Entscheidungen zu § 201 Abs. 1 StGB

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

154 Dokumente

Entscheidungen 91-120 von 154

RS OGH 1997/10/2 15Os130/97, 11Os159/07b

Norm: StGB §33 Z6StGB §201 Abs1StPO §281 Abs1 Z11 B
Rechtssatz: Kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot, weil das Schöffengericht als besonderen Erschwerungsgrund das skrupellose und erniedrigende Vorgehen des Angeklagten wertete, der das Tatopfer zum Schlucken des Samens zwang. Diese Erniedrigung geht nämlich weit über mit dem Tatbild des § 201 Abs 1 StGB im allgemeinen einhergehende Demütigungen hinaus. Entscheidung... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 02.10.1997

TE OGH 1997/10/2 15Os130/97

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Entscheidung | OGH | 02.10.1997

TE OGH 1997/8/28 15Os98/97

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Entscheidung | OGH | 28.08.1997

TE OGH 1997/4/29 11Os4/97

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Entscheidung | OGH | 29.04.1997

RS OGH 1997/1/16 15Os95/96, 15Os86/20s

Norm: StGB §201 Abs1
Rechtssatz: Verabreichen von Rohypnol, das massive Einschränkung der Einsichtsfähigkeit und Steuerungsfähigkeit bewirkt, ist schwere Gewalt. Entscheidungstexte 15 Os 95/96 Entscheidungstext OGH 16.01.1997 15 Os 95/96 15 Os 86/20s Entscheidungstext OGH 08.09.2020 15 Os 86/20s Vgl ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 16.01.1997

RS OGH 1997/1/16 15Os95/96, 13Os113/04

Norm: StGB §201 Abs1
Rechtssatz: Eine Betäubung iSd § 201 Abs 1 letzter Satz StGB liegt dann vor, wenn der Wille des Opfers nicht erst allmählich durch berauschende Mittel gebeugt, sondern durch einen überraschenden und unvorhergesehenen Angriff völlig ausgeschaltet wird. Eine solche für das Opfer unvorhersehbare Willensausschaltung kann auch durch die Verabreichung eines betäubenden Mittels geschehen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 16.01.1997

RS OGH 1997/1/16 15Os95/96

Norm: StGB §32 Abs2StGB §33 Z6StGB §201 Abs1StGB §202 Abs1
Rechtssatz: Wurden nur durch die (heimliche) Betäubung (durch Rohypnol) die Tatbestandsmerkmale der schweren Gewalt im Sinne des § 201 Abs 1 StGB und der Gewalt im Sinne des § 202 Abs 1 StGB erfüllt, so darf die heimtückische Art der Tatbegehung als ein Umstand, der schon die Strafdrohung bestimmt, nicht zusätzlich als straferschwerend gewertet werden. Entscheidungst... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 16.01.1997

TE OGH 1997/1/16 15Os95/96

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Entscheidung | OGH | 16.01.1997

RS OGH 1996/11/26 11Os169/96, 15Os122/97 (15Os123/97)

Norm: StGB §201 Abs1
Rechtssatz: Ob die Gewaltanwendung gegen das Tatopfer wegen ihrer längeren Dauer eine gleichartige Wirkung zu entfalten geeignet ist, wie eine an sich schwere Gewalt, und daher dieser gleichzusetzen ist, ist im Rahmen der jeweiligen Einzeltat zu prüfen. Entscheidungstexte 11 Os 169/96 Entscheidungstext OGH 26.11.1996 11 Os 169/96 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 26.11.1996

TE OGH 1996/11/26 11Os169/96

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Entscheidung | OGH | 26.11.1996

RS OGH 1995/11/21 11Os101/95, 15Os122/97 (15Os123/97), 11Os99/02, 15Os135/02

Norm: StGB §201 Abs1
Rechtssatz: Als schwere Gewalt sind nicht nur jene Aggressionshandlungen anzusehen, mit denen in der Regel eine Lebensgefahr verbunden ist, bei denen gefährliche Waffen verwendet oder Gewalt gegen besonders gefährdete oder empfindliche Körperregionen ausgeübt wird. Vielmehr ist die jeweils eingesetzte Gewalt unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalles nach einem objektiv-individualisierenden Maßstab zu ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 21.11.1995

RS OGH 1995/11/21 11Os101/95

Norm: StGB §201 Abs1
Rechtssatz: Nach den Intentionen des Gesetzgebers (JAB 927 Blg 17.GP,2 f) ist unter schwerer Gewalt die Anwendung überlegener physischer Kraft zu verstehen, die auf die Überwindung eines wirklichen oder auch nur erwarteten Widerstandes des Opfers gerichtet ist und einen hohen Grad der Intensität oder Gefährlichkeit erreicht. Entscheidungstexte 11 Os 101/95 Entsch... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 21.11.1995

TE OGH 1995/11/21 11Os101/95

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Entscheidung | OGH | 21.11.1995

TE OGH 1995/11/9 15Os149/95

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Entscheidung | OGH | 09.11.1995

TE OGH 1995/6/22 15Os58/95(15Os59/95)

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Entscheidung | OGH | 22.06.1995

RS OGH 1994/10/19 13Os130/94, 15Os98/97, 15Os130/97

Norm: StGB §201 Abs1
Rechtssatz: Zur Interpretation des Begriffs der Drohung mit schwerer Gefahr für Leib oder Leben kann auf § 106 Abs 1 Z 1 StGB zurückgegriffen werden. Demnach ist eine Drohung dann geeignet, bei der bedrohten Person die Besorgnis schwerer Gefahr für Leib oder Leben zu erwecken, wenn ihr der Tod, eine erhebliche Verstümmelung oder eine auffallende Verunstaltung ... (§ 106 Abs 1 Z 1 StGB) oder ein vergleichbares Übel angedroht... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 19.10.1994

RS OGH 1994/8/30 11Os96/94, 11Os60/07v, 14Os91/21w, 14Os104/21g

Norm: StGB §201 Abs1
Rechtssatz: Die durch das Ansetzen eines geöffneten Taschenmessers an der rechten Bauchseite unterstützte verbale (Todesdrohung) Drohung war objektiv durchaus geeignet, als Ankündigung eines unmittelbar bevorstehenden, in besonderem Maß das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Unversehrtheit beeinträchtigenden Übels verstanden zu werden. Daß der Angeklagte, nachdem er sein Ziel erreicht - also den Widerstand des Opfer... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 30.08.1994

RS OGH 1994/8/30 11Os96/94

Norm: StGB §201 Abs1
Rechtssatz: Eine fortgesetzte Anwendung der schweren Gewalt oder der qualifizierten Drohung gegen das Opfer bis (unmittelbar) zur Vornahme des erzwungenen Beischlafes (oder der diesem gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung) ist für die Verwirklichung des Tatbestands nach § 201 Abs 1 StGB nicht erforderlich; sind diese Nötigungsmittel derart erfolgreich, daß dem Vorhaben des Täters kein Widerspruch mehr entgegengesetzt ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 30.08.1994

RS OGH 1994/5/5 12Os32/94

Norm: StGB §201 Abs1
Rechtssatz: Eine Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 201 Abs 1 StGB muß zwar die Gegenwärtigkeit der schweren Gefahr zu erkennen geben und daher die unmittelbar bevorstehende Verwirklichung umfassen, doch geht das Gesetz keineswegs davon aus, daß diese nur bei einer entsprechenden Demonstration oder Attacke des Täters der Fall ist. Vielmehr kann dieses Tatbestandselement sehr wohl au... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 05.05.1994

RS OGH 1994/4/7 12Os187/93 (12Os188/93, 12Os189/93), 15Os122/97 (15Os123/97), 15Os82/98

Norm: StGB §201 Abs1
Rechtssatz: Das Würgen eines Opfers bis zur Bewußtlosigkeit stellt eine außergewöhnlich brutale und rücksichtslose Aggressionshandlung dar, die dem Begriff schwerer Gewalt im Sinne des § 201 Abs 1 StGB entspricht. Entscheidungstexte 12 Os 187/93 Entscheidungstext OGH 07.04.1994 12 Os 187/93 15 Os 122/97 Entsche... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 07.04.1994

RS OGH 1994/3/1 14Os188/93

Norm: StGB §201 Abs1
Rechtssatz: In der analen Penetration des Tatopfers mit dem Finger kann (im Anlaßfall) eine einem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung (noch) nicht erblickt werden (auf die von der GP betonte fehlende "Beteiligung" eines primären Geschlechtsorgans wurde in der Entscheidungsbegründung nicht ausdrücklich eingegangen). Entscheidungstexte 14 Os 188/93 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 01.03.1994

RS OGH 1992/11/12 15Os124/92, 11Os137/95

Norm: StGB §201 Abs1StGB §201 Abs2
Rechtssatz: § 201 StGB normiert in den Absätzen 1 und 2 zwei eigenständige Deliktstypen mit jeweils verschiedenen Nötigungsmitteln und gesonderten Strafdrohungen sowohl für die Grundtatbestände als auch für deren Qualifikationen (kumulativer Mischtatbestand). Demnach enthält § 201 Abs 2 StGB nicht etwa bloß eine (dem § 142 Abs 2 StGB vergleichbare) Privilegierung zu § 201 Abs 1 StGB, sondern ebenso einen selb... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 12.11.1992

RS OGH 1992/4/8 13Os134/91, 15Os38/92, 15Os58/95 (15Os59/95), 12Os57/96 (12Os58/96), 12Os102/97

Norm: StGB §201 Abs1StGB §212
Rechtssatz: Der Einsatz schwerer Gewalt wird häufig tatsächlich (wenngleich nicht tatbestandsnotwendig) zu einer Willensbrechung des Opfers führen. Wurde eine solche schon durch die Gewaltanwendung allein bewirkt, dann wird eintätiges Zusammentreffen des § 201 Abs 1 StGB mit dem § 212 StGB nicht anzunehmen sein. Entscheidungstexte 13 Os 134/91 Entscheidung... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 08.04.1992

RS OGH 1992/4/8 13Os134/91

Norm: StGB §201 Abs1
Rechtssatz: Eine Willensbrechung (im Sinne einer Widerstandsunfähigkeit des Opfers) ist nicht Tatbestandsmerkmal des § 201 Abs 1 StGB nF. Entscheidungstexte 13 Os 134/91 Entscheidungstext OGH 08.04.1992 13 Os 134/91 Veröff: RZ 1993/53 S 169 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1992:RS009508... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 08.04.1992

RS OGH 1991/12/17 11Os129/91, 11Os31/95 (11Os33/95 -11Os35/95), 11Os101/95, 13Os61/96 (13Os62/96), 1

Norm: StGB §201 Abs1
Rechtssatz: Unter dem Begriff der schweren Gewalt ist die Anwendung überlegener physischer Kraft zu verstehen, die auf die Überwindung eines wirklichen oder auch nur erwarteten Widerstandes des Opfers gerichtet ist und - ohne dass dadurch bereits ein "qualvoller Zustand" des Opfers (im Sinne des § 201 Abs 3 StGB) herbeigeführt würde - einen höheren Grad der kriminellen Intensität oder Gefährlichkeit erreicht, so etwa, wenn ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 17.12.1991

RS OGH 1991/12/17 11Os129/91, 15Os31/93, 13Os61/96 (13Os62/96), 11Os99/02, 11Os118/12f

Norm: StGB §84 Abs3 IStGB §142 Abs2 GaStGB §201 Abs1
Rechtssatz: Während - jeweils unter Anlegung eines objektiv-individualisierenden Maßstabes - unter einer nicht qualifizierten ("normalen") Gewalt der Einsatz nicht ganz unerheblicher physischer Kraft zur Verhinderung oder Überwindung eines geleisteten Widerstandes, unter einer "erheblichen Gewalt" (§ 84 Abs 3; § 142 Abs 2 StGB) eine beachtliche physische Kraft zu verstehen ist, die in vehemen... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 17.12.1991

TE OGH 1991/12/17 11Os129/91

Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Konrad K***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach dem § 201 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, weil er in L***** nachgenannte Personen mit schwerer gegen sie gerichteter Gewalt zur Duldung des Beischlafs bzw. einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nötigte, und zwar 1./ Anfang Dezember 1990 die damals knapp 14-jährige Daniela S*****, indem er sie durch die Androhung von Schlägen und die Äußerung, sie solle froh sein, ... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 17.12.1991

RS OGH 1991/12/17 11Os129/91, 14Os74/97

Norm: StGB §201 Abs1
Rechtssatz: Geraume Zeit ununterbrochen andauernde, durch die Verwendung von Peitsche, Handfesseln und Ketten als exzessive Mittel der Willensdurchsetzung gekennzeichnete gewaltsame Einwirkungen, welche die ihrer Freiheit auf außergewöhnlich brutale und rücksichtslose Weise beraubten und der schrankenlosen Willkür des Angreifers ausgelieferten Tatopfer in eine subjektiv als aussichtslos empfundene, in physischer und psychis... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 17.12.1991

Entscheidungen 91-120 von 154