Norm
StGB §34 Abs1 Z17Rechtssatz
Ein Angeklagter kann sich durch Inanspruchnahme seiner Verfahrensrechte, vor allem der freien Wahl seiner Verantwortung, nicht die Chance auf einen Freispruch oder die Verurteilung nach einem milderen Strafgesetz und zugleich auf eine mildere Strafbemessung sichern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119247Dokumentnummer
JJR_20040727_OGH0002_0110OS00064_0400000_001