Norm: ABGB §916 AABGB §916 BTirGVG 1983 idF LGBl 1991/74 §16aTirGVG 1993 §35
Rechtssatz: Der Tiroler Landesgesetzgeber will durch das zeitlich unbeschränkte Klagerecht des Landesgrundverkehrsreferenten die Wirksamkeit der grundverkehrsbehördlichen Beschränkungen sicherstellen. Scheingeschäften und Umgehungsgeschäften kann dadurch wirksam begegnet werden, dass einem Dritten die Befugnis eingeräumt wird, auf Feststellung ihrer Nichtigkeit zu klag... mehr lesen...
Norm: ABGB §916 BWEG §18 Abs2
Rechtssatz: Der dem § 18 Abs 2 WEG innewohnende Gesetzeszweck, einen grob pflichtwidrig handelnden Verwalter auf Dauer von jener Funktion fernzuhalten, in der er schon einmal versagte, macht auch Umgehungsgeschäfte unzulässig. Eine Verwalterbestellung, die dem Zweck der gesetzlichen Anordnung zuwiderläuft, eine grob vernachlässigte Verwaltung auf Wunsch auch nur eines der betroffenen Miteigentümer und Wohnungseigen... mehr lesen...
Norm: ABGB §916 B
Rechtssatz: Wer das Vorliegen eines Umgehungsgeschäftes behauptet, hat die Voraussetzungen hiefür zu beweisen. Entscheidungstexte 5 Ob 133/92 Entscheidungstext OGH 09.03.1993 5 Ob 133/92 Veröff: SZ 66/29 = WoBl 1993,187 (Strobl) 1 Ob 84/97b Entscheidungstext OGH 24.02.1998 1 Ob 84/97b ... mehr lesen...
Norm: ABGB §916 AWEG §18 Abs1 Z3WEG §26 Abs1 Z4
Rechtssatz: Ein Scheingeschäft liegt dann vor, wenn der von der Mehrheit bestellte neue Verwalter mit dem alten (gegen den sich der Abberufungsantrag richtet) ident ist, also nur der Name (die Firma) gewechselt wurde. Ein solcher Vorgang ist nach dem ersten Satz des § 916 ABGB nichtig und hat auf ein bei Gericht anhängiges Verfahren im Sinne des § 26 Abs 1 Z 4 lit b WEG schon deshalb keinen Einflu... mehr lesen...
Begründung: Das Haus H*****straße 8 in Wien, an dem teils schlichtes, teils mit Wohnungseigentum verbundenes Miteigentum besteht, wurde jahrelang von der Siebtantragsgegnerin verwaltet, die sich vom 1.7.1984 bis 30.5.1990 der Achtantragsgegnerin als Erfüllungsgehilfin bediente. Die Antragsteller, die nur über eine Minderheit der Miteigentumsanteile verfügen, haben mit dem Vorwurf einer groben Vernachlässigung der Verwalterpflichten die Abberufung der beiden Hausverwalter verla... mehr lesen...
Norm: ABGB §916 AZPO §272 D
Rechtssatz: Es gibt keinen Erfahrungssatz, daß Verpflichtete Mietverträge zum Schein abschließen. Entscheidungstexte 3 Ob 572/92 Entscheidungstext OGH 16.12.1992 3 Ob 572/92 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0018046 Dokumentnummer JJR_19921216_OGH00... mehr lesen...
Begründung: Dem Kläger wurden am 13.3.1991 in einem Zwangsversteigerungsverfahren gegen Margit M***** zwei von insgesamt sieben ausgerufenen Miteigentumsanteilen an einer Liegenschaft, mit denen Wohnungseigentum an zwei im Dachgeschoß des Hauses gelegenen, noch nicht ausgebauten Räumlichkeiten verbunden ist, um das dem halben Schätzwert entsprechende geringste Gebot von 58.584 S und 65.000 S zugeschlagen, und er wurde im Rahmen der angeordneten einstweiligen Verwaltung zum Verwa... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin gab dem Beklagten die Wohnung Nr. 1 im Haus *****, in Bestand. Das Gespräch anläßlich der Vermietung fand zwischen ihrem Sohn Johann S*****, der von der Klägerin zur Vermietung bevollmächtigt war, und dem Beklagten statt. Dem Beklagten wurde der schriftliche Mietvertrag vorgelegt, in dem eine Befristung des Mietverhältnisses vom 1. Juni 1990 bis 31. Mai 1991 aufscheint. Der Beklagte wollte die Wohnung aber länger mieten als nur für ein Jahr. Dem B... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte ist südkoreanischer Staatsbürger. Er wurde 1986 mit Elfriede B***** über den Ankauf der Eigentumswohnung Wien 1., Hoher Markt, Marc Aurelstraße 2, top.27, einig. Der Kaufpreis sollte vom Beklagten im Kreditweg beschafft werden. Der Beklagte beauftragte seinen Cousin W*****, einen österreichischen Staatsbürger, mit der weiteren Abwicklung dieses Rechtsgeschäftes und verreiste nach Südkorea. Da die Verkäuferin vom Käufer den Kaufpreis so bald wie ... mehr lesen...