TE OGH 1994/7/12 4Ob533/94

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.07.1994
beobachten
merken
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten