TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/16 W178 2149288-1

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Veröffentlicht am 16.01.2018
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Entscheidungsdatum

16.01.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
PG 1965 §3
PG 1965 §4
PG 1965 §5
PG 1965 §58
PG 1965 §6
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W178 2149288-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) Pensionsservice vom 25.01.2017, Zl. 1017-040855/11, betreffend Gesamtpension zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG keine Folge gegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 25.01.2017 wurde festgestellt, dass Herrn XXXX (Beschwerdeführer-Bf) ab 01.08.016 eine Gesamtpension (Ruhegenuss und Nebengebührenzulage und Pension nach dem APG) gemäß §§ 3 bis7, 58,61 iVm 69,88,90-94 und 99 des PG 1965 von monatlich brutto €

2.899,53 gebühre.

2. Dagegen hat XXXX Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass er – gemäß der Entscheidungen des EuGH, des VwGH und des OGH - bei der LPD Salzburg die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages begehrt habe, da Zeiten vor dem 18.Lebensjahr nicht berücksichtigt worden wären, und zwar 3 Jahre Lehrzeit; bei Berücksichtigung hätte dies einen früheren Stichtag ergeben. Bei positiver Entscheidung hätte sich das auch auf die Höhe der Pension ausgewirkt. Der Antrag sei abgewiesen worden, aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde habe das BVwG den Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg behoben, damit sei diese Behörde für die neuerliche Entscheidung zuständig.

Im Detail (Ruhegenussberechnungsgrundlagen, Ruhegenussbemessungsgrundlagen) wurde die Berechnung der Pension nicht bekämpft.

Mit Erk des BVwG vom 07.11.2016, GZ W203 2111662-1/4E, wurde ein Bescheid der LPD Salzburg betreffend Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und besoldungsrechtliche Stellung behoben und der belangten Behörde aufgetragen, über den Antrag des Bf zu entscheiden und einen dem Unionsrecht genügenden diskriminierungsfreien Rechtszustand herzustellen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Herr XXXX war Beamter der Landespolizeidirektion Salzburg und ist mit 01.08.2016 in den Ruhestand getreten. Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit wurde zu Recht mit 42 Jahren, 7 Monaten und 5 Tagen angenommen. Er hat vor Vollendung des 18. Lebensjahres eine Beschäftigungszeit (3 Lehrjahre) absolviert.

2. Beweiswürdigung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unbestritten und ergibt sich aus dem vorgelegten Akt des BVA-Pensionsservice.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1 Im gegenständlichen Fall wurden folgende Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) herangezogen: §§ 3 bis7, 58,61 iVm 69, 88, 90 bis 94 und 99 PG 1965.

vgl. www. ris.bka.gv.at

3.2 Zum Vorbringen des Bf, die vor seinem 18.Lebensjahr gelegenen Dienstzeiten (Lehrzeit) wären bei der Pensionsberechnung heranzuziehen:

Diese Frage war – betreffend einen anderen Beamten - Gegenstand einer Vorlage an den EuGH durch den Verwaltungsgerichtshof (VwGH):

Der VwGH hat mit 07.04.2015, Rechtssache C-159/15, an den EuGH folgende Frage vorgelegt:

Sind Art. 2 Abs. 1 und 2 lit. a und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (1) dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung — wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden — entgegenstehen, wonach Lehrzeiten und Zeiten eines Vertragsbedienstetenverhältnisses zum Bund, für welche Beiträge zur Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung zu leisten waren, für Zwecke der Erlangung einer Beamtenpension als Ruhegenussvordienstzeiten

a) angerechnet werden, sofern sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres liegen, wobei der Bund diesfalls nach der sozialversicherungsrechtlichen Rechtslage für die Anrechnung dieser Zeiten seitens des Sozialversicherungsträgers einen Überweisungsbeitrag erhält; hingegen

b) nicht angerechnet werden, sofern sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres gelegen sind, wobei im Falle der Nichtanrechnung für solche Zeiten kein Überweisungsbetrag an den Bund geleistet wird und dem Versicherten die Beiträge zur Pensionsversicherung erstattet werden,

insbesondere wenn man mitbedenkt, dass im Fall einer unionsrechtlich erzwungenen nachträglichen Anrechnung dieser Zeiten die Möglichkeit einer Rückforderung des Erstattungsbetrages durch den Sozialversicherungsträger vom Beamten sowie eines nachträglichen Entstehens einer Verpflichtung des Sozialversicherungsträgers zur Leistung eines Überweisungsbeitrages an den Bund bestünde?

3.3 Mit dem Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) in der Rechtssache C-159/15 vom 16. Juni 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) wurde in der Antwort darauf ausgesprochen, dass die Nichtberücksichtigung von Lehr- und Beschäftigungszeiten, die vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt wurden, bei der Festsetzung der Ruhegehaltsansprüche ehemaliger Beamter EU Recht, konkret der Richtlinie 2000/78, nicht widerspricht: Hervorhebung BVwG

"Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die die Anrechnung von Lehr- und Beschäftigungszeiten, die ein Beamter vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt hat, für die Gewährung eines Ruhegehaltsanspruchs und die Berechnung der Höhe seines Ruhegehalts ausschließt, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung bei einem Pensionssystem für Beamte die einheitliche Festsetzung einer Altersgrenze für die Mitgliedschaft und einer Altersgrenze für den Bezug von Altersrente im Rahmen dieses Systems gewährleisten soll"

Die von der belangten Behörde vorgenommene Berechnung der Leistung (Ruhegenusses und weitere Bestandteile der Gesamtpension) - einschließlich der herangezogenen Ruhegenussvordienstzeiten - entspricht somit der Rechtslage, einschließlich dem EU-Recht.

Der Beschwerde ist somit nicht stattzugeben.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Rechtsfrage bereits vom EuGH beurteilt wurde. Die gegenständliche Entscheidung entspricht dieser Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Berechnung, EuGH, Ruhegenuss, Unionsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W178.2149288.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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