Gründe: Über Milan B***** wurde am 26. Jänner 2007 wegen des dringenden Verdachtes des Verbrechens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 zweiter Fall StGB aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO die Untersuchungshaft verhängt (ON 4) und am 6. Februar 2007 fortgesetzt (ON 9). Ihm wurde zur Last gelegt, am 24. Jänner 2007 in Wien versucht zu haben, Polizeibeamte durch die Drohung, „gebt mir Eure Pistolen, ich erschie... mehr lesen...
Gründe: Am 15. Jänner 2002 verhängte die Untersuchungsrichterin des Landesgerichtes Wels über den am selben Tag um 6.50 Uhr festgenommenen (S 43/I) Wolfgang S***** nach Einleitung der Voruntersuchung wegen des Verdachts der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB und der Hehlerei nach § 164 Abs 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB (S 1 d; ON 6) die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Tatbegehungs- und Ausführungsgefahr gem... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung der Sabina P***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet, weil sie in Wien unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhte, I. am 12. September 2005 das Altartuch der Kirche „Maria vom Siege" anzündete und dadurch den Volksaltar und das Altartuch, also Sachen die... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des Michael L***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet, weil er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhte, nämlich einer paranoiden Psychose, das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB (1) und das Verbrechen des schweren Raubes nach § 142 Abs ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Andreas O***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er am 25. November 2005 in Salzburg unter dem Einfluss eines seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich aufgrund einer schizoaffektiven Psychose mit akut psychotischem Zustandsbild, versucht hat, die Polizeibeamten GI Peter A***** und RI Udo L***... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des Christoph Herbert E***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet, weil er am 7. Dezember 2004 in E***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhte, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, das Verbrechen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 2... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Christine G***** - abweichend vom vorliegenden Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 429 Abs 1 StPO auf Unterbringung der Genannten in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB - der Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Christine G***** - abweichend vom vorliegenden ... mehr lesen...
Gründe: Christoph S***** wurde des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und 2 erster Fall StGB schuldig erkannt. Christoph S***** wurde des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins und 2 erster Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er in der Nacht zum 10. Juli 2005 in Innsbruck Hans-Peter J***** dadurch, dass er diesen zu Boden brachte und ihm sodann zumindest acht gezielte wuchtige Faustschläge ins... mehr lesen...
Norm: StGB §21 Abs1StPO §281 Abs1 Z11StPO §433 Abs1
Rechtssatz: Wenn ein Teil des Ausspruchs über mehrere einer Einweisung nach § 21 Abs 1 StGB zugrunde liegende Anlasstaten aufgehoben wird, ist der Einweisungsausspruch zwingend zur Gänze aufzuheben (in diesem Sinn bereits 14 Os 78/02). Eines der Beurteilungskriterien für die Prognoseentscheidung nach § 21 Abs 1 StGB ist nämlich die „Art der Tat". Dabei stellt das Gesetz nicht auf eine bestimmt... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Freispruch (richtig: eine teilweise Abweisung des Antrags gem § 429 Abs 1 StPO) enthält, wurde die Unterbringung des Betroffenen Erwin B***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 1 StGB angeordnet, weil der Genannte unter dem Einfluss eines seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden, auf einer seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhenden Zustandes (chronisch wahnhafte sowie schizot... mehr lesen...
Gründe: Hans G***** wurde gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er am 27. Jänner 2005 in Pruggern und Allerheiligen unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich einer anhaltenden wahnhaften Störung im Sinne einer querulatorischen Paranoia in Verbindung mit einem beginnenden Hirnabbau im Sinne einer Demenz, durch gefährl... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Beschluss des Beschwerdegerichtes wurde die über Stefan S***** am 1. Mai 2005 verhängte Untersuchungshaft aus dem Haftgrund des § 180 Abs 2 Z 3 lit a, lit b StPO iVm § 35 Abs 1 zweiter Satz JGG fortgesetzt. Mit dem angefochtenen Beschluss des Beschwerdegerichtes wurde die über Stefan S***** am 1. Mai 2005 verhängte Untersuchungshaft aus dem Haftgrund des Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a,, Litera b, StPO in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen – auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthaltenden – Urteil wurde Wolfgang A***** der Verbrechen der Schändung nach § 205 Abs 1 StGB (in der Fassung vor dem StRÄG 2004) schuldig erkannt, zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Mit dem angefochtenen – auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthaltenden – Urteil wurde Wolfgang ... mehr lesen...
Norm: StPO §429StGB §21 Abs1StPO §180 Abs1
Rechtssatz: Auch im Maßnahmenverfahren ist der allgemeine Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wonach die konkrete Anhaltung zur Bedeutung der Sache und der zu verhängenden strafrechtlichen Sanktion nicht außer Verhältnis stehen darf (§ 180 Abs 1 StPO), anzuwenden. Entscheidungstexte 12 Os 139/04 Entscheidungstext OGH 28.04.2005 12 Os 139/04 ... mehr lesen...
Gründe: Der Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Steyr verhängte über den am 24. Juli 2002, um 17:20 Uhr, festgenommenen (S 151/I) Josef Z***** über Antrag der Staatsanwaltschaft Steyr vom selben Tag (S 3b/I) am 25. Juli 2002 wegen des dringenden Verdachts des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB die Untersuchungshaft aus den Gründen der Tatbegehungs- sowie der Tatausführungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b und lit d StPO (ON 33 iVm S 39b/I). Der ... mehr lesen...
Norm: StGB §21 Abs1StPO §194StPO §429
Rechtssatz: Die nach § 429 Abs 5 StPO vorzunehmende sinngemäße Anwendung des § 194 Abs 2 StPO ergibt, dass für die Anhaltung nach § 429 Abs 4 StPO die zweijährige Höchstfrist gilt, wobei ein Überschreiten der Sechsmonatsgrenze freilich nur wegen besonderer Schwierigkeiten oder besonderen Umfangs der Untersuchung erfolgen darf (§ 194 Abs 3 StPO). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Gründe: Dr. Georg K***** liegt nach dem Antrag der Staatsanwaltschaft Wien vom 22. Juli 2004 auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB zur Last, in Wien unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, am 27. März 2001, am 4. Juli 2003, im September 2003 und am 12. Jänner 2004 in Wien mehrere Taten begangen zu haben, die... mehr lesen...
Gründe: Aufgrund eines bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs wegen (richtig:) mehrerer Verbrechen der Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB (A/2 und 3), des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (B) und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (C) wurde mit dem angefochtenen Urteil die Unterbringung des Bernhard T***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB angeordnet. Aufgrund eines bereits in Rechtskraft erw... mehr lesen...
Gründe: Reinhard H***** wurde gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er in Judenburg unter dem Einfluss einer schweren wahnhaften Störung (paranoia querulans), somit unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, den für ihn bestellten Sachwalter Dr. Heinz P***** durch die nachangeführten Äußerungen, somit durch gefäh... mehr lesen...
Norm: StGB §11 AStGB §21 Abs1StPO §281 Abs1 Z11 Fall1
Rechtssatz: Die Zurechnungsunfähigkeit ist keine Sanktionsvoraussetzung, sondern betrifft die Schuldfrage. Entscheidungstexte 13 Os 168/03 Entscheidungstext OGH 03.03.2004 13 Os 168/03 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118706 Doku... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des Goran B***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet. Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des Goran B***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB angeordnet. Dem liegt zugrunde, dass Goran B***** am 18. Februar 2003 in Baden unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StG... mehr lesen...
Norm: StGB §9StGB §21 Abs1
Rechtssatz: Irrt der aufgrund seiner Abartigkeit zurechnungsunfähige Täter zustandsbedingt über das Unrecht (§ 9), begeht er eine mit Strafe bedrohte Tat und kann nach § 21 Abs 1 StGB untergebracht werden. Fehlt dem Täter aufgrund seiner Abartigkeit hingegen der Vorsatz, hat er keine mit Strafe bedrohte (Vorsatz)tat begangen. Entscheidungstexte 15 Os 148/03 En... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Otto F***** - im zweiten Rechtsgang - in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB eingewiesen, weil er zwischen 16. August 1999 und 19. August 2002 in Innsbruck und anderen Orten unter dem Einfluss eines im Urteil näher beschriebenen, die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht (paranoide Schizophrenie), mit auf unrechtmä... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Roswitha Sch***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB eingewiesen, weil sie am 4. August 2003 in Klagenfurt unter dem Einfluss eines im Urteil näher beschriebenen, die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhte, an einer fremden Sache, nämlich dem Mehrparteienwohnhaus R***** der Landeshauptstadt Klagenfurt, eine Fe... mehr lesen...
Gründe: Johann A***** wurde gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er am 6. Mai 2003 in Munderfing in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand (§ 11 StGB), der auf einer geistigen Abartigkeit höheren Grades beruht, Johann A***** wurde gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er am 6. Mai 2003 in Munderfing in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließende... mehr lesen...
Gründe: Mit der angefochtenen Entscheidung wurde der Beschwerde des Angeklagten Dejan B***** gegen den Beschluss der Untersuchungsrichterin vom 11. September 2003 auf Fortsetzung der über ihn am 3. August 2003 verhängten Untersuchungshaft nicht Folge gegeben und aus dem Grund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO die Verlängerung der Haft angeordnet. Mit der angefochtenen Entscheidung wurde der Beschwerde des Angeklagten Dejan B***** gegen den Beschluss der Untersu... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des Betroffenen Sergej W***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet, weil er am 25. Dezember 2001 in Linz unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit mit höherem Grade beruht, den Cihan K***** dadurch, dass er ihm einen Kopfstoß versetzte und mit einem Wagenheber gegen dessen
Kopf: z... mehr lesen...
Begründung: Sachverhalt: Die StA ***** brachte am 20.1.1994 gegen den Bf. eine Anklageschrift wegen zwei Fällen von Vergewaltigung ein, die schwere Körperverletzungen zur Folge hatten. Dem Bf. wurde vorgeworfen, er habe am 16.6.1993 ***** vergewaltigt, geschlagen und gewürgt, sie gezwungen Medikamente zu schlucken und sie mit dem Tode bedroht. Am 5.9.1993 habe er ***** vergewaltigt, geschlagen und gewürgt, sie gezwungen Medikamente zu schlucken, ihr mit einer Zigarette Verbrennungen... mehr lesen...
Gründe: Friedrich Martin L***** wurde gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig-abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er in einem der Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, Friedrich Martin L***** wurde gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig-abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er in einem der Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand (Paragraph... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl K***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er in Steyr unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, Taten beging, die ihm außer diesem Zustand als Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 dritter Fall StGB (I 1) und der sc... mehr lesen...