Norm
StGB 33Rechtssatz
Die Schändung und Vergewaltigung eines erst 15-jährigen Mädchens, das bisher noch keine Beischlafserfahrungen hatte und überdies beim Tatgeschehen neben der leiblichen Tochter des Täters auf einer Matratze lag, ist bei der Strafzumessung als erschwerend anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120500Dokumentnummer
JJR_20060119_OGH0002_0150OS00134_05B0000_002