TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/29 W217 2242989-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.07.2021
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Entscheidungsdatum

29.07.2021

Norm

APG §11
ASVG §18b
ASVG §225 Abs1
B-VG Art133 Abs4
PG 1965 §100
PG 1965 §4
  1. ASVG § 18b heute
  2. ASVG § 18b gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2022
  3. ASVG § 18b gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  4. ASVG § 18b gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  1. ASVG § 225 heute
  2. ASVG § 225 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. ASVG § 225 gültig von 01.01.2016 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. ASVG § 225 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  5. ASVG § 225 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  6. ASVG § 225 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  7. ASVG § 225 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  8. ASVG § 225 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  9. ASVG § 225 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  10. ASVG § 225 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  11. ASVG § 225 gültig von 01.08.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  12. ASVG § 225 gültig von 01.08.1997 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/1997
  13. ASVG § 225 gültig von 01.08.1996 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  14. ASVG § 225 gültig von 01.07.1996 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. PG 1965 § 100 heute
  2. PG 1965 § 100 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2024
  3. PG 1965 § 100 gültig von 16.11.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2023
  4. PG 1965 § 100 gültig von 01.01.2020 bis 15.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  5. PG 1965 § 100 gültig von 18.06.2015 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  6. PG 1965 § 100 gültig von 01.01.2013 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. PG 1965 § 100 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  8. PG 1965 § 100 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2009
  9. PG 1965 § 100 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  10. PG 1965 § 100 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  11. PG 1965 § 100 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  12. PG 1965 § 100 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  13. PG 1965 § 100 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  14. PG 1965 § 100 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  15. PG 1965 § 100 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  16. PG 1965 § 100 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  17. PG 1965 § 100 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  18. PG 1965 § 100 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  19. PG 1965 § 100 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003
  1. PG 1965 § 4 heute
  2. PG 1965 § 4 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2024
  3. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2021 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. PG 1965 § 4 gültig von 01.02.2016 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  5. PG 1965 § 4 gültig von 18.06.2015 bis 31.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  6. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  7. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  8. PG 1965 § 4 gültig von 29.12.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  9. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2010 bis 29.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  10. PG 1965 § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2009
  11. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  12. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  13. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  14. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  15. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  17. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  18. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  19. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  20. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2001
  21. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  22. PG 1965 § 4 gültig von 01.08.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  23. PG 1965 § 4 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  24. PG 1965 § 4 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  25. PG 1965 § 4 gültig von 01.09.1998 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  26. PG 1965 § 4 gültig von 01.09.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  27. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  28. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  29. PG 1965 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  30. PG 1965 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  31. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.1966 bis 30.04.1996

Spruch


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W217 2242989-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Frau XXXX , SVNR: XXXX , gegen den Bescheid des der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, Pensionsservice, vom 27.04.2021, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Frau römisch 40 , SVNR: römisch 40 , gegen den Bescheid des der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, Pensionsservice, vom 27.04.2021, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.       Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, Pensionsservice (in der Folge: BVAEB oder belangte Behörde) vom 27.04.2021 wurde festgestellt, dass vom 1. August 2019 an der Beschwerdeführerin (in der Folge BF) eine Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965 in der Höhe von monatlich brutto EUR 2.393,01 gebühre. Diese Gesamtpension ergebe sich aus einem Ruhegenuss von EUR 1.786,70, einem Erhöhungsbetrag nach § 90a PG 1965 von EUR 81,03 und einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz von EUR 525,28. Weiters gebühre der BF eine einmalige Abfindung der Nebengebührenzulage nach § 64 PG 1965 in der Höhe von brutto EUR 124,60.1. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, Pensionsservice (in der Folge: BVAEB oder belangte Behörde) vom 27.04.2021 wurde festgestellt, dass vom 1. August 2019 an der Beschwerdeführerin (in der Folge BF) eine Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965 in der Höhe von monatlich brutto EUR 2.393,01 gebühre. Diese Gesamtpension ergebe sich aus einem Ruhegenuss von EUR 1.786,70, einem Erhöhungsbetrag nach Paragraph 90 a, PG 1965 von EUR 81,03 und einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz von EUR 525,28. Weiters gebühre der BF eine einmalige Abfindung der Nebengebührenzulage nach Paragraph 64, PG 1965 in der Höhe von brutto EUR 124,60.

Begründend wurde ausgeführt, die BF befinde sich ab dem 1. August 2019 gemäß § 14 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in Ruhestand und würden die Anspruchsvoraussetzungen für eine Gesamtpension nach dem PG 1965 vorliegen. Die Höhe der Gesamtpension sei nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Grundlage des pensionsrelevanten Sachverhaltes und den von der Dienstbehörde getroffenen Feststellungen zu ermitteln. Dafür sei in die Aktivbesoldung (Beitragsgrundlagen) sowie in die relevanten Teile des Personalaktes ihrer Dienststelle (Ruhegenussvordienstzeiten, Dienstzeiten, etc.) Einsicht genommen worden. Die wesentlichen Daten seien geprüft und in die beiliegenden Berechnungsblätter übernommen worden. Diese Berechnungsblätter seien Teil der Begründung dieses Bescheides.Begründend wurde ausgeführt, die BF befinde sich ab dem 1. August 2019 gemäß Paragraph 14, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in Ruhestand und würden die Anspruchsvoraussetzungen für eine Gesamtpension nach dem PG 1965 vorliegen. Die Höhe der Gesamtpension sei nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Grundlage des pensionsrelevanten Sachverhaltes und den von der Dienstbehörde getroffenen Feststellungen zu ermitteln. Dafür sei in die Aktivbesoldung (Beitragsgrundlagen) sowie in die relevanten Teile des Personalaktes ihrer Dienststelle (Ruhegenussvordienstzeiten, Dienstzeiten, etc.) Einsicht genommen worden. Die wesentlichen Daten seien geprüft und in die beiliegenden Berechnungsblätter übernommen worden. Diese Berechnungsblätter seien Teil der Begründung dieses Bescheides.

2.       In der fristgerecht gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde wandte die BF ein, bei der pensionsrechtlichen Berechnung sei nicht berücksichtigt worden, dass sie als pflegende Angehörige im Zeitraum vom 01.12.2010 bis 31.07.2019 aufgrund der Pflege ihres blinden Vaters bei der PVA nach § 18b ASVG ANG zusätzlich pensionsversichert gewesen sei. Diese Möglichkeit zur zusätzlichen Versicherung für pflegende Angehörige gebe es erst seit April 2009 und zum damaligen Zeitpunkt hätte ihr keiner sagen können, wie eine eventuelle Meldung bei der Dienstbehörde zu erfolgen habe, da ihre Reduzierung der Arbeitszeit auf 30 Wochenstunden bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt sei. Die pensionsrechtlichen Versicherungsbeiträge seien vom Bund zur Gänze übernommen worden und seien im Hauptverband ersichtlich. Sie ersuche daher um Anrechnung dieser Zeiten bei der Pensionsberechnung.2. In der fristgerecht gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde wandte die BF ein, bei der pensionsrechtlichen Berechnung sei nicht berücksichtigt worden, dass sie als pflegende Angehörige im Zeitraum vom 01.12.2010 bis 31.07.2019 aufgrund der Pflege ihres blinden Vaters bei der PVA nach Paragraph 18 b, ASVG ANG zusätzlich pensionsversichert gewesen sei. Diese Möglichkeit zur zusätzlichen Versicherung für pflegende Angehörige gebe es erst seit April 2009 und zum damaligen Zeitpunkt hätte ihr keiner sagen können, wie eine eventuelle Meldung bei der Dienstbehörde zu erfolgen habe, da ihre Reduzierung der Arbeitszeit auf 30 Wochenstunden bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt sei. Die pensionsrechtlichen Versicherungsbeiträge seien vom Bund zur Gänze übernommen worden und seien im Hauptverband ersichtlich. Sie ersuche daher um Anrechnung dieser Zeiten bei der Pensionsberechnung.

3.       Einlangend am 01.06.2021 wurde die Beschwerde sowie der bezughabende Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt.

4.       Am 14.06.2021 brachte die belangte Behörde eine Stellungnahme ein, in der sie ausführte, bei der Selbstversicherung nach § 18b ASVG handle es sich um eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG, womit Versicherungszeiten nach dem ASVG erworben würden und – bei Erfüllung der Voraussetzungen - ein eigener Pensionsanspruch nach dem ASVG begründet werde. Nach dem „Altrecht“ lasse sich die Selbstversicherung nach § 18b ASVG unter keine der in § 4 PG 1965 genannten Beitragsgrundlagen subsumieren, sodass diese bei der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht zu berücksichtigen sei. Für das „Neurecht“ (APG) werde § 11 Z 3 APG, wonach für jedes Kalenderjahr der Kontoführung die Beitragsgrundlagensumme für Beitragszeiten einer freiwilligen Versicherung kontomäßig zu erfassen seien, durch § 100 Abs. 3 Z 3 PG 1965 für nicht anwendbar erklärt, sodass Beitragszeiten einer freiwilligen Versicherung nicht als Beitragszeit bzw. Beitragsgrundlage im Beamtenkonto ausgewiesen werden dürften. Eine Anrechnung derartiger Versicherungszeiten nach dem ASVG sei gemäß § 100 Abs. 4 PG 1965 nur für Zeiten vor dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, bei Leistung eines Überweisungsbetrages nach § 308 ASVG, vorgesehen. Da gegenständlich die Zeiten der Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG während der Zeit im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erworben worden seien und dementsprechend kein Überweisungsbetrag geleistet habe werden können, sei eine Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen nach dieser Bestimmung nicht möglich gewesen.4. Am 14.06.2021 brachte die belangte Behörde eine Stellungnahme ein, in der sie ausführte, bei der Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG handle es sich um eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG, womit Versicherungszeiten nach dem ASVG erworben würden und – bei Erfüllung der Voraussetzungen - ein eigener Pensionsanspruch nach dem ASVG begründet werde. Nach dem „Altrecht“ lasse sich die Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG unter keine der in Paragraph 4, PG 1965 genannten Beitragsgrundlagen subsumieren, sodass diese bei der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht zu berücksichtigen sei. Für das „Neurecht“ (APG) werde Paragraph 11, Ziffer 3, APG, wonach für jedes Kalenderjahr der Kontoführung die Beitragsgrundlagensumme für Beitragszeiten einer freiwilligen Versicherung kontomäßig zu erfassen seien, durch Paragraph 100, Absatz 3, Ziffer 3, PG 1965 für nicht anwendbar erklärt, sodass Beitragszeiten einer freiwilligen Versicherung nicht als Beitragszeit bzw. Beitragsgrundlage im Beamtenkonto ausgewiesen werden dürften. Eine Anrechnung derartiger Versicherungszeiten nach dem ASVG sei gemäß Paragraph 100, Absatz 4, PG 1965 nur für Zeiten vor dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, bei Leistung eines Überweisungsbetrages nach Paragraph 308, ASVG, vorgesehen. Da gegenständlich die Zeiten der Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 b, ASVG während der Zeit im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erworben worden seien und dementsprechend kein Überweisungsbetrag geleistet habe werden können, sei eine Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen nach dieser Bestimmung nicht möglich gewesen.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Die am XXXX geborene BF stand seit 01.08.1983 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Das Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit wurde zuletzt mit Bescheid des Bundessozialamts vom 12.06.2006 ab 10.09.2006 auf 30 Wochenstunden bei 75 v.H. des Monatsbezuges herabgesetzt.Die am römisch 40 geborene BF stand seit 01.08.1983 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Das Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit wurde zuletzt mit Bescheid des Bundessozialamts vom 12.06.2006 ab 10.09.2006 auf 30 Wochenstunden bei 75 v.H. des Monatsbezuges herabgesetzt.

Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 12.12.2011, AZ XXXX wurde der Anspruch der BF auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres nahen Angehörigen Herrn XXXX , geb. am XXXX , ab 01.12.2010 anerkannt. Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung endete mit 31.07.2019.Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 12.12.2011, AZ römisch 40 wurde der Anspruch der BF auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres nahen Angehörigen Herrn römisch 40 , geb. am römisch 40 , ab 01.12.2010 anerkannt. Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung endete mit 31.07.2019.

Mit Bescheid des Sozialministeriumsservice vom 27.06.2019, GZ. XXXX , wurde die BF von Amts wegen gemäß § 14 Abs. 1, 2 und 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) in den Ruhestand versetzt. Die Ruhestandsversetzung wurde mit Ablauf des 31.07.2019 wirksam.Mit Bescheid des Sozialministeriumsservice vom 27.06.2019, GZ. römisch 40 , wurde die BF von Amts wegen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, 2 und 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) in den Ruhestand versetzt. Die Ruhestandsversetzung wurde mit Ablauf des 31.07.2019 wirksam.

Mit Bescheid der BVAEB vom 27.04.2021 wurde festgestellt, dass vom 1. August 2019 an der BF eine Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965 in der Höhe von monatlich brutto EUR 2.393,01 gebühre. Diese ergebe sich aus einem Ruhegenuss von EUR 1.786,70, einem Erhöhungsbetrag nach § 90a PG 1965 von EUR 81,03 und einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz von EUR 525,28. Weiters gebühre der BF eine einmalige Abfindung der Nebengebührenzulage nach § 64 PG 1965 in der Höhe von brutto EUR 124,60.Mit Bescheid der BVAEB vom 27.04.2021 wurde festgestellt, dass vom 1. August 2019 an der BF eine Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965 in der Höhe von monatlich brutto EUR 2.393,01 gebühre. Diese ergebe sich aus einem Ruhegenuss von EUR 1.786,70, einem Erhöhungsbetrag nach Paragraph 90 a, PG 1965 von EUR 81,03 und einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz von EUR 525,28. Weiters gebühre der BF eine einmalige Abfindung der Nebengebührenzulage nach Paragraph 64, PG 1965 in der Höhe von brutto EUR 124,60.

2.       Beweiswürdigung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unbestritten und ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der BVAEB sowie aus der Beschwerde.

3.       Rechtliche Beurteilung:

3.1.    § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.3.1. Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer Antragstellung gemäß § 414 Abs. 2 ASVG liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer Antragstellung gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.    Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl Nr. 189/1955 idgF, lauten:3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF, lauten:

„Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger

§ 18b. (1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.Paragraph 18 b, (1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.

(1a) Die Selbstversicherung ist für die Zeit einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. j auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes ausgeschlossen.(1a) Die Selbstversicherung ist für die Zeit einer Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera j, auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes ausgeschlossen.

(2) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.

(3) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats,

1. in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Abs. 1 weggefallen ist oder1. in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Absatz eins, weggefallen ist oder

2. in dem die pflegende Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt hat.

(4) Der Versicherungsträger hat ab dem dem Beginn der Selbstversicherung folgenden Kalenderjahr regelmäßig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung noch gegeben sind. Die selbstversicherte Person ist verpflichtet, das Ende der Pflegetätigkeit innerhalb von zwei Wochen dem Versicherungsträger zu melden.

(5) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.(5) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, gleich.

(6) Die selbstversicherte Person ist dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zugehörig, in dem sie zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Liegen keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz vor, so ist die selbstversicherte Person der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörig.“

§ 225 Abs. 1 ASVG lautet auszugsweise:Paragraph 225, Absatz eins, ASVG lautet auszugsweise:

„Als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 sind anzusehen:

1. Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mit Ausnahme der in Z 2 bezeichneten Zeiten, und zwar1. Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mit Ausnahme der in Ziffer 2, bezeichneten Zeiten, und zwar

a) von jenem Tag einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung oder eines Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses an, ab dem für diese Zeiten das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen noch nicht verjährt war (§ 68 Abs. 1),a) von jenem Tag einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung oder eines Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses an, ab dem für diese Zeiten das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen noch nicht verjährt war (Paragraph 68, Absatz eins,),

b) sonst von jenem Tag einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung oder eines Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses an, ab dem für diese Zeiten verjährte Beiträge wirksam (§ 230) nachentrichtet worden sind (§ 68a);b) sonst von jenem Tag einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung oder eines Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses an, ab dem für diese Zeiten verjährte Beiträge wirksam (Paragraph 230,) nachentrichtet worden sind (Paragraph 68 a,);

2. Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 4 Abs. 3 in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung), sofern die Beiträge wirksam (§ 230) entrichtet worden sind;2. Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 4, Absatz 3, in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung), sofern die Beiträge wirksam (Paragraph 230,) entrichtet worden sind;

2a. Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g und j dieses Bundesgesetzes und nach Art. II Abschnitt 2a AlVG, für die der Bund, das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport, das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen hat;2a. Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g und j dieses Bundesgesetzes und nach Artikel römisch zwei, Abschnitt 2a AlVG, für die der Bund, das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport, das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen hat;

3. Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach § 18 oder § 18a in Verbindung mit § 669 Abs. 3 wirksam (§ 230) entrichtet worden sind;3. Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach Paragraph 18, oder Paragraph 18 a, in Verbindung mit Paragraph 669, Absatz 3, wirksam (Paragraph 230,) entrichtet worden sind;

4. Zeiten einer pensionsversicherungsfreien Beschäftigung, für die ein Überweisungsbetrag an einen Versicherungsträger geleistet worden ist;

5. Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag oder erstattete Beiträge nach § 311 dieses Bundesgesetzes, nach § 175 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. nach § 167 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes zurückgezahlt worden sind, sofern diese Zeiten in dem Überweisungsbetrag bzw. bei der Erstattung der Beiträge als Beitragszeiten im Sinne dieses Bundesgesetzes berücksichtigt worden waren, sowie Zeiten, für die aus Anlaß der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis vom Dienstnehmer an den Dienstgeber ein besonderer Pensionsbeitrag geleistet worden ist, sofern für diese Zeiten ein Überweisungsbetrag nach § 311 geleistet worden ist;5. Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag oder erstattete Beiträge nach Paragraph 311, dieses Bundesgesetzes, nach Paragraph 175, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. nach Paragraph 167, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes zurückgezahlt worden sind, sofern diese Zeiten in dem Überweisungsbetrag bzw. bei der Erstattung der Beiträge als Beitragszeiten im Sinne dieses Bundesgesetzes berücksichtigt worden waren, sowie Zeiten, für die aus Anlaß der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis vom Dienstnehmer an den Dienstgeber ein besonderer Pensionsbeitrag geleistet worden ist, sofern für diese Zeiten ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 311, geleistet worden ist;

6. Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 314 bzw. nach § 314a in der vor dem 1. August 1996 geltenden Fassung geleistet worden ist;6. Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 314, bzw. nach Paragraph 314 a, in der vor dem 1. August 1996 geltenden Fassung geleistet worden ist;

7. Zeiten, für die ein Anrechnungsbetrag gemäß § 13 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, oder ein Überweisungsbetrag gemäß § 49h Abs. 3 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, geleistet worden ist;7. Zeiten, für die ein Anrechnungsbetrag gemäß Paragraph 13, des Bundesbezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, oder ein Überweisungsbetrag gemäß Paragraph 49 h, Absatz 3, des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, geleistet worden ist;

8. Zeiten einer Familienhospizkarenz, in denen ein Beitrag auf Grund des § 29 Abs. 2 AlVG oder des § 32 Abs. 1 AlVG entrichtet wurde.“8. Zeiten einer Familienhospizkarenz, in denen ein Beitrag auf Grund des Paragraph 29, Absatz 2, AlVG oder des Paragraph 32, Absatz eins, AlVG entrichtet wurde.“

3.3.    § 3 und § 11 des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG), BGBl I Nr. 142/2004 idgF lauten:3.3. Paragraph 3 und Paragraph 11, des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, idgF lauten:

„Versicherungszeiten

§ 3. (1) Versicherungszeiten nach diesem Bundesgesetz sind nach dem 31. Dezember 2004 erworbeneParagraph 3, (1) Versicherungszeiten nach diesem Bundesgesetz sind nach dem 31. Dezember 2004 erworbene

1.       Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG auf Grund einer Erwerbstätigkeit,

2.       Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g, j und k ASVG, nach § 3 Abs. 3 GSVG, nach § 4a BSVG und nach Art. II Abschnitt 2a AlVG, für die der Bund, das Bundesministerium für Landesverteidigung, das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen hat,2. Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g, j und k ASVG, nach Paragraph 3, Absatz 3, GSVG, nach Paragraph 4 a, BSVG und nach Artikel römisch zwei, Abschnitt 2a AlVG, für die der Bund, das Bundesministerium für Landesverteidigung, das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen hat,

3.       Zeiten einer freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG.

(2) Als Zeiten einer Pflichtversicherung nach Abs. 1 Z 1 gelten auch Zeiten einer Pflichtversicherung nach § 225 Abs. 1 Z 4 bis 7 ASVG, für die ein Überweisungs- oder Anrechnungsbetrag geleistet wurde, sowie Zeiten einer Anhaltung nach § 506a ASVG.“(2) Als Zeiten einer Pflichtversicherung nach Absatz eins, Ziffer eins, gelten auch Zeiten einer Pflichtversicherung nach Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 4 bis 7 ASVG, für die ein Überweisungs- oder Anrechnungsbetrag geleistet wurde, sowie Zeiten einer Anhaltung nach Paragraph 506 a, ASVG.“

„Inhalt des Kontos

§ 11. Für jedes Kalenderjahr der Kontoführung sind folgende Daten kontenmäßig zu erfassen:Paragraph 11, Für jedes Kalenderjahr der Kontoführung sind folgende Daten kontenmäßig zu erfassen:

1.       die jeweilige Beitragsgrundlagensumme für Beitragszeiten einer Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, getrennt nach ASVG, GSVG, FSVG und BSVG;

2.       die jeweilige Beitragsgrundlagensumme für Zeiten einer Pflichtversicherung nach § 3 Abs. 1 Z 2;2. die jeweilige Beitragsgrundlagensumme für Zeiten einer Pflichtversicherung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,;

3.       die Beitragsgrundlagensumme für Beitragszeiten einer freiwilligen Versicherung;

4.       die von der versicherten Person im betreffenden Kalenderjahr erworbene Gutschrift (Teilgutschrift nach § 12 Abs. 1);4. die von der versicherten Person im betreffenden Kalenderjahr erworbene Gutschrift (Teilgutschrift nach Paragraph 12, Absatz eins,);

5.       die von der versicherten Person vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres erworbene Gutschrift (Gesamtgutschrift nach § 12 Abs. 3);5. die von der versicherten Person vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres erworbene Gutschrift (Gesamtgutschrift nach Paragraph 12, Absatz 3,);

6.       die für die versicherte Person für das betreffende Kalenderjahr zu berücksichtigenden Beiträge auf Grund der in den Z 1 bis 3 genannten Versicherungen (Teilbeiträge);6. die für die versicherte Person für das betreffende Kalenderjahr zu berücksichtigenden Beiträge auf Grund der in den Ziffer eins bis 3 genannten Versicherungen (Teilbeiträge);

7.       die ab 1. Jänner 2005 bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres für die versicherte Person zu berücksichtigenden Beiträge auf Grund der in den Z 1 bis 3 genannten Versicherungen (Gesamtbeiträge), für deren Ermittlung § 12 Abs. 3 sinngemäß gilt.“7. die ab 1. Jänner 2005 bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres für die versicherte Person zu berücksichtigenden Beiträge auf Grund der in den Ziffer eins bis 3 genannten Versicherungen (Gesamtbeiträge), für deren Ermittlung Paragraph 12, Absatz 3, sinngemäß gilt.“

3.4.    § 100 PG 1965 in der rückwirkend zum 1. Jänner 2005 in Kraft getretenen Fassung nach der 2. Dienstrechts-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 153, lautet:3.4. Paragraph 100, PG 1965 in der rückwirkend zum 1. Jänner 2005 in Kraft getretenen Fassung nach der 2. Dienstrechts-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 153, lautet:

„Anwendung des APG

§ 100. (1) Zum Zweck der Bemessung der Pension nach dem APG wird für den Beamten ein Pensionskonto unter Anwendung des APG eingerichtet und geführt.Paragraph 100, (1) Zum Zweck der Bemessung der Pension nach dem APG wird für den Beamten ein Pensionskonto unter Anwendung des APG eingerichtet und geführt.

(2) Die Führung des Pensionskontos für die Zeit ab 1. Jänner 2005 obliegt für alle Beamten – mit Ausnahme der nach § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung Zugewiesenen – der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau. Für die nach § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten obliegt die Einrichtung und Führung des Pensionskontos dem jeweiligen Unternehmen.(2) Die Führung des Pensionskontos für die Zeit ab 1. Jänner 2005 obliegt für alle Beamten – mit Ausnahme der nach Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zur Dienstleistung Zugewiesenen – der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau. Für die nach Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten obliegt die Einrichtung und Führung des Pensionskontos dem jeweiligen Unternehmen.

(3) Für Zeiten im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund sind die Abschnitte 3 und 4 des APG mit folgenden Maßgaben anzuwenden:      

1.       § 11 Z 1 APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der dort genannten Beitragsgrundlagensumme die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG zu erfassen ist. Die Zuordnung einer Bemessungsgrundlage zu einem Kalendermonat richtet sich danach, für welchen Zeitraum die ihr zugrunde liegende Geldleistung gebührt.1. Paragraph 11, Ziffer eins, APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der dort genannten Beitragsgrundlagensumme die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG zu erfassen ist. Die Zuordnung einer Bemessungsgrundlage zu einem Kalendermonat richtet sich danach, für welchen Zeitraum die ihr zugrunde liegende Geldleistung gebührt.

2.       § 11 Z 2 APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beitragsgrundlagensumme lediglich für Zeiten nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d, e und g ASVG zu erfassen ist. § 8 Abs. 1a Z 1 ASVG ist nicht anzuwenden. Die in § 52 ASVG (§ 27e GSVG, § 24e BSVG) für diese Zeiten vorgesehenen Beiträge sind - rückwirkend ab 1. Jänner 2005 - an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen zu überweisen.2. Paragraph 11, Ziffer 2, APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beitragsgrundlagensumme lediglich für Zeiten nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, e und g ASVG zu erfassen ist. Paragraph 8, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG ist nicht anzuwenden. Die in Paragraph 52, ASVG (Paragraph 27 e, GSVG, Paragraph 24 e, BSVG) für diese Zeiten vorgesehenen Beiträge sind - rückwirkend ab 1. Jänner 2005 - an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen zu überweisen.

3.       § 11 Z 3 APG ist nicht anzuwenden.3. Paragraph 11, Ziffer 3, APG ist nicht anzuwenden.

4.       Die den Beitragsleistungen der Beamtinnen und Beamten entsprechenden Teilbeiträge sind ab 1. Jänner 2005 im Pensionskonto erhöht um einen Dienstgeberbeitrag im Ausmaß des für den jeweiligen Zeitraum in der gesetzlichen Pensionsversicherung geltenden Prozentsatzes der Beitragsgrundlage auszuweisen.

5.       Die Beitragsgrundlagen für Zeiten einer Familienhospizkarenz und für nach dem 31. Dezember 1987 liegende Zeiten eines Karenzurlaubes gegen Entfall der Bezüge nach § 75c BDG 1979 oder eines sonstigen Karenzurlaubes, der zum Zwecke der Pflege eines behinderten Kindes gewährt wurde, entsprechen jenen nach § 4 Abs. 2 bis 2b.5. Die Beitragsgrundlagen für Zeiten einer Familienhospizkarenz und für nach dem 31. Dezember 1987 liegende Zeiten eines Karenzurlaubes gegen Entfall der Bezüge nach Paragraph 75 c, BDG 1979 oder eines sonstigen Karenzurlaubes, der zum Zwecke der Pflege eines behinderten Kindes gewährt wurde, entsprechen jenen nach Paragraph 4, Absatz 2 bis 2 b,

(4) Für Zeiten vor dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund sind die Abschnitte 3 und 4 des APG mit folgenden Maßgaben anzuwenden:     

1.       Die Beitragsgrundlage für Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG geleistet wurde, entspricht jener Beitragsgrundlage, die diese Zeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung gehabt hätten. § 310 ASVG ist nicht anzuwenden.1. Die Beitragsgrundlage für Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, ASVG geleistet wurde, entspricht jener Beitragsgrundlage, die diese Zeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung gehabt hätten. Paragraph 310, ASVG ist nicht anzuwenden.

2.       Die Beitragsgrundlage für Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 311 Abs. 2 ASVG an den Bund geleistet wurde, entspricht der Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag oder den besonderen Pensionsbeitrag.2. Die Beitragsgrundlage für Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 311, Absatz 2, ASVG an den Bund geleistet wurde, entspricht der Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag oder den besonderen Pensionsbeitrag.

3.       Die Beitragsgrundlage für Zeiten, für die ein besonderer Pensionsbeitrag nach § 56 geleistet wurde oder zu leisten war, entspricht der Bemessungsgrundlage dieses besonderen Pensionsbeitrages.3. Die Beitragsgrundlage für Zeiten, für die ein besonderer Pensionsbeitrag nach Paragraph 56, geleistet wurde oder zu leisten war, entspricht der Bemessungsgrundlage dieses besonderen Pensionsbeitrages.

4.       § 11 Z 3 APG ist auf Zeiten, für die kein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG geleistet wurde, nicht anzuwenden.“4. Paragraph 11, Ziffer 3, APG ist auf Zeiten, für die kein Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, ASVG geleistet wurde, nicht anzuwenden.“

3.5.    Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.5.1. Das Begehren der BF ist ausschließlich darauf gerichtet, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen im Zeitraum vom 01.12.2010 bis 31.07.2019 beitragswirksam anerkannt wird.

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass dem angefochtenen Bescheid als Teil seiner Begründung eine ausführliche Darstellung aller Berechnungsschritte („Berechnungsblätter“) beigelegt wurde, die insbesondere eine exakte Aufschlüsselung über die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit und eine Aufstellung der höchsten Beitragsgrundlagen enthält. In den Berechnungsblättern ist klar ersichtlich, dass die Kalendermonate Dezember 2010 bis Juli 2019 sowohl bei der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit als auch bei den Versicherungsmonaten im Rahmen der Teilberechnung nach dem APG berücksichtigt wurden, wobei die Beitragsgrundlagen in diesem Zeitraum infolge der Reduzierung der Arbeitszeit der BF auf 30 Wochenstunden in einem Ausmaß von 75% angerechnet wurden.

Die BF begehrt somit eine Anrechnung der in diesem Zeitraum gemäß § 18b ASVG zusätzlich erworbenen Versicherungszeiten in der Pensionsberechnung durch die belangte Behörde. Bedenken gegen die Richtigkeit der einzelnen Berechnungsschritte oder die Vollständigkeit der herangezogenen Beitragsmonate wurden in der Beschwerde hingegen nicht aufgeworfen, sodass – ungeachtet der sogleich zu behandelnde Rechtsfrage – die Berechnungsschritte der belangten Behörde und die daraus errechneten Gesamtergebnisse aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht zu beanstanden waren.Die BF begehrt somit eine Anrechnung der in diesem Zeitraum gemäß Paragraph 18 b, ASVG zusätzlich erworbenen Versicherungszeiten in der Pensionsberechnung durch die belangte Behörde. Bedenken gegen die Richtigkeit der einzelnen Berechnungsschritte oder die Vollständigkeit der herangezogenen Beitragsmonate wurden in der Beschwerde hingegen nicht aufgeworfen, sodass – ungeachtet der sogleich zu behandelnde Rechtsfrage – die Berechnungsschritte der belangten Behörde und die daraus errechneten Gesamtergebnisse aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht zu beanstanden waren.

3.5.2. Zum Vorbringen der fehlenden Einbeziehung von gemäß § 18b ASVG erworbenen Beitragszeiten:3.5.2. Zum Vorbringen der fehlenden Einbeziehung von gemäß Paragraph 18 b, ASVG erworbenen Beitragszeiten:

Bei der Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG handelt es sich um eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG, die es der/dem Versicherten ermöglicht, Versicherungszeiten (und allenfalls einen eigenen Pensionsanspruch) nach dem ASVG zu erwerben, ohne dass für diese Selbstversicherung Beiträge zu zahlen sind, sondern diese zur Gänze vom Bund getragen werden (vgl. § 77 Abs. 8 ASVG). Bei der Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG handelt es sich - wie sich schon aus der Einordnung im dritten Unterabschnitt des ASVG unter der Überschrift „freiwillige Versicherung“ ergibt – um eine freiwillige Versicherung.Bei der Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 b, ASVG handelt es sich um eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG, die es der/dem Versicherten ermöglicht, Versicherungszeiten (und allenfalls einen eigenen Pensionsanspruch) nach dem ASVG zu erwerben, ohne dass für diese Selbstversicherung Beiträge zu zahlen sind, sondern diese zur Gänze vom Bund getragen werden vergleiche Paragraph 77, Absatz 8, ASVG). Bei der Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 b, ASVG handelt es sich - wie sich schon aus der Einordnung im dritten Unterabschnitt des ASVG unter der Überschrift „freiwillige Versicherung“ ergibt – um eine freiwillige Versicherung.

Nach dem mit BGBl. I Nr. 142/2004 eingeführten Allgemeinen Pensionsgesetz wird für jeden Versicherten ein Pensionskonto eingerichtet, in dem für jedes Kalenderjahr der Kontoführung die Beitragsgrundlagensumme für erworbene Beitragszeiten kontenmäßig zu erfassen sind. Gemäß § 11 Z 3 APG gilt dies auch für Beitragszeiten einer freiwilligen Versicherung, sohin auch solche gemäß § 18b ASVG.Nach dem mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, eingeführten Allgemeinen Pensionsgesetz wird für jeden Versicherten ein Pensionskonto eingerichtet, in dem für jedes Kalenderjahr der Kontoführung die Beitragsgrundlagensumme für erworbene Beitragszeiten kontenmäßig zu erfassen sind. Gemäß Paragraph 11, Ziffer 3, APG gilt dies auch für Beitragszeiten einer freiwilligen Versicherung, sohin auch solche gemäß Paragraph 18 b, ASVG.

Für Bundesbeamte wird zum Zweck der Bemessung der Pension nach dem APG gemäß § 100 Abs. 1 PG 1965 ein eigenes Pensionskonto unter Anwendung des APG eingerichtet und geführt. § 100 Abs. 3 und 4 PG 1965 sieht – um eine doppelte Erfassung bestimmter Teilversicherungszeiten in mehreren Pensionskonten zu vermeiden – eine präzise Auflistung der in das Bundes-Pensionskonto aufzunehmenden Zeiten und Bemessungs- bzw. Beitragsgrundlagen vor. Gemäß § 100 Abs. 3 Z 3 PG 1965 ist § 11 Z 3 APG – wonach eben jene Beitragszeiten einer freiwilligen Versicherung im Pensionskonto zu erfassen sind – nicht anzuwenden.Für Bundesbeamte wird zum Zweck der Bemessung der Pension nach dem APG gemäß Paragraph 100, Absatz eins, PG 1965 ein eigenes Pensionskonto unter Anwendung des APG eingerichtet und geführt. Paragraph 100, Absatz 3 und 4 PG 1965 sieht – um eine doppelte Erfassung bestimmter Teilversicherungszeiten in mehreren Pensionskonten zu vermeiden – eine präzise Auflistung der in das Bundes-Pensionskonto aufzunehmenden Zeiten und Bemessungs- bzw. Beitragsgrundlagen vor. Gemäß Paragraph 100, Absatz 3, Ziffer 3, PG 1965 ist Paragraph 11, Ziffer 3, APG – wonach eben jene Beitragszeiten einer freiwilligen Versicherung im Pensionskonto zu erfassen sind – nicht anzuwenden.

In den Gesetzesmaterialien zur rückwirkenden Novellierung des § 100 Abs. 3 und 4 PG 1965 durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2009 (RV 488 BlgNR XXIV. GP, 19 f) heißt es hierzu:In den Gesetzesmaterialien zur rückwirkenden Novellierung des Paragraph 100, Absatz 3 und 4 PG 1965 durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2009 Regierungsvorlage 488 BlgNR römisch 24 . GP, 19 f) heißt es hierzu:

"Diese Regelungen dienen der Sicherstellung der Aufnahme der Kindererziehungs- und der Präsenz- und Zivildienstzeiten - unabhängig von der zeitlichen Lagerung - in das Bundes-Pensionskonto. Beamtinnen und Beamte wurden mit dem 2. SRÄG 2009 rückwirkend ab 2005 hinsichtlich der Kindererziehungszeiten und der Präsenz- und Zivildienstzeiten von der Teilpflichtversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung ausgenommen, um die doppelte Erfassung bestimmter Teilversicherungszeiten in mehreren Pensionskonten zu vermeiden (siehe die Erläuterungen zu § 8 Abs. 1a ASVG im 2. SRÄG 2009, GP XXIV, RV 179 d.B.). Überdies erfolgt - als Klarstellung - eine präzise Auflistung der in das Bundes-Pensionskonto aufzunehmenden Zeiten und Bemessungs- bzw. Beitragsgrundlagen."Diese Regelungen dienen der Sicherstellung der Aufnahme der Kindererziehungs- und der Präsenz- und Zivildienstzeiten - unabhängig von der zeitlichen Lagerung - in das Bundes-Pensionskonto. Beamtinnen und Beamte wurden mit dem 2. SRÄG 2009 rückwirkend ab 2005 hinsichtlich der Kindererziehungszeiten und der Präsenz- und Zivildienstzeiten von der Teilpflichtversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung ausgenommen, um die doppelte Erfassung bestimmter Teilversicherungszeiten in mehreren Pensionskonten zu vermeiden (siehe die Erläuterungen zu Paragraph 8, Absatz eins a, ASVG im 2. SRÄG 2009, Gesetzgebungsperiode römisch 24 , Regierungsvorlage 179 d.B.). Überdies erfolgt - als Klarstellung - eine präzise Auflistung der in das Bundes-Pensionskonto aufzunehmenden Zeiten und Bemessungs- bzw. Beitragsgrundlagen.

Ab 1. Jänner 2005 erwerben die 'harmonisierten' Beamtinnen und Beamten nach Abschnitt XIII PG 1965, Abschnitt III des BThPG und Abschnitt XII des BB-PG im ASVG weder Ersatzzeiten noch Teilversicherungszeiten aufgrund von Kindererziehung oder Präsenz- /Zivildienst. Diese Zeiten spielen daher bei der späteren Bemessung einer allfälligen ASVG/APG-Pension keine Rolle. Kindererziehungszeiten und Präsenz- und Zivildienstzeiten vor 2005 bleiben dagegen Ersatzzeiten im ASVG.Ab 1. Jänner 2005 erwerben die 'harmonisierten' Beamtinnen und Beamten nach Abschnitt römisch dreizehn PG 1965, Abschnitt römisch drei des BThPG und Abschnitt römisch zwölf des BB-PG im ASVG weder Ersatzzeiten noch Teilversicherungszeiten aufgrund von Kindererziehung oder Präsenz- /Zivildienst. Diese Zeiten spielen daher bei der späteren Bemessung einer allfälligen ASVG/APG-Pension keine Rolle. Kindererziehungszeiten und Präsenz- und Zivildienstzeiten vor 2005 bleiben dagegen Ersatzzeiten im ASVG.

Zum Ausgleich sind für diese Beamtinnen und Beamten die Präsenz- und Zivildienstzeiten sowie die Kindererziehungszeiten wie bereits bisher Zeiten der Familienhospizkarenz und von Karenzurlauben zur Pflege eines behinderten Kindes innerhalb des Beamtendienstverhältnisses in das Bundes-Pensionskonto aufzunehmen. Zeiten einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung bleiben dagegen - soweit dafür kein Überweisungsbetrag geleistet wird - im APG-Pensionskonto stehen.“

Daraus folgt, dass Beitragszeiten einer freiwilligen Versicherung nach dem ASVG im Bereich der Bundesbeamten – wie auch im vorliegenden Fall – nicht als Beitragszeit bzw. Beitragsgrundlage im (Beamten-)pensionskonto auszuweisen, sondern im „APG-Pensionskonto“ zu erfassen sind, sodass eine entsprechende Anrechnung nicht zu erfolgen hat.

Eine Anrechnung derartiger Versicherungszeiten nach dem ASVG ist gemäß § 100 Abs. 4 PG 1965 nur für Zeiten vor dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Rahmen der Leistung eines Überweisungsbetrages nach § 308 ASVG vorgesehen. Da gegenständlich die Zeiten der Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG während der Zeit im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erworben wurden und dementsprechend kein Überweisungsbetrag geleistet wurde, war eine Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen auch nach dieser Bestimmung nicht möglich.Eine Anrechnung derartiger Versicherungszeiten nach dem ASVG ist gemäß Paragraph 100, Absatz 4, PG 1965 nur für Zeiten vor dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Rahmen der Leistung eines Überweisungsbetrages nach Paragraph 308, ASVG vorgesehen. Da gegenständlich die Zeiten der Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 b, ASVG während der Zeit im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erworben wurden und dementsprechend kein Überweisungsbetrag geleistet wurde, war eine Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen auch nach dieser Bestimmung nicht möglich.

Die belangte Behörde hat somit zurecht die von der BF im Rahmen der Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen gemäß § 18b ASVG erworbenen Beitragszeiten in der Berechnung der Gesamtpension nach dem PG 1965 unberücksichtigt gelassen. Die belangte Behörde hat somit zurecht die von der BF im Rahmen der Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen gemäß Paragraph 18 b, ASVG erworbenen Beitragszeiten in der Berechnung der Gesamtpension nach dem PG 1965 unberücksichtigt gelassen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, 1. Satz VwGVG hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Die Durchführung einer Verhandlung wurde gegenständlich nicht beantragt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unbestritten. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Somit steht auch Art. 6 EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Die Durchführung einer Verhandlung wurde gegenständlich nicht beantragt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unbestritten. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Somit steht auch Artikel 6, EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Anrechnung Beamter Beitragsgrundlagen öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Pension Pensionsversicherung Selbstversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W217.2242989.1.00

Im RIS seit

07.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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