RS OGH 2005/3/10 12Os37/04, 11Os113/04

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Veröffentlicht am 10.03.2005
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Norm

StGB §34 Abs1 Z14

Rechtssatz

Der Milderungsumstand der Enthaltung von der Zufügung eines größeren Schadens setzt voraus, dass es entweder im Tatplan gelegen ist, von der Gelegenheit höherer Schadenszufügung Gebrauch zu machen, oder dass die (von vornherein nicht bedachte) Gelegenheit eine Modifizierung des Tatplans in diese Richtung vom Standpunkt eines Rechtsbrechers vom Schlag des Täters nahe legt.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 113/04
    Entscheidungstext OGH 08.03.2005 11 Os 113/04
    Vgl auch; Beisatz: Die freiwillige Abstandnahme von der Zufügung größeren Schadens kann nur dann als mildernd berücksichtigt werden, wenn ein solcher Schaden nach dem Tatplan ursprünglich beabsichtigt oder in der Tatsituation leicht möglich gewesen wäre. (T1)
  • 12 Os 37/04
    Entscheidungstext OGH 10.03.2005 12 Os 37/04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119795

Dokumentnummer

JJR_20050310_OGH0002_0120OS00037_0400000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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