RS OGH 2004/7/27 11Os64/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.07.2004
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Norm

StGB §34 Abs1 Z17

Rechtssatz

Ein Angeklagter kann sich durch Inanspruchnahme seiner Verfahrensrechte, vor allem der freien Wahl seiner Verantwortung, nicht die Chance auf einen Freispruch oder die Verurteilung nach einem milderen Strafgesetz und zugleich auf eine mildere Strafbemessung sichern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119247

Dokumentnummer

JJR_20040727_OGH0002_0110OS00064_0400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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