Norm
StGB §9Rechtssatz
Irrt der aufgrund seiner Abartigkeit zurechnungsunfähige Täter zustandsbedingt über das Unrecht (§ 9), begeht er eine mit Strafe bedrohte Tat und kann nach § 21 Abs 1 StGB untergebracht werden. Fehlt dem Täter aufgrund seiner Abartigkeit hingegen der Vorsatz, hat er keine mit Strafe bedrohte (Vorsatz)tat begangen.Irrt der aufgrund seiner Abartigkeit zurechnungsunfähige Täter zustandsbedingt über das Unrecht (Paragraph 9,), begeht er eine mit Strafe bedrohte Tat und kann nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB untergebracht werden. Fehlt dem Täter aufgrund seiner Abartigkeit hingegen der Vorsatz, hat er keine mit Strafe bedrohte (Vorsatz)tat begangen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VorsatztatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118333Im RIS seit
03.01.2004Zuletzt aktualisiert am
21.07.2017