Norm
StGB §129Rechtssatz
Bei einem alternativen Mischdelikt kann die rechtliche Annahme einer von mehreren als verwirklicht angesehenen Alternativen aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO nicht angefochten werden (hier: § 129 Z 1 StGB durch Einsteigen und Einbrechen).Bei einem alternativen Mischdelikt kann die rechtliche Annahme einer von mehreren als verwirklicht angesehenen Alternativen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO nicht angefochten werden (hier: Paragraph 129, Ziffer eins, StGB durch Einsteigen und Einbrechen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116655Im RIS seit
07.09.2002Zuletzt aktualisiert am
17.04.2026