RS OGH 1995/5/29 1Ob547/95, 6Ob183/06i, 7Ob32/11y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.1995
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Norm

ABGB §94 Abs2
ABGB §140 Aa

Rechtssatz

Die Deckung notwendiger Prozesskosten und Anwaltskosten zählt im allgemeinen nur dann zum Unterhalt, wenn dieser - wie von einem Ehegatten, einem volljährigen Kind oder einem minderjährigen Ausländer - mit Klage geltend zu machen ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 547/95
    Entscheidungstext OGH 29.05.1995 1 Ob 547/95
    Veröff: SZ 68/104
  • 6 Ob 183/06i
    Entscheidungstext OGH 31.08.2006 6 Ob 183/06i
    Auch; Beisatz: Ein Kind kann die ihm in einem Verfahren außer Streitsachen, das es zur Durchsetzung seiner Unterhaltsansprüche nach § 140 ABGB führt(e), erwachsenden Prozess- und Vertretungskosten grundsätzlich nicht aus dem Titel des Unterhaltssonderbedarfs gegenüber dem Geldunterhaltsschuldner geltend machen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn in diesem Verfahren aus besonderen Gründen Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Beiziehung eines Rechtsanwalts bestanden hätten, eine anwaltliche Vertretung des Kindes also ausnahmsweise auf Grund der besonderen Schwierigkeit des Falls für notwendig angesehen werden müsste. (T1)
  • 7 Ob 32/11y
    Entscheidungstext OGH 16.06.2011 7 Ob 32/11y
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0057150

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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