Norm
StGB §34 Abs1 Z1 Fall4Rechtssatz
Eine vernachlässigte Erziehung (§ 34 Abs 1 Z 1 letzter Fall StGB) wäre nur dann als mildernd zu berücksichtigen, wenn es sich um Erziehungsmängel handelt, die deutlich (arg „sehr") aus dem Rahmen des Üblichen fallen, der Täter zB in einem kriminellen oder asozialen Milieu aufgewachsen ist oder keinerlei erzieherischen Maßnahmen unterworfen war (WK-StGB - 2 § 34 Rz 5).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120549Dokumentnummer
JJR_20060216_OGH0002_0150OS00141_05G0000_001