Norm: EO §399 Abs1 Z2ABGB §94 Abs2
Rechtssatz: Gemäß § 399 Abs 1 Z 2 EO kann wegen geänderter Verhältnisse die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung begehrt werden kann. Der Verlust des Unterhaltsanspruches wegen Rechtsmissbrauches (§ 94 Abs 2 Satz 2 ABGB) würde daher dazu führen, dass die einstweilige Verfügung aufzuheben wäre. Zu einem solchen kommt es unter anderem durch die Eingehung einer außerehelichen Lebensgemeinschaft (EFSlg 42.564 u... mehr lesen...
Norm: ABGB §94 Abs2
Rechtssatz: Erhält der Unterhaltsberechtigte eine Abfertigung, so ist diese als Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen. Entscheidungstexte 1 Ob 2266/96h Entscheidungstext OGH 02.09.1996 1 Ob 2266/96h 6 Ob 18/98k Entscheidungstext OGH 27.05.1998 6 Ob 18/98k ... mehr lesen...
Norm: ABGB §94 Abs2
Rechtssatz: Gemäß § 94 Abs 2 ABGB ist auf den Unterhaltsanspruch nur das tatsächlich bezogene Einkommen, dann allerdings als Summe aller verfügbaren Mittel anzurechnen. Entscheidungstexte 1 Ob 2266/96h Entscheidungstext OGH 02.09.1996 1 Ob 2266/96h European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996:RS01068... mehr lesen...
Norm: ABGB §94 Abs2
Rechtssatz: Eigenes Einkommen, das ein Eheteil nur auf Grund der durch die Unterhaltsverletzung des anderen entstandenen Not erwirbt, ist außer Betracht zu lassen, weil es ja im Falle der Unterhaltsleistung wieder wegfällt. Haben Eheleute ihre Lebensverhältnisse einvernehmlich so gestaltet, dass der eine - in der Regel der Mann - dem Gelderwerb nachgeht, der andere - die Frau - dafür den Haushalt versorgt und dafür vom Ehega... mehr lesen...
Norm: ABGB §94 Abs2
Rechtssatz: Ist die Frau, um nicht zugrundezugehen, dazu gezwungen, eine Beschäftigung anzunehmen, dann soll damit nicht der Unterhaltsschuldner entlastet werden. Dadurch, dass die unterhaltsberechtigte Frau versucht hat, aus eigener Kraft der vom Mann verschuldeten prekären finanziellen Situation entgegenzuwirken, indem sie als Hausgehilfin tätig war, darf sie bei der Unterhaltsbemessung nicht schlechter gestellt werden, al... mehr lesen...
Norm: ABGB §94 Abs2ABGB §140 Ab
Rechtssatz: Grundvoraussetzung für den Unterhaltsanspruch nach § 94 Abs 2 Satz 1 ABGB ist die Haushaltsführung durch den Unterhaltsberechtigten. Darunter ist die hauptverantwortliche Erledigung der Alltagsversorgung der Familie (des "Haushalts"), insbesondere der Nahrungsbeschaffung sowie der Wartung, Heizung und Reinigung des gemeinsamen privaten Lebensbereiches einschließlich der Wäschereinigung, zu verstehen. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §94 Abs2ABGB §98
Rechtssatz: Ein durch viele Jahre im Betrieb mitwirkender Ehegatte, der seine eigene Lebensführung völlig auf die Erfordernisse des Betriebes abgestellt hat, darf durch die unbegründete Ausweisung aus dem bisher gemeinsam geführten Betrieb nicht schlechter gestellt werden als der den Haushalt allein führende nicht berufstätige Ehegatte. Entscheidungstexte 7 Ob 6... mehr lesen...
Norm: ABGB §94 Abs2 Satz2
Rechtssatz: Eine Unterhaltsverwirkung tritt nicht schon durch die Realisierung entsprechender Tatbestände ein, sondern ist mit Klage oder Einrede geltend zu machen. Entscheidungstexte 1 Ob 608/95 Entscheidungstext OGH 04.10.1995 1 Ob 608/95 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1995:RS... mehr lesen...
Norm: ABGB §94 Abs2 Satz2
Rechtssatz: Schwere Eheverfehlungen des Unterhaltsgläubigers berechtigen den Unterhaltsschuldner dann nicht mehr zur Geltendmachung einer Unterhaltsverwirkung, wenn diese Tatbestände bereits jahrelang zurückliegen. Entscheidungstexte 1 Ob 608/95 Entscheidungstext OGH 04.10.1995 1 Ob 608/95 European Case L... mehr lesen...
Norm: ABGB §94 Abs2ABGB §140 Aa
Rechtssatz: Die Deckung notwendiger Prozesskosten und Anwaltskosten zählt im allgemeinen nur dann zum Unterhalt, wenn dieser - wie von einem Ehegatten, einem volljährigen Kind oder einem minderjährigen Ausländer - mit Klage geltend zu machen ist. Entscheidungstexte 1 Ob 547/95 Entscheidungstext OGH 29.05.1995 1 Ob 547/95 Veröff: SZ 68/104 ... mehr lesen...