Norm: StGB §21 Abs1StPO §281 Abs1 Z11StPO §433 Abs1
Rechtssatz: Wenn ein Teil des Ausspruchs über mehrere einer Einweisung nach § 21 Abs 1 StGB zugrunde liegende Anlasstaten aufgehoben wird, ist der Einweisungsausspruch zwingend zur Gänze aufzuheben (in diesem Sinn bereits 14 Os 78/02). Eines der Beurteilungskriterien für die Prognoseentscheidung nach § 21 Abs 1 StGB ist nämlich die „Art der Tat". Dabei stellt das Gesetz nicht auf eine bestimmt... mehr lesen...
Norm: StPO §429StGB §21 Abs1StPO §180 Abs1
Rechtssatz: Auch im Maßnahmenverfahren ist der allgemeine Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wonach die konkrete Anhaltung zur Bedeutung der Sache und der zu verhängenden strafrechtlichen Sanktion nicht außer Verhältnis stehen darf (§ 180 Abs 1 StPO), anzuwenden. Entscheidungstexte 12 Os 139/04 Entscheidungstext OGH 28.04.2005 12 Os 139/04 ... mehr lesen...
Norm: StGB §21 Abs1StPO §194StPO §429
Rechtssatz: Die nach § 429 Abs 5 StPO vorzunehmende sinngemäße Anwendung des § 194 Abs 2 StPO ergibt, dass für die Anhaltung nach § 429 Abs 4 StPO die zweijährige Höchstfrist gilt, wobei ein Überschreiten der Sechsmonatsgrenze freilich nur wegen besonderer Schwierigkeiten oder besonderen Umfangs der Untersuchung erfolgen darf (§ 194 Abs 3 StPO). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StGB §11 AStGB §21 Abs1StPO §281 Abs1 Z11 Fall1
Rechtssatz: Die Zurechnungsunfähigkeit ist keine Sanktionsvoraussetzung, sondern betrifft die Schuldfrage. Entscheidungstexte 13 Os 168/03 Entscheidungstext OGH 03.03.2004 13 Os 168/03 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118706 Doku... mehr lesen...
Norm: StGB §9StGB §21 Abs1
Rechtssatz: Irrt der aufgrund seiner Abartigkeit zurechnungsunfähige Täter zustandsbedingt über das Unrecht (§ 9), begeht er eine mit Strafe bedrohte Tat und kann nach § 21 Abs 1 StGB untergebracht werden. Fehlt dem Täter aufgrund seiner Abartigkeit hingegen der Vorsatz, hat er keine mit Strafe bedrohte (Vorsatz)tat begangen. Entscheidungstexte 15 Os 148/03 En... mehr lesen...
Norm: StGB §5 Abs2StGB §11 AStGB §21 Abs1
Rechtssatz: Die Fähigkeit, überhaupt einen Willen zu bilden, ist von jener, diesen (gebildeten) Willen verantwortlich an den Rechtsnormen auszurichten, zu unterscheiden, weshalb auch ein Zurechnungsunfähiger eine Verletzungsabsicht haben kann. Entscheidungstexte 13 Os 77/01 Entscheidungstext OGH 27.06.2001 13 Os 77/01 ... mehr lesen...