Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. November 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Zehetner, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Mezera als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Vasile Anton C***** wegen des Verbrechens des Menschenhandels nach § 217 Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. Juni 1999, GZ 30 d Vr 8.933/98-96, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 30. November 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Zehetner, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Mezera als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Vasile Anton C***** wegen des Verbrechens des Menschenhandels nach Paragraph 217, Absatz 2, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. Juni 1999, GZ 30 d römisch fünf r 8.933/98-96, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Vasile Anton C***** der Verbrechen des Menschenhandels nach § 217 Abs 2 StGB (zu A) und nach § 217 Abs 1 letzter Fall StGB (zu H), der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (zu B 1 und 2) und der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (zu C) sowie der Vergehen des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 und Abs 2 StGB (zu D), der Fälschung besonders geschützter Urkunden als Bestimmungstäter nach §§ 12 zweiter Fall, 223 Abs 2, 224 StGB (zu E), des Schwangerschaftsabbruchs nach § 98 Abs 1 erste Alternative StGB (zu F), der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (zu G 1 und 2), des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG (zu I) und der versuchten Nötigung als Bestimmungstäter nach §§ 12 zweiter Fall, 15, 105 Abs 1 StGB (zu J) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Vasile Anton C***** der Verbrechen des Menschenhandels nach Paragraph 217, Absatz 2, StGB (zu A) und nach Paragraph 217, Absatz eins, letzter Fall StGB (zu H), der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB (zu B 1 und 2) und der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB (zu C) sowie der Vergehen des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins und Absatz 2, StGB (zu D), der Fälschung besonders geschützter Urkunden als Bestimmungstäter nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 223 Absatz 2,, 224 StGB (zu E), des Schwangerschaftsabbruchs nach Paragraph 98, Absatz eins, erste Alternative StGB (zu F), der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (zu G 1 und 2), des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG (zu römisch eins) und der versuchten Nötigung als Bestimmungstäter nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 15, 105 Absatz eins, StGB (zu J) schuldig erkannt.
Nach dem anfechtungsrelevanten Teil des Schuldspruchs hat er
(A) zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitraum gegen Mitte bis Ende Juni 1998 in Mailand die rumänische Staatsangehörige Ioana Roxana C***** mit dem Vorsatz, dass sie in Österreich, somit in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besaß oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, gewerbsmäßig Unzucht treibe, durch Täuschung über dieses Vorhaben, nämlich durch die Vorgabe, sie könne in einem Lokal tanzen und nur tanzen, und zwar so lange, bis ein ihm geschuldeter Betrag von 9.000 DM bezahlt sei, verleitet, sich nach Österreich zu begeben;
(B) im Juli 1998 in Wien außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB (1) die Ioana Roxana C***** mehrmals mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, indem er ihr Schläge versetzte und Drohworte ausstieß, einmal auch eine Pistole vorhielt und sie mit dem Umbringen bedroht, falls sie nicht mit ihm schlafe, zur Duldung des Beischlafs und (2) die Loredana Violeta I***** mit Gewalt, indem er die Genannte mit einem harten Gegenstand (Stiel) schlug und sein Glied in deren Mund steckte, zur Vornahme eines Oralverkehrs, sohin einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt;(B) im Juli 1998 in Wien außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB (1) die Ioana Roxana C***** mehrmals mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, indem er ihr Schläge versetzte und Drohworte ausstieß, einmal auch eine Pistole vorhielt und sie mit dem Umbringen bedroht, falls sie nicht mit ihm schlafe, zur Duldung des Beischlafs und (2) die Loredana Violeta I***** mit Gewalt, indem er die Genannte mit einem harten Gegenstand (Stiel) schlug und sein Glied in deren Mund steckte, zur Vornahme eines Oralverkehrs, sohin einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt;
(C) am 13. Juli 1998 in Wien der Ioana Roxana C***** eine schwere Körperverletzung absichtlich zugefügt, indem er der Genannten, welche schwanger war, zahlreiche Fußtritte gegen ihren Bauch versetzte, sodass die Leibesfrucht im Mutterleib abstarb und sie eine Fehlgeburt, verbunden mit massiven Blutungen, erlitt;
(F) am 12. Juli 1998 in Wien durch die zu C angeführte Handlung ohne Einwilligung der Schwangeren Ioana Roxana C***** vorsätzlich deren Schwangerschaft abgebrochen;
(H) von Mitte Juni 1998 bis August 1998 in Wien gewerbsmäßig eine Person, mag sie auch bereits der gewerbsmäßigen Unzucht ergeben gewesen sein, nämlich die rumänische Staatsangehörige Loredana Violeta I*****, dieser Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besaß oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, zugeführt, indem er sie, nachdem er sie bereits in Italien mit einem falschen Reisepass ausgestattete hatte, nach Wien brachte, sie in den Bordellbetrieb "Q*****" eingliederte, ihr eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung stellte, ihr den Großteil des Schandlohnes abnahm und sie einschüchterte;
(J) am 12. April 1999 in Wien dadurch, dass er in einem an Carmen B***** gerichteten Brief schrieb: "Richte den Huren aus, dass ich sie beim Prozess erwarte und dass sie meinen Platz einnehmen, nämlich dass auch sie im Gefängnis sitzen", die genannte Adressatin zu bestimmen versucht, die Zeuginnen Ioana Roxana C***** und Loredana Violeta I***** durch gefährliche Drohung, nämlich mit einer Verletzung an der Freiheit, zur Nichtablegung einer Zeugenaussage im gegenständlichen Strafverfahren gegen ihn zu nötigen.
Die gegen den Schuldspruch im angeführten Ausmaß aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht berechtigt.Die gegen den Schuldspruch im angeführten Ausmaß aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Fehl schlägt die Mängelrüge (Z 5), insoweit der Beschwerdeführer zu den Schuldspruchfakten A, B, C, F und H pauschal eine Scheinbegründung bezüglich der subjektiven Tatseite durch bloßes Anführen der Formel geltend macht, dass sich die Feststellungen zur subjektiven Tatseite aus dem objektiven Vorgehen des Angeklagten ergäben. Abgesehen davon, dass in diesem allgemeinen Beschwerdehinweis angesichts der im Urteil an verschiedenen Stellen (siehe US 25, 28, 32, 35, 36) differenziert und mehr oder weniger eingehend erfolgten Begründung der Konstatierungen zur subjektiven Tatseite aus dem objektiven Tatgeschehen mangels ausreichender Konkretisierung des Nichtigkeitsgrundes (§ 285a Z 2 StPO) keine prozessordnungsgemäße Ausführung vorliegt, erweisen sich die beweiswürdigenden Ableitungen des Erstgerichtes im Einzelfall jeweils als logisch und empirisch einwandfrei und damit formal entsprechend.Fehl schlägt die Mängelrüge (Ziffer 5,), insoweit der Beschwerdeführer zu den Schuldspruchfakten A, B, C, F und H pauschal eine Scheinbegründung bezüglich der subjektiven Tatseite durch bloßes Anführen der Formel geltend macht, dass sich die Feststellungen zur subjektiven Tatseite aus dem objektiven Vorgehen des Angeklagten ergäben. Abgesehen davon, dass in diesem allgemeinen Beschwerdehinweis angesichts der im Urteil an verschiedenen Stellen (siehe US 25, 28, 32, 35, 36) differenziert und mehr oder weniger eingehend erfolgten Begründung der Konstatierungen zur subjektiven Tatseite aus dem objektiven Tatgeschehen mangels ausreichender Konkretisierung des Nichtigkeitsgrundes (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) keine prozessordnungsgemäße Ausführung vorliegt, erweisen sich die beweiswürdigenden Ableitungen des Erstgerichtes im Einzelfall jeweils als logisch und empirisch einwandfrei und damit formal entsprechend.
Zum Schuldspruch A
(Menschenhandel nach § 217 Abs 2 StGB):(Menschenhandel nach Paragraph 217, Absatz 2, StGB):
In seiner Rechtsrüge (Z 9 lit a) zu diesem Schuldspruch vermisst der Beschwerdeführer Urteilsfeststellungen dahin, ob Ioana Roxana C***** "auf Grund ihrer Ausbildung überhaupt in der Lage war, durch öffentliche Tanzvorführungen Geld" zu verdienen, weil sie verneinendenfalls durch die Vorgabe, sie solle in Wien öffentlich tanzen, nicht getäuscht worden sein konnte. Er macht damit aber den angeführten Nichtigkeitsgrund, der einen Vergleich der Urteilsfeststellungen mit dem darauf angewendeten Strafgesetz verlangt, nicht prozessordnungsgemäß geltend, indem er unter unzulässiger Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatrichter von der festgestellten Täuschung abweicht.In seiner Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zu diesem Schuldspruch vermisst der Beschwerdeführer Urteilsfeststellungen dahin, ob Ioana Roxana C***** "auf Grund ihrer Ausbildung überhaupt in der Lage war, durch öffentliche Tanzvorführungen Geld" zu verdienen, weil sie verneinendenfalls durch die Vorgabe, sie solle in Wien öffentlich tanzen, nicht getäuscht worden sein konnte. Er macht damit aber den angeführten Nichtigkeitsgrund, der einen Vergleich der Urteilsfeststellungen mit dem darauf angewendeten Strafgesetz verlangt, nicht prozessordnungsgemäß geltend, indem er unter unzulässiger Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatrichter von der festgestellten Täuschung abweicht.
Zum Schuldspruch B 1 und 2
(Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB):(Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB):
Mit dem (nominell unter der Z 9 lit a jeweils getrennt gegen diese beiden Schuldsprüche erhobenen) Vorbringen, das Erstgericht hätte darlegen müssen, auf Grund welcher Umstände der Angeklagte (im Sinne der Urteilsfeststellungen) wusste, dass Ioana Roxana C***** mit ihm nicht freiwillig geschlechtlich verkehren würde, und es ihm darauf ankam, einen zumindest für möglich gehaltenen Widerstand der Zeugin gegen den Beischlaf mit ihm zu überwinden (US 19), macht der Beschwerdeführer den angesprochenen Nichtigkeitsgrund, der die Relation der getroffenen Feststellungen zum darauf anzuwendenden Strafgesetz und nicht die Begründung der ersteren zum Gegenstand hat, ebenfalls nicht prozessordnungsgemäß geltend.Mit dem (nominell unter der Ziffer 9, Litera a, jeweils getrennt gegen diese beiden Schuldsprüche erhobenen) Vorbringen, das Erstgericht hätte darlegen müssen, auf Grund welcher Umstände der Angeklagte (im Sinne der Urteilsfeststellungen) wusste, dass Ioana Roxana C***** mit ihm nicht freiwillig geschlechtlich verkehren würde, und es ihm darauf ankam, einen zumindest für möglich gehaltenen Widerstand der Zeugin gegen den Beischlaf mit ihm zu überwinden (US 19), macht der Beschwerdeführer den angesprochenen Nichtigkeitsgrund, der die Relation der getroffenen Feststellungen zum darauf anzuwendenden Strafgesetz und nicht die Begründung der ersteren zum Gegenstand hat, ebenfalls nicht prozessordnungsgemäß geltend.
Ein der Sache nach allenfalls behaupteter Begründungsmangel (Z 5) haftet dem angefochtenen Urteil ebenfalls nicht an, weil die Tatrichter die entscheidenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite logisch und empirisch einwandfrei und angesichts des Gebotes zur gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) ausreichend auf die Aussage der Zeugin C***** stützten (US 32).Ein der Sache nach allenfalls behaupteter Begründungsmangel (Ziffer 5,) haftet dem angefochtenen Urteil ebenfalls nicht an, weil die Tatrichter die entscheidenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite logisch und empirisch einwandfrei und angesichts des Gebotes zur gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) ausreichend auf die Aussage der Zeugin C***** stützten (US 32).
Der Beschwerdebehauptung (Z 9 lit a), es wäre für die Subsumtion des inkriminierten Verhaltens (B 1 und 2) unter § 201 Abs 2 StGB ein tatsächlicher Widerstand durch das Opfer erforderlich gewesen, fehlt für die prozessordnungsgemäße Ausführung eine den Denkgesetzen entsprechende argumentative Ableitung aus dem Gesetz (vgl 14 Os 128/99 ua).Der Beschwerdebehauptung (Ziffer 9, Litera a,), es wäre für die Subsumtion des inkriminierten Verhaltens (B 1 und 2) unter Paragraph 201, Absatz 2, StGB ein tatsächlicher Widerstand durch das Opfer erforderlich gewesen, fehlt für die prozessordnungsgemäße Ausführung eine den Denkgesetzen entsprechende argumentative Ableitung aus dem Gesetz vergleiche 14 Os 128/99 ua).
Zu den Schuldsprüchen C und F
(absichtliche schwere Körperverletzung und
Schwangerschaftsabbruch):
Zu Unrecht releviert der Beschwerdeführer zu diesen Schuldsprüchen eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5) der subjektiven Tatseite dahin, dass es dem Angeklagten bei seinen zahlreichen Fußtritten gegen den Bauch der schwangeren Ioana Roxana C***** darauf ankam, diese schwer zu verletzen und das Absterben der Leibesfrucht zu verursachen. Denn die Tatrichter haben diese Feststellung den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung entsprechend und damit formal einwandfrei auf die (zielgerichteten) Tathandlungen des Angeklagten in Verbindung mit der vorangegangenen Äußerung der Ioana Roxana C*****, schwanger zu sein, gestützt (US 34).Zu Unrecht releviert der Beschwerdeführer zu diesen Schuldsprüchen eine offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5,) der subjektiven Tatseite dahin, dass es dem Angeklagten bei seinen zahlreichen Fußtritten gegen den Bauch der schwangeren Ioana Roxana C***** darauf ankam, diese schwer zu verletzen und das Absterben der Leibesfrucht zu verursachen. Denn die Tatrichter haben diese Feststellung den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung entsprechend und damit formal einwandfrei auf die (zielgerichteten) Tathandlungen des Angeklagten in Verbindung mit der vorangegangenen Äußerung der Ioana Roxana C*****, schwanger zu sein, gestützt (US 34).
Zum Schuldspruch J
(versuchte Nötigung):
Auch der Einwand der Mängelrüge (Z 5), wonach das Schöffengericht sich in den Urteilsgründen nicht mit den die Überzeugung des Angeklagten von der Unrichtigkeit der Aussagen der Zeuginnen dartuenden weiteren Passagen aus dem inkriminierten Schreiben des Angeklagten (ON 94) auseinandergesetzt habe, versagt, weil das Erstgericht auf Grund des gesetzlichen Gedrängtheitgebotes nicht verpflichtet war, über die Bezugnahme auf den (gesamten) Inhalt des Briefes (US 35) hinaus in den Urteilsgründen den Text des Schreibens darzulegen und sämtliche Passagen zu erörtern.Auch der Einwand der Mängelrüge (Ziffer 5,), wonach das Schöffengericht sich in den Urteilsgründen nicht mit den die Überzeugung des Angeklagten von der Unrichtigkeit der Aussagen der Zeuginnen dartuenden weiteren Passagen aus dem inkriminierten Schreiben des Angeklagten (ON 94) auseinandergesetzt habe, versagt, weil das Erstgericht auf Grund des gesetzlichen Gedrängtheitgebotes nicht verpflichtet war, über die Bezugnahme auf den (gesamten) Inhalt des Briefes (US 35) hinaus in den Urteilsgründen den Text des Schreibens darzulegen und sämtliche Passagen zu erörtern.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.
Anmerkung
E56318 14D01459European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0140OS00145.99.1130.000Dokumentnummer
JJT_19991130_OGH0002_0140OS00145_9900000_000