RS OGH 1996/5/29 4Ob2019/96g

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Veröffentlicht am 29.05.1996
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Norm

ABGB §94 Abs2
ABGB §140 Ab

Rechtssatz

Grundvoraussetzung für den Unterhaltsanspruch nach § 94 Abs 2 Satz 1 ABGB ist die Haushaltsführung durch den Unterhaltsberechtigten. Darunter ist die hauptverantwortliche Erledigung der Alltagsversorgung der Familie (des "Haushalts"), insbesondere der Nahrungsbeschaffung sowie der Wartung, Heizung und Reinigung des gemeinsamen privaten Lebensbereiches einschließlich der Wäschereinigung, zu verstehen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2019/96g
    Entscheidungstext OGH 29.05.1996 4 Ob 2019/96g
    Veröff: SZ 69/129

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105569

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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