Norm: StPO §173 Abs2 Z3 lita BStPO §173 Abs2 Z3 litb BStPO §180 Abs2 Z3 litaStPO §180 Abs2 Z3 litbStGB §21 Abs1
Rechtssatz: § 180 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO stellt beim Haftgrund der Tatbegehungsgefahr ausdrücklich auf die Begehung einer (irgendeiner) gegen dasselbe Rechtsgut gerichteten strafbaren Handlung mit schweren beziehungsweise nicht bloß leichten Folgen und nicht auf die - naturgemäß nicht mögliche - Vorhersage konkreter Taten ab. ... mehr lesen...
Norm: StGB §21 Abs1StPO §180 Abs1StPO §193 Abs2StPO 429 Abs4StPO §429 Abs5
Rechtssatz: Bei einer vorläufigen Anhaltung gemäß § 429 Abs 4 erster Fall StPO ist die Unverhältnismäßigkeit der Dauer der Freiheitsentziehung nicht an der Strafdrohung der Anlaßtat zu messen. Entscheidungstexte 13 Os 24/98 Entscheidungstext OGH 18.03.1998 13 Os 24/98 ... mehr lesen...
Norm: StGB §21 Abs1
Rechtssatz: Bei fehlender Ermächtigung zur Strafverfolgung scheidet ein Ermächtigungsdelikt (hier: § 107 Abs 1 und 2 StGB) als Anlaß für die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher aus; denn eine solche Maßnahme kommt gemäß § 21 Abs 1 StGB nur dann in Betracht, wenn der Täter ausschließlich (arg.: ............ nur deshalb ...) wegen seiner Unzurechnungsfähigkeit nicht bestraft werden kann. ... mehr lesen...