Norm
StGB §34 Abs1 Z4Rechtssatz
Die in diesem Milderungsgrund genannte Einwirkung eines Dritten setzt eine weitreichende psychische Beeinflussung, die nach Art und Umständen auch einen maßgerechten Charakter zur Tat gedrängt haben könnte, voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118618Im RIS seit
12.02.2004Zuletzt aktualisiert am
15.01.2024