RS OGH 1995/10/4 1Ob608/95

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Veröffentlicht am 04.10.1995
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Norm

ABGB §94 Abs2 Satz2

Rechtssatz

Eine Unterhaltsverwirkung tritt nicht schon durch die Realisierung entsprechender Tatbestände ein, sondern ist mit Klage oder Einrede geltend zu machen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080100

Dokumentnummer

JJR_19951004_OGH0002_0010OB00608_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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