RS OGH 1996/2/15 15Os113/95, 5Ob275/07p, 8Ob168/08a, 5Ob120/10y, 5Ob252/12p, 7Ob218/14f, 5Ob257/15b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.1996
beobachten
merken

Norm

ABGB §974

Rechtssatz

Das Rechtsinstitut der Bittleihe nach § 974 ABGB setzt voraus, dass die Dauer des Gebrauchs nicht bestimmt und dass der Vertragsgegenstand gegen jederzeitigen Widerruf unentgeltlich überlassen worden ist.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 113/95
    Entscheidungstext OGH 15.02.1996 15 Os 113/95
  • 5 Ob 275/07p
    Entscheidungstext OGH 04.03.2008 5 Ob 275/07p
    Vgl auch; Beisatz: Ein Prekarium liegt nur dann vor, wenn weder die Dauer noch die Absicht des Gebrauchs bestimmt wurden. (T1)
  • 8 Ob 168/08a
    Entscheidungstext OGH 23.02.2009 8 Ob 168/08a
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 5 Ob 120/10y
    Entscheidungstext OGH 15.07.2010 5 Ob 120/10y
    Beisatz: Das kennzeichnende Merkmal einer Bittleihe iSd § 974 ABGB besteht darin, dass keine Verbindlichkeit des Verleihers zur Gestattung des Gebrauchs besteht, weder die Dauer des Gebrauchs noch die Absicht des Gebrauchs bestimmt werden und die Überlassung im Wesentlichen unentgeltlich erfolgt. (T2)
    Beisatz: Die Frage, ob aus der Übernahme bestimmter Aufwendungen auf die Begründung eines anderen Rechtsverhältnisses als einer bloßen Bittleihe geschlossen werden kann, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. (T3)
  • 5 Ob 252/12p
    Entscheidungstext OGH 16.07.2013 5 Ob 252/12p
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Verneinung eines Prekariums, wenn das Vereinbarungsgefüge als entgeltlich zu qualifizieren ist. (T4)
  • 7 Ob 218/14f
    Entscheidungstext OGH 10.06.2015 7 Ob 218/14f
    Auch
  • 5 Ob 257/15b
    Entscheidungstext OGH 25.01.2016 5 Ob 257/15b
    Beis wie T2; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0083418

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten