Begründung: Das Berufungsgericht hat ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR übersteigt und über Antrag der Beklagten nach § 508a ZPO seinen Zulassungsausspruch dahin abgeändert, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt wurde. Ob eine freiwillige Aufgabe der Hauptmietrechte gegenüber einem Unterbestandnehmer rechtswidrig sei und daher Schadenersatzansprüche begründe oder überdies erforderlich sei, dass dem Unterbest... mehr lesen...