RS OGH 2004/2/12 12Os95/02 (12Os98/02,12Os106/03), 13Os7/06p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.02.2004
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Norm

StGB §34 Abs1 Z4

Rechtssatz

Die in diesem Milderungsgrund genannte Einwirkung eines Dritten setzt eine weitreichende psychische Beeinflussung, die nach Art und Umständen auch einen maßgerechten Charakter zur Tat gedrängt haben könnte, voraus.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 95/02
    Entscheidungstext OGH 12.02.2004 12 Os 95/02
  • 13 Os 7/06p
    Entscheidungstext OGH 05.04.2006 13 Os 7/06p
    Vgl; Beisatz: Der Akteninhalt bietet angesichts der Bereitwilligkeit des Angeklagten zur teilweise gemeinsamen Tatbegehung als Beitrags- und Bestimmungstäter und teilweisen Unterstützung der Erstangeklagten bei der Verwertung der betrügerisch erlangten Wertgegenstände keinerlei Anhaltspunkte für eine Tatbegehung unter Einwirkung eines Dritten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118618

Dokumentnummer

JJR_20040212_OGH0002_0120OS00095_0200000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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