RS OGH 2006/1/19 15Os134/05b

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Veröffentlicht am 19.01.2006
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Norm

StGB 33
StGB nF §201 Abs1
StGB §205 Abs1

Rechtssatz

Die Schändung und Vergewaltigung eines erst 15-jährigen Mädchens, das bisher noch keine Beischlafserfahrungen hatte und überdies beim Tatgeschehen neben der leiblichen Tochter des Täters auf einer Matratze lag, ist bei der Strafzumessung als erschwerend anzusehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120500

Dokumentnummer

JJR_20060119_OGH0002_0150OS00134_05B0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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