Norm: StGB §28 Abs1 CaStGB nF §201 Abs1StGB §205 Abs1
Rechtssatz: Wer zunächst tatplangemäß eine zufolge Alkoholisierung und Tiefschlaf wehrlose Person unter Ausnützung dieses Zustandes mit tatbestandsessentiellem Vorsatz zum Beischlaf missbraucht und danach nach deren Erwachen - auf einem gesonderten Entschluss basierend - Gewalt zur Beugung ihrer nun aktualisierten Willenskraft zur Erzwingung des Beischlafs vorsätzlich einsetzt, verwirklicht ... mehr lesen...
Norm: StGB 33StGB nF §201 Abs1StGB §205 Abs1
Rechtssatz: Die Schändung und Vergewaltigung eines erst 15-jährigen Mädchens, das bisher noch keine Beischlafserfahrungen hatte und überdies beim Tatgeschehen neben der leiblichen Tochter des Täters auf einer Matratze lag, ist bei der Strafzumessung als erschwerend anzusehen. Entscheidungstexte 15 Os 134/05b Entscheidungstext OGH 19.01.20... mehr lesen...
Norm: StGB §102 Abs1StGB §105 Abs1StGB §131StGB §142 Abs1 BStGB §201 Abs1StGB §202 Abs1StGB §269
Rechtssatz: Der Einsatz betäubender Mittel ist als Gewalt (auch iSd § 201 Abs 1 StGB idgF) anzusehen. Dieser erweiterte, auf die Beeinträchtigung der Willensfreiheit abstellende Gewaltbegriff setzt allerdings voraus, dass dem Tatopfer ein betäubendes (berauschendes) Mittel ohne seinen Willen verabreicht wird, welches in seiner Wirkung dazu führt, da... mehr lesen...
Norm: StGB §201 Abs1StGB §205 Abs1
Rechtssatz: Ein vom Täter durch Gewalt bewirktes Herbeiführen eines wehrlosen Zustands des in der Folge sexuell missbrauchten Tatopfers ist schon wegen der dann zusätzliches Handlungsunrecht bedingenden Willensbrechung als Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und nicht als Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB zu beurtei... mehr lesen...
Norm: StGB §201 Abs1StGB §206 Abs1StGB §206 Abs2StGB §206 Abs4
Rechtssatz: Aus § 206 Abs 4 StGB idgF folgt zwingend, dass die Penetration mit einem Gegenstand das Tatbestandsmerkmal „einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung" erfüllt, sofern sie ein zur Geschlechtssphäre gehörendes Organ des Opfers betrifft. Die Analpenetration mit einem Gegenstand ist eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung. Das Vorli... mehr lesen...
Norm: StGB §142 Abs1 CStGB §201 Abs1
Rechtssatz: Die Drohung muss sich auf eine gegenwärtige Gefahr für die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit beziehen, sodass die Drohung mit einer bloßen körperlichen Misshandlung im Sinn des § 83 Abs 2 StGB als Begehungsmittel ausscheidet. Die wörtliche Drohung, jemanden zu schlagen, kann - je nach den Umständen - sowohl (im Sinn ihres Wortlauts) als solche mit einer bloßen Misshandlung, aber auch als... mehr lesen...