TE Bvwg Erkenntnis 2022/5/4 W173 2250861-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.05.2022
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Entscheidungsdatum

04.05.2022

Norm

APG §4
B-VG Art133 Abs4
PG 1965 §3
PG 1965 §4
PG 1965 §6
PG 1965 §61
PG 1965 §7
PG 1965 §90
PG 1965 §90a
PG 1965 §99
  1. APG § 4 heute
  2. APG § 4 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. APG § 4 gültig von 20.07.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  4. APG § 4 gültig von 21.04.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2023
  5. APG § 4 gültig von 01.01.2017 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. APG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  7. APG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  8. APG § 4 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  9. APG § 4 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  10. APG § 4 gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  11. APG § 4 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2005
  12. APG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  13. APG § 4 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. PG 1965 § 3 heute
  2. PG 1965 § 3 gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  3. PG 1965 § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  4. PG 1965 § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. PG 1965 § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  6. PG 1965 § 3 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  7. PG 1965 § 3 gültig von 01.01.1966 bis 30.04.1995
  1. PG 1965 § 4 heute
  2. PG 1965 § 4 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2024
  3. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2021 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. PG 1965 § 4 gültig von 01.02.2016 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  5. PG 1965 § 4 gültig von 18.06.2015 bis 31.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  6. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  7. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  8. PG 1965 § 4 gültig von 29.12.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  9. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2010 bis 29.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  10. PG 1965 § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2009
  11. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  12. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  13. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  14. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  15. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  17. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  18. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  19. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  20. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2001
  21. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  22. PG 1965 § 4 gültig von 01.08.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  23. PG 1965 § 4 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  24. PG 1965 § 4 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  25. PG 1965 § 4 gültig von 01.09.1998 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  26. PG 1965 § 4 gültig von 01.09.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  27. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  28. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  29. PG 1965 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  30. PG 1965 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  31. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.1966 bis 30.04.1996
  1. PG 1965 § 6 heute
  2. PG 1965 § 6 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  3. PG 1965 § 6 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  4. PG 1965 § 6 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  5. PG 1965 § 6 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  6. PG 1965 § 6 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  7. PG 1965 § 6 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  8. PG 1965 § 6 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  9. PG 1965 § 6 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  10. PG 1965 § 6 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 315/1992
  11. PG 1965 § 6 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990
  12. PG 1965 § 6 gültig von 01.01.1990 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 651/1989
  13. PG 1965 § 6 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 548/1984
  14. PG 1965 § 6 gültig von 01.01.1979 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 104/1979
  1. PG 1965 § 61 heute
  2. PG 1965 § 61 gültig ab 01.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017
  3. PG 1965 § 61 gültig von 12.02.2015 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  4. PG 1965 § 61 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  5. PG 1965 § 61 gültig von 01.01.2005 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  6. PG 1965 § 61 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  7. PG 1965 § 61 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  8. PG 1965 § 61 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  9. PG 1965 § 61 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 334/1993
  10. PG 1965 § 61 gültig von 01.01.1979 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 104/1979
  1. PG 1965 § 7 heute
  2. PG 1965 § 7 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. PG 1965 § 7 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  4. PG 1965 § 7 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  5. PG 1965 § 7 gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  6. PG 1965 § 7 gültig von 01.01.1966 bis 30.04.1995
  1. PG 1965 § 90 heute
  2. PG 1965 § 90 gültig ab 12.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  3. PG 1965 § 90 gültig von 01.01.2004 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  4. PG 1965 § 90 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. PG 1965 § 90 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  6. PG 1965 § 90 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  7. PG 1965 § 90 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/1998
  1. PG 1965 § 90a heute
  2. PG 1965 § 90a gültig ab 02.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  3. PG 1965 § 90a gültig von 31.12.2010 bis 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. PG 1965 § 90a gültig von 01.08.2007 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  5. PG 1965 § 90a gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  6. PG 1965 § 90a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  7. PG 1965 § 90a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  8. PG 1965 § 90a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  1. PG 1965 § 99 heute
  2. PG 1965 § 99 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2021
  3. PG 1965 § 99 gültig von 18.06.2015 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  4. PG 1965 § 99 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. PG 1965 § 99 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  6. PG 1965 § 99 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  7. PG 1965 § 99 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2006
  8. PG 1965 § 99 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  9. PG 1965 § 99 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  10. PG 1965 § 99 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  11. PG 1965 § 99 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002

Spruch


W173 2250861-1/4E
, W173 2250861-1/4E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Mag. German Storch und Mag. Rainer Storch, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vom 16.11.2021, Zl. XXXX , betreffend Feststellung pensionsrechtlicher Ansprüche zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Mag. German Storch und Mag. Rainer Storch, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vom 16.11.2021, Zl. römisch 40 , betreffend Feststellung pensionsrechtlicher Ansprüche zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



, ,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (in Folge: BVAEB oder belangte Behörde) vom 16.11.2021 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer (in der Folge „BF“) vom 01.11.2020 an eine Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) in Höhe von monatlich brutto € 1.690,82 gebühre. Dieser Gesamtbetrag ergebe sich aus einem Ruhegenuss von € 1.292,98, einer Nebengebührenzulage in der Höhe von € 103,81 und einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz von € 294,03.

Der BF befinde sich ab dem 01.11.2020 gemäß § 15b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) im Ruhestand und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Gesamtpension nach dem PG 1965 lägen vor. Die Höhe der Gesamtpension sei nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Grundlage des pensionsrelevanten Sachverhaltes und den von der Dienstbehörde getroffenen Feststellungen zu ermitteln. Dafür sei in die Aktivbesoldung (Beitragsgrundlagen) sowie in die relevanten Teile des Personalaktes der Dienststelle (Ruhegenussvordienstzeiten, Dienstzeiten, etc.) Einsicht genommen worden. Die wesentlichen Daten seien geprüft und in die beiliegenden Berechnungsblätter übernommen worden. Diese Berechnungsblätter seien Teil der Begründung des Bescheides. Der BF befinde sich ab dem 01.11.2020 gemäß Paragraph 15 b, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) im Ruhestand und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Gesamtpension nach dem PG 1965 lägen vor. Die Höhe der Gesamtpension sei nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Grundlage des pensionsrelevanten Sachverhaltes und den von der Dienstbehörde getroffenen Feststellungen zu ermitteln. Dafür sei in die Aktivbesoldung (Beitragsgrundlagen) sowie in die relevanten Teile des Personalaktes der Dienststelle (Ruhegenussvordienstzeiten, Dienstzeiten, etc.) Einsicht genommen worden. Die wesentlichen Daten seien geprüft und in die beiliegenden Berechnungsblätter übernommen worden. Diese Berechnungsblätter seien Teil der Begründung des Bescheides.

2. Gegen den Bescheid vom 16.11.2021 erhob der BF am 03.01.2022 fristgerecht Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, die Gesamtpension von monatlich € 1.690,82 brutto sei unrichtig bzw. zu gering bemessen. Der BF habe mit Schreiben vom 20.04.2020 erklärt, er scheide mit Ablauf des 31.10.2020 aus dem Dienststand aus. Mit dem angefochtenen Bescheid habe die belangte Behörde eine Gesamtpension nach dem PG 1965 in der Höhe von monatlich brutto € 1.690,82 festgestellt, die sich nach den Ausführungen der belangten Behörde aus oben genannten Beträgen ergebe. Der BF habe jedoch selbst eine Vorberechnung seiner ihm gebührenden Gesamtpension durchführen lassen und diese Berechnung habe ergeben, dass ihm zum Stichtag ein Pensionsanspruch in Höhe von € 2.063,91 brutto aufgrund der Schwerarbeiterregelung im Sinne des § 15b BDG 1979 zustehe. Dieser Betrag ergebe sich aus einer Altpension in Höhe von € 1.705,61, einer Nebengebührenzulage von € 106,33 und einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz von € 251,97. Von diesem Betrag abzuziehen seien Beträge für die Krankenkasse von € 101,13, die Gewerkschaft von € 7,50 und die Lohnsteuer von € 303,43, wodurch sich eine Gesamtpension in Höhe von € 1.651,85 errechne. Er beantrage daher die Abänderung des angefochtenen Bescheides, sodass dem BF ein Anspruch auf eine Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965 gem. § 15b BDG mit Stichtag 01.11.2020 mit € 2.063,91 brutto gebühre und in eventu die ersatzlose Behebung des Bescheides und Feststellung der Gesamtpension durch das Bundesverwaltungsgericht. 2. Gegen den Bescheid vom 16.11.2021 erhob der BF am 03.01.2022 fristgerecht Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, die Gesamtpension von monatlich € 1.690,82 brutto sei unrichtig bzw. zu gering bemessen. Der BF habe mit Schreiben vom 20.04.2020 erklärt, er scheide mit Ablauf des 31.10.2020 aus dem Dienststand aus. Mit dem angefochtenen Bescheid habe die belangte Behörde eine Gesamtpension nach dem PG 1965 in der Höhe von monatlich brutto € 1.690,82 festgestellt, die sich nach den Ausführungen der belangten Behörde aus oben genannten Beträgen ergebe. Der BF habe jedoch selbst eine Vorberechnung seiner ihm gebührenden Gesamtpension durchführen lassen und diese Berechnung habe ergeben, dass ihm zum Stichtag ein Pensionsanspruch in Höhe von € 2.063,91 brutto aufgrund der Schwerarbeiterregelung im Sinne des Paragraph 15 b, BDG 1979 zustehe. Dieser Betrag ergebe sich aus einer Altpension in Höhe von € 1.705,61, einer Nebengebührenzulage von € 106,33 und einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz von € 251,97. Von diesem Betrag abzuziehen seien Beträge für die Krankenkasse von € 101,13, die Gewerkschaft von € 7,50 und die Lohnsteuer von € 303,43, wodurch sich eine Gesamtpension in Höhe von € 1.651,85 errechne. Er beantrage daher die Abänderung des angefochtenen Bescheides, sodass dem BF ein Anspruch auf eine Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965 gem. Paragraph 15 b, BDG mit Stichtag 01.11.2020 mit € 2.063,91 brutto gebühre und in eventu die ersatzlose Behebung des Bescheides und Feststellung der Gesamtpension durch das Bundesverwaltungsgericht.

3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde am 21.01.2022 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der am XXXX geborene BF befindet sich seit dem 01.11.2020 gemäß § 15b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) in Ruhestand. Der Pensionsstichtag ist der 01.11.2020.1.1. Der am römisch 40 geborene BF befindet sich seit dem 01.11.2020 gemäß Paragraph 15 b, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) in Ruhestand. Der Pensionsstichtag ist der 01.11.2020.

1.2. Aufgrund des Eintritts des BF in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis am 01.01.1990 und dem Ausscheiden aus dem Dienststand mit Ablauf des 31.10.2020 weist der BF – unter Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten seit der Vollendung des 18. Lebensjahres im Ausmaß von 4 Jahren, 10 Monaten und 16 Tagen unbedingt und 6 Jahren und 4 Monaten bedingt mit Bescheid der Post- und Telegraphendirektion für Oberösterreich und Salzburg vom 26.04.1990, AZ XXXX – eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit im Sinne des § 6 Abs. 1 PG von 504 Monaten (42 Jahren und 16 Tagen) auf. 1.2. Aufgrund des Eintritts des BF in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis am 01.01.1990 und dem Ausscheiden aus dem Dienststand mit Ablauf des 31.10.2020 weist der BF – unter Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten seit der Vollendung des 18. Lebensjahres im Ausmaß von 4 Jahren, 10 Monaten und 16 Tagen unbedingt und 6 Jahren und 4 Monaten bedingt mit Bescheid der Post- und Telegraphendirektion für Oberösterreich und Salzburg vom 26.04.1990, AZ römisch 40 – eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, PG von 504 Monaten (42 Jahren und 16 Tagen) auf.

1.3. Der Beschwerdeführer wies zum 31.10.2020 mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 davorliegenden Kalendermonate auf.

1.4. Zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bezog der BF aufgrund der Einstufung im Gehaltsschema PT 7A Gehaltsstufe 21 ein Gehalt von insgesamt € 2.797,95, bestehend aus dem Grundgehalt von € 2.634,57 und einer Dienstzulage A der Verwendungsgruppe PT7 von € 163,36.

1.5. Zum 01.11.2020 wies der BF folgende Nebengebührenwerte auf:

Bis 31.12.1999: 1.363,29

Ab 01.01.2020: 1.445,19

1.6. Die höchsten 296 monatlichen Beitragsgrundlagen des BF sind:

Jahr

Monatliche Beitragsgrundlage

x

Anzahl der Beitrags-monate

2020

€ 2.797,95

x

9

2020

€ 2.797,94

x

1

2019

€ 2.797,95

x

4

2019

€ 2.727,04

x

2

2019

€ 2.697,03

x

6

2018

€ 2.697,04

x

1

2018

€ 2.697,03

x

3

2018

€ 2.608,34

x

7

2018

€ 2.454,34

x

1

2017

€ 2.454,34

x

4

2017

€ 2.403,86

x

2

2017

€ 2.375,90

x

6

2016

€ 2.375,90

x

3

2016

€ 2.338,48

x

3

2016

€ 2.337,52

x

5

2016

€ 2.337,51

x

1

2015

€ 2.337,52

x

4

2015

€ 2.282,52

x

8

2014

€ 2.282,52

x

4

2014

€ 2.227,52

x

2

2014

€ 2.170,56

x

2

2014

€ 2.170,55

x

4

2013

€ 2.170,56

x

1

2013

€ 2.170,55

x

3

2013

€ 2.119,68

x

8

2012

€ 2.119,68

x

3

2012

€ 2.119,67

x

1

2012

€ 2.045,59

x

2

2012

€ 1.993,53

x

6

2011

€ 1.993,53

x

4

2011

€ 1.946,81

x

8

2010

€ 1.946,81

x

4

2010

€ 1.911,81

x

2

2010

€ 1.863,70

x

6

2009

€ 1.863,70

x

4

2009

€ 1.823,58

x

8

2008

€ 1.823,58

x

4

2008

€ 1.757,66

x

2

2008

€ 1.714,76

x

6

2007

€ 1.714,76

x

6

2007

€ 1.668,05

x

6

2006

€ 1.668,05

x

6

2006

€ 1.628,57

x

2

2006

€ 1.587,30

x

4

2005

€ 1.587,30

x

8

2005

€ 1.551,61

x

4

2004

€ 1.551,61

x

3

2004

€ 1.522,68

x

3

2004

€ 1.487,87

x

6

2003

€ 1.487,87

x

12

2002

€ 1.448,37

x

6

2002

€ 1.415,52

x

6

2001

ÖS 19.078,00

x

12

2000

ÖS 18.553,00

x

6

2000

ÖS 18.130,00

x

6

1999

ÖS 17.810,00

x

12

1998

ÖS 17.376,00

x

6

1998

ÖS 16.996,00

x

6

1997

ÖS 16.530,00

x

4

1995

ÖS 16.184,00

x

12

1994

ÖS 15.732,00

x

6

1.6. Die höchsten 216 monatlichen Beitragsgrundlagen des BF sind:

Jahr

Monatliche Beitragsgrundlage

x

Anzahl der Beitrags-monate

2020

€ 2.797,95

x

9

2020

€ 2.797,94

x

1

2019

€ 2.797,95

x

4

2019

€ 2.727,04

x

2

2019

€ 2.697,03

x

6

2018

€ 2.697,04

x

1

2018

€ 2.697,03

x

3

2018

€ 2.608,34

x

7

2018

€ 2.454,34

x

1

2017

€ 2.454,34

x

4

2017

€ 2.403,86

x

2

2017

€ 2.375,90

x

6

2016

€ 2.375,90

x

3

2016

€ 2.338,48

x

3

2016

€ 2.337,52

x

5

2016

€ 2.337,51

x

1

2015

€ 2.337,52

x

4

2015

€ 2.282,52

x

8

2014

€ 2.282,52

x

4

2014

€ 2.227,52

x

2

2014

€ 2.170,56

x

2

2014

€ 2.170,55

x

4

2013

€ 2.170,56

x

1

2013

€ 2.170,55

x

3

2013

€ 2.119,68

x

8

2012

€ 2.119,68

x

3

2012

€ 2.119,67

x

1

2012

€ 2.045,59

x

2

2012

€ 1.993,53

x

6

2011

€ 1.993,53

x

4

2011

€ 1.946,81

x

8

2010

€ 1.946,81

x

4

2010

€ 1.911,81

x

2

2010

€ 1.863,70

x

6

2009

€ 1.863,70

x

4

2009

€ 1.823,58

x

8

2008

€ 1.823,58

x

4

2008

€ 1.757,66

x

2

2008

€ 1.714,76

x

6

2007

€ 1.714,76

x

6

2007

€ 1.668,05

x

6

2006

€ 1.668,05

x

6

2006

€ 1.628,57

x

2

2006

€ 1.587,30

x

4

2005

€ 1.587,30

x

8

2005

€ 1.551,61

x

4

2004

€ 1.551,61

x

3

2004

€ 1.522,68

x

3

2004

€ 1.487,87

x

6

2003

€ 1.487,87

x

12

2002

€ 1.448,37

x

2

1.8. Die Gesamtgutschrift des der Berechnung zugrundeliegenden Pensionskontos nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) ergibt zum Stichtag 01.11.2020 den Betrag von € 24.799,81.

1.9. Dem BF gebührt gemäß dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 16.11.2021 eine Gesamtpension von € 1.690,82 brutto, zusammengesetzt aus einem Ruhegenuss in Höhe von € 1.292,98, einer Nebengebührenzulage in Höhe von € 103,81 und einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von € 294,03.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt Beweis erhoben.

Der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Auszügen des Personalaktes, des Pensionskontos des BF, sowie den in der Zentralen Versicherungsdatenspeicherung enthaltenen Versicherungszeiten, dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit ist in den im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen nicht bestimmt, weshalb Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit ist in den im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen nicht bestimmt, weshalb Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde im dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde im dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.1. Anzuwendende Rechtslage

Der BF befindet sich seit 01.11.2020 gemäß § 15b Abs. 1 BDG im Ruhestand. Der Anspruch des BF auf Ruhebezug gebührte erstmals mit 01.11.2020. Für dessen Bemessung ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 27.06.2013, 2012/12/0149) der Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung maßgebend. Es sind daher grundsätzlich die einschlägigen Regelungen in der am 01.11.2020 geltenden Fassung anzuwenden (Pensionsgesetz 1965, BGBl 340/1965 idF der Novelle BGBl Nr. 85/2020).Der BF befindet sich seit 01.11.2020 gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins, BDG im Ruhestand. Der Anspruch des BF auf Ruhebezug gebührte erstmals mit 01.11.2020. Für dessen Bemessung ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.06.2013, 2012/12/0149) der Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung maßgebend. Es sind daher grundsätzlich die einschlägigen Regelungen in der am 01.11.2020 geltenden Fassung anzuwenden (Pensionsgesetz 1965, Bundesgesetzblatt 340 aus 1965, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 2020,).

Die Verweise auf die Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und des Allgemeinen Pensionsgesetzes beziehen sich – ausgenommen jene zur Berechnung des Vergleichsruhebezuges nach den am 31.12.2003 geltenden Bestimmungen – daher jeweils auf die am 01.11.2020 geltende Fassung.

3.1.1. Berechnung der Gesamtpension

3.1.2. Allgemeines

Das Pensionsgesetz 1965 wurde in den letzten Jahren mehrfach novelliert. Während § 4 Abs. 2 PG 1965 idF 01.01.2002 vorsah, dass 80% des ruhegenussfähigen Monatsbezuges die Ruhegenussbemessungsgrundlage bildet, sieht § 4 iVm § 5 Abs. 1 PG 1965 vor, dass 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (Durchrechnung nach § 4 PG 1965) die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage bildet. Das Pensionsgesetz 1965 wurde in den letzten Jahren mehrfach novelliert. Während Paragraph 4, Absatz 2, PG 1965 in der Fassung 01.01.2002 vorsah, dass 80% des ruhegenussfähigen Monatsbezuges die Ruhegenussbemessungsgrundlage bildet, sieht Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, PG 1965 vor, dass 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (Durchrechnung nach Paragraph 4, PG 1965) die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage bildet.

Um die sich aus der Einführung der Durchrechnung ergebenden Verluste zu deckeln, wurden Vergleichsberechnungen sowohl in § 90a als auch in den §§ 92 bis 94 PG 1965 eingeführt. Gemäß § 109 Abs. 25 PG 1965 ist die Vergleichsberechnung nach den Bestimmungen der §§ 92 bis 94 PG 1965 im Zeitraum zwischen 01.01.2020 bis zum 31.12.2024 jedoch nur auf Beamte anzuwenden, die ihr 60. Lebensjahr vor dem 1. Dezember 2019 vollendet haben. Da der BF sein 60. Lebensjahr erst im Jahr 2020 vollendete, hat im gegenständlichen Fall keine Vergleichsberechnung nach den §§ 92 bis 94 PG 1965 zu erfolgen. Um die sich aus der Einführung der Durchrechnung ergebenden Verluste zu deckeln, wurden Vergleichsberechnungen sowohl in Paragraph 90 a, als auch in den Paragraphen 92 bis 94 PG 1965 eingeführt. Gemäß Paragraph 109, Absatz 25, PG 1965 ist die Vergleichsberechnung nach den Bestimmungen der Paragraphen 92 bis 94 PG 1965 im Zeitraum zwischen 01.01.2020 bis zum 31.12.2024 jedoch nur auf Beamte anzuwenden, die ihr 60. Lebensjahr vor dem 1. Dezember 2019 vollendet haben. Da der BF sein 60. Lebensjahr erst im Jahr 2020 vollendete, hat im gegenständlichen Fall keine Vergleichsberechnung nach den Paragraphen 92 bis 94 PG 1965 zu erfolgen.

Gemäß § 90a PG 1965 ist jedoch ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31.12.2003 geltenden Bestimmungen zu berechnen und falls erforderlich der Ruhebezug durch einen Betrag zu erhöhen, weshalb ein allenfalls zustehender Erhöhungsbetrag des Ruhebezuges nach dieser Bestimmung auch im gegenständlichen Fall zu berechnen ist.Gemäß Paragraph 90 a, PG 1965 ist jedoch ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31.12.2003 geltenden Bestimmungen zu berechnen und falls erforderlich der Ruhebezug durch einen Betrag zu erhöhen, weshalb ein allenfalls zustehender Erhöhungsbetrag des Ruhebezuges nach dieser Bestimmung auch im gegenständlichen Fall zu berechnen ist.

3.1.3. Ermittlung des Ruhebezuges

Gemäß § 3a PG 1965 wird der Ruhegenuss auf der Grundlage der Ruhegenußberechnungsgrundlage, der Ruhegenußbemessungsgrundlage und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.Gemäß Paragraph 3 a, PG 1965 wird der Ruhegenuss auf der Grundlage der Ruhegenußberechnungsgrundlage, der Ruhegenußbemessungsgrundlage und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

3.1.4.1. Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit

§ 3 PG 1965 sieht vor, dass dem Beamten des Ruhestandes ein monatlicher Ruhegenuß zusteht, wenn seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt. Der Ruhegenuss und die übrigen nach dem PG 1965 gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme des Kinderzuschusses bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten.Paragraph 3, PG 1965 sieht vor, dass dem Beamten des Ruhestandes ein monatlicher Ruhegenuß zusteht, wenn seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt. Der Ruhegenuss und die übrigen nach dem PG 1965 gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme des Kinderzuschusses bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten.

Gemäß § 6 Abs. 1 PG 1965 setzt sich die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit zusammen aus:Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, PG 1965 setzt sich die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit zusammen aus:

a) der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit,

b) den angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten,

c) den angerechneten Ruhestandszeiten,

d) den zugerechneten Zeiträumen,

e) den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenußfähig erklärten Zeiten.

Nach Abs. 2 leg. cit. gilt als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der ZeitNach Absatz 2, leg. cit. gilt als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit

1. eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und

2. eines Karenzurlaubes, sofern bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit in vollen Jahren und Monaten auszudrücken. Bruchteile eines Monats bleiben unberücksichtigt. Gemäß Absatz 3, leg. cit. ist die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit in vollen Jahren und Monaten auszudrücken. Bruchteile eines Monats bleiben unberücksichtigt.

Durch den Eintritt des BF in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund am 01.01.1990 und das Ausscheiden aus dem Dienststand mit Ablauf des 31.10.2020 weist der BF – unter Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten seit der Vollendung des 18. Lebensjahres im Ausmaß von 4 Jahren, 10 Monaten und 16 Tagen unbedingt und 6 Jahren und 4 Monaten bedingt mit Bescheid der Post- und Telegraphendirektion für Oberösterreich und Salzburg vom 26.04.1990, AZ XXXX – eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit im Sinne des § 6 Abs. 1 PG von 504 Monaten (42 Jahren und 16 Tagen) auf.Durch den Eintritt des BF in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund am 01.01.1990 und das Ausscheiden aus dem Dienststand mit Ablauf des 31.10.2020 weist der BF – unter Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten seit der Vollendung des 18. Lebensjahres im Ausmaß von 4 Jahren, 10 Monaten und 16 Tagen unbedingt und 6 Jahren und 4 Monaten bedingt mit Bescheid der Post- und Telegraphendirektion für Oberösterreich und Salzburg vom 26.04.1990, AZ römisch 40 – eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, PG von 504 Monaten (42 Jahren und 16 Tagen) auf.

3.1.4.2. Ruhegenussberechnungsgrundlage

Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist gemäß § 4 Abs. 1 PG 1965 wie folgt zu ermitteln:Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist gemäß Paragraph 4, Absatz eins, PG 1965 wie folgt zu ermitteln:

1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln, wobei anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 22 Abs. 2 Z 1 GehG) die tatsächliche Besoldung maßgebend ist. Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht.1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln, wobei anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung (Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, GehG) die tatsächliche Besoldung maßgebend ist. Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht.

2. Die ermittelten Beitragsgrundlagen sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, aufzuwerten.2. Die ermittelten Beitragsgrundlagen sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den Paragraphen 108, Absatz 4 und 108 c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, aufzuwerten.

3. Ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2 bildet die Ruhegenussberechnungsgrundlage. Sind gemäß § 91 Abs. 3 oder gemäß Z 4 oder Z 5 weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate.3. Ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Ziffer eins und 2 bildet die Ruhegenussberechnungsgrundlage. Sind gemäß Paragraph 91, Absatz 3, oder gemäß Ziffer 4, oder Ziffer 5, weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate.

4. bis 6. […]

Gemäß § 91 Abs. 3 PG 1965 ist die Zahl „480“ in § 4 Abs. 1 Z 3 durch die Zahl „296“ zu ersetzen, wenn ein Ruhebezug erstmals im Jahr 2020 gebührt. Im gegenständlichen Fall ergibt sich die Ruhegenussberechnungsgrundlage daher wie folgt: Gemäß Paragraph 91, Absatz 3, PG 1965 ist die Zahl „480“ in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, durch die Zahl „296“ zu ersetzen, wenn ein Ruhebezug erstmals im Jahr 2020 gebührt. Im gegenständlichen Fall ergibt sich die Ruhegenussberechnungsgrundlage daher wie folgt:

Jahr

Monatliche Beitragsgrundlage

x

Aufwertungs-faktor

=

Aufgewertete Beitragsgrund-lage

x

Anzahl der Beitrags-monate

=

Summe der Beitrags-grundlagen

2020

€ 2.797,95

x

1,000

=

€ 2.797,95

x

9

=

€ 25.181,55

2020

€ 2.797,94

x

1,000

=

€ 2.797,94

x

1

=

€ 2.797,94

2019

€ 2.797,95

x

1,000

=

€ 2.797,95

x

4

=

€ 11.191,80

2019

€ 2.727,04

x

1,000

=

€ 2.727,04

x

2

=

€ 5.454,08

2019

€ 2.697,03

x

1,000

=

€ 2.697,03

x

6

=

€ 16.182,18

2018

€ 2.697,04

x

1,020

=

€ 2.750,98

x

1

=

€ 2.750,98

2018

€ 2.697,03

x

1,020

=

€ 2.750,97

x

3

=

€ 8.252,91

2018

€ 2.608,34

x

1,020

=

€ 2.660,51

x

7

=

€ 18.623,55

2018

€ 2.454,34

x

1,020

=

€ 2.503,43

x

1

=

€ 2.503,43

2017

€ 2.454,34

x

1,036

=

€ 2.542,70

x

4

=

€ 10.170,80

2017

€ 2.403,86

x

1,036

=

€ 2.490,40

x

2

=

€ 4.980,80

2017

€ 2.375,90

x

1,036

=

€ 2.461,43

x

6

=

€ 14.768,59

2016

€ 2.375,90

x

1,044

=

€ 2.480,44

x

3

=

€ 7.441,32

2016

€ 2.338,48

x

1,044

=

€ 2.441,37

x

3

=

€ 7.324,12

2016

€ 2.337,52

x

1,044

=

€ 2.440,37

x

5

=

€ 12.201,85

2016

€ 2.337,51

x

1,044

=

€ 2.440,36

x

1

=

€ 2.440,36

2015

€ 2.337,52

x

1,057

=

€ 2.470,76

x

4

=

€ 9.883,03

2015

€ 2.282,52

x

1,057

=

€ 2.412,62

x

8

=

€ 19.300,99

2014

€ 2.282,52

x

1,075

=

€ 2.453,71

x

4

=

€ 9.814,84

2014

€ 2.227,52

x

1,075

=

€ 2.394,58

x

2

=

€ 4.789,17

2014

€ 2.170,56

x

1,075

=

€ 2.333,35

x

2

=

€ 4.666,70

2014

€ 2.170,55

x

1,075

=

€ 2.333,34

x

4

=

€ 9.333,37

2013

€ 2.170,56

x

1,100

=

€ 2.387,62

x

1

=

€ 2.387,62

2013

€ 2.170,55

x

1,100

=

€ 2.387,61

x

3

=

€ 7.162,82

2013

€ 2.119,68

x

1,100

=

€ 2.331,65

x

8

=

€ 18.653,18

2012

€ 2.119,68

x

1,132

=

€ 2.399,48

x

3

=

€ 7.198,43

2012

€ 2.119,67

x

1,132

=

€ 2.399,47

x

1

=

€ 2.399,47

2012

€ 2.045,59

x

1,132

=

€ 2.315,61

x

2

=

€ 4.631,22

2012

€ 1.993,53

x

1,132

=

€ 2.256,68

x

6

=

€ 13.540,06

2011

€ 1.993,53

x

1,162

=

€ 2.316,48

x

4

=

€ 9.265,93

2011

€ 1.946,81

x

1,162

=

€ 2.262,19

x

8

=

€ 18.097,55

2010

€ 1.946,81

x

1,176

=

€ 2.289,45

x

4

=

€ 9.157,79

2010

€ 1.911,81

x

1,176

=

€ 2.248,29

x

2

=

€ 4.496,58

2010

€ 1.863,70

x

1,176

=

€ 2.191,71

x

6

=

€ 13.150,27

2009

€ 1.863,70

x

1,194

=

€ 2.225,26

x

4

=

€ 8.901,03

2009

€ 1.823,58

x

1,194

=

€ 2.177,35

x

8

=

€ 17.418,84

2008

€ 1.823,58

x

1,231

=

€ 2.244,83

x

4

=

€ 8.979,31

2008

€ 1.757,66

x

1,231

=

€ 2.163,68

x

2

=

€ 4.327,36

2008

€ 1.714,76

x

1,231

=

€ 2.110,87

x

6

=

€ 12.665,22

2007

€ 1.714,76

x

1,254

=

€ 2.150,31

x

6

=

€ 12.901,85

2007

€ 1.668,05

x

1,254

=

€ 2.091,73

x

6

=

€ 12.550,41

2006

€ 1.668,05

x

1,274

=

€ 2.125,10

x

6

=

€ 12.750,57

2006

€ 1.628,57

x

1,274

=

€ 2.074,80

x

2

=

€ 4.149,60

2006

€ 1.587,30

x

1,274

=

€ 2.022,22

x

4

=

€ 8.088,88

2005

€ 1.587,30

x

1,304

=

€ 2.069,84

x

8

=

€ 16.558,71

2005

€ 1.551,61

x

1,304

=

€ 2.023,30

x

4

=

€ 8.093,20

2004

€ 1.551,61

x

1,325

=

€ 2.055,88

x

3

=

€ 6.167,65

2004

€ 1.522,68

x

1,325

=

€ 2.017,55

x

3

=

€ 6.052,65

2004

€ 1.487,87

x

1,325

=

€ 1.971,43

x

6

=

€ 11.828,57

2003

€ 1.487,87

x

1,338

=

€ 1.990,77

x

12

=

€ 23.889,24

2002

€ 1.448,37

x

1,343

=

€ 1.945,16

x

6

=

€ 11.670,97

2002

€ 1.415,52

x

1,343

=

€ 1.901,04

x

6

=

€ 11.406,26

2001

ÖS 19.078,00

x

1,358

=

€ 1.882,80

x

12

=

€ 22.593,60

2000

ÖS 18.553,00

x

1,372

=

€ 1.849,87

x

6

=

€ 11.099,22

2000

ÖS 18.130,00

x

1,372

=

€ 1.807,69

x

6

=

€ 10.846,14

1999

ÖS 17.810,00

x

1,378

=

€ 1.783,55

x

12

=

€ 21.402,60

1998

ÖS 17.376,00

x

1,398

=

€ 1.765,34

x

6

=

€ 10.592,04

1998

ÖS 16.996,00

x

1,398

=

€ 1.726,74

x

6

=

€ 10.360,44

1997

ÖS 16.530,00

x

1,416

=

€ 1.701,02

x

4

=

€ 6.804,08

1995

ÖS 16.184,00

x

1,450

=

€ 1.705,40

x

12

=

€ 20.464,80

1994

ÖS 15.732,00

x

1,493

=

€ 1.706,93

x

6

=

€ 10.241,58

Anzahl der Beitragsmonate: 296

Summe der 296 höchsten Beitragsgrundlagen: € 643.000,04

Geteilt durch 296

Ruhegenussberechnungsgrundlage: € 2.172,30

3.1.4.3. Ruhegenussbemessungsgrundlage

Zur Ermittlung der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist § 5 PG 1965 heranzuziehen, wonach 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage bilden.Zur Ermittlung der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist Paragraph 5, PG 1965 heranzuziehen, wonach 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage bilden.

Abs. 2 leg. cit. bestimmt weiters, dass für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet hat, das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28% zu kürzen ist.Absatz 2, leg. cit. bestimmt weiters, dass für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet hat, das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28% zu kürzen ist.

Gemäß Abs. 2a leg. cit. beträgt das Ausmaß der Kürzung bei einer Ruhestandversetzung nach § 15b BDG 1979 abweichend von Abs. 2, 0,12% pro Monat.Gemäß Absatz 2 a, leg. cit. beträgt das Ausmaß der Kürzung bei einer Ruhestandversetzung nach Paragraph 15 b, BDG 1979 abweichend von Absatz 2,, 0,12% pro Monat.

Der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand des BF ist mit 31.10.2020 festgesetzt. Der Ablauf des Monats, in dem der BF das 65. Lebensjahr vollenden wird, ist der 31.10.2025. Die Versetzung des BF in den Ruhestand erfolgte somit 60 Monate vor der Vollendung des 65. Lebensjahres, weshalb das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage zu kürzen ist. Da der BF gemäß § 15b BDG 1979 in den Ruhestand versetzt wurde, ist eine Kürzung gemäß § 5 Abs. 2a PG 1965 vorzunehmen. Das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist somit um 7,20% (0,12*60) zu kürzen und beträgt 72,80% (80,00-7,20).Der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand des BF ist mit 31.10.2020 festgesetzt. Der Ablauf des Monats, in dem der BF das 65. Lebensjahr vollenden wird, ist der 31.10.2025. Die Versetzung des BF in den Ruhestand erfolgte somit 60 Monate vor der Vollendung des 65. Lebensjahres, weshalb das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage zu kürzen ist. Da der BF gemäß Paragraph 15 b, BDG 1979 in den Ruhestand versetzt wurde, ist eine Kürzung gemäß Paragraph 5, Absatz 2 a, PG 1965 vorzunehmen. Das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist somit um 7,20% (0,12*60) zu kürzen und beträgt 72,80% (80,00-7,20).

Das ergibt eine Ruhegenussbemessungsgrundlage von € 1.581,43.

3.1.4.4. Bemessung des Ruhegenusses gemäß § 7 PG 19653.1.4.4. Bemessung des Ruhegenusses gemäß Paragraph 7, PG 1965

Zum Ausmaßes des Ruhegenusses bestimmt § 7 PG 1965 folgendes: Zum Ausmaßes des Ruhegenusses bestimmt Paragraph 7, PG 1965 folgendes:

(1) Der Ruhegenuss beträgt für jedes ruhegenussfähige Dienstjahr 2,2222% und für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat 0,1852% der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(2) Der Ruhegenuß darf 40% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.

§ 90 PG 1965 sieht dazu ergänzend vor, dass abweichend von § 7 PG 1965 bei Beamten, die am 31.12.2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von 15 Jahren bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum 31. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von zehn Jahren aufweisen,Paragraph 90, PG 1965 sieht dazu ergänzend vor, dass abweichend von Paragraph 7, PG 1965 bei Beamten, die am 31.12.2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von 15 Jahren bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum 31. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von zehn Jahren aufweisen,

1. die vor dem 1. Jänner 2004 angefallenen Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit mit 2% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und 0,167% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat,

2. die nach dem 31. Dezember 2003 anfallenden Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit mit 1,667% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und 0,139% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum 31. Dezember 2003 mit 1,429% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und mit 0,119% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat und

3. die ersten 15 Jahre bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum 31. Dezember 2003 die ersten 10 Jahre der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit unabhängig von ihrer zeitlichen Lagerung mit 50% der Ruhegenussbemessungsgrundlage

beim Ausmaß des Ruhegenusses zu veranschlagen ist. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.

Ausgehend von einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit (einschließlich Ruhegenussvordienstzeiten) von 42 Jahren und 16 Tagen, wären

a) Für Zeiten bis 31.12.2003

Für 10 Jahre     50% der Ruhegenussbemessungsgrundlage

Für 15 Jahre je 2,000%  30% der Ruhegenussbemessungsgrundlage

Für 2 Monate je 0,167%  0,334% der Ruhegenussbemessungsgrundlage

b) Für Zeiten ab 01.01.2004

für 16 Jahre je 1,429%  22,864% der Ruhegenussbemessungsgrundlage

Für 10 Monate je 0,119%   1,190% der Ruhegenussbemessungsgrundlage

somit gesamt 104,39%, höchstens jedoch 100% zu veranschlagen.

Der Ruhgenuss beträgt somit € 1.581,43.

3.1.4.5. Nebengebührenzulage

Gemäß § 61 in Verbindung mit § 69 PG 1965 beträgt die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage) zugrunde liegt, bis 31.12.1999 den 437,5ten Teil und ab 01.01.2000 den in § 69 Abs. 2 PG 1965 genannten Teil jenes Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungsrate ergibt. Liegt dem Ruhegenuss jedoch eine gemäß § 5 Abs. 2 oder Abs. 2a PG 1965 gekürzte Ruhebemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht. Gemäß Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph 69, PG 1965 beträgt die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage) zugrunde liegt, bis 31.12.1999 den 437,5ten Teil und ab 01.01.2000 den in Paragraph 69, Absatz 2, PG 1965 genannten Teil jenes Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zuzüglich einer allfälligen Teuerungsrate ergibt. Liegt dem Ruhegenuss jedoch eine gemäß Paragraph 5, Absatz 2, oder Absatz 2 a, PG 1965 gekürzte Ruhebemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht.

Die Berechnung der Nebengebührenzulage lautet demnach wie folgt:

1% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V am 01.11.2020 ergibt 2.693,21/100 = 26,9321.1% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf am 01.11.2020 ergibt 2.693,21/100 = 26,9321.

Summe der Nebengebührenwerte : Divisor x 1% RefBetr : volle BGL x gek. BGL

Bis 31.12.1999 1.363,29 : 437,5 x 26,9321 : 80% x 72,80% = 76,370

Ab 01.01.2000  1.445,19 : 700,0 x 26,9321 : 80% x 72,80% = 50,599

Die Nebengebührenzulage beträgt sohin monatlich (gerundet) € 126,97.

Gemäß § 61 Abs. 3 PG 1965 darf die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20 v.H. der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen. Die höchste aufgewertete Beitragsgrundlage beträgt € 2.797,95. Hiervon ergeben 20% € 559,59. Die zuvor errechnete Nebengebührenzulage übersteigt somit nicht 20 % der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, PG 1965 darf die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20 v.H. der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen. Die höchste aufgewertete Beitragsgrundlage beträgt € 2.797,95. Hiervon ergeben 20% € 559,59. Die zuvor errechnete Nebengebührenzulage übersteigt somit nicht 20 % der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage.

3.1.4.6. Ergebnis

Der Ruhebezug beträgt insgesamt € 1.708,40 bestehend aus € 1.581,43 Ruhegenuss, sowie einer Nebengebührenzulage in Höhe von € 126,97.

3.1.5. Vergleichsruhegenuss nach den am 31.12.2003 geltenden Bestimmungen des PG 1965

Zur Ermittlung eines aufgrund von Verlusten durch die Novellierungen des Pensionsgesetzes 1965 zustehenden Erhöhungsbetrag ist nach § 90a PG 1965 ein Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Zur Ermittlung eines aufgrund von Verlusten durch die Novellierungen des Pensionsgesetzes 1965 zustehenden Erhöhungsbetrag ist nach Paragraph 90 a, PG 1965 ein Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen.

3.1.5.1. Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit

Gemäß § 3 Abs. 1 PG 1965 in der Fassung von 31.12.2003 gebührt dem Beamten ein monatlicher Ruhegenuss, wenn seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt. Davon abweichend, sieht § 88 Abs. 1 Z1 PG 1965 in der Fassung von 31.12.2003 vor, dass die zur Entstehung des Anspruchs auf Ruhgenuss erforderliche Gesamtdienstzeit bei Beamten, die vor dem 01.05.1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen wurden und seit dem Zeitpunkt der Aufnahme bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand oder ihres Todes ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, abweichend zu § 3 Abs. 1 PG 1965 zehn Jahre beträgt. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, PG 1965 in der Fassung von 31.12.2003 gebührt dem Beamten ein monatlicher Ruhegenuss, wenn seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt. Davon abweichend, sieht Paragraph 88, Absatz eins, Z1 PG 1965 in der Fassung von 31.12.2003 vor, dass die zur Entstehung des Anspruchs auf Ruhgenuss erforderliche Gesamtdienstzeit bei Beamten, die vor dem 01.05.1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen wurden und seit dem Zeitpunkt der Aufnahme bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand oder ihres Todes ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, abweichend zu Paragraph 3, Absatz eins, PG 1965 zehn Jahre beträgt.

Durch den Eintritt des BF in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund am 01.01.1990 und das Ausscheiden aus dem Dienststand mit Ablauf des 31.10.2020 weist der BF – unter Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten seit der Vollendung des 18. Lebensjahres im Ausmaß von 4 Jahren, 10 Monaten und 16 Tagen unbedingt und 6 Jahren und 4 Monaten bedingt mit Bescheid der Post- und Telegraphendirektion für Oberösterreich und Salzburg vom 26.04.1990, AZ XXXX – eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit im Sinne des § 6 Abs. 1 PG von 504 Monaten (42 Jahren und 16 Tagen) auf und war bis zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft tätig. Er weist daher die zur Entstehung des Anspruches auf Ruhegenuss erforderliche Gesamtdienstzeit von zehn Jahren auf.Durch den Eintritt des BF in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund am 01.01.1990 und das Ausscheiden aus dem Dienststand mit Ablauf des 31.10.2020 weist der BF – unter Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten seit der Vollendung des 18. Lebensjahres im Ausmaß von 4 Jahren, 10 Monaten und 16 Tagen unbedingt und 6 Jahren und 4 Monaten bedingt mit Bescheid der Post- und Telegraphendirektion für Oberösterreich und Salzburg vom 26.04.1990, AZ römisch 40 – eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, PG von 504 Monaten (42 Jahren und 16 Tagen) auf und war bis zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft tätig. Er weist daher die zur Entstehung des Anspruches auf Ruhegenuss erforderliche Gesamtdienstzeit von zehn Jahren auf.

3.1.5.2. Ruhegenussberechnungsgrundlage

Da der Ruhebezug zum ersten Mal im Jahr 2020 gebührte setzt sich die Ruhegenussberechnungsgrundlage gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 91 Abs. 3 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung aus dem Durchschnittswert der 216 höchsten Beitragsgrundlagen zusammen. Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ergibt sich gemäß § 4 Abs. 1 iVm § 91 Abs. 3 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung daher wie folgt:Da der Ruhebezug zum ersten Mal im Jahr 2020 gebührte setzt sich die Ruhegenussberechnungsgrundlage gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 3, PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung aus dem Durchschnittswert der 216 höchsten Beitragsgrundlagen zusammen. Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ergibt sich gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 3, PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung daher wie folgt:

Jahr

Monatliche Beitragsgrundlage

x

Aufwertungs-faktor

=

Aufgewertete Beitragsgrund-lage

x

Anzahl der Beitrags-monate

=

Summe der Beitrags-grundlagen

2020

€ 2.797,95

x

1,000

=

€ 2.797,95

x

9

=

€ 25.181,55

2020

€ 2.797,94

x

1,000

=

€ 2.797,94

x

1

=

€ 2.797,94

2019

€ 2.797,95

x

1,000

=

€ 2.797,95

x

4

=

€ 11.191,80

2019

€ 2.727,04

x

1,000

=

€ 2.727,04

x

2

=

€ 5.454,08

2019

€ 2.697,03

x

1,000

=

€ 2.697,03

x

6

=

€ 16.182,18

2018

€ 2.697,04

x

1,020

=

€ 2.750,98

x

1

=

€ 2.750,98

2018

€ 2.697,03

x

1,020

=

€ 2.750,97

x

3

=

€ 8.252,91

2018

€ 2.608,34

x

1,020

=

€ 2.660,51

x

7

=

€ 18.623,55

2018

€ 2.454,34

x

1,020

=

€ 2.503,43

x

1

=

€ 2.503,43

2017

€ 2.454,34

x

1,036

=

€ 2.542,70

x

4

=

€ 10.170,80

2017

€ 2.403,86

x

1,036

=

€ 2.490,40

x

2

=

€ 4.980,80

2017

€ 2.375,90

x

1,036

=

€ 2.461,43

x

6

=

€ 14.768,59

2016

€ 2.375,90

x

1,044

=

€ 2.480,44

x

3

=

€ 7.441,32

2016

€ 2.338,48

x

1,044

=

€ 2.441,37

x

3

=

€ 7.324,12

2016

€ 2.337,52

x

1,044

=

€ 2.440,37

x

5

=

€ 12.201,85

2016

€ 2.337,51

x

1,044

=

€ 2.440,36

x

1

=

€ 2.440,36

2015

€ 2.337,52

x

1,057

=

€ 2.480,44

x

4

=

€ 9.883,03

2015

€ 2.282,52

x

1,057

=

€ 2.412,62

x

8

=

€ 19.300,99

2014

€ 2.282,52

x

1,075

=

€ 2.453,71

x

4

=

€ 9.814,84

2014

€ 2.227,52

x

1,075

=

€ 2.394,58

x

2

=

€ 4.789,17

2014

€ 2.170,56

x

1,075

=

€ 2.333,35

x

2

=

€ 4.666,70

2014

€ 2.170,55

x

1,075

=

€ 2.333,34

x

4

=

€ 9.333,37

2013

€ 2.170,56

x

1,100

=

€ 2.387,62

x

1

=

€ 2.387,62

2013

€ 2.170,55

x

1,100

=

€ 2.387,61

x

3

=

€ 7.162,82

2013

€ 2.119,68

x

1,100

=

€ 2.331,65

x

8

=

€ 18.653,18

2012

€ 2.119,68

x

1,132

=

€ 2.399,48

x

3

=

€ 7.198,43

2012

€ 2.119,67

x

1,132

=

€ 2.399,47

x

1

=

€ 2.399,47

2012

€ 2.045,59

x

1,132

=

€ 2.315,61

x

2

=

€ 4.631,22

2012

€ 1.993,53

x

1,132

=

€ 2.256,68

x

6

=

€ 13.540,06

2011

€ 1.993,53

x

1,162

=

€ 2.316,48

x

4

=

€ 9.265,93

2011

€ 1.946,81

x

1,162

=

€ 2.262,19

x

8

=

€ 18.097,55

2010

€ 1.946,81

x

1,176

=

€ 2.289,45

x

4

=

€ 9.157,79

2010

€ 1.911,81

x

1,176

=

€ 2.248,29

x

2

=

€ 4.496,58

2010

€ 1.863,70

x

1,176

=

€ 2.191,71

x

6

=

€ 13.150,27

2009

€ 1.863,70

x

1,194

=

€ 2.225,26

x

4

=

€ 8.901,03

2009

€ 1.823,58

x

1,194

=

€ 2.177,35

x

8

=

€ 17.418,84

2008

€ 1.823,58

x

1,231

=

€ 2.244,83

x

4

=

€ 8.979,31

2008

€ 1.757,66

x

1,231

=

€ 2.163,68

x

2

=

€ 4.327,36

2008

€ 1.714,76

x

1,231

=

€ 2.110,87

x

6

=

€ 12.665,22

2007

€ 1.714,76

x

1,254

=

€ 2.150,31

x

6

=

€ 12.901,85

2007

€ 1.668,05

x

1,254

=

€ 2.091,73

x

6

=

€ 12.550,41

2006

€ 1.668,05

x

1,274

=

€ 2.125,10

x

6

=

€ 12.750,57

2006

€ 1.628,57

x

1,274

=

€ 2.074,80

x

2

=

€ 4.149,60

2006

€ 1.587,30

x

1,274

=

€ 2.022,22

x

4

=

€ 8.088,88

2005

€ 1.587,30

x

1,304

=

€ 2.069,84

x

8

=

€ 16.558,71

2005

€ 1.551,61

x

1,304

=

€ 2.023,30

x

4

=

€ 8.093,20

2004

€ 1.551,61

x

1,325

=

€ 2.055,88

x

3

=

€ 6.167,65

2004

€ 1.522,68

x

1,325

=

€ 2.017,55

x

3

=

€ 6.052,65

2004

€ 1.487,87

x

1,325

=

€ 1.971,43

x

6

=

€ 11.828,57

2003

€ 1.487,87

x

1,338

=

€ 1.990,77

x

12

=

€ 23.889,24

2002

€ 1.448,37

x

1,343

=

€ 1.945,16

x

2

=

€ 3.890,32

Anzahl der Beitragsmonate: 216

Summe der 216 höchsten Beitragsgrundlagen: € 499.408,66

Geteilt durch 216

Ruhegenussberechnungsgrundlage: € 2.312,08

3.1.5.3. Ruhegenussbemessungsgrundlage

Nach § 5 Abs. 1 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung bilden 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.Nach Paragraph 5, Absatz eins, PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung bilden 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.

Abs. 2 leg. cit. bestimmt, dass die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken können hätte, um 0,25% zu kürzen ist. Absatz 2, leg. cit. bestimmt, dass die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken können hätte, um 0,25% zu kürzen ist.

Da die frühestmögliche Ruhestandsversetzung durch Erklärung mit Ablauf des 30.04.2022 möglich war, ist die Bemessungsgrundlage für 18 Monate um je 0,25% zu kürzen. Das ergibt einen Gesamtabschlag von 4,50% (18*0,25) und demnach eine Bemessungsgrundlage von 75,50% (80-4,50) der Ruhegenussberechnungsgrundlage.

Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt daher € 1.745,62.

3.1.5.4. Bemessung des Ruhegenusses gemäß § 7 PG 19653.1.5.4. Bemessung des Ruhegenusses gemäß Paragraph 7, PG 1965

§ 7 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung bestimmt zum Ausmaß des Ruhegenusses folgendes:Paragraph 7, PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung bestimmt zum Ausmaß des Ruhegenusses folgendes:

(1) Der Ruhegenuß beträgt bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage und erhöht sich

1. für jedes weitere ruhegenußfähige Dienstjahr um 2% und

2. für jeden restlichen ruhegenußfähigen Dienstmonat um 0,167% der Ruhegenußbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(2) Der Ruhegenuß darf

1. die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 5 nicht übersteigen und1. die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach Paragraph 5, nicht übersteigen und

2. 40% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nicht unterschreiten

Ergänzend dazu sieht § 88 PG 1965 in der Fassung von 31.12.2003 Folgendes vor: Ergänzend dazu sieht Paragraph 88, PG 1965 in der Fassung von 31.12.2003 Folgendes vor:

(1) Die §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 und 20 Abs. 1 sind auf Beamte, die vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seit dem Zeitpunkt der Aufnahme bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand oder ihres Todes ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, sowie deren Hinterbliebene mit folgenden Maßgaben anzuwenden:(1) Die Paragraphen 3, Absatz eins, 7, Absatz eins, 8 und 20 Absatz eins, sind auf Beamte, die vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seit dem Zeitpunkt der Aufnahme bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand oder ihres Todes ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, sowie deren Hinterbliebene mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. Die zur Entstehung des Anspruches auf Ruhegenuß erforderliche Gesamtdienstzeit beträgt abweichend von § 3 Abs. 1 zehn Jahre.1. Die zur Entstehung des Anspruches auf Ruhegenuß erforderliche Gesamtdienstzeit beträgt abweichend von Paragraph 3, Absatz eins, zehn Jahre.

2. Der Ruhegenuß beträgt abweichend von § 7 Abs. 1 bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage und erhöht sich2. Der Ruhegenuß beträgt abweichend von Paragraph 7, Absatz eins, bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage und erhöht sich

a) für jedes weitere ruhegenußfähige Dienstjahr um 2% und

b) für jeden restlichen ruhegenußfähigen Dienstmonat um 0,167%

der Ruhegenußbemessungsgrundlage; das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.

3. Auf die unter Abs. 1 fallenden Beamten ist § 8 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung anzuwenden.3. Auf die unter Absatz eins, fallenden Beamten ist Paragraph 8, Absatz eins, in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung anzuwenden.

Der BF nahm sein Dienstverhältnis vor dem 01.05.1995 auf und ist seit dem Zeitpunkt der Aufnahme des Dienstverhältnisses bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand mit Ablauf des 31.10.2020 ununterbrochen als öffentlich Bediensteter tätig gewesen.

Es wären daher

Für 10 Jahre     50% der Ruhegenussbemessungsgrundlage

Für 32 Jahre je 2,000%  64% der Ruhegenussbemessungsgrundlage

zu veranschlagen.

Somit gesamt 104,00%, höchstens jedoch 100% der Ruhegenussbemessungsgrundlage.

Gemäß § 7 Abs. 2 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung darf der Ruhegenuss die Ruhegenussbemessungsgrundlage jedoch nicht übersteigen, weshalb der Ruhegenuss € 1.745,62 beträgt.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung darf der Ruhegenuss die Ruhegenussbemessungsgrundlage jedoch nicht übersteigen, weshalb der Ruhegenuss € 1.745,62 beträgt.

3.1.5.5. Nebengebührenzulage

Gemäß § 61 in Verbindung mit § 69 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung beträgt die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage) zugrunde liegt, bis 31.12.1999 den 437,5ten Teil und ab 01.01.2000 den in § 69 Abs. 2 PG 1965 genannten Teil jenes Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungsrate ergibt. Liegt dem Ruhegenuss jedoch eine gemäß § 5 Abs. 2 oder Abs. 2a PG 1965 gekürzte Ruhebemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht. Gemäß Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph 69, PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung beträgt die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage) zugrunde liegt, bis 31.12.1999 den 437,5ten Teil und ab 01.01.2000 den in Paragraph 69, Absatz 2, PG 1965 genannten Teil jenes Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zuzüglich einer allfälligen Teuerungsrate ergibt. Liegt dem Ruhegenuss jedoch eine gemäß Paragraph 5, Absatz 2, oder Absatz 2 a, PG 1965 gekürzte Ruhebemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht.

Die Berechnung der Nebengebührenzulage lautet demnach wie folgt:

1% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V am 01.11.2020 ergibt 2.693,21/100 = 26,9321.1% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf am 01.11.2020 ergibt 2.693,21/100 = 26,9321.

Summe der Nebengebührenwerte : Divisor x 1% RefBetr : volle BGL x gek. BGL

Bis 31.12.1999 1.363,29 : 437,5 x 26,9321 : 80% x 75,50% = 79,202

Ab 01.01.2000  1.445,19 : 700,0 x 26,9321 : 80% x 75,50% = 52,475

Die Nebengebührenzulage beträgt sohin monatlich (gerundet) € 131,68.

Gemäß § 61 Abs. 3 PG 1965 in der Fassung vom 31.12.2003 darf die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20 v.H. der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen. Die höchste aufgewertete Beitragsgrundlage beträgt € 2.797,95. Hiervon ergeben 20% € 559,59. Die zuvor errechnete Nebengebührenzulage übersteigt somit nicht 20 % der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, PG 1965 in der Fassung vom 31.12.2003 darf die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20 v.H. der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen. Die höchste aufgewertete Beitragsgrundlage beträgt € 2.797,95. Hiervon ergeben 20% € 559,59. Die zuvor errechnete Nebengebührenzulage übersteigt somit nicht 20 % der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage.

3.1.5.6. Ergebnis

Der Vergleichsruhebezug nach dem PG 1965 in der Fassung vom 31.12.2003 beträgt somit insgesamt € 1.877,30 bestehend aus € 1.745,62 Ruhegenuss, sowie einer Nebengebührenzulage in Höhe von € 131,68.

3.1.6. Allfällige Erhöhung gemäß § 90a PG 19653.1.6. Allfällige Erhöhung gemäß Paragraph 90 a, PG 1965

Eine allfällige Erhöhung des Ruhegenusses kann sich aus § 90a PG 1965 in der am 01.11.2020 geltenden Fassung ergeben. Dieser sieht vor wie folgt:Eine allfällige Erhöhung des Ruhegenusses kann sich aus Paragraph 90 a, PG 1965 in der am 01.11.2020 geltenden Fassung ergeben. Dieser sieht vor wie folgt:

(1) Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist - allenfalls nach Anwendung der §§ 92 bis 94 - ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31.12.2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90% des Vergleichsruhebezuges beträgt.(1) Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist - allenfalls nach Anwendung der Paragraphen 92 bis 94 - ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31.12.2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90% des Vergleichsruhebezuges beträgt.

(1a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15c BDG 1979 ist der Ruhebezug – allenfalls unter Anwendung der §§ 92 bis 94 - im Rahmen der Vergleichsberechnung nach Abs. 1 ohne Anwendung des § 5 Abs. 2a zu bemessen. Der sich aus dieser Vergleichsberechnung allenfalls ergebende Erhöhungsbetrag gebührt zum unter Anwendung des § 5 Abs. 2a und der §§ 92 bis 94 bemessenen Ruhebezug.(1a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15 c, BDG 1979 ist der Ruhebezug – allenfalls unter Anwendung der Paragraphen 92 bis 94 - im Rahmen der Vergleichsberechnung nach Absatz eins, ohne Anwendung des Paragraph 5, Absatz 2 a, zu bemessen. Der sich aus dieser Vergleichsberechnung allenfalls ergebende Erhöhungsbetrag gebührt zum unter Anwendung des Paragraph 5, Absatz 2 a und der Paragraphen 92 bis 94 bemessenen Ruhebezug.

(1b) An die Stelle des im Abs. 1 zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90% treten für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Pensionsanspruch aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach § 15b, § 15c, § 236b oder § 236d BDG 1979 bestanden hat:(1b) An die Stelle des im Absatz eins, zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90% treten für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Pensionsanspruch aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15 b,, Paragraph 15 c,, Paragraph 236 b, oder Paragraph 236 d, BDG 1979 bestanden hat:

2004 oder früher

95%

2005

94,75%

2006

94,5%

2007

94,25%

2008

94%

2009

93,75%

2010

93,5%

2011

93,25%

2012

93%

2013

92,75%

2014

92,5%

2015

92,25%

2016

92%

2017

91,75%

2018

91,5%

2019

91,25%

2020

91%

2021

90,75%

2022

90,5%

2023

90,25%

(2) […]

(3) […]

Da der BF gemäß § 15b BDG 1979 in den Ruhestand versetzt wurde, ist der Zeitpunkt seines frühesten Pensionsanspruchs nach dieser Bestimmung zu beurteilen. § 15b BDG 1979 lautet auszugsweise: Da der BF gemäß Paragraph 15 b, BDG 1979 in den Ruhestand versetzt wurde, ist der Zeitpunkt seines frühesten Pensionsanspruchs nach dieser Bestimmung zu beurteilen. Paragraph 15 b, BDG 1979 lautet auszugsweise:

(1) Die Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit bei Beamtinnen und Beamten, auf die § 1 Abs. 14 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, anzuwenden ist) von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. Beamtinnen und Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.(1) Die Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit bei Beamtinnen und Beamten, auf die Paragraph eins, Absatz 14, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, anzuwenden ist) von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. Beamtinnen und Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.

(2) bis (6) […]

Zum Stichtag 01.11.2020 erreichte der BF eine Gesamtdienstzeit unter Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten seit der Vollendung des 18. Lebensjahres von 504 Monaten und 16 Tagen. Er vollendete das 60. Lebensjahr am XXXX , weshalb der früheste Pensionsanspruch nach Ablauf dieses Monats, sohin zum 31.10.2020 bestand. Anstelle des Prozentsatzes von 90% kommt demnach der Prozentsatz für das Jahr 2020 in Höhe von 91% zur Anwendung. Zum Stichtag 01.11.2020 erreichte der BF eine Gesamtdienstzeit unter Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten seit der Vollendung des 18. Lebensjahres von 504 Monaten und 16 Tagen. Er vollendete das 60. Lebensjahr am römisch 40 , weshalb der früheste Pensionsanspruch nach Ablauf dieses Monats, sohin zum 31.10.2020 bestand. Anstelle des Prozentsatzes von 90% kommt demnach der Prozentsatz für das Jahr 2020 in Höhe von 91% zur Anwendung.

Der wie oben unter 3.1.4.6. dargestellt berechnete Ruhebezug beträgt brutto €1.708,40.

Der gemäß § 90a PG 1965 unter Anwendung aller am 31.12.2003 geltenden Bemessungsvorschriften unter 3.1.5.6. berechnete Vergleichsruhebezug beträgt € 1.877,30. Hiervon 91% ergeben € 1.708,34.Der gemäß Paragraph 90 a, PG 1965 unter Anwendung aller am 31.12.2003 geltenden Bemessungsvorschriften unter 3.1.5.6. berechnete Vergleichsruhebezug beträgt € 1.877,30. Hiervon 91% ergeben € 1.708,34.

Da der Ruhebezug (€ 1.708,40) 91% des Vergleichsruhebezuges nicht unterschreitet, war der Ruhegenuss des BF nicht zu erhöhen.

3.1.7. Parallelrechnung

§ 99 PG 1965 regelt die Parallelrechnung wie folgt:Paragraph 99, PG 1965 regelt die Parallelrechnung wie folgt:

§ 99. (1) Abschnitt XIII gilt nur für Beamte, die nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem 1. Jänner 1976 geboren sind, vor dem 1. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden.Paragraph 99, (1) Abschnitt römisch dreizehn gilt nur für Beamte, die nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem 1. Jänner 1976 geboren sind, vor dem 1. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden.

(2) Dem Beamten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhe- oder Emeritierungsbezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 7 bzw. § 90 Abs. 1 entspricht, das sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.(2) Dem Beamten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhe- oder Emeritierungsbezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach Paragraph 7, bzw. Paragraph 90, Absatz eins, entspricht, das sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.

(3) Neben dem Ruhe- oder Emeritierungsbezug ist für die Beamtin oder den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG und der §§ 6 Abs. 3 und 15 Abs. 2 APG in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zu bemessen. § 15 und § 16 Abs. 5 APG sind dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100% entspricht.(3) Neben dem Ruhe- oder Emeritierungsbezug ist für die Beamtin oder den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG und der Paragraphen 6, Absatz 3 und 15 Absatz 2, APG in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zu bemessen. Paragraph 15 und Paragraph 16, Absatz 5, APG sind dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Absatz 2, auf 100% entspricht.

(4) Nach § 9 zugerechnete Zeiten sind bei der Anwendung der Abs. 2 und 3 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraums maßgebend.(4) Nach Paragraph 9, zugerechnete Zeiten sind bei der Anwendung der Absatz 2 und 3 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraums maßgebend.

(5) Die Gesamtpension des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhe- oder Emeritierungsbezug nach Abs. 2 und aus der anteiligen Pension nach Abs. 3 zusammen.(5) Die Gesamtpension des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhe- oder Emeritierungsbezug nach Absatz 2 und aus der anteiligen Pension nach Absatz 3, zusammen.

Da der BF nach dem 31.12.1954 geboren ist, vor dem 01.01.2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen wurde und sich am 31.12.2004 im Dienststand befand, ist im gegenständlichen Verfahren gemäß § 99 Abs. 1 PG 1965 eine Parallelrechnung durchzuführen. Da der BF nach dem 31.12.1954 geboren ist, vor dem 01.01.2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen wurde und sich am 31.12.2004 im Dienststand befand, ist im gegenständlichen Verfahren gemäß Paragraph 99, Absatz eins, PG 1965 eine Parallelrechnung durchzuführen.

Es ist daher gemäß Abs. 2 leg. cit. neben dem Ruhe- oder Emeritierungsbezug für den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG zu bemessen. § 16 Abs. 5 APG ist dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100% entspricht.Es ist daher gemäß Absatz 2, leg. cit. neben dem Ruhe- oder Emeritierungsbezug für den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG zu bemessen. Paragraph 16, Absatz 5, APG ist dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Absatz 2, auf 100% entspricht.

3.1.8. Pension nach APG

Ausgangsbasis für die Berechnung des Pensionsanspruchs nach dem APG ist die Gesamtgutschrift des Pensionskontos zum Stichtag. Zum 01.11.2020 wies das Pensionskonto des BF eine Gesamtgutschrift von € 24.799,81 auf.

§ 4 APG lautet auszugsweise: Paragraph 4, APG lautet auszugsweise:

(1) Anspruch auf Alterspension hat die versicherte Person nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) mindestens 180 Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz vorliegen, von denen mindestens 84 auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden (Mindestversicherungszeit).(1) Anspruch auf Alterspension hat die versicherte Person nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn bis zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) mindestens 180 Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz vorliegen, von denen mindestens 84 auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden (Mindestversicherungszeit).

(2) […]

(3) Abweichend von Abs. 1 kann bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten die Alterspension bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres beansprucht werden (Schwerarbeitspension), wenn die versicherte Person(3) Abweichend von Absatz eins, kann bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten die Alterspension bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres beansprucht werden (Schwerarbeitspension), wenn die versicherte Person

1. mindestens 540 Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat, von denen mindestens 120 Schwerarbeitsmonate (Abs. 4) sind, die innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) liegen, und1. mindestens 540 Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat, von denen mindestens 120 Schwerarbeitsmonate (Absatz 4,) sind, die innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) liegen, und

2. am Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) weder einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit unterliegt noch ein Erwerbseinkommen bezieht, welches das nach § 5 Abs. 2 ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt.2. am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) weder einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit unterliegt noch ein Erwerbseinkommen bezieht, welches das nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt.

Der BF wurde gemäß § 15b BDG in den Ruhestand versetzt, da er eine Gesamtdienstzeit von 504 Monaten aufweist, von denen mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag waren. Der BF wurde gemäß Paragraph 15 b, BDG in den Ruhestand versetzt, da er eine Gesamtdienstzeit von 504 Monaten aufweist, von denen mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag waren.

Gemäß § 5 Abs. 1 APG ergibt sich das Ausmaß der nach dem APG gebührenden monatlichen Bruttoleistung aus der bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) ermittelten Gesamtgutschrift (§ 11 Z5) geteilt durch 14. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, APG ergibt sich das Ausmaß der nach dem APG gebührenden monatlichen Bruttoleistung aus der bis zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) ermittelten Gesamtgutschrift (Paragraph 11, Z5) geteilt durch 14.

Im Falle des BF beträgt die Gesamtgutschrift des Pensionskontos zum 01.11.2020 € 24.799,81. Es ergibt sich demnach eine monatliche Bruttoleistung von € 1.771,42 (€ 24.799,81/14).

Nach § 5 Abs. 2 APG vermindert sich der nach Abs. 1 leg. cit. ermittelte Wert bei einem Pensionsantritt vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (§§ 4 Abs. 1 und 16 Abs. 6) im Fall der Korridorpension (§ 4 Abs. 2) um 0,425%, sonst um 0,35% für jeden Monat des früheren Pensionsantritts. Handelt es sich jedoch um eine Schwerarbeitspension (§ 4 Abs. 3), so beträgt die Verminderung 0,15% für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes. Nach Paragraph 5, Absatz 2, APG vermindert sich der nach Absatz eins, leg. cit. ermittelte Wert bei einem Pensionsantritt vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (Paragraphen 4, Absatz eins und 16 Absatz 6,) im Fall der Korridorpension (Paragraph 4, Absatz 2,) um 0,425%, sonst um 0,35% für jeden Monat des früheren Pensionsantritts. Handelt es sich jedoch um eine Schwerarbeitspension (Paragraph 4, Absatz 3,), so beträgt die Verminderung 0,15% für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes.

Im gegenständlichen Fall ist der Monatserste nach dem Erreichen des APG-Regelpensionsalters der 01.11.2025. Da der BF die Pension bereits zum 01.11.2020 antrat, ist ein Abschlag von 0,15% pro Monat des früheren Pensionsantritts von der Gesamtpensionsleistung abzuziehen. Dies entspricht einem Abschlag von gesamt 9% (60 Monate x 0,15%).

Es ergibt sich daher eine Gesamtleistung nach dem APG von € 1.611,99 (€ 1.771,42-€ 159,43).

3.1.9. Ermittlung Gesamtpension

§ 99 Abs. 5 PG 1965 bestimmt, dass sich die Gesamtpension des Beamten aus dem anteiligen Ruhe- oder Emeritierungsbezug nach Abs. 2 und der anteiligen Pension nach Abs. 3 zusammensetzt. Paragraph 99, Absatz 5, PG 1965 bestimmt, dass sich die Gesamtpension des Beamten aus dem anteiligen Ruhe- oder Emeritierungsbezug nach Absatz 2 und der anteiligen Pension nach Absatz 3, zusammensetzt.

Der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhe- oder Emeritierungsbezug gebührt dem Beamten gemäß Abs. 2 der Bestimmung nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 7 bzw. § 90 Abs. 1 entspricht, das sich aus der vom Beamten bis zum 31.12.2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt. Der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhe- oder Emeritierungsbezug gebührt dem Beamten gemäß Absatz 2, der Bestimmung nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach Paragraph 7, bzw. Paragraph 90, Absatz eins, entspricht, das sich aus der vom Beamten bis zum 31.12.2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.

Aus der vom Beamten bis zum 31.12.2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt sich nach § 7 bzw. § 90 Abs. 1 PG 1965 ein Prozentausmaß des Ruhebezuges folgendermaßen:Aus der vom Beamten bis zum 31.12.2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt sich nach Paragraph 7, bzw. Paragraph 90, Absatz eins, PG 1965 ein Prozentausmaß des Ruhebezuges folgendermaßen:

a) Für Zeiten bis 31.12.2003

für 10 Jahre     50,000%

für 15 Jahre je 2,000%  30,000%

für 2 Monate je 0,167%  0,334%

b) für Zeiten ab 01.01.2004

für 1 Jahr 1,429%   1,429%

somit insgesamt (gerundet):   81,76%

Dem BF gebührt somit der unter 3.1.4.6. ermittelte Ruhebezug in der Höhe von € 1.708,40 (€ 1.581,43 an Ruhegenuss, sowie eine Nebengebührenzulage von € 126,97) nur im Ausmaß von 81,76% (sohin € 1.292,98 + € 103,81 = € 1.396,79).

Die Pension nach dem APG gebührt dem BF gemäß § 99 Abs. 3 PG 1965 in dem Ausmaß, das die Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100% entspricht. Im gegenständlichen Fall gebührt dem BF somit die Pension nach dem APG im Ausmaß von 18,24%. Dies ergibt eine APG-Pension in der Höhe von € 294,03 (18,24% von € 1.611,99).Die Pension nach dem APG gebührt dem BF gemäß Paragraph 99, Absatz 3, PG 1965 in dem Ausmaß, das die Differenz des Prozentsatzes nach Absatz 2, auf 100% entspricht. Im gegenständlichen Fall gebührt dem BF somit die Pension nach dem APG im Ausmaß von 18,24%. Dies ergibt eine APG-Pension in der Höhe von € 294,03 (18,24% von € 1.611,99).

3.2. Gesamtergebnis

Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde wurden im gegenständlichen Fall von der belangten Behörde die richtigen Ermittlungsgrundlagen herangezogen und die dem BF zustehende Gesamtpension unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen richtig berechnet. Dem BF gebührt demnach eine Gesamtpension in der Höhe von monatlich brutto € 1.690,82, bestehend aus einem Ruhegenuss in Höhe von € 1.292,98, einer Nebengebührenzulage von € 103,81 und einer anteiligen Pension nach dem APG von € 294,03.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, 1. Satz VwGVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Die Durchführung einer Verhandlung wurde gegenständlich nicht beantragt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unbestritten. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Somit steht auch Art. 6 EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Durchführung einer Verhandlung wurde gegenständlich nicht beantragt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unbestritten. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Somit steht auch Artikel 6, EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beamter Bemessungsgrundlage Berechnung Gesamtdienstzeit Nebengebührenzulage Pension Ruhegenuss Stichtag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W173.2250861.1.00

Im RIS seit

13.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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