Begründung: Die Klägerin ist die Schwiegermutter der Beklagten (vormals Zweitbeklagte) und die Mutter von deren mitbeklagtem Gatten (vormals Erstbeklagter); soweit die Klage gegen ihn gerichtet ist, haben die Streitteile nach seinem Auszug aus dem Reihenhaus der Klägerin die Streitteile "ewiges Ruhen" des Verfahrens vereinbart. Die Beklagte war die Lebensgefährtin des Sohnes der Klägerin und ist seit 1991 seine Ehegattin. Die jetzt getrennt lebenden Eheleute wohnten seit Ende der ... mehr lesen...
Begründung: Mit der am 21. 12. 1998 eingebrachten Klage begehrten die klagenden Parteien die Verurteilung der beklagten Partei gegenüber ihnen sowie ihren Rechtsnachfolgern im Eigentum der EZ 883 GB 50326 W***** und EZ 887 GB 50326 W*****, in die Einverleibung der Dienstbarkeit des Gebrauches gemäß Punkt V. des Kaufvertrages vom 16. 8. 1994 an der Liegenschaft EZ 814 GB 50326 W*****, BG Vöcklabruck, hinsichtlich des Grundstückes 642/3 für die klagenden Parteien und deren Rechts... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die am 30. 9. 1976 verstorbene Armida K***** war Eigentümerin des Hauses N*****straße 1 in L*****. In ihrem Testament vom 20. 11. 1975 setzte sie folgendes Legat aus: "Die Ehegatten H***** (dies waren die Beklagte und ihr Ehemann) haben ein lebenslanges, unentgeltliches Wohnrecht in der von ihnen zuletzt innegehabten Wohnung im zweiten Stockwerke des Hauses N*****straße 1. Auch sind sie berechtigt, für den Eigengebrauch Obst vom Garten zu entnehmen. Sollte ein... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Revisionswerber haben die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels darauf gestützt, dass von den Vorinstanzen die Frage, ob es durch konkludente Zustimmung der Erstbeklagten und des Zweitbeklagten zu einer Aufhebung der mit der klagenden Partei getroffenen Vereinbarung vom 28. 11. 1997 gekommen sei, worin der Erstbeklagten unter anderem das unentgeltliche Recht eingeräumt worden war, mit ihrer Familie noch fünf Jahre in dem ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wurde von den Vorinstanzen zutreffend dargestellt. In der Entscheidung 10 Ob 2166/96v (MietSlg 48.016) hat der Senat folgendes ausgeführt: "Die gegen den titellosen Inhaber einer Wohnung bzw eines Geschäftslokals eingebrachte Räumungsklage ist als Eigentumsklage zu beurteilen (MGA ABGB34 E 14 zu § 366; 8 Ob 540/93, 8 ObA 252/95). Mit dieser verwirklicht der nicht i... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Ein ohne dingliche Wirkung begründetes, also bloß obligatorisches Wohnungsrecht (MietSlg. 25.038; SZ 50/141; RIS-Justiz RS0011840 ua) geht, da § 1120 ABGB nur auf Mietverträge anzuwenden ist (vgl Würth in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu § 1120 ABGB; SZ 27/216; MietSlg. 28.088 ua), auf Einzelrechtsnachfolger des Verpflichteten nur dann über, wenn sie es übernommen haben (Petrasch in Rummel, ABGB2, Rz 3 zu § 521 ABGB, MietSlg. 34.0... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrte als Liegenschaftseigentümerin mit der Behauptung, daß die beklagte Partei in den Kellerräumlichkeiten verschiedene in der Klage bezeichnete Gegenstände titellos und widerrechtlich abgestellt habe, die Entfernung dieser Gegenstände und die geräumte Übergabe der Kellerräumlichkeiten. Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte unter anderem vor, als Mitmieter einer Wohnung in diesem Hause auch Mieter der Kellerräumlichke... mehr lesen...
Begründung: Mit Notariatsakt vom 6. Februar 1998 übergab der Zweitantragsteller der Erstantragstellerin die in seinem Alleineigentum stehende Liegenschaft EZ ***** mit dem Wohnhaus ***** und hat sich dabei ua die Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechtes an Ferdinand G***** jun. (geboren am ) ausbedungen. Anna G*****, die Ehegattin des Zweitantragstellers, der ebenfalls ein Wohnungsgebrauchsrecht eingeräumt wurde, ist diesem Vertrag beigetreten und hat ebenso wie die Erstantrags... mehr lesen...
Begründung: Im Jahr 1989 erwarb die C***** Handels GmbH, im folgenden kurz C***** genannt, die klagsgegenständlichen Möbel und brachte diese zunächst in einem von der beklagten Partei angemieteten Büro in der W*****gasse ***** unter, der diese von der C***** zur freien und unentgeltlichen Benutzung überlassen und von ihr in den Jahren von 1989 bis 1995 auch tatsächlich benützt wurden. Im Jahre 1995 übersiedelte der gesamte Büroverband in das Palais F***** am S*****platz Nr. ****... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Über das Vermögen einer mit der Süßwarenerzeugung befaßten GesmbH wurde am 19. 5. 1994 das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Masseverwalter bestellt. Die spätere Gemeinschuldnerin war bis 31. 5. 1993 Hauptmieterin einer Betriebsliegenschaft samt Fabrikshalle. Bestandgeberin war die Klägerin als Eigentümerin der Liegenschaft. Der von der späteren Gemeinschuldnerin zu bezahlende monatliche Nettobestandzins betrug S 207.000. Über Wunsch der spätere... mehr lesen...
Norm: ABGB §974ABGB §1313a I
Rechtssatz: Auch das Prekarium ist unbeschadet der mißverständlichen Diktion des § 974 ABGB ein zweiseitiges Rechtsgeschäft. Dies bedeutet aber nicht, daß der Prekariumsgeber dem Prekaristen gegenüber im Sinn des § 1313a ABGB zu einer Leistung verpflichtet ist. Dem entspricht, daß es schon bisher einhellige Auffassung war, daß die angeführte Gesetzesstelle bei einer bloßen Gefälligkeitszusage nicht anzuwenden ist. ... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte bewohnt im Haus G*****, S*****gasse 2, eine Wohnung (ein Zimmer mit WC-Benützung), an der ihm 1988 im Zusammenhang mit von ihm erbrachten Leistungen (Grabpflege, Botengänge, Teppichklopfen) von der damaligen Hauseigentümerin Christina O***** ein "für immer" geltendes unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt wurde. Der Beklagte war einige Zeit auch als Hausbesorger im genannten Haus tätig; er kündigte das Hausbesorgerdienstverhältnis am 19. 2. 1993 auf. Mit L... mehr lesen...
Norm: ABGB §971ABGB §974
Rechtssatz: Den Prekaristen trifft dieselbe Pflicht zur Rückstellung des überlassenen Objekts, daß er die Beschädigung nicht verschuldet hat, wie den Entlehner. Entscheidungstexte 2 Ob 153/98h Entscheidungstext OGH 02.07.1998 2 Ob 153/98h European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1998:RS01103... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger begehrt vom Beklagten die Zahlung von S 62.995,16 sA mit dem Vorbringen, er habe ihm am 15.7.1996 seinen PKW leihweise überlassen; infolge eines Fahrfehlers sei der Beklagte mit diesem Fahrzeug ins Schleudern gekommen, wodurch es beschädigt worden sei. Der Beklagte wendete ein, der Kläger habe ihm aufgetragen, den PKW für ihn zu lenken. Auf seinen Hinweis, er besitze erst seit kurzem die Lenkerberechtigung und sei mit einem solchen Fahrzeug noch... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Vertrag vom 31.1.1988 vermieteten die Rechtsvorgänger der Kläger den Beklagten ab 1.2.1988 für den Zeitraum von zehn Jahren ein Einfamilienhaus mit mehr als 90 m2 Nutzfläche gegen einen monatlichen Mietzins von S 1.500,--. Die Kläger begehrten zunächst die Bezahlung des seit 1.10.1994 unberichtigt aushaftenden Mietzinses im Gesamtbetrag von S 9.000,-- und unter gleichzeitiger Erklärung der Aufhebung des Mietverhältnisses die Räumung des Bestandgegenstands.... mehr lesen...
Norm: ABGB §974 Info
Rechtssatz: Informationen zu § 974 ABGB Entscheidungen zur Unterscheidung zwischen Bestandvertrag und Prekarium siehe bei § 1090 II d 1 ABGB. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102773 Dokumentnummer JJR_19960923_OGH0002_000ABG00974_9600000_001 mehr lesen...
Norm: ABGB §974
Rechtssatz: Das Rechtsinstitut der Bittleihe nach § 974 ABGB setzt voraus, dass die Dauer des Gebrauchs nicht bestimmt und dass der Vertragsgegenstand gegen jederzeitigen Widerruf unentgeltlich überlassen worden ist. Entscheidungstexte 15 Os 113/95 Entscheidungstext OGH 15.02.1996 15 Os 113/95 5 Ob 275/07p Entscheidung... mehr lesen...
Norm: ABGB §974
Rechtssatz: In der Erhebung der Räumungsklage liegt der Widerruf des dem Beklagten persönlich eingeräumten Prekariums. Entscheidungstexte 8 Ob 540/93 Entscheidungstext OGH 09.09.1993 8 Ob 540/93 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0019164 Dokumentnummer JJR_19930... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Kurt K*****, 2.) Maria K*****, beide vertreten durch Dr. Erich Haase, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Elmar F*****, vertreten durch Dr. Alfons Adam, Rechtsanwalt in Neul... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber, Dr.Kropfitsch, Dr.Zehetner und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gustav P*****, vertreten durch Dr.Ulrich Polley und Dr.Helmut Sommer, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Max P*****, vertreten durch Dr.Gerd Seeber, Rechtsanwalt in... mehr lesen...