Norm
StGB §21 Abs1Rechtssatz
Bei einer vorläufigen Anhaltung gemäß § 429 Abs 4 erster Fall StPO ist die Unverhältnismäßigkeit der Dauer der Freiheitsentziehung nicht an der Strafdrohung der Anlaßtat zu messen.Bei einer vorläufigen Anhaltung gemäß Paragraph 429, Absatz 4, erster Fall StPO ist die Unverhältnismäßigkeit der Dauer der Freiheitsentziehung nicht an der Strafdrohung der Anlaßtat zu messen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109715Dokumentnummer
JJR_19980318_OGH0002_0130OS00024_9800000_002