Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ABGB §879;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, über die Beschwerde des S in A, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamtes vom 6. Juni 2005, Zl. PM/PRB-432398/05-A01, betreffend Fortzahlung einer Dienstzulage und Zuweisung eines Arbeitsplatzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Oktober 2003 als Amtsdirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.
Mit Wirksamkeit vom 1. April 1995 war er auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 1, ernannt worden. Seit 1. Mai 1999 wurde dem Beschwerdeführer als vom Dienst freigestelltem Personalvertreter eine Dienstzulage der Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe S, angewiesen. Mit Ablauf des 31. Dezember 2002 schied der Beschwerdeführer aus dem Personalvertretungsorgan aus, weshalb mit Ablauf dieses Tages die Anweisung der Dienstzulage der Dienstzulagengruppe S eingestellt und seine Besoldung ab 1. Jänner 2003 auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung -Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 1, samt Dienstalterszulage - erfolgte.
In seiner Eingabe vom 14. Februar 2003 stellte der Beschwerdeführer folgende Anträge:
"1. Ich beantrage, dass mir die Dienstzulage 'S' solange weiter gewährt wird, bis mir ein zumindest gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen wird. Damit wird auch der Feststellung in der Dienstanweisung GZ 106598-0R/98 entsprochen, dass damit in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht keine nachteilige Behandlung der betroffenen Beamten verbunden ist.
2. Für den Fall, dass meinem Antrag nicht entsprochen werden kann, verlange ich eine bescheidmäßige Feststellung.
3. Ich ersuche neuerlich, mir einen Arbeitsplatz zuzuweisen, der zumindest meiner bisherigen Einstufung und Verwendung entspricht. Diesbezüglich möchte ich in Erinnerung rufen, dass ich bereits Mitte Dezember ein derartiges Ersuchen im Wege des Zentralausschusses an die Unternehmenszentrale gerichtet habe."
Mit Bescheid vom 25. Juli 2003 sprach das Personalamt L. als Dienstbehörde erster Instanz hierüber wie folgt ab:
"Ihr mit Schreiben vom 14. Februar 2003 gestellter Antrag auf
1. Weiterzahlung der Dienstzulage der Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe S, wird mangels Erfüllen der rechtlichen Voraussetzungen abgewiesen.
Ihr gleichzeitig gestellter Antrag
2. auf Zuweisung eines Arbeitsplatzes der Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe S, wird mangels materiell-rechtlichen Anspruchs zurückgewiesen."
Begründend führte die Dienstbehörde erster Instanz zusammengefasst aus, dem Beschwerdeführer habe für die Dauer seiner Funktion im Präsidium der Gewerkschaft auf Grund näher genannter "Beförderungsrichtlinien des Bundeskanzleramtes i.V.m.
§ 105 des Gehaltsgesetzes 1956" die im Spruch genannte Dienstzulage gebührt. Mit Wegfall der dauernden Verwendung bzw. dem Ausscheiden aus dieser Funktion mit Ablauf des 31. Dezember 2002 habe er auch den Anspruch auf die Dienstzulage "S" verloren. Dies ergebe sich allein schon auf Grund der gesetzlichen Bestimmung des § 105 GehG. Die vom Beschwerdeführer angesprochenen und auch rechtsrelevanten Beförderungsrichtlinien des Bundeskanzleramtes, die als Sonderbestimmung für dienstfreigestellte Beamte heranzuziehen seien, ließen für die Dienstbehörde keine Regelung erkennen, die eine Weiterzahlung seiner Dienstzulage auch nach Ablauf seiner Funktion im Präsidium der Gewerkschaft rechtfertigen würde. Im Gegenteil: In den Beförderungsrichtlinien des Bundeskanzleramtes werde speziell festgehalten, dass bei Ausscheiden aus der Funktion die Anwartschaft auf die Verwendungszulage erlösche. Für die Dienstbehörde sei daher zweifelsfrei, dass damit auch jeglicher Anspruch auf Weiterzahlung einer Dienstzulage nach Ausscheiden aus der Funktion erlösche. Mit Ablauf des 31. Dezember 2002 sei die dauernde Betrauung des Beschwerdeführers mit der Funktion "PT 2/S" beendet worden. Somit erlösche rechtlich jeglicher über diesen Zeitraum hinausgehender besoldungsrechtlicher Anspruch auf Weiterzahlung der Dienstzulage "S". Eine von ihm behauptete nachteilige Behandlung in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht bestehe daher nicht. Für alle Beamten gälten die gleichen gesetzlichen Regelungen. Der Beschwerdeführer habe auf Grund seiner Ernennung in die Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 1, einen Arbeitsplatz. Er werde daher nach Ablauf der Funktion in der Gewerkschaft nunmehr wieder seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechend "in PT 2/1 entlohnt". Ein Antrag auf Weiterzahlung einer Dienstzulage "S" sei daher als rechtlich unbegründet abzuweisen.Paragraph 105, des Gehaltsgesetzes 1956" die im Spruch genannte Dienstzulage gebührt. Mit Wegfall der dauernden Verwendung bzw. dem Ausscheiden aus dieser Funktion mit Ablauf des 31. Dezember 2002 habe er auch den Anspruch auf die Dienstzulage "S" verloren. Dies ergebe sich allein schon auf Grund der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 105, GehG. Die vom Beschwerdeführer angesprochenen und auch rechtsrelevanten Beförderungsrichtlinien des Bundeskanzleramtes, die als Sonderbestimmung für dienstfreigestellte Beamte heranzuziehen seien, ließen für die Dienstbehörde keine Regelung erkennen, die eine Weiterzahlung seiner Dienstzulage auch nach Ablauf seiner Funktion im Präsidium der Gewerkschaft rechtfertigen würde. Im Gegenteil: In den Beförderungsrichtlinien des Bundeskanzleramtes werde speziell festgehalten, dass bei Ausscheiden aus der Funktion die Anwartschaft auf die Verwendungszulage erlösche. Für die Dienstbehörde sei daher zweifelsfrei, dass damit auch jeglicher Anspruch auf Weiterzahlung einer Dienstzulage nach Ausscheiden aus der Funktion erlösche. Mit Ablauf des 31. Dezember 2002 sei die dauernde Betrauung des Beschwerdeführers mit der Funktion "PT 2/S" beendet worden. Somit erlösche rechtlich jeglicher über diesen Zeitraum hinausgehender besoldungsrechtlicher Anspruch auf Weiterzahlung der Dienstzulage "S". Eine von ihm behauptete nachteilige Behandlung in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht bestehe daher nicht. Für alle Beamten gälten die gleichen gesetzlichen Regelungen. Der Beschwerdeführer habe auf Grund seiner Ernennung in die Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 1, einen Arbeitsplatz. Er werde daher nach Ablauf der Funktion in der Gewerkschaft nunmehr wieder seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechend "in PT 2/1 entlohnt". Ein Antrag auf Weiterzahlung einer Dienstzulage "S" sei daher als rechtlich unbegründet abzuweisen.
Zum Antrag auf Zuweisung eines Arbeitsplatzes führte die Dienstbehörde unter Wiedergabe des § 8 AVG und des § 3 DVG im Wesentlichen aus, nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts werde stets mit Nachdruck festgehalten, dass ein subjektives, aus dem Beamtenverhältnis erwachsendes Recht auf Überstellung/Ernennung in eine höhere Verwendungsgruppe bzw. Dienstzulagengruppe auch dann nicht eingeräumt sei, wenn die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen für eine solche Maßnahme erfüllt seien. § 3 BDG 1979 bedeute, dass für eine Ernennung das dienstliche Interesse ausschlaggebend sei. Dieses Interesse obliege klarer Weise dem Dienstgeber. Anträge, die auf Ernennung/Überstellung gerichtet seien, könnten sich auf keinen subjektiven Rechtsanspruch stützen. Die Wahrnehmung dienstlicher Interessen sei also Sache des Dienstgebers, dem stehe ein subjektiv-öffentliches Recht des einzelnen Beamten auf Vornahme einer Überstellung/Ernennung, wie beantragt, materiell nicht gegenüber. Es bestehe daher kein Rechtsanspruch auf Ernennung/Überstellung. Anträge, die sich auf keinen subjektiven Rechtsanspruch stützten, vermittelten keinen Rechtsanspruch auf meritorische Entscheidung. Sogar dann, wenn einem Beamten bereits ein höherwertiger Arbeitsplatz zugewiesen worden sei, habe er keinen subjektiven Rechtsanspruch auf Ernennung/Überstellung. Somit könne es auch kein subjektives Recht auf Zuweisung eines höherwertigen Arbeitsplatzes geben. Der Beschwerdeführer hätte nur dann die Möglichkeit auf Zuweisung eines "PT 2/S-Arbeitsplatzes", wenn ein derartiger Arbeitsplatz ausgeschrieben werde, er sich darum bewerbe und er ihn im Zuge des Auswahlverfahrens erhalte. Ein derartiger Antrag sei daher mangels materiell-rechtlichen Anspruches zurückzuweisen.Zum Antrag auf Zuweisung eines Arbeitsplatzes führte die Dienstbehörde unter Wiedergabe des Paragraph 8, AVG und des Paragraph 3, DVG im Wesentlichen aus, nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts werde stets mit Nachdruck festgehalten, dass ein subjektives, aus dem Beamtenverhältnis erwachsendes Recht auf Überstellung/Ernennung in eine höhere Verwendungsgruppe bzw. Dienstzulagengruppe auch dann nicht eingeräumt sei, wenn die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen für eine solche Maßnahme erfüllt seien. Paragraph 3, BDG 1979 bedeute, dass für eine Ernennung das dienstliche Interesse ausschlaggebend sei. Dieses Interesse obliege klarer Weise dem Dienstgeber. Anträge, die auf Ernennung/Überstellung gerichtet seien, könnten sich auf keinen subjektiven Rechtsanspruch stützen. Die Wahrnehmung dienstlicher Interessen sei also Sache des Dienstgebers, dem stehe ein subjektiv-öffentliches Recht des einzelnen Beamten auf Vornahme einer Überstellung/Ernennung, wie beantragt, materiell nicht gegenüber. Es bestehe daher kein Rechtsanspruch auf Ernennung/Überstellung. Anträge, die sich auf keinen subjektiven Rechtsanspruch stützten, vermittelten keinen Rechtsanspruch auf meritorische Entscheidung. Sogar dann, wenn einem Beamten bereits ein höherwertiger Arbeitsplatz zugewiesen worden sei, habe er keinen subjektiven Rechtsanspruch auf Ernennung/Überstellung. Somit könne es auch kein subjektives Recht auf Zuweisung eines höherwertigen Arbeitsplatzes geben. Der Beschwerdeführer hätte nur dann die Möglichkeit auf Zuweisung eines "PT 2/S-Arbeitsplatzes", wenn ein derartiger Arbeitsplatz ausgeschrieben werde, er sich darum bewerbe und er ihn im Zuge des Auswahlverfahrens erhalte. Ein derartiger Antrag sei daher mangels materiell-rechtlichen Anspruches zurückzuweisen.
In der dagegen erhobenen Berufung monierte der Beschwerdeführer, dass der Erstbescheid keine Feststellungen über eine im Mai 2001 zwischen der Österreichischen Post AG einerseits und der Personalvertretung, vertreten durch den Vorsitzenden des Zentralausschusses und seinen Stellvertreter, andererseits abgeschlossene Vereinbarung mit der Bezeichnung "Funktionsbewertung von dienstfreigestellten Personalvertreter/innen in Vertrauenspersonen- Personal- und Zentralausschüssen sowie von dienstfreigestellten behinderten Vertrauenspersonen der Österreichischen Post AG" getroffen habe. Auf Grundlage dieser Vereinbarung habe der Beschwerdeführer den Rechtsanspruch erworben, die innegehabte Ebene der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung auch beim Ausscheiden aus der Personalvertretungsfunktion beizubehalten. Dies stehe im Einklang mit § 65 Abs. 3 erster Satz PBVG. Diese Bestimmung gehe deutlich weiter als andere einschlägige Gesetze, etwa § 25 PVG. Sie verlange nämlich, dass der Personalvertreter - auch - in seinen "Aufstiegsmöglichkeiten" keinen Nachteil erleiden dürfe. Die zitierte Norm allein verlange zwingend, dass ein dienstfreigestellter Personalvertreter "vor einem Absturz nach Beendigung seiner Funktion geschützt" werden müsse. Der Erstbescheid sei inhaltlich rechtswidrig, weil er in klarer Verletzung des § 65 Abs. 3 erster Satz PBVG bewirke, dass der Beschwerdeführer in seinen Aufstiegsmöglichkeiten und in seiner dienstlichen Laufbahn schwer benachteiligt werde. Alle Ausführungen der Dienstbehörde erster Instanz über die Abhängigkeit der Dienstzulage "S" von der Innehabung eines entsprechenden Arbeitsplatzes und über das Fehlen eines Rechtsanspruches auf Zuweisung eines bestimmten Arbeitsplatzes gingen daher gänzlich ins Leere, weil sie "ausschließlich auf dem allgemeinen Dienstrecht (BDG 1979 und GehG) samt einschlägiger Judikatur" beruhten, während die Gesetzesgrundlage der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche § 65 Abs. 3 erster Satz PBVG sei. Auch ohne die Personalvertretungsvereinbarung sowie ohne Berücksichtigung aller einschlägigen Richtlinien, Weisungen samt Verwaltungspraxis und Gleichbehandlungsgrundsatz sei schon auf Grund des Gesetzes allein jedenfalls eine Zurückverweisung auf die Position, die viele Jahre vor Beginn der Personalvertretungstätigkeit erreicht worden sei, ganz eindeutig unzulässig. Er beantrage daher in Abänderung des Erstbescheides die Stattgebung seiner Anträge.In der dagegen erhobenen Berufung monierte der Beschwerdeführer, dass der Erstbescheid keine Feststellungen über eine im Mai 2001 zwischen der Österreichischen Post AG einerseits und der Personalvertretung, vertreten durch den Vorsitzenden des Zentralausschusses und seinen Stellvertreter, andererseits abgeschlossene Vereinbarung mit der Bezeichnung "Funktionsbewertung von dienstfreigestellten Personalvertreter/innen in Vertrauenspersonen- Personal- und Zentralausschüssen sowie von dienstfreigestellten behinderten Vertrauenspersonen der Österreichischen Post AG" getroffen habe. Auf Grundlage dieser Vereinbarung habe der Beschwerdeführer den Rechtsanspruch erworben, die innegehabte Ebene der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung auch beim Ausscheiden aus der Personalvertretungsfunktion beizubehalten. Dies stehe im Einklang mit Paragraph 65, Absatz 3, erster Satz PBVG. Diese Bestimmung gehe deutlich weiter als andere einschlägige Gesetze, etwa Paragraph 25, PVG. Sie verlange nämlich, dass der Personalvertreter - auch - in seinen "Aufstiegsmöglichkeiten" keinen Nachteil erleiden dürfe. Die zitierte Norm allein verlange zwingend, dass ein dienstfreigestellter Personalvertreter "vor einem Absturz nach Beendigung seiner Funktion geschützt" werden müsse. Der Erstbescheid sei inhaltlich rechtswidrig, weil er in klarer Verletzung des Paragraph 65, Absatz 3, erster Satz PBVG bewirke, dass der Beschwerdeführer in seinen Aufstiegsmöglichkeiten und in seiner dienstlichen Laufbahn schwer benachteiligt werde. Alle Ausführungen der Dienstbehörde erster Instanz über die Abhängigkeit der Dienstzulage "S" von der Innehabung eines entsprechenden Arbeitsplatzes und über das Fehlen eines Rechtsanspruches auf Zuweisung eines bestimmten Arbeitsplatzes gingen daher gänzlich ins Leere, weil sie "ausschließlich auf dem allgemeinen Dienstrecht (BDG 1979 und GehG) samt einschlägiger Judikatur" beruhten, während die Gesetzesgrundlage der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche Paragraph 65, Absatz 3, erster Satz PBVG sei. Auch ohne die Personalvertretungsvereinbarung sowie ohne Berücksichtigung aller einschlägigen Richtlinien, Weisungen samt Verwaltungspraxis und Gleichbehandlungsgrundsatz sei schon auf Grund des Gesetzes allein jedenfalls eine Zurückverweisung auf die Position, die viele Jahre vor Beginn der Personalvertretungstätigkeit erreicht worden sei, ganz eindeutig unzulässig. Er beantrage daher in Abänderung des Erstbescheides die Stattgebung seiner Anträge.
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde über diese Berufung folgendermaßen ab:
"Ihre Berufung vom 7. August 2003 gegen den Bescheid des für Beamte bei Betriebsdienststellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft in O zuständigen Personalamtes L vom 27. Juli 2003 ... wird hinsichtlich Pkt. 1 des Spruches abgewiesen und hinsichtlich Pkt. 2 zurückgewiesen."
Unter Darstellung des Verfahrensganges führte die belangte Behörde begründend aus, gemäß § 105 Abs. 1 GehG gebühre dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens eine ruhegenussfähige Dienstzulage, wenn er dauernd mit einer Verwendung betraut sei, die nach der Anlage 1 zum BDG 1979 oder durch Verordnung nach § 229 Abs. 3 BDG 1979 einer der in dieser Bestimmung angeführten Dienstzulagengruppen zugeordnet sei. Eine Ernennung des Beschwerdeführers auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe S, sei nicht erfolgt. Aus dem klaren Wortlaut der "Beförderungsrichtlinien" ergebe sich für den Fall des Ausscheidens aus der Personalvertretungsfunktion, dass damit auch die Anwartschaft auf die Verwendungszulage erlösche. Unter Anwendung der entsprechenden besoldungsrechtlichen Bestimmung des § 105 GehG sei daher ein über die Beendigung der Personalvertretungsfunktion hinausgehender Anspruch auf Weiterzahlung der Dienstzulage in der zuletzt bezogenen Höhe ausgeschlossen. Sofern der Beschwerdeführer die Weiterzahlung der Dienstzulage S auf die zwischen dem Vorstand und den Zentralausschuss der Österreichischen Post vereinbarte Funktionsbewertung stütze, sei dies nach Ansicht der belangten Behörde nicht geeignet, auf diese Weise zu dem vom Beschwerdeführer gewünschten Ergebnis zu gelangen. Diese Vereinbarung sei vom Vorstand der Österreichischen Post AG mit Wirksamkeit vom 31. Jänner 2002 gekündigt worden, sodass nach Ansicht der belangten Behörde zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Beschwerdeführers aus der Personalvertretung die Anwendbarkeit dieser Regelung gar nicht mehr gegeben gewesen sei. Der Vollständigkeit halber werde auch darauf hingewiesen, dass nach Punkt 3c dieser Vereinbarung bei einem Ausscheiden aus der Personalvertretung die Zuweisung eines Arbeitsplatzes entsprechend der dienstrechtlichen und nicht der besoldungsrechtlichen Stellung vorgesehen gewesen sei, sodass sich auch bei Annahme einer Nachwirkung dieser Vereinbarung für den Besc