RS OGH 1996/5/29 4Ob2019/96g, 1Ob108/01s, 6Ob311/05m, 6Ob8/17w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.1996
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Norm

ABGB §94 Abs2

Rechtssatz

Eigenes Einkommen, das ein Eheteil nur auf Grund der durch die Unterhaltsverletzung des anderen entstandenen Not erwirbt, ist außer Betracht zu lassen, weil es ja im Falle der Unterhaltsleistung wieder wegfällt. Haben Eheleute ihre Lebensverhältnisse einvernehmlich so gestaltet, dass der eine - in der Regel der Mann - dem Gelderwerb nachgeht, der andere - die Frau - dafür den Haushalt versorgt und dafür vom Ehegatten erhalten wird, dann kann der Unterhaltspflichtige nicht dadurch von seiner Schuld befreit werden, dass er die unterhaltsberechtigte Person aus dem gemeinsamen Haushalt hinausdrängt oder hinausekelt oder diesen verlässt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2019/96g
    Entscheidungstext OGH 29.05.1996 4 Ob 2019/96g
    Veröff: SZ 69/129
  • 1 Ob 108/01s
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 1 Ob 108/01s
    Auch; Beisatz: Versucht der Unterhaltsberechtigte in seiner Not gezwungen, eine Beschäftigung anzunehmen, so soll damit der Unterhaltsschuldner nicht entlastet werden. (T1)
  • 6 Ob 311/05m
    Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 311/05m
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Eigeneinkommen des nach § 66 EheG unterhaltsberechtigten Ehegatten, das dieser nur aus Not wegen Unterhaltsverletzungen des anderen Ehegatten erzielen muss, mindert den Unterhaltsanspruch nicht. (T2)
  • 6 Ob 8/17w
    Entscheidungstext OGH 27.02.2017 6 Ob 8/17w
    Vgl; nur: Eigenes Einkommen, das ein Eheteil nur auf Grund der durch die Unterhaltsverletzung des anderen entstandenen Not erwirbt, ist außer Betracht zu lassen, weil es ja im Falle der Unterhaltsleistung wieder wegfällt. (T3)
    Beisatz: Dies gilt für den Unterhaltsanspruch nicht nur in der Vergangenheit, sondern auch in der Zukunft. (T4)
    Bem: Zum Kindesunterhalt siehe RS0131418. (T5); Veröff: SZ 2017/26

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105570

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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