Norm: StGB §129StGB §201 Abs1StPO §205 Abs1StPO §281 Abs1 Z9StPO §281 Abs1 Z10 B
Rechtssatz: Bei einem alternativen Mischdelikt kann die rechtliche Annahme einer von mehreren als verwirklicht angesehenen Alternativen aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO nicht angefochten werden (hier: § 129 Z 1 StGB durch Einsteigen und Einbrechen). Entscheidungstexte 15 Os 73/02 Entscheidungstext OGH 08.08.2002... mehr lesen...
Norm: StPO §281 Abs1 Z10StGB §15 C2StGB §201 Abs1StGB §201 Abs2StGB §206 Abs1StGB §206 Abs2
Rechtssatz: Nach der durch die Strafgesetznovelle 1989, BGBl 1989/242, grundlegend geänderten neuen Rechtslage ist auch für die Tatvollendung des § 201 Abs 1 und 2 StGB der "Vollzug" des Beischlafs und einer diesem gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nicht mehr Voraussetzung. Vielmehr genügt für deren Vollendung das "Unternehmen" dieser verpönten... mehr lesen...
Norm: StGB §201 Abs1StGB §201 Abs2StGB §201 Abs3 Fall1StGB §206 Abs1StGB §206 Abs3 Fall1
Rechtssatz: Bei Idealkonkurrenz der Grundtatbestände nach §§ 201 Abs 1 und 206 Abs 1 StGB ist ein und dieselbe Tatfolge (schwere Körperverletzung), die jeweils die Qualifikation des Abs 3 erster Fall beider Straftatbestände erfüllen würde, dem Täter nicht doppelt anzulasten. Entscheidungstexte 13 Os 36/01... mehr lesen...
Norm: StGB §201 Abs1StGB §201 Abs2StPO §281 Abs1 Z10StGB §206 Abs1StGB §206 Abs3
Rechtssatz: Auch die digitale Analpenetration ist grundsätzlich als eine dem Geschlechtsverkehr gleichzusetzende Handlung anzusehen. Bei jeder (vaginalen, oralen oder analen) Penetration kommt es nämlich darauf an, ob sie in Summe der Auswirkungen dem Beischlaf vergleichbar ist, wobei die Intensität und Schwere des Eingriffs und das Ausmaß der Demütigung und der Er... mehr lesen...
Norm: StGB §201 Abs1StGB §206 Abs1
Rechtssatz: Die digitale Analpenetration steht einer vaginalen Penetration weder in der Intensität der sexuellen Inanspruchnahme noch der Schwere des Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers nach und ist demnach im Vergleich zum Beischlaf als diesem gleichzusetzende und gleich sozial schädliche Form sexualen Missbrauchs anzusehen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StGB §201 Abs1StGB §206 Abs1
Rechtssatz: Die digitale Analpenetration stellt einen besonders massiven Eingriff in die Intimsphäre dar, und zwar weitgehend unabhängig davon, mit welchem Mittel die - jeweils fallbezogen als geschlechtliche Handlung anzusehende - Penetration erfolgt, zumal ein solches Eindringen viel intensivere und unangenehmere Empfindungen bzw auch Schmerzen auslösen kann als eine Penispenetration, wobei auch nur bei letz... mehr lesen...
Norm: StGB §201 Abs1
Rechtssatz: Hält der Täter ein Küchenmesser gegen den Hals des Tatopfers, so kann darin eine gegen dieses gerichtete Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gewalt für Leib oder Leben gelegen sein. Entscheidungstexte 12 Os 35/98 Entscheidungstext OGH 23.04.1998 12 Os 35/98 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: StGB §201 Abs1
Rechtssatz: Die im § 201 Abs 1 StGB angeführte Drohung besteht in der glaubhaften Androhung des unmittelbar bevorstehenden Eintrittes des Todes, einer im § 106 Abs 1 Z 1 StGB bezeichneten körperlichen Beeinträchtigung oder der Lebensgefährdung und Gesundheitsgefährdung durch die dort genannten oder gleichwertigen Mittel (Foregger/Kodek StGB6 § 201 Erl IV 2). Der Eindruck der unmittelbar bevorstehenden Tötung kann auch dadur... mehr lesen...