TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/7 W173 2108151-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.03.2019
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Entscheidungsdatum

07.03.2019

Norm

BDG 1979 §15
BDG 1979 §15b
B-VG Art. 133 Abs4
PG 1965 §3
PG 1965 §4
PG 1965 §5
PG 1965 §61
PG 1965 §69

Spruch

W173 2108151-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Post AG, Personalamt Linz, vom 9.4.2015, Zl. PAL-003252/14-A02, nunmehr Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Barichgasse 38, 1031 Wien, zu Recht erkannt:

I) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 6.8.2014, Zl PAL-001516/14-A03, wurde Herr XXXX (in der Folge BF), geb. am XXXX , mit Ablauf des 30.9.2014 gemäß § 14 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt. Das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Bemessung seines Ruhegenusses wurde dem BF mit Schreiben vom 2.9.2104 unter Einräumung einer 14-tägigen Stellungnahmefrist zur Kenntnis übermittelt. Der BF sah von einer Stellungnahme ab.

2. Mit Bescheid der Österreichischen Post AG, Personalamt Linz vom 9.4.2015, Zl. PAL-003252/14-A02, wurden dem BF ab 1.10.2014 eine Gesamtpension von monatlich brutto Euro 1.716,23 zugesprochen. Diese setzte sich aus dem Ruhegenuss von monatlich brutto Euro 1.246,72, einer Nebengebührenzulage von monatlich brutto Euro 272,32 und einer Pension nach dem APG von monatlich brutto Euro 196,78 zusammen. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen darauf, dass nach der Aktenlage die Voraussetzung für die Anwendung des § 5 Abs. 4 PG nicht gegeben seien, sodass die Ruhegenussbemessungsgrundlage entsprechend dem Lebensalter des BF zu kürzen sei. Liege dem Ruhegenuss eine gemäß § 5 Abs. 2 und 3 PG 1965 gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, sei die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspreche. Neben dem Ruhebezug sei für den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG zu bemessen. Diese gebühre in dem Ausmaß, das die Differenz des Prozentsatzes nach § 7 bzw. § 90 Abs. 1 auf 100% entspreche. Die Berechnung der Gesamtpension sei für den BF aus der beiliegenden Pensionsberechnung als Bescheidbestandteil ersichtlich. In der beiliegenden Pensionsberechnung wurde zu den Ermittlungsgrundlagen für die Alterspension auszugsweise Nachfolgendes ausgeführt:

"..................................

Ermittlungsgrundlagen für die Alterspension

1. ruhgenussfähige Gesamtdienstzeit (§ 6 PG):

Jahre Monate Tage

Ruhegenussvordienstzeiten 4 9 10

Bundesdienstzeit vom 1.1.1981 bis 31.12.2003 23 0 0

Abzüglich Karenzurlaubszeiten gem. § 75 BDG* 0 6 1

Gesamtdienstzeit bis 31.12.2003 27 3 9

Bundesdienstzeit ab 1.1.2004 10 9 0

Abzüglich Karenzurlaubszeiten gem. § 75 BDG 0 0 0

Zurechnung von Zeiten gem. § 9 PG 6 8 0

Gesamtdienstzeiten ab 1.1.2004 17 5 0

ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit insgesamt 44 8 9

2. Ruhegenuss-Berechnungsgrundlage (§ 4 iVm § 91 Abs. 3 PG): €

2.024,43

3. Ruhegenuss-Bemessungsgrundlage (§ 5 Abs. 2 und 7 PG): Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand 30.9.2014

frühestmögliche Ruhestandsversetzung durch Erklärung (§ 236c BDG) 31.5.2021

Anzahl der Kürzungsmonate 80 Monate

Abschlag 0,28 % pro Monat (insgesamt höchstens 13,2 %)

Bemessungsgrundlage (voll): 80,000 % der Ruhegenuss-Berechnungsgrundlage

Abschlag: - 13,200 % der Ruhegenuss-Berechnungsgrundlage

Bemessungsgrundlage: 66,800 % der Ruhegenuss-Berechnungsgrundlage €

1.352,32

4. Ausmaß des Ruhegenusses (§ 90 Abs. 1 und 2 PG):

a) für Zeiten bis 31.12.2003

für 10 Jahre- 50,000 % der Ruhegenuss-Bemessungsgrundlage

für 17 Jahre, je 2 %- 34,000 % der Ruhegenuss-Bemessungsgrundlage

für 3 Monate je 0,167 b) für Zeiten ab 1.1.2004- 0,501 % der Ruhegenuss-Bemessungsgrundlage

für 17 Jahre je 1,429 %-24,293 % der Ruhegenuss-Bemessungsgrundlage

für 05 Monate je 0,119 % 0,595 % der Ruhegenuss-Bemessungsgrundlage

Ruhegenuss höchstens 100,000 % der Ruhegenuss-Bemessungsgrundlage €

1.352.32

mindestens (§ 7 Abs. 2 PG) 40,00 % der Ruhegenuss-Berechnungsgrundlage € 809,77

Ruhegenuss (100% der Ruhegenuss-Bemessungsgrundlage) € 1.352,32

Erhöhungsbetrag (§94 PG) € 98,54

Nebengebührenzulage € 317,39

Kinderzurechnungsbetrag --------

Erhöhungsbetrag (§ 90aPG) --------

Alterspension (ohne NGZ) € 1.450,86

..............................................

Vergleichsruhegenuss (§§ 92 bis 94 PG):

..............................................

Ermittlungsgrundlagen für den Vergleichsruhegenuss:

.............................................

2. ruhegenussfähige Monatsbezug (§ 93 abs. 3 PG):

Gehalt PT 8/17+a € 2.243,74

3. die Ruhegenuss-Bemessungsgrundlage (§ 93 Abs. 2 iVm § 5 Abs. 2

und 5 PG)

66,8 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges € 1.498,82

..............................................

Nebengebührenzulagen-Nachweis

§ 61 Pensionsgesetz (PG) 1965 idgF

...............................................

Kürzung (§ 61 Abs. 2 PG):

NGZ-Betrag: volle BGl. x gek.BGl.

€ 380,103: 80% x 66,8% = € 317,39

Nebengebührenzulage höchstens 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage (§ 16 Abs. 3 PG):

20% von € 2.243,74 = € 448,75

Nebengebührenzulage: € 317,39

............................................."

3. Mit Schreiben vom 20.5.2015 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 9.4.2015. Begründend wurde vorgebracht, dass nicht ersichtlich sei, dass die Schwerarbeits-verordnung berücksichtigt worden sei. Er verfüge für die letzten 240 Monate vor Pensionsantritt über 173 Schwerarbeitsmonate. Bei einem Alter von über 57 Jahren seien weniger Abschläge zu verrechnen. Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Schwerarbeitsmonate würden jedenfalls vorliegen.

4. Am 9.6.2015 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Es wurde im begleitenden Schreiben vom 31.5.2015 von der belangten Behörde die Abweisung der Beschwerde beantragt und ergänzend ausgeführt, dass sehr wohl eine Berücksichtigung der Schwerarbeitszeit bei der Berechnung der Gesamtpension erfolgt sei. Dies ergebe sich auch aus der dem angefochtenen Bescheid angeschlossenen Berechnung der Gesamtpension in Punkt 3. Diese Berechnung bilde einen Bescheidbestandteil. In der ergänzenden Stellungnahme der belangten Behörde vom 17.1.2019 wurde darauf verwiesen, dass der BF die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 7 PG 1965 erfülle und die Bemessung der Gesamtpension unter Berücksichtigung der Schwerarbeitszeit des BF erfolgt sei. Die Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung der Schwerarbeitszeit betrage 66,8% der Ruhegenussberechnungsgrundlage. Andernfalls hätte sich nämlich ein Abschlag von 18% ergeben, sodass nur mehr 62% der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehen gewesen wären.

5. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem BF das ergänzende Schreiben der belangten Behörde vom 17.1.2019 unter Einräumung einer zweiwöchigen Frist zu einer Stellungnahme. Der BF sah von einer Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1.Der BF, geboren am XXXX , wurde am 1.1.1981 in ein öffentlich rechtliches Dienstverhältnis übernommen.

1.2.Mit Bescheid der Post- und Telegraphendirektion für Oberösterreich und Salzburg aus dem Jahr 1981 wurden dem BF die Zeiten zwischen der Vollendung seines 18. Lebensjahres und dem Tag des Beginns seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit nach den Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 im Ausmaß von 4 Jahren, 9 Monaten und 10 Tagen für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet.

1.3.Der BF wurde als Beamter seit dem 1.5.2000 auf dem Arbeitsplatz Code 0809 im Verteilerdienst für Inlandspostsendungen (Tag- und Nachdienst) verwendet. Es lagen Schwerarbeitszeiten iSd Schwerarbeitsregelung/Schwerarbeitsverordnung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 in der Zeit vom 1.5.2000 bis zum 30.9.2014 im Ausmaß von 173 Monaten vor. Diese sind als Schwerarbeitsmonate iSd § 15b Abs. 2 BDG 1979 zu werten.

1.4.Mit Ablauf des 30.9.2014 wurde der BF auf Grund von Dienstunfähigkeit gemäß § 14 leg.cit. in den Ruhestand versetzt. Diese Dienstunfähigkeit des BF war nicht auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen. Der BF hatte keinen Anspruch auf Versehrtenrente. Sein Pensionsstichtag ist der 01.10.2014. Zu diesem Zeitpunkt hatte der BF sein 57. Lebensjahr vollendet.

1.5. Dem BF gebührt eine Gesamtpension von monatlich brutto €

1.716,23 ab 1.10.2014.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt Beweis erhoben.

Der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Auszügen des Personalaktes sowie des Pensionskontos des BF, dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt. Daraus ergibt sich auch im Hinblick auf die vorliegende Zeugenerklärung vom 26.8.2014, dass der BF seit mindestens 2000 bis laufend eine Tätigkeit im Schicht- oder Wechseldienst ausgeübt und an mindestens sechs Tage im Kalendermonat in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr mindestens sechs Stunden Nachtarbeit geleistet hat. Die wöchentliche Arbeitszeit betrug beim BF 40 Wochenstunden im Schichtzyklus.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1. Zu Spruchpunkt I):

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entschei-den, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhalts-konstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

3.1.1. Anzuwendende Rechtslage:

Der BF wurde mit Ablauf des 30.9.2014 in den Ruhestand versetzt. Der Anspruch auf Ruhebezug gebührte erstmals mit dem auf diesen Tag folgenden Monatsersten, somit am 01.10.2014. Für die Bemessung des Ruhebezuges ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.06.2013, 2012/12/0149) der Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung maßgebend. Es sind daher grundsätzlich die einschlägigen gesetzlichen Regelungen in der am 01.10.2014 geltenden Fassung anzuwenden.

Die folgenden Verweisungen auf die Bestimmungen des PG 1965, des GehG, des BDG 1979, des ASVG sowie des APG beziehen sich - ausgenommen in Fall der Berechnung des Vergleichsruhebezuges nach den am 31.12.2003 geltenden Bestimmungen - daher jeweils auf die am 01.10.2014 geltende Fassung.

3.1.2. Berücksichtigung der Schwerarbeitszeiten des BF

3.1.2.1. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage

3.1.2.1.1.maßgebliche Rechtsgrundlagen für die Kürzung der Ruhegenussbemessungs-rundlage:

Gemäß § 3a PG 1965 wird der Ruhegenuss auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

Gemäß § 4 Abs. 1 leg.cit. ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage wie folgt zu ermitteln:

1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht.

2. Die ermittelten Beitragsgrundlagen sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, aufzuwerten.

3. Ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2 bildet die Ruhegenussberechnungsgrundlage. Sind gemäß § 91 Abs. 3 oder gemäß Z 4 oder Z 5 weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate.

..........

Gemäß § 5 Abs. 1 leg.cit. bilden 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.

Gemäß § 5 Abs. 2 leg.cit. ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 in Verbindung mit § 236c Abs. 1 BDG 1979 bewirken hätte können, die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,28 Prozentpunkte, gemäß Abs. 5 leg.cit. jedoch maximal um 18 Prozent, zu kürzen.

Gemäß § 5 Abs. 7 leg.cit. darf bei ab 1.Jänner 1955 geborenen Beamten die Ruhegenussbemessungsgrundlage bei einer Ruhestandsversetzung nach § 14 BDG 1979 nach dem vollendeten 57 Lebensjahr 66,8% der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten, wenn innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung der Versetzung in den Ruhestand mindestens 120 Schwerarbeitsmonate (§ 15b Abs. 2 BDG 1979) vorliegen.

§ 15 Abs. 1 BDG 1979 bestimmt, dass der Beamte durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken kann, in dem er seinen 738. Lebensmonat vollendet. Gemäß § 236c Abs. 1 BDG 1979 tritt für Beamte, die ab 02. Oktober 1952 geboren sind, an die Stelle des in § 15 Abs. 1 angeführten 738. Lebensmonats der 780. Lebensmonat. Das in der Tabelle angeführte Mindestalter ist das gesetzliche Pensionsalter der Beamtinnen und Beamten.

Gemäß § 15 b Abs. 2 BDG 1979 ist ein Schwerarbeitsmonat jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychischen und physischen besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.

3.1.2.1.2.Kürzung bei der Ruhegenussbemessungsgrundlage beim BF

In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation ist grundsätzlich auf Grund der frühestmöglichen Ruhestandsversetzung durch Erklärung gemäß § 15 iVm § 236c BDG 1979 mit Ablauf des 31.05.2021 und der Ruhestandsversetzung des BF mit Ablauf des 30.9.2014, die Ruhegenussbemessungsgrundlage für dazwischen liegenden Monate um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen. Gemäß § 5 Abs. 5 PG 1965 beträgt der höchstmögliche Abschlag jedoch 18 %, sodass nur 62 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage die Ruhegenussbemessungsgrundlage des BF bilden würden. Beim BF würde sich bei dieser Berechnungsform nur ein Betrag von € 1.255,15 für die Ruhegenussbemessungsgrundlage ergeben.

In der gegenständlichen Fallkonstellation verfügt der am XXXX geborene BF jedoch als ein nach dem 1.1.1955 geborener Beamter über 173 Schwerarbeitsmonate seit dem 1.5.2000 bei einer Versetzung in den Ruhestand am 1.10.2014. Damit erfüllt der BF die Voraussetzungen des § 5 Abs. 7 PG 1965, sodass seine Ruhegenussbemessungsgrundlage bei seiner Ruhestandsversetzung gemäß § 14 BDG 1979 nach seinem vollendeten 57. Lebensjahr 66,8 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten darf. Es ist daher bei der beim BF vorzunehmenden Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht der 62%-ige Satz, sondern der 66,8%-ige Satz von der vollen Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehen. Damit sind nicht 18% - wie oben aufgezeigt - von der maßgebenden vollen 80%-igen Ruhegenussberechnungsgrundlage abzuziehen. Vielmehr kommt es nur zu einem Abschlag von 13,2% von der maßgebenden vollen 80%-igen Ruhegenussberechnungs-grundlage. Bei einem nur 13,2%-igen Abschlag ergibt sich für den BF - im Vergleich zum oben genannten Betrag von € 1.255,15 bei einem 18%-igen Abschlag - ein höherer Betrag von 1.352,32 für seine Ruhegenussbemessungsgrundlage.

Wie sich auch aus dem einen Bescheidbestandteil bildenden angeschlossenen Beiblatt zur Gesamtpensionsberechnung im angefochtenen Bescheid vom 9.4.2015 unter dem Abschnitt "Ermittlungsgrundlagen für die Alterspension" Punkt 3 (Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß § 5 Abs. 2 und 7 PG) ergibt, wurde bei der gesetzlich vorgesehenen Kürzung auf Grund der vorzeitigen Ruhestandsversetzung des BF gemäß § 14 BDG 1979 nicht der Prozentsatz von 62%, sondern ein Prozentsatz von 66,8% herangezogen. Dies ergibt sich auch aus dem Abschlag von 13,2% von der vollen 80%-igen Ruhegenuss-berechnungsgrundlage, woraus ein Betrag von € 1.352,32 für die Ruhebemessungsgrundlage des BF resultiert.

Die vorgenommene Kürzung bei der Ruhegenussbemessungsgrundlage durch die belangte Behörde erfolgt daher - entgegen den vom BF vertretenen Bedenken in seiner Beschwerde - unter Berücksichtigung seiner geleisteten Schwerarbeitszeit. Die Berechnung der Ruhegenussbemessungsgrundlage für den BF mit einem Betrag von €

1.325,35 wurde damit von der belangten Behörde gesetzeskonform vorgenommen.

Ebenso wurde bei der Ermittlung für den Vergleichsruhegenuss (§§ 92 bis 94 PG) für die Ruhegenussbemessungsgrundlage der höhere Prozentsatz von 66,8% des ruhegenussfähigen Monatsbezuges (§§ 93 Abs. 2 iVm § 5 Abs. 2 und 5 PG) herangezogen. Damit fanden auch die geleisteten Schwerarbeitsmonate des BF Berücksichtigung.

3.1.2.2. Berechnung bei der Nebengebührenzulage des BF

3.1.2.2.1. Rechtsgrundlage

Gemäß § 61 in Verbindung mit § 69 PG 1965 beträgt die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage) zugrunde liegt, bis 31. Dezember 1999 den 437,5ten Teil und ab 1. Jänner 2000 den im § 69 Abs. 2 PG 1965 genannten Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1 % des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungsrate ergibt. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß § 5 Abs. 2 oder Abs. 2a des PG 1965 gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht. Gemäß § 61 Abs. 3 PG 1965 darf die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20 v.H. der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen.

Gemäß § 61 Abs. 3 PG 1965 darf die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20 v.H. der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen. Bei Beamten, auf die §§ 96Abs. 4 oder 113c GehG anzuwenden ist, darf die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20% des ruhegenussfähigen Monatsbezuges zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen nicht übersteigen.

3.1.2.2.2. Berechnung der Nebengebührenzulage beim BF

Wie sich aus der oben wiedergegeben gesetzlichen Bestimmung zur Nebengebührenzulage ergibt, wirkt sich das vorgenommene Ausmaß der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage auch auf die Berechnung der Nebengebührenzulage aus. Wie aus dem oben wiedergegeben Beiblatt zur Berechnung der Nebengebührenzulage des BF, das einen Bestandteil des angefochtenen Bescheides bildet, ersichtlich ist, kam auch bei dieser Berechnung nicht der niedriger Satz von 62% der vollen Ruhegenussberechnungsgrundlage zur Anwendung, sondern wurde von der belangten Behörde auch im Hinblick auf die zu berücksichtigenden vom BF geleisteten Schwerarbeitsmonate (§ 5 Abs. 7 PG 1965) der höhere Satz von 66,8% der vollen Ruhegenussberechnungsgrundlage herangezogen. Damit fand auch bei der Berechnung der Nebengebührenzulagen des BF, die einen Bestandteil der Gesamtpension bilden, die von BF geleisteten Schwerarbeitsmonate Berücksichtigung.

3.1.2. Schlussfolgerungen:

Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, hat die belangte Behörde - entgegen der vom BF vorgebrachten Bedenken in seiner Beschwerde - die vom BF geleisteten Schwerarbeitsmonate bei der Berechnung der gebührenden monatlichen Gesamtpension berücksichtigt. Selbst dem BF ist es bisher nicht gelungen, die von ihm verfolgte Meinung, seine Schwerarbeitsmonate wären bei der Berechnung seiner Gesamtpension unberücksichtigt geblieben, konkret zu untermauert und genau aufgezeigt, warum von ihm diese Meinung vertreten werde. Er sah auch nach Vorhalt des Schreibens der belangten Behörde vom 17.1.2019 von einer eingeräumten Stellungnahmemöglichkeit des Bundesverwaltungsgerichts ab.

3.1.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

§ 24 Abs. 5 VwGVG bestimmt, dass das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen kann, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Abgesehen davon, dass in der gegenständlichen Fallkonstellation kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde, wurden außerdem in der gegenständlichen Fallkonstellation keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Somit steht auch Art. 6 EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

3.2. Zu Spruchpunkt II):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

In der gegenständlichen Fallkonstellation ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Bemessungsgrundlage, Ruhegenuss, Schwerarbeitszeiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W173.2108151.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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