Norm
ABGB §94 Abs2Rechtssatz
Grundvoraussetzung für den Unterhaltsanspruch nach § 94 Abs 2 Satz 1 ABGB ist die Haushaltsführung durch den Unterhaltsberechtigten. Darunter ist die hauptverantwortliche Erledigung der Alltagsversorgung der Familie (des "Haushalts"), insbesondere der Nahrungsbeschaffung sowie der Wartung, Heizung und Reinigung des gemeinsamen privaten Lebensbereiches einschließlich der Wäschereinigung, zu verstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105569Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008