatt vom 11.8.2010 beruft, ist darauf zu verweisen, dass es sich dabei nicht um eine gesetzliche Grundlage handelt.Es wäre dem BF auch unbenommen geblieben, nach seiner Versetzung auf den letzten Arbeitsplatz per 13.8.2010 zumindest durchgehend in der sechsmonatigen Verwendung zu verblieben, um die Belastungen, die mit den Aufgaben dieses höherwertigen Arbeitsplatzes als Mitarbeiter Jobcenter B11-Code 7718 verbunden sind, zumindest sechs Monate durchgehend ausgesetzt zu sein und damit die erforderliche Erprobung unter Beweis gestellt zu haben, um daraus eine Betrauung mit einer dauernde Verwendung auf diesem Arbeitsplatz in der Dienstzulagengruppe PT4/1 iSd Paragraph 105, Absatz eins, GehG 1956 begründen zu können. Selbst der BF vertrat in seinem Schriftsatz vom 7.9.2015, dass von dauernden Betrauung auszugehen sei, wenn der Beamter die Aufgaben des höherwertigen Arbeitsplatzes länger als sechs Monate durchgehend ausgeübt habe. Der vom BF vorgebrachte Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz bei einem Absehen von der Berücksichtigung der Dienstzulage PT4/1 ab dem 1.10.2010 bis 30.11.2013 kann darin nicht erblickt werden. Soweit sich der BF auf das Informationsblatt vom 11.8.2010 beruft, ist darauf zu verweisen, dass es sich dabei nicht um eine gesetzliche Grundlage handelt.
3.2.2. Berechnung des Ruhebezugs des BF
3.2.2.1. Anzuwendende Rechtslage:
Die Ruhestandsversetzung des BF erfolgte mit Ablauf des 30.11.2013. Der Anspruch auf Ruhebezug gebührte erstmals mit dem auf diesen Tag folgenden Monatsersten, somit am 01.12.2013. Für die Bemessung des Ruhebezuges ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.06.2013, 2012/12/0149) der Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung maßgebend. Es sind daher grundsätzlich die einschlägigen gesetzlichen Regelungen in der am 01.12.2013 geltenden Fassung anzuwenden.Die Ruhestandsversetzung des BF erfolgte mit Ablauf des 30.11.2013. Der Anspruch auf Ruhebezug gebührte erstmals mit dem auf diesen Tag folgenden Monatsersten, somit am 01.12.2013. Für die Bemessung des Ruhebezuges ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.06.2013, 2012/12/0149) der Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung maßgebend. Es sind daher grundsätzlich die einschlägigen gesetzlichen Regelungen in der am 01.12.2013 geltenden Fassung anzuwenden.
Die folgenden Verweisungen auf die Bestimmungen des PG 1965, des GehG, des BDG 1979, beziehen sich - ausgenommen jene zur Berechnung des Vergleichsruhebezuges nach den am 31.12.2003 geltenden Bestimmungen - daher jeweils auf die am 01.12.2013 geltende Fassung.
3.2.2.2. Grundlagen
Gemäß § 3a PG 1965 wird der Ruhegenuss auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.Gemäß Paragraph 3 a, PG 1965 wird der Ruhegenuss auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
a.) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist nach § 4 Abs. 1 PG 1965 wie folgt zu ermitteln:a.) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist nach Paragraph 4, Absatz eins, PG 1965 wie folgt zu ermitteln:
1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht.1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht.
2. Die ermittelten Beitragsgrundlagen sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, aufzuwerten.2. Die ermittelten Beitragsgrundlagen sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den Paragraphen 108, Absatz 4 und 108 c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, aufzuwerten.
3. Ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2 bildet die Ruhegenussberechnungsgrundlage. Sind gemäß § 91 Abs. 3 oder gemäß Z 4 oder Z 5 weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate.3. Ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Ziffer eins und 2 bildet die Ruhegenussberechnungsgrundlage. Sind gemäß Paragraph 91, Absatz 3, oder gemäß Ziffer 4, oder Ziffer 5, weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate.
................................
Gemäß § 91 Abs. 3 PG 1965 ist die Zahl "480" in § 4 Abs. 1 Z 3 durch die Zahl "144" zu ersetzen, wenn ein Ruhebezug erstmals im Jahr 2013 gebührt. Im gegenständlichen Fall ergibt sich die Ruhegenussberechnungsgrundlage daher wie folgt:Gemäß Paragraph 91, Absatz 3, PG 1965 ist die Zahl "480" in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, durch die Zahl "144" zu ersetzen, wenn ein Ruhebezug erstmals im Jahr 2013 gebührt. Im gegenständlichen Fall ergibt sich die Ruhegenussberechnungsgrundlage daher wie folgt:
Jahr
monatliche Beitragsgrund- lage
X römisch zehn
Aufwertungsfaktor
=
aufgewertete Beitragsgrund- lage
X römisch zehn
Anzahl der Beitragsmonate
=
Summe der Beitragsgrund- lagen
2001
€ 1.883,90
Xrömisch zehn
1,200
=
€ 2.260,68
Xrömisch zehn
1
=
€ 2.260,68
2002
€ 1.912,97
Xrömisch zehn
1,188
=
€ 2.272,61
Xrömisch zehn
9
=
€ 20.453,49
2002
€ 1.912,98
Xrömisch zehn
1,188
=
€ 2.272,62
Xrömisch zehn
3
=
€ 6.817,86
2003
€ 2.055,23
Xrömisch zehn
1,183
=
€ 2.431,34
Xrömisch zehn
9
=
€ 21.882,06
2003
€ 2.237,73
Xrömisch zehn
1,183
=
€ 2.647,23
Xrömisch zehn
3
=
€ 7.941,69
2004
€ 2.280.25
Xrömisch zehn
1,171
=
€ 2.670,17
Xrömisch zehn
4
=
€ 10.680,68
2004
€ 2.466,21
Xrömisch zehn
1,171
=
€ 2.887,93
Xrömisch zehn
8
=
€ 23.103,44
2005
€ 2.637,58
Xrömisch zehn
1,125
=
€ 3.038,49
Xrömisch zehn
12
=
€ 36.461,88
2006
€ 2.710,11
Xrömisch zehn
1,125
=
€ 3.048,87
Xrömisch zehn
12
=
€ 36.568,44
2007
€ 2.776,51
Xrömisch zehn
1,108
=
€ 3.076,37
Xrömisch zehn
5
=
€ 15.381,85
2007
€ 2.899,94
Xrömisch zehn
1,108
=
€ 3.212,80
Xrömisch zehn
7
=
€ 22.489,20
2008
€ 2.986,63
Xrömisch zehn
1,089
=
€ 3.252,44
Xrömisch zehn
12
=
€ 39.029,28
2009
€ 3.224,66
Xrömisch zehn
1,055
=
€ 3.402,02
Xrömisch zehn
12
=
€ 40.824,24
2010
€ 3.277,86
Xrömisch zehn
1,039
=
€ 3.405,70
Xrömisch zehn
9
=
€ 30.651,30
2010
€ 3.144,18
Xrömisch zehn
1,039
=
€ 3.266,80
Xrömisch zehn
3
=
€ 9.800,40
2011
€ 3.144,18
Xrömisch zehn
1,027
=
€ 3.229,07
Xrömisch zehn
6
=
€ 19.374,42
2011
€ 3.208,64
Xrömisch zehn
1,027
=
€ 3.295,27
Xrömisch zehn
6
=
€ 19.771,62
2012
€ 3.208,64
Xrömisch zehn
1,000
=
€ 3.208,64
Xrömisch zehn
6
=
€19.251,84
2012
€ 3.311,31
Xrömisch zehn
1,000
=
€ 3.311,31
Xrömisch zehn
6
=
€ 19.867,86
2013
€ 3.516,09
Xrömisch zehn
1,000
=
€ 3.516,09
Xrömisch zehn
6
€ 21.096,54
2013
€ 3.611,04
Xrömisch zehn
1,000
=
€ 3.611,04
Xrömisch zehn
5
€ 18.055,20
Anzahl der Beitragsmonate 144
Summe der 144 höchsten Beitragsgrundlagen: € 441.782,37
Ruhegenussberechnungsgrundlage: € 3.067,93
Die vom BF ins Treffen geführten Dienstzulage TP4/1, die seiner Ansicht nach ihm auch ab 1.10.2010 bis 30.11.2013 für die fiktiven zu rechnenden Bezüge nach dem GehG 1965 gebühren würde und in die Beitragsgrundlagen für den genannten Zeitraum einzufließen hätte, wurden - wie bereits oben ausgeführt - nicht in diesem Zeitraum berücksichtigt.
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 letzter Satz PG 1965 bleiben Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach § 22 GehG 1956 außer Betracht.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz PG 1965 bleiben Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 22, GehG 1956 außer Betracht.
b.) Ermittlung der Ruhegenussbemessungsgrundlage:
Gemäß § 5 Abs. 1 PG 1965 bilden 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage. Diese beträgt damit € 2.454,35. In der gegenständlichen Fallkonstellation ist der am XXXX geborene BF mit Ablauf vom 30.11.2013 in den Ruhestand versetzt worden.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, PG 1965 bilden 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage. Diese beträgt damit € 2.454,35. In der gegenständlichen Fallkonstellation ist der am römisch 40 geborene BF mit Ablauf vom 30.11.2013 in den Ruhestand versetzt worden.
Gemäß § 6 Abs. 1 PG 1965 setzt sich die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit zusammen aus:Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, PG 1965 setzt sich die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit zusammen aus:
a) der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit,
b) den angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten,
c) den angerechneten Ruhestandszeiten,
d) den zugerechneten Zeiträumen,
e) den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenussfähig erklärten Zeiten.
Nach Abs. 2 leg.cit. gilt als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der ZeitNach Absatz 2, leg.cit. gilt als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit
1. eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und
2. eines Karenzurlaubes, sofern bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt.Gemäß Absatz 3, leg.cit. ist die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt.
In der gegenständlichen Fallkonstellation sind die Zeiten des gemäß § 75 iVm § 230b BDG 1979 in Anspruch genommenen Kranenzurlaubes des BF vom 1.10.2010 bis 30.11.2013 bei seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zu berücksichtigen. Es beträgt daher auf Grund der Definitivstellung des BF am 01.04.1979 im PTA-Bereich und dem Ausscheiden aus dem Dienststand im PTA-Bereich mit Ablauf des 30.11.2013 sowie der anzurechnenden Ruhegenussvordienstzeiten im Ausmaß von 7 Jahren und 9 Tagen die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit insgesamt 41 Jahren, 8 Monaten und 9 Tagen. Diese ist wie folgt aufzuschlüsseln:In der gegenständlichen Fallkonstellation sind die Zeiten des gemäß Paragraph 75, in Verbindung mit Paragraph 230 b, BDG 1979 in Anspruch genommenen Kranenzurlaubes des BF vom 1.10.2010 bis 30.11.2013 bei seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zu berücksichtigen. Es beträgt daher auf Grund der Definitivstellung des BF am 01.04.1979 im PTA-Bereich und dem Ausscheiden aus dem Dienststand im PTA-Bereich mit Ablauf des 30.11.2013 sowie der anzurechnenden Ruhegenussvordienstzeiten im Ausmaß von 7 Jahren und 9 Tagen die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit insgesamt 41 Jahren, 8 Monaten und 9 Tagen. Diese ist wie folgt aufzuschlüsseln:
Jahre Monate Tage
Ruhegenussvordienstzeiten 7 0 9
Bundesdienstzeit vom 1.4.1979 bis 31.12.2003 24 9 0
Gesamtdienstzeit bis 31.12.2003 31 9 9
Bundesdienstzeit ab 1.1.2004 9 11 0
Abzüglich Karenzurlaubszeiten gem. § 75 BDG 0 0 0Abzüglich Karenzurlaubszeiten gem. Paragraph 75, BDG 0 0 0
Gesamtdienstzeit ab 1.1.2004 9 11 0
Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit insgesamt 41 8 9
3.2.2.3.Bemessung des Ruhegenusses gemäß § 90 PG 1965:3.2.2.3.Bemessung des Ruhegenusses gemäß Paragraph 90, PG 1965:
a.) Bezüglich des Ausmaßes des Ruhegenusses bestimmt § 90 Abs. 1 PG 1965 wie folgt:a.) Bezüglich des Ausmaßes des Ruhegenusses bestimmt Paragraph 90, Absatz eins, PG 1965 wie folgt:
(1) Abweichend von § 7 sind bei Beamten, die am 31. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von 15 Jahren bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum 31. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von zehn Jahren aufweisen,(1) Abweichend von Paragraph 7, sind bei Beamten, die am 31. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von 15 Jahren bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum 31. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von zehn Jahren aufweisen,
1. die vor dem 1. Jänner 2004 angefallenen Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit mit 2% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und 0,167% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat,
2. die nach dem 31. Dezember 2003 anfallenden Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit mit 1,667% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und 0,139% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum 31. Dezember 2003 mit 1,429% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und mit 0,119% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat und
3. die ersten 15 Jahre bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum 31. Dezember 2003 die ersten 10 Jahre der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit unabhängig von ihrer zeitlichen Lagerung mit 50% der Ruhegenussbemessungsgrundlage
beim Ausmaß des Ruhegenusses zu veranschlagen. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
Da der BF sein Dienstverhältnis vor dem 1. Mai 1995 aufgenommen hat und bei ununterbrochenem Bestand bis zum 31. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von 31 Jahren, neun Monate und neun Tage aufweist, wären
für Zeiten bis 31.12.2003:
für 10 Jahre: 50,000 %
für weitere 21 Jahre, je 2 %: 42,000 %
für weitere 9 Monate, je 0,167 %: 1,503 %
für Zeiten ab 01.01.2004:
für weitere 9 Jahre je 1,429%: 12,861 %
für weitere 11 Monate je 0,119 %: 1,309 %
somit insgesamt höchstens 100,00 % der Ruhegenuss-Bemessungsgrundlage zu veranschlagen.
Gemäß § 90 Abs. 2 PG 1965 darf ein unter Anwendung des Abs. 1 leg.cit. bemessener Ruhe-genuss bei Vorliegen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von bis zu 45 Jahren 100% der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht übersteigen. Da die ruhegenussfähige Gesamt-dienstzeit mit 41 Jahren und 8 Monaten unter 45 Jahren liegt, darf der Ruhegenuss nicht 100 % der Bemessungsgrundlage übersteigen, weshalb der Ruhegenuss € 2.454,35 beträgt.Gemäß Paragraph 90, Absatz 2, PG 1965 darf ein unter Anwendung des Absatz eins, leg.cit. bemessener Ruhe-genuss bei Vorliegen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von bis zu 45 Jahren 100% der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht übersteigen. Da die ruhegenussfähige Gesamt-dienstzeit mit 41 Jahren und 8 Monaten unter 45 Jahren liegt, darf der Ruhegenuss nicht 100 % der Bemessungsgrundlage übersteigen, weshalb der Ruhegenuss € 2.454,35 beträgt.
b.) Ermittlung des Vergleichsruhegenusses:
Anlässlich der Bemessung des Ruhegenusses sind nach den §§ 92 bis 94 PG 1965 ein Vergleichsruhegenuss und eine Vergleichsruhegenusszulage auf Grundlage des letzten ruhegenussfähigen Monatsbezuges zu berechnen. Gemäß § 94 Abs. 2 PG 1965 ist die in den Abs. 3 oder 4 leg.cit. vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen, wenn die Vergleichspension (Summe aus Vergleichsruhegenuss und Vergleichsruhegenusszulage) höher als der Ruhegenuss ist. Gemäß § 93 Abs. 3 PG 1965 besteht der ruhegenussfähige Monatsbezug aus dem Gehalt und den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat.Anlässlich der Bemessung des Ruhegenusses sind nach den Paragraphen 92 bis 94 PG 1965 ein Vergleichsruhegenuss und eine Vergleichsruhegenusszulage auf Grundlage des letzten ruhegenussfähigen Monatsbezuges zu berechnen. Gemäß Paragraph 94, Absatz 2, PG 1965 ist die in den Absatz 3, oder 4 leg.cit. vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen, wenn die Vergleichspension (Summe aus Vergleichsruhegenuss und Vergleichsruhegenusszulage) höher als der Ruhegenuss ist. Gemäß Paragraph 93, Absatz 3, PG 1965 besteht der ruhegenussfähige Monatsbezug aus dem Gehalt und den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat.
Der BF ist Beamter im PTA-Bereich. Fiktiv erreichte er zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand mit Ablauf des 30.11.2013 die Gehaltsstufe 17 und stand ihm zusätzlich die DAZ (seit 1.1.2013) zu. Er wurde auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT4 ernannt. Dazu sowie zum Entfall der Dienstzulage PT4/1 für den fiktiven Bezug des BF im Zeitraum 1.10.2010 bis 30.11.2013 wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Der letzte fiktive ruhegenussfähige Monatsbezug des BF betrug daher € 3.611,04.
Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt gemäß § 93 Abs. 2 PG 1965 80% des ruhegenussfähigen letzten fiktiven Monatsbezuges des BF, somit € 2.888,83.Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt gemäß Paragraph 93, Absatz 2, PG 1965 80% des ruhegenussfähigen letzten fiktiven Monatsbezuges des BF, somit € 2.888,83.
Das Ausmaß des Vergleichsruhegenusses bestimmt sich gemäß § 93 Abs. 2 iVm 90 Abs. 1 und Abs. 2 PG 1965 wie folgt:Das Ausmaß des Vergleichsruhegenusses bestimmt sich gemäß Paragraph 93, Absatz 2, in Verbindung mit 90 Absatz eins und Absatz 2, PG 1965 wie folgt:
für Zeiten bis 31.12.2003: von der Ruhegenuss-Bemessungsgrundlage gerechnet
für 10 Jahre: 50 %
für weitere 21 Jahre, je 2 %: 42 %
für weitere 9 Monate, je 0,167 %: 1,503 %
für Zeiten ab 01.01.2004:
für weitere 9 Jahre je 1,429%: 12,861 %
für weitere 11 Monate je 0,119 %: 1,309 %
somit insgesamt höchstens 100 %, zu veranschlagen.
Gemäß § 90 Abs. 2 PG 1965 darf der Ruhegenuss im vorliegenden Fall jedoch nicht 100 % der Bemessungsgrundlage übersteigen, weshalb der Vergleichsruhegenuss € 2.888,83 beträgt.Gemäß Paragraph 90, Absatz 2, PG 1965 darf der Ruhegenuss im vorliegenden Fall jedoch nicht 100 % der Bemessungsgrundlage übersteigen, weshalb der Vergleichsruhegenuss € 2.888,83 beträgt.
Da im Fall des BF eine Vergleichsruhegenusszulage nicht zu berechnen ist, besteht die Vergleichspension lediglich aus dem Vergleichsruhegenuss. Die Vergleichspension beträgt somit monatlich € 2.888,83.
c.) Vergleichsberechnung gemäß § 94 Abs. 3 und 4 PG 1965:c.) Vergleichsberechnung gemäß Paragraph 94, Absatz 3 und 4 PG 1965:
Da die Vergleichspension (€ 2.888,83) höher als der Ruhegenuss (€ 2.454,35) ist, ist die in den Abs. 3 oder 4 des § 94 PG 1965 vorgesehene Vergleichsberechnung - unter Berücksichtigung der gemäß § 94 Abs. 5 PG 1965 iVm §§ 108 Abs. 5, 108f ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der am 01.12.2013 geltenden Fassung, angepassten Beträge - durchzuführen.Da die Vergleichspension (€ 2.888,83) höher als der Ruhegenuss (€ 2.454,35) ist, ist die in den Absatz 3, oder 4 des Paragraph 94, PG 1965 vorgesehene Vergleichsberechnung - unter Berücksichtigung der gemäß Paragraph 94, Absatz 5, PG 1965 in Verbindung mit Paragraphen 108, Absatz 5, 108 f, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der am 01.12.2013 geltenden Fassung, angepassten Beträge - durchzuführen.
Maßgebliche Richtsätze für die Vergleichsberechnung im Jahr 2013
Richtsatz-1 (§94 Abs.3 und 4 PG 1965) € 2.472,54Richtsatz-1 (§94 Absatz 3 und 4 PG 1965) € 2.472,54
Richtsatz-2 (§ 94 Abs.4 Z 1PG 1965) € 618,13Richtsatz-2 (Paragraph 94, Absatz 4, Ziffer eins P, G, 1965) € 618,13
Zahl (§ 94 Abs. 4 Z 1 PG) € 26.494,00Zahl (Paragraph 94, Absatz 4, Ziffer eins, PG) € 26.494,00
der Vergleichsruhegenuss (VRG) € 2.888,83
der Ruhegenuss (RG) € 2.454,35
Gemäß § 94 Abs. 4 PG 1965 - unter Berücksichtigung der für 2013 geltenden Beträge - ergibt sich Folgendes:Gemäß Paragraph 94, Absatz 4, PG 1965 - unter Berücksichtigung der für 2013 geltenden Beträge - ergibt sich Folgendes:
(VRG-Richtsatz-2) / Zahl= Ergebnis (0,00 - 0,00) € 26.494,00 = 0,000
1-Ergebnis=Faktor 1 - 0,000 = 1,000
VRG X Faktor=Vergleichsbetrag 0,00 x 0,000 = 0,00
Vergleichsbetrag-Ruhegenuss 0,00 - 0,00 = 0,00
Erhöhungsbetrag: € ------
Danach ist der Durchrechnungsverlust zumutbar, sodass kein Erhöhungsbetrag gebührt.
Ermittlung eines allfälligen Erhöhungsbetrages gemäß § 94 Abs. 3 PG 1965:Ermittlung eines allfälligen Erhöhungsbetrages gemäß Paragraph 94, Absatz 3, PG 1965:
(VRG - RG) X 100 = %-Satz (2,888,83 - 2.454,35) X 100,00 = 15,040(VRG - RG) römisch zehn 100 = %-Satz (2,888,83 - 2.454,35) römisch zehn 100,00 = 15,040
VRG 2.888,83 (VRG - Richtsatz-1) x %-Satz (2.888,83 - 2.472,54) x 15,040 = 235,69
zuzügl. 7% vom Richtsatz-1 173,08 Vergleichsruhegenuss - Ruhegenuss 434,48
Erhöhungsbetrag: € 198,79
Aus der Differenz zwischen dem errechneten Betrag von € 434,48 und €
235,69 resultiert ein Erhöhungsbetrag von € 198,79. Der Ruhegenuss ist um diesen Betrag zu erhöhen.
Der Ruhegenuss (€ 2.454,35) samt des ermittelten Erhöhungsbetrages (€ 198,79) beträgt somit € 2.653,14.
d.) Ermittlung der Nebengebührenzulage:
Gemäß § 61 in Verbindung mit § 69 PG 1965 beträgt die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage) zugrunde liegt, bis 31. Dezember 1999 den 437,5ten Teil und ab 1. Jänner 2000 den im § 69 Abs. 2 PG 1965 genannten Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1 % des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungsrate ergibt.Gemäß Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph 69, PG 1965 beträgt die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage) zugrunde liegt, bis 31. Dezember 1999 den 437,5ten Teil und ab 1. Jänner 2000 den im Paragraph 69, Absatz 2, PG 1965 genannten Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1 % des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zuzüglich einer allfälligen Teuerungsrate ergibt.
Die Berechnung der Nebengebührenzulage lautet daher wie folgt:
Summe der Nebengebührenwerte : Div.Faktor x NG-Faktor
bis 31.12.1999 3,482,542 437,50 x 23,417 = € 186,40
ab 1.1.2000 1.071,175 : 682,50 x 23,417 = € 36,75
NGZ-Betrag: € 223,15
Gemäß § 61 Abs. 3 PG 1965 darf die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20 v.H. der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen. Die höchste aufgewertete Beitragsgrundlage beträgt € 3.611,40. Hiervon ergeben 20% den Betrag von € 722,21. Die Nebengebührenzulage beträgt daher € 223,15.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, PG 1965 darf die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20 v.H. der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen. Die höchste aufgewertete Beitragsgrundlage beträgt € 3.611,40. Hiervon ergeben 20% den Betrag von € 722,21. Die Nebengebührenzulage beträgt daher € 223,15.
e.) Schlussfolgerungen:
Der Ruhebezug beträgt somit insgesamt € 2.876,29 (€ 2.454,35 Ruhegenuss, € 198,79 Erhöhungsbetrag gemäß § 94 PG 1965 sowie Nebengebührenzulage von € 233,15).Der Ruhebezug beträgt somit insgesamt € 2.876,29 (€ 2.454,35 Ruhegenuss, € 198,79 Erhöhungsbetrag gemäß Paragraph 94, PG 1965 sowie Nebengebührenzulage von € 233,15).
3.2.2.4.Vergleichsruhebezug nach den am 31.12.2003 geltenden Bestimmungen des PG 1965:
Zur Ermittlung eines allfällig gebührenden weiteren Erhöhungsbetrages ist nach § 90a PG 1965 ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31.12.2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen.Zur Ermittlung eines allfällig gebührenden weiteren Erhöhungsbetrages ist nach Paragraph 90 a, PG 1965 ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31.12.2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen.
3.2.2.4.1. Vergleichsruhebezug des BF - Grundlagen
a.) Ruhegenussberechnungsgrundlage:
§ 4 Abs. 1 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung bestimmt wie folgt:Paragraph 4, Absatz eins, PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung bestimmt wie folgt:
(1) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:
1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht.1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956 in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht.
2. Beitragsgrundlagen aus den dem Jahr der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Dienststand vorangegangenen Jahren sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, aufzuwerten.2. Beitragsgrundlagen aus den dem Jahr der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Dienststand vorangegangenen Jahren sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den Paragraphen 108, Absatz 4 und 108 c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, aufzuwerten.
3. Liegen mindestens 216 Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe der 216 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch 216. Im Falle des Ausscheidens aus dem Dienststand nach dem vollendeten3. Liegen mindestens 216 Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe der 216 höchsten Beitragsgrundlagen nach Ziffer eins und 2, geteilt durch 216. Im Falle des Ausscheidens aus dem Dienststand nach dem vollendeten
a) 61. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl "216" jeweils die Zahl "209",
b) 62. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl "216" jeweils die Zahl "202",
c) 63. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl "216" jeweils die Zahl "195",
d) 64. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl "216" jeweils die Zahl "188",
e) 65. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl "216" jeweils die Zahl "180".
4. Liegen weniger als die nach Z 3 jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.4. Liegen weniger als die nach Ziffer 3, jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller Beitragsgrundlagen nach Ziffer eins und 2, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.
§ 91 PG in der am 31.12.2003 geltenden Fassung bestimmt:Paragraph 91, PG in der am 31.12.2003 geltenden Fassung bestimmt:
..........
(3) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im
Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden
Tabelle bezeichneten Jahr, so sind die Zahlen "216" in § 4 Abs. 1 Z
3 jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen:
Jahr Zahl
---------------------------
........ ......
2011 108
2012 120
2013 132
2014 144
2015 156
......... .......
..........
Da der BF mit Ablauf des 30.11.2013 in den Ruhestand versetzt wurde und ihm der Ruhebezug ab 01.12.2013 - und somit erstmals im Kalenderjahr 2013 - gebührte, war die Zahl "216" in § 4 Abs. 1 Z 3 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung durch die Zahl "132" zu ersetzen.Da der BF mit Ablauf des 30.11.2013 in den Ruhestand versetzt wurde und ihm der Ruhebezug ab 01.12.2013 - und somit erstmals im Kalenderjahr 2013 - gebührte, war die Zahl "216" in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung durch die Zahl "132" zu ersetzen.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich die Ruhegenussberechnungsgrundlage gemäß § 4 Abs. 1 iVm § 91 Abs. 3 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung daher wie folgt:Im gegenständlichen Fall ergibt sich die Ruhegenussberechnungsgrundlage gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 3, PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung daher wie folgt:
Jahr
monatliche Beitragsgrund- lage
x
Aufwertungsfaktor
=
aufgewertete Beitragsgrund- lage
x
Anzahl der Beitragsmonate
=
Summe der Beitragsgrund- lagen
2002
€ 1.912,98
x
1,188
=
€ 2.272,62
x
1
=
€ 2.272,62
2003
€ 2.055,23
x
1,183
=
€ 2.431,34
x
9
=
€ 21.882,06
2003
€ 2.237,73
x
1,183
=
€ 2.647,23
x
3
=
€ 7.941,69
2004
€ 2.280,25
x
1,171
=
€ 2.670,17
x
4
=
€ 10.680,68
2004
€ 2.466,21
x
1,171
=
€ 2.887,93
x
8
=
€ 23.103,44
2005
€ 2.637,58
x
1,152
=
€ 3.038,49
x
12
=
€ 36.461,88
2006
€ 2.710,11
x
1,125
=
€ 3.048,87
x
12
=
€ 36.586,44
2007
€ 2.776,51
x
1,108
=
€ 3.076,37
x
5
=
€ 15.381,85
2007
€ 2.899,64
x
1,108
=
€ 3.212,80
x
7
=
€ 22.489,60
2008
€ 2.986,63
x
1,089
=
€ 3.252,44
x
12
=
€ 39.029,28
2009
€ 3.224,66
x
1,055
=
€ 3.402,02
x
12
=
€ 40.824,24
2010
€ 3.277,86
x
1,039
=
€ 3.405,70
x
9
=
€ 30.651,30
2010
€ 3.144,18
x
1,039
=
€ 3.266,80
x
3
=
€ 9.800,40
2011
€ 3.144,18
x
1,027
=
€ 3.229,07
x
6
=
€ 19.374,42
2011
€ 3.208,64
x
1,027
=
€ 3.295,27
x
6
=
€ 19.771,62
2012
€ 3.208,64
x
1,000
=
€ 3.208,64
x
6
=
€ 19.251,84
2012
€ 3.311,31
x
1,000
=
€ 3.311,31
x
6
=
€ 19.867,86
2013
€ 3.516,09
x
1,000
=
€ 3.516,09
x
6
=
€ 21.096,54
2013
€ 3.611,04
x
1,000
=
€ 3.611,04
Xrömisch zehn
5
=
€ 18.055,20
Summe der Beitragsmonate 132
Summe der 132 höchsten Beitragsgrundlagen: € 414.522,96
geteilt durch 132
Ruhegenussberechnungsgrundlage: € 3.140,33_
Die vom BF ins Treffen geführten Dienstzulage TP4/1, die seiner Ansicht nach ihm auch ab 1.10.2010 bis 30.11.2013 für die fiktiven Bezüge gebühren würde und in die Beitragsgrundlagen für den genannten Zeitraum einzufließen hätte, wurde - wie bereits oben ausgeführt - nicht in diesem Zeitraum berücksichtigt.
b.) Nach § 5 Abs. 1 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung bilden 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage. Der am XXXX geborene BF wurde mit Ablauf des 30.11.2013 in den Ruhestand versetzt. Gemäß § 5 Abs. 2 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken hätte können, die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,25 Prozentpunkte, gemäß Abs. 5 leg.cit. jedoch maximal um 18 Prozent, zu kürzen.b.) Nach Paragraph 5, Absatz eins, PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung bilden 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage. Der am römisch 40 geborene BF wurde mit Ablauf des 30.11.2013 in den Ruhestand versetzt. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken hätte können, die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,25 Prozentpunkte, gemäß Absatz 5, leg.cit. jedoch maximal um 18 Prozent, zu kürzen.
Da der BF durch Erklärung gemäß 15 BDG in der am 31.12.2003 geltenden Fassung seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des 31.5.2015 bewirken hätte können und seine Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 30.11.2013 wirksam wurde, war eine Kürzung der Ruhegenussbemessung gemäß § 5 PG 1095 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung um 18 Monate vorzunehmen. Daraus resultiert eine Kürzung um 4,5 %. Daher bilden nicht 80%, sondern 75,50 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage (€ 3.140,33) die Ruhegenussbemessungsgrundlage in der Höhe von 2.370,95.Da der BF durch Erklärung gemäß 15 BDG in der am 31.12.2003 geltenden Fassung seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des 31.5.2015 bewirken hätte können und seine Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 30.11.2013 wirksam wurde, war eine Kürzung der Ruhegenussbemessung gemäß Paragraph 5, PG 1095 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung um 18 Monate vorzunehmen. Daraus resultiert eine Kürzung um 4,5 %. Daher bilden nicht 80%, sondern 75,50 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage (€ 3.140,33) die Ruhegenussbemessungsgrundlage in der Höhe von 2.370,95.
c.) Ermittlung der Gesamtdienstzeiten:
Gemäß § 6 Abs. 1 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung setzt sich die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit zusammen aus:Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung setzt sich die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit zusammen aus:
a) der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit,
b) den angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten,
c) den angerechneten Ruhestandszeiten,
d) den zugerechneten Zeiträumen,
e) den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenussfähig erklärten Zeiten.
Nach Abs. 2 leg.cit. gilt als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der ZeitNach Absatz 2, leg.cit. gilt als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit
1. eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und
2. eines Karenzurlaubes, sofern bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt.Gemäß Absatz 3, leg.cit. ist die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt.
Für den BF ergeben sich dabei ruhegenussfähige Gesamtdienstzeiten in der Höhe von 41 Jahren 8 Monate und 9 Tage.
Jahre Monate Tage
Ruhegenussvordienstzeiten 7 0 9
Bundesdienstzeiten vom 1.4.1979 bis 30.11.2013 34 8 0
Abzüglich Karenzurlaubszeiten gem. 75 BDG 0 0 0
Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit 41 8 9
3.2.2.4.2. Berechnung des Vergleichsruhegenusses gemäß § 7 iVm § 88 Abs. 1 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung:3.2.2.4.2. Berechnung des Vergleichsruhegenusses gemäß Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz eins, PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung:
a.) Bezüglich des Ausmaßes des Ruhegenusses bestimmt § 7 PG 1965 iVma.) Bezüglich des Ausmaßes des Ruhegenusses bestimmt Paragraph 7, PG 1965 iVm
§ 88 Abs. 1 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung wie folgt:Paragraph 88, Absatz eins, PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung wie folgt:
§ 88 (1) Die §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 und 20 Abs. 1 sind auf Beamte, die vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seit dem Zeitpunkt der Aufnahme bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand oder ihres Todes ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, sowie deren Hinterbliebene mit folgenden Maßgaben anzuwenden:Paragraph 88, (1) Die Paragraphen 3, Absatz eins, 7, Absatz eins, 8 und 20 Absatz eins, sind auf Beamte, die vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seit dem Zeitpunkt der Aufnahme bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand oder ihres Todes ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, sowie deren Hinterbliebene mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Die zur Entstehung des Anspruches auf Ruhegenuss erforderliche Gesamtdienstzeit beträgt abweichend von § 3 Abs. 1 zehn Jahre.1. Die zur Entstehung des Anspruches auf Ruhegenuss erforderliche Gesamtdienstzeit beträgt abweichend von Paragraph 3, Absatz eins, zehn Jahre.
2. Der Ruhegenuss beträgt abweichend von § 7 Abs. 1 bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 50% der Ruhegenussbemessungsgrundlage und erhöht sich2. Der Ruhegenuss beträgt abweichend von Paragraph 7, Absatz eins, bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 50% der Ruhegenussbemessungsgrundlage und erhöht sich
a) für jedes weitere ruhegenussfähige Dienstjahr um 2% und
b) für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat um 0,167%
der Ruhegenussbemessungsgrundlage; das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
3. Auf die unter Abs. 1 fallenden Beamten ist § 8 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung anzuwenden.3. Auf die unter Absatz eins, fallenden Beamten ist Paragraph 8, Absatz eins, in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung anzuwenden.
Da der BF sein Dienstverhältnis vor dem 1. Mai 1995 aufgenommen hat und seit dem Zeitpunkt der Aufnahme bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand mit Ablauf des 30.11.2013 ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stand, wären
für 10 Jahre: 50 %
für 31 Jahre, je 2 %: 62 %
für 8 Monate je 0,167 %: 1,34 %,
somit insgesamt 113,34 % zu veranschlagen.
Gemäß § 7 Abs. 2 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung darf der Ruhegenuss die Ruhegenussbemessungsgrundlage jedoch nicht übersteigen, weshalb der Ruhegenuss € 2.370,95 beträgt.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung darf der Ruhegenuss die Ruhegenussbemessungsgrundlage jedoch nicht übersteigen, weshalb der Ruhegenuss € 2.370,95 beträgt.
b.) Ermittlung des Vergleichsruhegenusses
Anlässlich der Bemessung des Ruhegenusses sind nach den §§ 92 bis 94 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung ein Vergleichsruhegenuss und eine Vergleichsruhegenusszulage auf Grundlage des letzten ruhegenussfähigen Monatsbezuges unter Berücksichtigung der pensionsrechtlichen Folgen zu berechnen. Gemäß § 94 Abs. 2 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung ist die in den Abs. 3 oder 4 leg.cit. vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen, wenn die Vergleichspension (Summe aus Vergleichsruhegenuss und Vergleichsruhegenusszulage) höher als der Ruhegenuss ist.Anlässlich der Bemessung des Ruhegenusses sind nach den Paragraphen 92 bis 94 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung ein Vergleichsruhegenuss und eine Vergleichsruhegenusszulage auf Grundlage des letzten ruhegenussfähigen Monatsbezuges unter Berücksichtigung der pensionsrechtlichen Folgen zu berechnen. Gemäß Paragraph 94, Absatz 2, PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung ist die in den Absatz 3, oder 4 leg.cit. vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen, wenn die Vergleichspension (Summe aus Vergleichsruhegenuss und Vergleichsruhegenusszulage) höher als der Ruhegenuss ist.
Gemäß § 93 Abs. 3 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung besteht der ruhegenussfähige Monatsbezug aus dem Gehalt und den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat.Gemäß Paragraph 93, Absatz 3, PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung besteht der ruhegenussfähige Monatsbezug aus dem Gehalt und den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat.
Der BF ist Beamter im PTA-Bereich. Fiktiv erreichte er zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand mit Ablauf des 30.11.2013 die Gehaltsstufe 17 und stand ihm zusätzlich die DAZ (seit 1.1.2013) zu. Er wurde auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT4 ernannt. Dazu sowie zum Entfall der Dienstzulage PT4/1 für den fiktiven Bezug des BF im Zeitraum 1.10.2010 bis 30.11.2013 wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Der letzte fiktive ruhegenussfähige Monatsbezug des BF betrug daher € 3.611,04.
Die Ruhegenuss-Bemessungsgrundlage gemäß § 93 Abs. 2 iVm § 5 Abs. 2 und 5 PG in der am 31.12.2003 geltenden Fassung beträgt 75,5 des ruhegenussfähigen Monatsbezugs. Daraus resultiert der Betrag von 2.726,34.Die Ruhegenuss-Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 93, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2 und 5 PG in der am 31.12.2003 geltenden Fassung beträgt 75,5 des ruhegenussfähigen Monatsbezugs. Daraus resultiert der Betrag von 2.726,34.
Das Ausmaß des Vergleichsruhegenusses bestimmt sich gemäß § 93 Abs. 9 iVm §§ 7 und 88 Abs. 1 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung wie folgt:Das Ausmaß des Vergleichsruhegenusses bestimmt sich gemäß Paragraph 93, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraphen 7 und 88 Absatz eins, PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung wie folgt:
für 10 Jahre: 50 %
für weitere 31 Jahre, je 2 %: 62 %
für 8 weitere Monate je 0,167 %: 1,34 %,
somit insgesamt 113,34 %
Gemäß § 7 Abs. 2 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung darf der Ruhegenuss die Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht übersteigen, weshalb der Vergleichsruhegenuss € 2.726,34 beträgt.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung darf der Ruhegenuss die Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht übersteigen, weshalb der Vergleichsruhegenuss € 2.726,34 beträgt.
c.) Vergleichsberechnung gemäß § 94 Abs. 3 und 4 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung:c.) Vergleichsberechnung gemäß Paragraph 94, Absatz 3 und 4 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung:
Ist die Vergleichspension höher als der Ruhegenuss, ist gemäß § 94 Abs.2 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung die in den Abs. 3 oder 4 leg.cit. vorgesehene Vergleichsberechnung - unter Berücksichtigung der gemäß § 94 Abs. 5 PG 1965 iVm § 108 Abs. 5, 108f ASVG, BGBl Nr. 189/1955 in der am 1.12.2013 geltenden Fassung, angepassten Beträge - durchzuführen.Ist die Vergleichspension höher als der Ruhegenuss, ist gemäß Paragraph 94, Absatz 2, PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung die in den Absatz 3, oder 4 leg.cit. vorgesehene Vergleichsberechnung - unter Berücksichtigung der gemäß Paragraph 94, Absatz 5, PG 1965 in Verbindung mit Paragraph 108, Absatz 5, 108 f, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der am 1.12.2013 geltenden Fassung, angepassten Beträge - durchzuführen.
Maßgebliche Richtsätze für die Vergleichsberechnung im Jahr 2013:
Richtsatz-1 (§ 94 Abs. 3 und 4 PG) € 2.472,54Richtsatz-1 (Paragraph 94, Absatz 3 und 4 PG) € 2.472,54
Richtsatz-2 (§ 94 Abs.4 Z1 PG) € 618,13Richtsatz-2 (Paragraph 94, Absatz 4, Z1 PG) € 618,13
Zahl (§ 94 Abs. 4 Z 1 PG) € 26.494,00Zahl (Paragraph 94, Absatz 4, Ziffer eins, PG) € 26.494,00
Vergleichsruhegenuss (RG) € 2.370,95
Vergleichsruhegenuss (VRG) € 2.726,34
Ermittlung eines allfälligen Erhöhungsbetrages nach § 94 Abs. 4 PG:Ermittlung eines allfälligen Erhöhungsbetrages nach Paragraph 94, Absatz 4, PG:
(VRG - Richtsatz-2) : Zahl = Ergebnis (0,00 - 0,00) : 26.494,00 = 0,000
1 - Ergebnis = Faktor 1 - 0,000 = 1,000
VRG x Faktor = Vergleichsbetrag 0,00 x 0,000 = 0,00
Vergleichsbetrag - Ruhegenuss 0,00 - 0,00 = 0,00
Erhöhungsbetrag: € 0,00
Ermittlung eines allfälligen Erhöhungsbetrages nach § 94 Abs. 3 PG:Ermittlung eines allfälligen Erhöhungsbetrages nach Paragraph 94, Absatz 3, PG:
(VRG - RG) x 100 = %-Satz (2.726,34 - 2.370,95) x 100 = 13,035
VRG 2.726,34
(VRG - Richtsatz-1) x %-Satz (2.726,34 - 2.472,54) x 13,035 = 206,16
Zuzüglich 7% vom Richtsatz-1 173,08
Vergleichsruhegenuss - Ruhegenuss 355,39
Erhöhungsbetrag € 149,23 d.) Ermittlung der Vergleichs-Nebengebührenzulage:
Gemäß § 61 in Verbindung mit § 69 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung beträgt die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage) zugrunde liegt, bis 31. Dezember 1999 den 437,5ten Teil und ab 1. Jänner 2000 den im § 69 Abs. 2 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung genannten Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1 % des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungsrate ergibt. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß § 5 Abs. 2 und 3 des PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht. Gemäß § 61 Abs. 3 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung darf die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20 v.H. der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen.Gemäß Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph 69, PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung beträgt die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage) zugrunde liegt, bis 31. Dezember 1999 den 437,5ten Teil und ab 1. Jänner 2000 den im Paragraph 69, Absatz 2, PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung genannten Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1 % des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zuzüglich einer allfälligen Teuerungsrate ergibt. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß Paragraph 5, Absatz 2 und 3 des PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung darf die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20 v.H. der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen.
Die Berechnung der Nebengebührenzulage lautet daher wie folgt:
Berechnung der Nebengebührenzulage (§ 61 Abs. 2 iVm § 69 Abs. 2 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung):Berechnung der Nebengebührenzulage (Paragraph 61, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 2, PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung):
Summe der NGW : Div.Faktor x NG-Faktor
Bis 31.12.1999 3.482,542 : 437,50 x 23,417 = € 186,40
Ab 1.1.2000 1.071,175 : 682,50 x 23,417 = € 36,75 Summe € 223,14
Kürzung gemäß § 61 Abs. 2 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden FassungKürzung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung
Summe : volle BGl. x gek. BGl.
€ 223,154 80% x 75,5% € 210,60
Gemäß § 61 Abs. 3 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung darf die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20 v.H. der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen. Die höchste aufgewertete Beitragsgrundlage beträgt € 3.611,04, hiervon ergeben 20% € 722,21. Daraus resultiert eine Vergleichsnebengebührenzulage von € 210,60.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung darf die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20 v.H. der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen. Die höchste aufgewertete Beitragsgrundlage beträgt € 3.611,04, hiervon ergeben 20% € 722,21. Daraus resultiert eine Vergleichsnebengebührenzulage von € 210,60.
e.) Schlussfolgerung:
Der gemäß § 90 a PG 1965 unter Anwendung aller am 31.12.2003 geltenden Bemessungsvorschriften berechnete Vergleichsruhebezug beträgt € 2.730,78 (€ 2.370,95 Vergleichsruhegenuss, € 149,23 Erhöhungsbetrag sowie Nebengebührenzulage von €210,60).Der gemäß Paragraph 90, a PG 1965 unter Anwendung aller am 31.12.2003 geltenden Bemessungsvorschriften berechnete Vergleichsruhebezug beträgt € 2.730,78 (€ 2.370,95 Vergleichsruhegenuss, € 149,23 Erhöhungsbetrag sowie Nebengebührenzulage von €210,60).
3.2.2.4.3.Erhöhung gemäß § 90a PG 1965:3.2.2.4.3.Erhöhung gemäß Paragraph 90 a, PG 1965:
§ 90 a PG 1965 in der am 01.12.2013 geltenden Fassung bestimmt die Erhöhung des Ruhebezuges wie folgt:Paragraph 90, a PG 1965 in der am 01.12.2013 geltenden Fassung bestimmt die Erhöhung des Ruhebezuges wie folgt:
(1) Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist - allenfalls nach Anwendung der §§ 92 bis 94 - ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90% des Vergleichsruhebezuges beträgt.(1) Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist - allenfalls nach Anwendung der Paragraphen 92 bis 94 - ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90% des Vergleichsruhebezuges beträgt.
(1a) (...)
(1b) An die Stelle des im Abs. 1 zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90% treten für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Pensionsanspruch aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach § 15 (in Verbindung mit § 236b, § 236c oder § 236d), § 15b oder § 15c BDG 1979 bestanden hat:(1b) An die Stelle des im Absatz eins, zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90% treten für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Pensionsanspruch aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15, (in Verbindung mit Paragraph 236 b,, Paragraph 236 c, oder Paragraph 236 d,), Paragraph 15 b, oder Paragraph 15 c, BDG 1979 bestanden hat:
Jahr
Prozentsatz
2004 oder früher
95%
.....
.......
2011
93,25%
2012
93%
2013
92,75%
2014
92,5%
2015
92,25%
.......
..........
(2) (...)
Der - wie oben unter Punkt 3.2.2.3. e) dargestellt - berechnete Ruhebezug beträgt brutto € 2.876,29 (€ 2.454,35 Ruhegenuss, € 198,79 Erhöhungsbetrag gemäß § 94 PG 1965; Nebengebührenzulage von €Der - wie oben unter Punkt 3.2.2.3. e) dargestellt - berechnete Ruhebezug beträgt brutto € 2.876,29 (€ 2.454,35 Ruhegenuss, € 198,79 Erhöhungsbetrag gemäß Paragraph 94, PG 1965; Nebengebührenzulage von €
223,15).
Der - wie oben unter Punkt 3.2.2.4. e) - gemäß § 90a PG 1965 unter Anwendung aller am 31.12.2003 geltenden Bemessungsvorschriften berechnete Vergleichsruhebezug beträgt € 2.730,78 (€ 2.370,95 Vergleichsruhegenuss, € 149,23 Erhöhungsbetrag; Nebengebührenzulage von € 210,60).Der - wie oben unter Punkt 3.2.2.4. e) - gemäß Paragraph 90 a, PG 1965 unter Anwendung aller am 31.12.2003 geltenden Bemessungsvorschriften berechnete Vergleichsruhebezug beträgt € 2.730,78 (€ 2.370,95 Vergleichsruhegenuss, € 149,23 Erhöhungsbetrag; Nebengebührenzulage von € 210,60).
Da der Ruhebezug 100 % des Vergleichsruhebezuges beträgt, gebührt kein Erhöhungsbetrag gemäß § 90a PG 1965.Da der Ruhebezug 100 % des Vergleichsruhebezuges beträgt, gebührt kein Erhöhungsbetrag gemäß Paragraph 90 a, PG 1965.
Dem BF gebührt daher ab 1.12.2013 ein Ruhegenuss von monatlich brutto 2.653,14 Euro (2.454,35 mit 198,79 Erhöhungsbetrag) sowie eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss von monatlich brutto 223,15 Euro.
3.2. Zu Spruchpunkt II):3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Eine Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
In der gegenständlichen Fallkonstellation ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.In der gegenständlichen Fallkonstellation ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bemessungsgrundlage, Berechnung, Dienstzulage, Karenzurlaub,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W173.2115644.1.00Zuletzt aktualisiert am
01.10.2019