RS OGH 1996/5/29 4Ob2019/96g, 6Ob123/97z, 2Ob84/97k, 1Ob108/01s, 7Ob191/05x, 6Ob311/05m, 6Ob8/17w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.1996
beobachten
merken

Norm

ABGB §94 Abs2

Rechtssatz

Ist die Frau, um nicht zugrundezugehen, dazu gezwungen, eine Beschäftigung anzunehmen, dann soll damit nicht der Unterhaltsschuldner entlastet werden. Dadurch, dass die unterhaltsberechtigte Frau versucht hat, aus eigener Kraft der vom Mann verschuldeten prekären finanziellen Situation entgegenzuwirken, indem sie als Hausgehilfin tätig war, darf sie bei der Unterhaltsbemessung nicht schlechter gestellt werden, als wäre sie keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2019/96g
    Entscheidungstext OGH 29.05.1996 4 Ob 2019/96g
    Veröff: SZ 69/129
  • 6 Ob 123/97z
    Entscheidungstext OGH 26.05.1997 6 Ob 123/97z
  • 2 Ob 84/97k
    Entscheidungstext OGH 27.08.1998 2 Ob 84/97k
    Vgl auch
  • 1 Ob 108/01s
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 1 Ob 108/01s
  • 7 Ob 191/05x
    Entscheidungstext OGH 14.12.2005 7 Ob 191/05x
    Vgl auch; nur: Ist die Frau, um nicht zugrundezugehen, dazu gezwungen, eine Beschäftigung anzunehmen, dann soll damit nicht der Unterhaltsschuldner entlastet werden. (T1)
  • 6 Ob 311/05m
    Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 311/05m
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Eigeneinkommen des nach § 66 EheG unterhaltsberechtigten Ehegatten, das dieser nur aus Not wegen Unterhaltsverletzungen des anderen Ehegatten erzielen muss, mindert den Unterhaltsanspruch nicht. (T2)
  • 6 Ob 8/17w
    Entscheidungstext OGH 27.02.2017 6 Ob 8/17w
    Vgl; Bem: Zum Kindesunterhalt siehe RS0131418. (T3); Veröff: SZ 2017/26

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105571

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten