TE OGH 1992/2/26 3Ob1501/92

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Veröffentlicht am 26.02.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Kurt K*****, 2.) Maria K*****, beide vertreten durch Dr. Erich Haase, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Elmar F*****, vertreten durch Dr. Alfons Adam, Rechtsanwalt in Neulengbach, 2.) Walter D*****, 3.) Inge D*****, beide vertreten durch Dr. Michael Auer und Dr. Ingrid Auer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Räumung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 2. Oktober 1991, GZ 48 R 545/91-21, den Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentlichen Revisionen der beklagten Parteien werden gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZP0 zurückgewiesen, weil 1.) die Räumungspflicht des Erstbeklagten, von dem die weiteren Beklagten ihr Benützungsrecht ableiten, in der Beendigung (= Widerruf vgl. MietSlg 40.078) dieses Benützungsverhältnisses besteht, und bis zur geräumten Übergabe im Sinne der Versteigerungsbedingungen nicht erfüllt ist; 2.) die vorliegenden Feststellungen über die "Entgeltleistungen" der zweit- und drittbeklagten Partei schon nach deren Bezeichnung ihre Geringfügigkeit im Vergleich zu einem Bestandzins indivieren (vgl. SZ 63/31 ua) und weder eine Verschweigung (iS eines Verzichts) des Räumungsklagerechtes, noch konkludente Bestimmung zu einem Bestandvertrag durch die Kläger oder den Erstbeklagten vorliegen.

Anmerkung

E28028

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0030OB01501.92.0226.000

Dokumentnummer

JJT_19920226_OGH0002_0030OB01501_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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