Norm
ABGB §974Rechtssatz
Auch das Prekarium ist unbeschadet der mißverständlichen Diktion des § 974 ABGB ein zweiseitiges Rechtsgeschäft. Dies bedeutet aber nicht, daß der Prekariumsgeber dem Prekaristen gegenüber im Sinn des § 1313a ABGB zu einer Leistung verpflichtet ist. Dem entspricht, daß es schon bisher einhellige Auffassung war, daß die angeführte Gesetzesstelle bei einer bloßen Gefälligkeitszusage nicht anzuwenden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111193Dokumentnummer
JJR_19981119_OGH0002_0020OB00019_97A0000_001