Norm
StGB §21 Abs1Rechtssatz
Bei fehlender Ermächtigung zur Strafverfolgung scheidet ein Ermächtigungsdelikt (hier: § 107 Abs 1 und 2 StGB) als Anlaß für die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher aus; denn eine solche Maßnahme kommt gemäß § 21 Abs 1 StGB nur dann in Betracht, wenn der Täter ausschließlich (arg.: ............ nur deshalb ...) wegen seiner Unzurechnungsfähigkeit nicht bestraft werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105022Dokumentnummer
JJR_19960912_OGH0002_0120OS00117_9600000_001