TE OGH 1991/10/14 2Ob547/91

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Veröffentlicht am 14.10.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber, Dr.Kropfitsch, Dr.Zehetner und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gustav P*****, vertreten durch Dr.Ulrich Polley und Dr.Helmut Sommer, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Max P*****, vertreten durch Dr.Gerd Seeber, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Unterlassung und Feststellung infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes vom 26.April 1991, GZ 1 R 90/91-23, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 28.November 1990, GZ 22 C 1087/90v-10, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 3.623,04 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 603,84 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Der Kläger hatte aufgrund einer Vereinbarung mit der Eigentümerin einer Liegenschaft das obligatorische Recht, Teile dieser Liegenschaft (die an den Bruder des Klägers verpachtet sind) zu benützen. Die Vereinbarung könnte als Grundstücksleihe, aber auch als obligatorisches Gebrauchsrecht angesehen werden. Der Beklagte wurde durch Einzelrechtsnachfolge Hälfteeigentümer dieser Liegenschaft und bestreitet ein Benützungsrecht des Klägers.

Die Ansicht des Berufungsgerichtes, die Leihe würde bei einer Einzelrechtsnachfolge nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung auf den Einzelrechtsnachfolger übergehen, entspricht ständiger Rechtsprechung (MietSlg 17.087, 18.137, 27.123; 4 Ob 547/90 ua). Das gleiche gilt für die Ausführungen des Gerichtes zweiter Instanz, ein obligatorisches Gebrauchsrecht sei gegenüber dem Einzelrechtsnachfolger nur wirksam, wenn dieser hievon Kenntnis gehabt habe, oder wenn das Recht offenkundig sei (SZ 23/225; SZ 28/30; SZ 48/78; MietSlg 33.039 ua). Im vorliegenden Fall wurde eine Vereinbarung, daß der Beklagte die Pflichten der Voreigentümerin aus einem Leihvertrag übernimmt, nicht geschlossen, es steht auch nicht fest, daß der Beklagte Kenntnis von dem zwischen der Voreigentümerin und dem Kläger abgeschlossenen Vertrag hatte. Da der Kläger nur Räume und Flächen benützte, die sein Bruder gepachtet hat, war nicht erkennbar, daß er hier eigene Rechte gegenüber den Eigentümern der Liegenschaft ausüben will, von Offenkundigkeit kann daher nicht ausgegangen werden. Den Revisionsausführungen, der Kläger übe Rechte nur im Rahmen des Pachtvertrages (seines Bruders) wie ein Subpächter aus, ist entgegenzuhalten, daß der Kläger ein Benützungsrecht aufgrund seiner Vereinbarung mit der früheren Liegenschaftseigentümerin behauptet und daß überdies sein Bruder als Pächter ebenfalls daran interessiert ist, daß der Kläger die Liegenschaft verläßt. Der Umstand, daß der Beklagte, als er mehrere Jahre, nachdem er Miteigentümer der Liegenschaft geworden war, vom Kläger über den Inhalt des zwischen diesem und der früheren Liegenschaftseigentümerin abgeschlossenen Vertrages informiert wurde, nicht sofort etwas dagegen unternahm, reicht für einen Erwerb der behaupteten Rechte nicht aus.

Die Entscheidung dieses Falles hängt somit nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ab, weshalb die Revision trotz des Ausspruches des Berufungsgerichtes über ihre Zulässigkeit - der den Obersten Gerichtshof gemäß § 508 a Abs 1 ZPO nicht bindet - unzulässig ist. Das Rechtsmittel war daher zurückzuweisen, ohne daß dies einer eingehenderen Begründung bedürfte (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der Beklagte hat Anspruch auf Ersatz der Kosten seiner Revisionsbeantwortung, in der er auf die Unzulässigkeit der Revision hinwies. Kostenbemessungsgrundlage ist allerdings nur der in der Klage angeführte Streitwert von S 40.000. Der Ausspruch des Berufungsgerichtes, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige S 50.000 hat auf die Kostenentscheidung keinen Einfluß.

Anmerkung

E27362

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0020OB00547.91.1014.000

Dokumentnummer

JJT_19911014_OGH0002_0020OB00547_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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