Norm
StGB §34 Abs1 Z4Rechtssatz
Die in diesem Milderungsgrund genannte Einwirkung eines Dritten setzt eine weitreichende psychische Beeinflussung, die nach Art und Umständen auch einen maßgerechten Charakter zur Tat gedrängt haben könnte, voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118618Dokumentnummer
JJR_20040212_OGH0002_0120OS00095_0200000_004