RS OGH 1996/9/12 12Os117/96

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Veröffentlicht am 12.09.1996
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Norm

StGB §21 Abs1

Rechtssatz

Bei fehlender Ermächtigung zur Strafverfolgung scheidet ein Ermächtigungsdelikt (hier: § 107 Abs 1 und 2 StGB) als Anlaß für die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher aus; denn eine solche Maßnahme kommt gemäß § 21 Abs 1 StGB nur dann in Betracht, wenn der Täter ausschließlich (arg.: ............ nur deshalb ...) wegen seiner Unzurechnungsfähigkeit nicht bestraft werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105022

Dokumentnummer

JJR_19960912_OGH0002_0120OS00117_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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