Norm
StGB §201 Abs1Rechtssatz
Hält der Täter ein Küchenmesser gegen den Hals des Tatopfers, so kann darin eine gegen dieses gerichtete Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gewalt für Leib oder Leben gelegen sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109974Dokumentnummer
JJR_19980423_OGH0002_0120OS00035_9800000_001