RS OGH 2001/6/27 13Os77/01, 13Os106/02, 13Os148/02, 15Os149/03, 15Os20/04, 13Os78/05b, 13Os24/06p, 1

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Veröffentlicht am 27.06.2001
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Norm

StGB §5 Abs2
StGB §11 A
StGB §21 Abs1

Rechtssatz

Die Fähigkeit, überhaupt einen Willen zu bilden, ist von jener, diesen (gebildeten) Willen verantwortlich an den Rechtsnormen auszurichten, zu unterscheiden, weshalb auch ein Zurechnungsunfähiger eine Verletzungsabsicht haben kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115231

Im RIS seit

27.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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