RS OGH 2004/3/9 11Os10/04, 11Os12/06h, 12Os59/06b, 14Os103/06p, 11Os141/06d, 12Os88/07v, 11Os44/07s,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.2004
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Norm

StGB §142 Abs1 C
StGB §201 Abs1

Rechtssatz

Die Drohung muss sich auf eine gegenwärtige Gefahr für die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit beziehen, sodass die Drohung mit einer bloßen körperlichen Misshandlung im Sinn des § 83 Abs 2 StGB als Begehungsmittel ausscheidet. Die wörtliche Drohung, jemanden zu schlagen, kann - je nach den Umständen - sowohl (im Sinn ihres Wortlauts) als solche mit einer bloßen Misshandlung, aber auch als solche mit einer Körperverletzung verstanden werden.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 10/04
    Entscheidungstext OGH 09.03.2004 11 Os 10/04
  • 11 Os 12/06h
    Entscheidungstext OGH 28.03.2006 11 Os 12/06h
    Auch; nur: Die Drohung muss sich auf eine gegenwärtige Gefahr für die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit beziehen. (T1)
  • 12 Os 59/06b
    Entscheidungstext OGH 27.07.2006 12 Os 59/06b
    Auch; Beisatz: Die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben wird nur durch die Androhung eines Angriffs auf die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit erfüllt, nicht jedoch durch eine Drohung mit körperlicher Misshandlung im Sinne des § 83 Abs 2 StGB (WK-StGB - 2 § 142 Rz 32). (T2)
  • 14 Os 103/06p
    Entscheidungstext OGH 10.10.2006 14 Os 103/06p
    nur: Die Drohung muss sich auf eine gegenwärtige Gefahr für die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit beziehen, sodass die Drohung mit einer bloßen körperlichen Misshandlung im Sinn des § 83 Abs 2 StGB als Begehungsmittel ausscheidet (WK-StGB - 2 § 142 Rz 32). (T3)
  • 11 Os 141/06d
    Entscheidungstext OGH 23.01.2007 11 Os 141/06d
    Auch; nur T1
  • 12 Os 88/07v
    Entscheidungstext OGH 23.08.2007 12 Os 88/07v
    Auch; Beisatz: Bei der expliziten Ankündigung einer minimalen, im Bagatellbereich liegenden Beeinträchtigung der körperlichen Integrität fehlt es an der Ankündigung einer Leib und Leben betreffenden Übelszufügung. In gleicher Weise scheidet die bloße Drohung mit einer Misshandlung (§§ 83 Abs 2, 115 Abs 1 StGB) im Sinne einer üblen, unangemessenen Behandlung, welche das körperliche Wohlbefinden eines anderen nicht unerheblich beeinträchtigt, als Tatmittel des Raubes aus, weil auch diese Äußerung keine begründete Besorgnis für Leib oder Leben hervorzurufen vermag. (T4); Beisatz: Die Ankündigung von Schlägen ins Gesicht wäre daher nur dann tatbildlich nach § 142 StGB, wenn sachverhaltsbezogen die angekündigte Einwirkung nach den Umständen des Einzelfalls eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung nach sich ziehen kann, was bei einer Ohrfeige in der Regel nicht der Fall ist. (T5)
  • 11 Os 44/07s
    Entscheidungstext OGH 23.10.2007 11 Os 44/07s
    Vgl auch; Beisatz: Die Annahme, der Raub sei (auch) durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) begangen worden, kann mit der bloßen Drohung eines „Zuschlagens" nicht begründet werden. (T6)
  • 12 Os 132/07i
    Entscheidungstext OGH 13.12.2007 12 Os 132/07i
    Vgl auch; Beisatz: Die Ankündigung einer das Rechtsgut der Ehre beeinträchtigenden Misshandlung (§§ 83 Abs 2, 115 Abs 1 StGB) im Sinne einer üblen, unangemessenen Behandlung, welche das körperliche Wohlbefinden eines anderen nicht unerheblich beeinträchtigt, scheidet hingegen als Tatmittel des Raubes aus, zumal auch eine darauf abstellende Äußerung keine begründete Besorgnis für Leib oder Leben hervorzurufen vermag. (T7)
  • 14 Os 90/10g
    Entscheidungstext OGH 24.08.2010 14 Os 90/10g
    Vgl; nur T3
  • 12 Os 102/13m
    Entscheidungstext OGH 17.10.2013 12 Os 102/13m
    Vgl auch
  • 14 Os 109/19i
    Entscheidungstext OGH 14.01.2020 14 Os 109/19i
    Vgl; Beis wie T4
  • 12 Os 17/21y
    Entscheidungstext OGH 25.03.2021 12 Os 17/21y
    Vgl
  • 15 Os 134/20z
    Entscheidungstext OGH 22.02.2021 15 Os 134/20z
    Vgl
  • 15 Os 40/21b
    Entscheidungstext OGH 10.06.2021 15 Os 40/21b
    Vgl; Beis wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118696

Im RIS seit

08.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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