RS OGH 2001/6/21 15Os72/01, 14Os126/04, 15Os100/09h, 12Os128/10f, 11Os131/10i, 11Os91/11h, 12Os63/13

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.2001
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Norm

StGB §201 Abs1
StGB §201 Abs2
StPO §281 Abs1 Z10
StGB §206 Abs1
StGB §206 Abs3

Rechtssatz

Auch die digitale Analpenetration ist grundsätzlich als eine dem Geschlechtsverkehr gleichzusetzende Handlung anzusehen. Bei jeder (vaginalen, oralen oder analen) Penetration kommt es nämlich darauf an, ob sie in Summe der Auswirkungen dem Beischlaf vergleichbar ist, wobei die Intensität und Schwere des Eingriffs und das Ausmaß der Demütigung und der Erniedrigung ausschlaggebend sind. Die Analpenetration stellt einen besonders massiven Eingriff in die Intimspähre dar, und zwar weitgehend unabhängig davon, mit welchem Mittel die Penetration erfolgt.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 72/01
    Entscheidungstext OGH 21.06.2001 15 Os 72/01
  • 14 Os 126/04
    Entscheidungstext OGH 16.11.2004 14 Os 126/04
    nur: Bei jeder vaginalen oder analen Penetration kommt es darauf an, ob sie in Summe der Auswirkungen dem Beischlaf vergleichbar ist, wobei die Intensität und Schwere des Eingriffs und das Ausmaß der Demütigung und der Erniedrigung ausschlaggebend sind. Die Analpenetration stellt einen besonders massiven Eingriff in die Intimspähre dar. (T1)
    Beisatz: Das mehrfache und mit schweren Verletzungen der betroffenen Körperregionen einhergehende Einführen eines Kochlöffels in Vagina und After des unmündigen Tatopfers stellt einen besonders massiven Eingriff in dessen sexuelle Integrität dar, der im Vergleich zum Beischlaf als eine diesem gleichzusetzende und gleich sozial schädliche Form des sexuellen Missbrauchs anzusehen ist. (T2)
  • 15 Os 100/09h
    Entscheidungstext OGH 09.09.2009 15 Os 100/09h
    Auch
  • 12 Os 128/10f
    Entscheidungstext OGH 11.11.2010 12 Os 128/10f
    Vgl
  • 11 Os 131/10i
    Entscheidungstext OGH 17.02.2011 11 Os 131/10i
    Auch
  • 11 Os 91/11h
    Entscheidungstext OGH 25.08.2011 11 Os 91/11h
    Vgl; Beisatz: Weder der Beischlaf noch eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung iSd §§ 201 und 206 StGB setzen ein Eindringen des Penis in das Opfer voraus. (T3)
    Beisatz: Hier: In?den?Mund?Nehmen des Gliedes des (unmündigen) Opfers. (T4)
  • 12 Os 63/13a
    Entscheidungstext OGH 04.07.2013 12 Os 63/13a
    Auch; Beisatz: Hier: Oralverkehr. (T5)
  • 11 Os 134/13k
    Entscheidungstext OGH 12.11.2013 11 Os 134/13k
    Auch; Beisatz: Die Aufforderung an das Tatopfer im Rahmen eines Internetkontakts via Skype, sich vor der Internetkamera einen Finger in die Scheide bzw in den After einzuführen, stellt eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung dar. (T5)
  • 12 Os 18/16p
    Entscheidungstext OGH 12.05.2016 12 Os 18/16p
    Auch; Beis wie T5
  • 14 Os 29/21b
    Entscheidungstext OGH 29.06.2021 14 Os 29/21b
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115232

Im RIS seit

21.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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