Norm
StGB §34 Abs1 Z14Rechtssatz
Der Milderungsumstand der Enthaltung von der Zufügung eines größeren Schadens setzt voraus, dass es entweder im Tatplan gelegen ist, von der Gelegenheit höherer Schadenszufügung Gebrauch zu machen, oder dass die (von vornherein nicht bedachte) Gelegenheit eine Modifizierung des Tatplans in diese Richtung vom Standpunkt eines Rechtsbrechers vom Schlag des Täters nahe legt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119795Dokumentnummer
JJR_20050310_OGH0002_0120OS00037_0400000_006