RS OGH 1993/3/9 5Ob133/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.1993
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Norm

ABGB §916 A
WEG §18 Abs1 Z3
WEG §26 Abs1 Z4

Rechtssatz

Ein Scheingeschäft liegt dann vor, wenn der von der Mehrheit bestellte neue Verwalter mit dem alten (gegen den sich der Abberufungsantrag richtet) ident ist, also nur der Name (die Firma) gewechselt wurde. Ein solcher Vorgang ist nach dem ersten Satz des § 916 ABGB nichtig und hat auf ein bei Gericht anhängiges Verfahren im Sinne des § 26 Abs 1 Z 4 lit b WEG schon deshalb keinen Einfluß, weil sich an der Bestellung des mit dem Vorwurf pflichtwidrigen Verhaltens konfrontierten Verwalters gar nichts geändert hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0018094

Dokumentnummer

JJR_19930309_OGH0002_0050OB00133_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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