Norm: ABGB §974ABGB §1313a I
Rechtssatz: Auch das Prekarium ist unbeschadet der mißverständlichen Diktion des § 974 ABGB ein zweiseitiges Rechtsgeschäft. Dies bedeutet aber nicht, daß der Prekariumsgeber dem Prekaristen gegenüber im Sinn des § 1313a ABGB zu einer Leistung verpflichtet ist. Dem entspricht, daß es schon bisher einhellige Auffassung war, daß die angeführte Gesetzesstelle bei einer bloßen Gefälligkeitszusage nicht anzuwenden ist. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §971ABGB §974
Rechtssatz: Den Prekaristen trifft dieselbe Pflicht zur Rückstellung des überlassenen Objekts, daß er die Beschädigung nicht verschuldet hat, wie den Entlehner. Entscheidungstexte 2 Ob 153/98h Entscheidungstext OGH 02.07.1998 2 Ob 153/98h European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1998:RS01103... mehr lesen...
Norm: ABGB §974 Info
Rechtssatz: Informationen zu § 974 ABGB Entscheidungen zur Unterscheidung zwischen Bestandvertrag und Prekarium siehe bei § 1090 II d 1 ABGB. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102773 Dokumentnummer JJR_19960923_OGH0002_000ABG00974_9600000_001 mehr lesen...
Norm: ABGB §974
Rechtssatz: Das Rechtsinstitut der Bittleihe nach § 974 ABGB setzt voraus, dass die Dauer des Gebrauchs nicht bestimmt und dass der Vertragsgegenstand gegen jederzeitigen Widerruf unentgeltlich überlassen worden ist. Entscheidungstexte 15 Os 113/95 Entscheidungstext OGH 15.02.1996 15 Os 113/95 5 Ob 275/07p Entscheidung... mehr lesen...
Norm: ABGB §974
Rechtssatz: In der Erhebung der Räumungsklage liegt der Widerruf des dem Beklagten persönlich eingeräumten Prekariums. Entscheidungstexte 8 Ob 540/93 Entscheidungstext OGH 09.09.1993 8 Ob 540/93 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0019164 Dokumentnummer JJR_19930... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Kurt K*****, 2.) Maria K*****, beide vertreten durch Dr. Erich Haase, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Elmar F*****, vertreten durch Dr. Alfons Adam, Rechtsanwalt in Neul... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber, Dr.Kropfitsch, Dr.Zehetner und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gustav P*****, vertreten durch Dr.Ulrich Polley und Dr.Helmut Sommer, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Max P*****, vertreten durch Dr.Gerd Seeber, Rechtsanwalt in... mehr lesen...