Norm
StGB §201 Abs1Rechtssatz
Die im § 201 Abs 1 StGB angeführte Drohung besteht in der glaubhaften Androhung des unmittelbar bevorstehenden Eintrittes des Todes, einer im § 106 Abs 1 Z 1 StGB bezeichneten körperlichen Beeinträchtigung oder der Lebensgefährdung und Gesundheitsgefährdung durch die dort genannten oder gleichwertigen Mittel (Foregger/Kodek StGB6 § 201 Erl IV 2).
Der Eindruck der unmittelbar bevorstehenden Tötung kann auch dadurch entstehen, daß der Täter, ohne daß der Bedrohte dies erkennt, mit einer Waffenattrappe oder mit einer ungeladenen Schußwaffe droht (Leukauf/Steininger Komm3 § 106 RN 5).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109114Dokumentnummer
JJR_19971204_OGH0002_0150OS00152_9700000_001