Norm: StGB §34 Abs1 Z19StGB §146 G
Rechtssatz: Für die Wertung sich selbst zugefügter Verletzungen zur Durchführung eines Versicherungsbetruges als mildernd besteht schon deshalb keine Veranlassung, weil diese nicht aus der Täuschung der Versicherungsangestellten resultieren. Entscheidungstexte 13 Os 42/06k Entscheidungstext OGH 23.08.2006 13 Os 42/06k ... mehr lesen...
Norm: StGB §34 Abs1 Z1 Fall4
Rechtssatz: Eine vernachlässigte Erziehung (§ 34 Abs 1 Z 1 letzter Fall StGB) wäre nur dann als mildernd zu berücksichtigen, wenn es sich um Erziehungsmängel handelt, die deutlich (arg „sehr") aus dem Rahmen des Üblichen fallen, der Täter zB in einem kriminellen oder asozialen Milieu aufgewachsen ist oder keinerlei erzieherischen Maßnahmen unterworfen war (WK-StGB - 2 § 34 Rz 5). Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: StGB §34 Abs1 Z1 Fall4
Rechtssatz: Eine vernachlässigte Erziehung (§ 34 Abs 1 Z 1 letzter Fall StGB) wäre nur dann als mildernd zu berücksichtigen, wenn es sich um Erziehungsmängel handelt, die deutlich (arg „sehr") aus dem Rahmen des Üblichen fallen, der Täter zB in einem kriminellen oder asozialen Milieu aufgewachsen ist oder keinerlei erzieherischen Maßnahmen unterworfen war (WK-StGB - 2 § 34 Rz 5). Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: StGB §34 Abs1 Z14
Rechtssatz: Der Milderungsumstand der Enthaltung von der Zufügung eines größeren Schadens setzt voraus, dass es entweder im Tatplan gelegen ist, von der Gelegenheit höherer Schadenszufügung Gebrauch zu machen, oder dass die (von vornherein nicht bedachte) Gelegenheit eine Modifizierung des Tatplans in diese Richtung vom Standpunkt eines Rechtsbrechers vom Schlag des Täters nahe legt. Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: StGB §34 Abs1 Z14
Rechtssatz: Der Milderungsumstand der Enthaltung von der Zufügung eines größeren Schadens setzt voraus, dass es entweder im Tatplan gelegen ist, von der Gelegenheit höherer Schadenszufügung Gebrauch zu machen, oder dass die (von vornherein nicht bedachte) Gelegenheit eine Modifizierung des Tatplans in diese Richtung vom Standpunkt eines Rechtsbrechers vom Schlag des Täters nahe legt. Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: StGB §34 Abs1 Z17
Rechtssatz: Ein Angeklagter kann sich durch Inanspruchnahme seiner Verfahrensrechte, vor allem der freien Wahl seiner Verantwortung, nicht die Chance auf einen Freispruch oder die Verurteilung nach einem milderen Strafgesetz und zugleich auf eine mildere Strafbemessung sichern. Entscheidungstexte 11 Os 64/04 Entscheidungstext OGH 27.07.2004 11 Os 64/04 ... mehr lesen...
Norm: StGB §34 Abs1 Z17
Rechtssatz: Ein Angeklagter kann sich durch Inanspruchnahme seiner Verfahrensrechte, vor allem der freien Wahl seiner Verantwortung, nicht die Chance auf einen Freispruch oder die Verurteilung nach einem milderen Strafgesetz und zugleich auf eine mildere Strafbemessung sichern. Entscheidungstexte 11 Os 64/04 Entscheidungstext OGH 27.07.2004 11 Os 64/04 ... mehr lesen...
Norm: StGB §34 Abs1 Z4
Rechtssatz: Die in diesem Milderungsgrund genannte Einwirkung eines Dritten setzt eine weitreichende psychische Beeinflussung, die nach Art und Umständen auch einen maßgerechten Charakter zur Tat gedrängt haben könnte, voraus. Entscheidungstexte 12 Os 95/02 Entscheidungstext OGH 12.02.2004 12 Os 95/02 13 Os ... mehr lesen...
Norm: StGB §34 Abs1 Z4
Rechtssatz: Die in diesem Milderungsgrund genannte Einwirkung eines Dritten setzt eine weitreichende psychische Beeinflussung, die nach Art und Umständen auch einen maßgerechten Charakter zur Tat gedrängt haben könnte, voraus. Entscheidungstexte 12 Os 95/02 Entscheidungstext OGH 12.02.2004 12 Os 95/02 13 Os ... mehr lesen...
Norm: StGB §34 Abs1 Z19StGB §166
Rechtssatz: Milderungsgrund, wenn ein erheblicher Teil des Schadens auf den Angeklagten selbst und seine Familie (§ 166 StGB) als (allerdings nicht alleinige) Gesellschafter der geschädigten GmbH entfällt. Entscheidungstexte 14 Os 107/99 Entscheidungstext OGH 28.06.2000 14 Os 107/99 European Case Law... mehr lesen...
Norm: StGB §34 Abs1 Z19StGB §166
Rechtssatz: Milderungsgrund, wenn ein erheblicher Teil des Schadens auf den Angeklagten selbst und seine Familie (§ 166 StGB) als (allerdings nicht alleinige) Gesellschafter der geschädigten GmbH entfällt. Entscheidungstexte 14 Os 107/99 Entscheidungstext OGH 28.06.2000 14 Os 107/99 European Case Law... mehr lesen...
Norm: StGB §34 Abs1 Z12
Rechtssatz: Ein für die Schuldfrage unbeachtlicher Irrtum über die rechtliche Seite eines Entschuldigungsgrundes (§ 10 StGB) stellt den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 12 StGB nicht her. Entscheidungstexte 14 Os 55/98 Entscheidungstext OGH 23.06.1998 14 Os 55/98 European Case Law Identifier (ECLI) EC... mehr lesen...